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Gesetz zur Förderung der digitalen Transformation in Graubünden

Graubünden · 960.100 · statute

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Contents: 8 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8

8 provisions

Art. 1

Zweck und Ziele 1 Dieses Gesetz dient zur Förderung der digitalen Transformation im Kanton Graubünden, um insbesondere: a) die Wettbewerbsfähigkeit und Innovationskraft des Wirtschaftsstandorts Graubünden zu steigern; b) den Wohn- und Wirtschaftsstandort Graubünden attraktiver zu gestalten; oder c) zusätzliche Wertschöpfungspotenziale in Graubünden zu erschliessen.

Art. 2

Rahmenverpflichtungskredit 1 Zur Förderung der digitalen Transformation im Kanton Graubünden im Sinne dieses Gesetzes gewährt der Grosse Rat einen Rahmenverpflichtungskredit im Umfang von 40 Millionen Franken. 2 Der Grosse Rat setzt diesen Kredit in eigener Kompetenz fest.

Art. 3

Förderinstrumente 1 Zur Förderung der digitalen Transformation kann der Kanton unter Beachtung der Wettbewerbsneutralität: a) Beiträge an Vorhaben von Unternehmen sowie von Institutionen und Organisationen gewähren; 1) GRP 2019/2020, 798 2) BR 110.100 3) Seite 1007 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 960.100 b) eigene Vorhaben und Massnahmen durchführen und finanzieren, sofern diese nicht über andere gesetzliche Grundlagen zu finanzieren sind; c) zur Durchführung von Vorhaben Kooperationen eingehen oder sich an Institutionen, Organisationen oder Trägerschaften beteiligen und diese mitfinanzieren.

Art. 4

Förderumfang 1 Beiträge können im Umfang von maximal 50 Prozent der Investitionskosten und von maximal 50 Prozent der Betriebskosten für die ersten fünf Betriebsjahre gewährt werden. 2 Eigene Vorhaben und Massnahmen des Kantons können vollumfänglich durch den Kanton finanziert werden. Die Finanzierung des Betriebs ist auf maximal fünf Jahre beschränkt. 3 Bei Kooperationen und bei Beteiligungen kann der Kanton den in seinem Interesse liegenden Anteil der Kosten während maximal fünf Jahren mitfinanzieren.

Art. 5

Fachorganisation 1 Zur Förderung der digitalen Transformation bildet der Kanton eine bereichsübergreifende Fachorganisation, welche insbesondere folgende Aufgaben wahrnimmt: a) Identifikation, Initialisierung, Begleitung und Koordination von Digitalisierungsvorhaben; b) Unterstützung des Kantons bei seinen Aufgaben gemäss diesem Gesetz; c) Prüfung der Machbarkeit und der Wirksamkeit von Digitalisierungsvorhaben; d) Abgabe von Förderempfehlungen; e) Anbieten einer Anlaufstelle für Branchenorganisationen für Fragen zur digitalen Transformation und zu Digitalisierungsvorhaben. 2 Der Kanton überträgt diese Aufgaben an Dritte. Hierfür kann er zusammen mit Dritten eine Trägerschaft gründen oder sich an einer solchen beteiligen.

Art. 6

Rechtspflege 1 Entscheide der Departemente über Förderleistungen, auf die kein Rechtsanspruch besteht, unterliegen der Beschwerde an die Regierung. Diese entscheidet endgültig.

Art. 7

Berichterstattung 1 Die Regierung berichtet dem Grossen Rat jährlich über die Tätigkeiten und Vergaben im Rahmen dieses Gesetzes.

Art. 8

Zeitlicher Geltungsbereich 1 Das Gesetz gilt solange, bis der Rahmenverpflichtungskredit aufgebraucht ist oder verfällt, längstens bis zum 31. Dezember 2030. 960.100 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle 18.06.2020 01.01.2021 Erlass Erstfassung 2020-066 960.100 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 18.06.2020 01.01.2021 Erstfassung 2020-066

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