Art. 8 b. Verbesserung der Versorgungssicherheit über das durch
StromVG3 gebotene Mass, insbesondere zur Bewältigung von ausserordentlichen Lagen,
c. Effizienzsteigerung der Elektrizitätsverwendung,
d. Erbringung von Energiedienstleistungen, insbesondere zur Bereitstellung von Wärme, Kälte, Licht und mechanischer Arbeit.
Anschlussrecht
und Anschlusspflicht
§ 8 c.19 1 Im zugewiesenen Gebiet ist ausschliesslich der Netzbetreiber berechtigt, Netzanschlüsse für Endverbraucher zu erstellen.
2 Ein Netzbetreiber ist verpflichtet, sämtliche Endverbraucher seines
Gebiets anzuschliessen, ausgenommen diejenigen Endverbraucher, die
von ihrem Anschlussrecht keinen Gebrauch machen wollen. Befindet
sich der Endverbraucher ausserhalb der Bauzone, dürfen ihm höchstens die tatsächlich verursachten Anschlusskosten auferlegt werden.
Im Streitfall entscheidet der Netzbetreiber mit Verfügung.
3 Ein Netzbetreiber kann einen Endverbraucher ausserhalb seines
Netzgebietes anschliessen, wenn dieser, die betroffenen Netzbetreiber
und Gemeinden sowie die zuständige Direktion zustimmen.
Angleichung
unterschiedlicher Netznutzungstarife
§ 8 d.19 Der Regierungsrat kann Massnahmen gemäss Art. 14
Abs. 4 StromVG3 zur Angleichung unverhältnismässiger Unterschiede
bei den Netznutzungstarifen beschliessen.
Rechtsschutz § 8 e.19 1 Das Verwaltungsgericht beurteilt im Klageverfahren Streitigkeiten betreffend das Anschlussrecht gemäss § 8 c Abs. 1 und 3.
2 Der Regierungsrat entscheidet über Rekurse betreffend diejenigen Anteile im Elektrizitätstarif, die Abgaben und Leistungen an das
Gemeinwesen darstellen.
Energiegesetz (EnerG) 730.1
III. Besondere Massnahmen
1. Energiesparmassnahmen
Verbrauchsabhängige Heiz-
und Warmwasserkostenabrechnung
§ 9.31 1 Neue Gebäude mit zentraler Wärmeversorgung für mindestens zwei Nutzeinheiten sind mit Geräten zur Erfassung des individuellen Verbrauchs für Warmwasser auszurüsten.
2 Neue Gebäude, die Wärme von einer zentralen Wärmeversorgung
für eine Gebäudegruppe beziehen, sind mit Geräten zur Erfassung des
Heizwärmeverbrauchs pro Gebäude auszurüsten.
3 Bestehende Gebäude und Gebäudegruppen mit zentraler Wärmeversorgung für mindestens drei Nutzeinheiten pro Gebäude sind bei
einer Gesamterneuerung des Heizungs- oder des Warmwassersystems
mit Geräten zur Erfassung des individuellen Wärmeverbrauchs für Heizung und Warmwasser auszurüsten.32
4 Bestehende Gebäudegruppen mit zentraler Wärmeversorgung sind
mit Geräten zur Erfassung des Heizwärmeverbrauchs pro Gebäude auszurüsten, wenn an einem oder mehreren Gebäuden die Gebäudehülle
zu über 75% wärmetechnisch saniert wird.
5 Gebäude und Gebäudegruppen können von der Ausrüstungs-
und Abrechnungspflicht befreit werden, wenn besondere Verhältnisse
es rechtfertigen.
§ 10.9
Deckung des
Wärmebedarfs
von Neubauten
§ 10 a.33 1 Neubauten und Erweiterungen von bestehenden Gebäuden wie Aufstockungen oder Anbauten müssen so gebaut und ausgerüstet werden, dass für Heizung, Warmwasser, Lüftung und Klimatisierung möglichst wenig Energie benötigt wird.
2 Die Verordnung regelt Art und Umfang der Anforderungen an
den Energieeinsatz. Sie berücksichtigt dabei insbesondere die Wirtschaftlichkeit sowie besondere Verhältnisse wie Verschattung oder Quartiersituationen.
Ortsfeste
elektrische
Widerstandsheizungen
§ 10 b.23 1 Ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen zur Gebäudebeheizung dürfen nicht
a. neu installiert werden,
b. als Ersatz von ortsfesten elektrischen Widerstandsheizungen installiert werden,
c. als Zusatzheizung eingesetzt werden.
