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8 provisions
Art. 1
Zweck und Ziele
1 Dieses Gesetz dient zur Förderung der digitalen Transformation im Kanton Graubünden, um insbesondere:
a) die Wettbewerbsfähigkeit und Innovationskraft des Wirtschaftsstandorts
Graubünden zu steigern;
b) den Wohn- und Wirtschaftsstandort Graubünden attraktiver zu gestalten; oder
c) zusätzliche Wertschöpfungspotenziale in Graubünden zu erschliessen.
Art. 2
Rahmenverpflichtungskredit
1 Zur Förderung der digitalen Transformation im Kanton Graubünden im Sinne dieses Gesetzes gewährt der Grosse Rat einen Rahmenverpflichtungskredit im Umfang
von 40 Millionen Franken.
2 Der Grosse Rat setzt diesen Kredit in eigener Kompetenz fest.
Art. 3
Förderinstrumente
1 Zur Förderung der digitalen Transformation kann der Kanton unter Beachtung der
Wettbewerbsneutralität:
a) Beiträge an Vorhaben von Unternehmen sowie von Institutionen und Organisationen gewähren;
1) GRP 2019/2020, 798
2) BR 110.100
3) Seite 1007
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
960.100
b) eigene Vorhaben und Massnahmen durchführen und finanzieren, sofern diese
nicht über andere gesetzliche Grundlagen zu finanzieren sind;
c) zur Durchführung von Vorhaben Kooperationen eingehen oder sich an Institutionen, Organisationen oder Trägerschaften beteiligen und diese mitfinanzieren.
Art. 4
Förderumfang
1 Beiträge können im Umfang von maximal 50 Prozent der Investitionskosten und
von maximal 50 Prozent der Betriebskosten für die ersten fünf Betriebsjahre gewährt
werden.
2 Eigene Vorhaben und Massnahmen des Kantons können vollumfänglich durch den
Kanton finanziert werden. Die Finanzierung des Betriebs ist auf maximal fünf Jahre
beschränkt.
3 Bei Kooperationen und bei Beteiligungen kann der Kanton den in seinem Interesse
liegenden Anteil der Kosten während maximal fünf Jahren mitfinanzieren.
Art. 5
Fachorganisation
1 Zur Förderung der digitalen Transformation bildet der Kanton eine bereichsübergreifende Fachorganisation, welche insbesondere folgende Aufgaben wahrnimmt:
a) Identifikation, Initialisierung, Begleitung und Koordination von Digitalisierungsvorhaben;
b) Unterstützung des Kantons bei seinen Aufgaben gemäss diesem Gesetz;
c) Prüfung der Machbarkeit und der Wirksamkeit von Digitalisierungsvorhaben;
d) Abgabe von Förderempfehlungen;
e) Anbieten einer Anlaufstelle für Branchenorganisationen für Fragen zur digitalen Transformation und zu Digitalisierungsvorhaben.
2 Der Kanton überträgt diese Aufgaben an Dritte. Hierfür kann er zusammen mit
Dritten eine Trägerschaft gründen oder sich an einer solchen beteiligen.
Art. 6
Rechtspflege
1 Entscheide der Departemente über Förderleistungen, auf die kein Rechtsanspruch
besteht, unterliegen der Beschwerde an die Regierung. Diese entscheidet endgültig.
Art. 7
Berichterstattung
1 Die Regierung berichtet dem Grossen Rat jährlich über die Tätigkeiten und Vergaben im Rahmen dieses Gesetzes.
Art. 8
Zeitlicher Geltungsbereich
1 Das Gesetz gilt solange, bis der Rahmenverpflichtungskredit aufgebraucht ist oder
verfällt, längstens bis zum 31. Dezember 2030.
960.100
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
18.06.2020 01.01.2021 Erlass Erstfassung 2020-066
960.100
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 18.06.2020 01.01.2021 Erstfassung 2020-066