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21 provisions
Art. 1
Die Turnhalle Planken und die dazugehörigen Nebenräume werden nach folgenden Prioritäten
vergeben:
- Schulsportunterricht und weitere Anlässe der Primarschule
- Mütter- und Väterturnen
- Vereine Planken
- Einwohner Planken
- Auswärtige Schulen
Art. 2 - Auswärtige Vereine u. Privatpersonen
Während den Sommerschulferien und den Weihnachtsferien vom 24.12. bis 7. Januar bleibt die
Turnhalle Planken geschlossen.
Für die Einteilung des Schulsportunterrichts ist der Stundenplan der Primarschulleitung massgebend.
Die Trainingseinheiten der Plankner Ortsvereine sind in einem Belegungsplan geregelt. Dieser
Belegungsplan wird von der Kommission „Turnhallenbelegung“ erarbeitet und hat für alle Benützer
Gültigkeit.
An den Wochenenden darf die Turnhalle nur nach Ausfertigung einer speziellen Vereinbarung
benützt werden.
Die Hallenbenützung kann durch die Gemeindeverwaltung eingeschränkt werden.
Art. 3
In allen Räumen des Turnhallentraktes ist auf Sauberkeit und Ordnung zu achten. Bei
Verunreinigungen und Beschädigungen am Gebäude, in den Räumlichkeiten, an der Einrichtung und
den Geräten haftet der Benützer für den daraus entstandenen Schaden. Entstandene Schäden sind
unverzüglich dem Hauswart Walter Schierscher, T +423 373 94 94, M +423 792 81 05 oder T +423
373 39 65 privat zu melden. Die Anordnung zur Ausführung von Reparaturen ist Sache der
Bauverwaltung der Gemeinde Planken.
Art. 4
In allen öffentlichen Räumen gilt ein generelles Rauchverbot. Haustiere haben in allen
Räumlichkeiten keinen Zutritt.
Art. 5
Die Turnhalle darf nur in sauberen und trockenen Hallenschuhen mit nicht abfärbenden Sohlen
betreten werden.
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Art. 6
Schüler und jugendliche Vereinsmitglieder dürfen nur in Begleitung einer Aufsichtsperson frühestens
10 Minuten vor Turnstunden- bzw. Trainingsbeginn die Turnhalle betreten. Die Lehrer, Leiter und
Trainer tragen die Verantwortung für Ordnung und Sauberkeit innerhalb der benützten
Räumlichkeiten.
Art. 7
Jeder Turnhallenbenutzer hat der Kommission „Turnhallenbelegung“ den verantwortlichen Trainer
oder Leiter bekannt zu geben. Ohne diese verantwortliche Person darf die Halle nicht benützt
werden. Diese Verantwortlichen müssen auch für die Einhaltung dieser Vorschriften besorgt sein.
Art. 8
Die Bedienung der Musikanlage und der elektrischen Einrichtungen ist den Leitern, Lehrern und
Trainern vorbehalten.
Art. 9
Die Zuteilung gemäss Belegungsplan für das laufende Schuljahr erstreckt sich auf die Turnhalle und
den Geräteraum mit den Turngeräten (Reck, Barren, Ringe usw.). Für die Beschädigung und den
Verlust von Vereinsmaterial übernimmt die Gemeinde keine Haftung. Für Wertsachen, Kleidung und
persönliche Effekte wird von der Gemeinde Planken ebenfalls jede Haftung ausgeschlossen.
Diebstähle sind sofort der Hauswartung zu melden.
Art. 10
Die Sportgeräte sind sorgfältig zu behandeln und nach Gebrauch ordnungsgemäss zu reinigen und
zu versorgen. Nicht rollbare Geräte müssen beim Transport getragen werden. Das Bedienen der
Reck- und Ringanlagen darf nur durch die verantwortlichen Leiter oder Trainer erfolgen.
Insbesondere sind das Gewichtheben, das Steinstossen und die Benützung von Wurfgeräten (Speer,
Diskus, etc.) untersagt.
Art. 11
Die Plankner Ortsvereine können die Turnhalle kostenlos benützen. Für auswärtige Benützer der
Turnhalle gelten folgende Gebühren:
Montag – Freitag pro Lektion CHF 50.—
Die Gebühren werden von der Gemeindekassa Planken in Rechnung gestellt.
Art. 12
Gegenstände, die im Gebäude gefunden werden, sind der Hauswartung abzugeben und können
dort vom rechtmässigen Besitzer abgeholt werden.
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Art. 13
Die Gemeinde lehnt bei nicht schulischer Benützung der Turnhalle jegliche Haftpflichtfolgen ab. Der
Abschluss einer Haftpflichtversicherung ist in diesen Fällen Sache der Hallenbenützer.
Art. 14
Anregungen, Wünsche und Beschwerden sind schriftlich an das Gemeindesekretariat zu richten.
Über dieselben entscheidet die Kommission „Turnhallenbelegung“.
Art. 15
Gesuche um Benützung der Turnhalle Planken sind schriftlich an die Gemeindeverwaltung zu richten.
Die Benützungsbewilligung wird anschliessend von der Kommission „Turnhallenbelegung“ erteilt,
ohne dass dem Gesuchsteller aus dieser Bewilligung ein Recht erwächst.
Art. 16
Die Nichtbeachtung der Bestimmungen dieses Reglements wird durch folgende Sanktionen
geahndet:
- Schriftlicher Verweis
- Im Wiederholungsfall Verweigerung der Benützung der Turnhalle Planken.
Art. 17
Die Hauswartung hat im Besonderen darüber zu wachen, dass diesem Reglement nachgelebt wird.
Art. 18
Für den Zutritt zum Schulgebäude ist bei der Gemeindeverwaltung von der verantwortlichen Person
ein Schlüssel abzuholen. Es ist ein Schlüsseldepot von
CHF 50.-- zu hinterlegen.
Art. 19
In allen überlassenen Räumen dürfen Dekorationen nur in Absprache mit der Hauswartung an den
dafür vorgesehenen Vorrichtungen befestigt werden. Es ist ausdrücklich untersagt, Nägel,
Schrauben, Heftklammern oder anderes Befestigungsmaterial anzubringen.
Art. 20
Es dürfen nur schwer entflammbare Dekorationsmaterialien verwendet werden. Die Kontrolle der
Dekorationsmaterialien erfolgt durch die Hauswartung. Im Zweifelsfall kann von der Gemeinde eine
Kontrolle durch die Brandschutzkommission verlangt werden. Nicht vorschriftsmässige Dekorationen
sind zu entfernen.
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Art. 21
Dieses Reglement wurde vom Gemeinderat Planken in seiner 62. Sitzung vom
24. Oktober 2006, Traktandum Nr. 2006/667 genehmigt und tritt mit diesem Tage in Kraft.
Planken, 24. Oktober 2006
Gaston Jehle Gerhard Hermann
Vorsteher Vizevorsteher
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