2 Notheizungen sind in begrenztem Umfang zulässig.
730.1 Energiegesetz (EnerG)
3 Bestehende ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen zur Gebäudebeheizung und bestehende zentrale Wassererwärmer, die ausschliesslich direkt elektrisch beheizt werden, sind bis 2030 durch Anlagen zu ersetzen, die den Anforderungen dieses Gesetzes entsprechen.33
4 Die Verordnung regelt die Ausnahmen.33
Eigenstromerzeugung
§ 10 c.33 1 Bei Neubauten wird ein Teil der benötigten Elektrizität
selbst erzeugt. Dies kann mit einer Anlage auf dem Grundstück oder
in einem Zusammenschluss zum Eigenverbrauch gemäss Art. 17 des
Energiegesetzes vom 30. September 20162 erfolgen. Massgebende Berechnungsgrundlage ist die Energiebezugsfläche.
2 Wer die gestützt auf § 10 a erlassenen Mindestanforderungen unterschreitet, kann auf die Erfüllung der Anforderungen gemäss Abs. 1
verzichten.
3 Die Verordnung regelt die Einzelheiten, insbesondere
a. Art und Umfang der Energieerzeugung unter gebührender Berücksichtigung der Situation von hohen Bauten,
b. das Mass der Unterschreitung der Mindestanforderungen,
c. die Anrechenbarkeit im Zusammenschluss zum Eigenverbrauch,
d. die Ausnahmen.
Wärmeerzeuger § 11.24, 34 1 Der Energiebedarf von Neubauten für Heizung, Warmwasser, Lüftung und Klimatisierung muss ohne CO2-Emissionen aus
fossilen Brennstoffen gedeckt werden.
2 Werden Wärmeerzeuger in bestehenden Bauten ersetzt, müssen
ausschliesslich erneuerbare Energien eingesetzt werden, wenn dies
a. technisch möglich ist und
b. die Lebenszykluskosten um höchstens 5% erhöht.
3 Die Lebenszykluskosten werden berechnet aus den Investitionskosten und den Betriebskosten über die Lebensdauer. In die Investitionskosten eingerechnet werden neben dem Ersatz des Wärmeerzeugers auch für den Betrieb notwendige Zusatzinvestitionen im und am
Gebäude.
4 Sind die Voraussetzungen von Abs. 2 für den Einsatz von ausschliesslich erneuerbaren Energien nicht erfüllt, sind beim Wärmeerzeugerersatz die Bauten so auszurüsten, dass der Anteil nichterneuerbarer
Energien 90% des massgebenden Energiebedarfs nicht überschreitet.
Die Direktion legt Standardlösungen zur Erfüllung dieser Anforderung
fest. Für deren Festlegung gilt ein massgebender Energiebedarf für die
Heizung und das Warmwasser von 100 kWh/m2 pro Jahr. Die zu einer
Standardlösung gehörenden Massnahmen sind innert drei Jahren ab Erteilung der Bewilligung umzusetzen.
a. Grundsatz
Energiegesetz (EnerG) 730.1
5 Zur Erfüllung der Anforderungen gemäss Abs. 1–4 ist ein Anschluss an ein Wärmenetz zulässig, wenn ein wesentlicher Anteil der
Wärmeerzeugung aus erneuerbaren Energien, Abwärme oder Abfallverbrennung stammt.
6 Die Gemeinden können für eine begrenzte Dauer andere Lösungen bewilligen, sofern die Energieplanung mittelfristig eine Lösung vorsieht, die der Zielsetzung dieses Gesetzes entspricht.
7 Die Verordnung regelt die Berechnungsverfahren sowie Erleichterungen und Ausnahmen.
b. Kauf von
Zertifikaten
§ 11 a.33 1 Zur Erfüllung der Anforderungen gemäss § 11 Abs. 2–4
ist die Verwendung von Zertifikaten für erneuerbare gasförmige oder
flüssige sowie mit erneuerbaren Energien synthetisch hergestellte Brennstoffe zulässig, sofern diese im Schweizerischen Treibhausgasinventar
angerechnet werden.
2 Der Anteil erneuerbarer Energien beim Brennstoff muss mindestens 80% betragen. Zur Erfüllung ist zulässig:
a. ein Anschluss an ein Gasnetz, wenn der geforderte Anteil im Versorgungsgebiet durch den Gasnetzbetreiber sichergestellt wird,
b. der Abschluss einer Bezugsvereinbarung mit einem Energielieferanten oder
c. eine Kombination aus lit. a und lit. b, die in der Summe den geforderten Anteil erreicht.
3 Die Lieferung der erneuerbaren Brennstoffe ist in einem zentralen Register zu erfassen. Der Energielieferant bestätigt jährlich die Einhaltung von Abs. 1 und informiert die Gemeinden und den Kanton über
Änderungen.
4 Es wird sichergestellt, dass die gelieferten Mengen der zulässigen
Brennstoffe der Energielieferanten mit den Angaben zu Produktion
und Lager übereinstimmen. Diese Aufgabe kann Dritten übertragen
werden.
5 Den Behörden ist Einsicht in die für den Vollzug erforderlichen
Daten zu gewähren.
6 Die Verordnung regelt die Einzelheiten, insbesondere
a. den Inhalt der Bezugsvereinbarung und die Pflichten des Energielieferanten,
b. die Erfassung der erforderlichen Angaben in einem zentralen Register,
c. den Vollzug und die Tragung der Vollzugskosten,
d. die Einstellung der Brennstofflieferung, falls die erforderlichen Zertifikate nicht vorliegen.
730.1 Energiegesetz (EnerG)
Härtefälle und
Ausnahmen
§ 11 b.33 1 Wird für die Umsetzung von § 11 Abs. 2–4 ein finanzieller Härtefall geltend gemacht, kann die Behörde Aufschub längstens
bis drei Jahre nach der nächsten Handänderung gewähren. Sie lässt den
Aufschub im Grundbuch anmerken.
2 Die Verordnung regelt, in welchen Fällen Aufschub gemäss Abs. 1
immer gewährt wird.
3 Wer ausserordentliche Verhältnisse geltend macht, muss zuhanden
der Behörde aufzeigen, dass eine Standardlösung gemäss § 11 Abs. 4
technisch nicht möglich, wirtschaftlich nicht zumutbar oder in Anbetracht der Gesamtumstände unverhältnismässig ist. Die Behörde kann
in solchen Fällen eine verhältnismässige Ersatzlösung bewilligen.
Heizungen
im Freien
und Freiluftschwimmbäder
§ 12.23 1 Heizungen im Freien dürfen nur mit erneuerbarer Energie oder nicht anders nutzbarer Abwärme betrieben werden.
2 Die Verordnung kann Abweichungen zulassen, wenn gewichtige
Interessen vorliegen und die zumutbaren Massnahmen für eine effiziente
Energienutzung getroffen werden.
3 Der Bau neuer und die Sanierung bestehender beheizter Freiluftbäder sowie der Ersatz und die wesentliche Änderung der technischen
Einrichtungen zu deren Beheizung sind nur zulässig, wenn die Beheizung ausschliesslich mit erneuerbarer Energie oder mit nicht anderweitig nutzbarer Abwärme erfolgt.
4 Elektrische Wärmepumpen dürfen zur Beheizung von Freiluftbädern eingesetzt werden, wenn eine Abdeckung der Wasserfläche
gegen Wärmeverluste vorhanden ist.
Kompostierbare Abfälle
§ 12 a.7 Kompostierbare Abfälle, die nicht dezentral kompostiert
werden können, sind unter Ausschöpfung des Energiepotenzials in
zentralen Anlagen zu marktfähigen Produkten zu verwerten, soweit
dies technisch möglich und wirtschaftlich ist.
Wärmenutzung
bei Elektrizitätserzeugungsanlagen
§ 12 b.22 1 Anlagen zur Notstromerzeugung dürfen ohne Nutzung
der Abwärme betrieben werden. Probeläufe sind während längstens
50 Stunden pro Jahr zulässig.
2 Eine Elektrizitätserzeugungsanlage, die mit fossilen Brennstoffen
betrieben wird, darf nur erstellen, wer die im Betrieb entstehende
Wärme fachgerecht und vollständig nutzt. Ausgenommen sind Bauten
und Anlagen, die nicht mit verhältnismässigem Aufwand ans öffentliche Elektrizitätsverteilnetz angeschlossen werden können.
Energiegesetz (EnerG) 730.1
3 Eine Elektrizitätserzeugungsanlage, die mit erneuerbaren Brennstoffen betrieben wird, darf nur erstellen, wer die im Betrieb entstehende Wärme fachgerecht und weitgehend nutzt. Beim Betrieb von
landwirtschaftlichen Anlagen mit erneuerbaren gasförmigen Brennstoffen kann die Elektrizitätserzeugungsanlage ohne Wärmenutzung
betrieben werden, wenn
a. weniger als 50% nicht landwirtschaftliches Grüngut verwendet wird,
b. eine Verbindung der Biogasanlage zum öffentlichen Gasnetz weder
besteht noch mit verhältnismässigem Aufwand hergestellt werden
kann.
§ 13.35
Grossverbraucher
§ 13 a. 1 Grossverbraucher mit einem jährlichen Wärmeverbrauch
von mehr als fünf Gigawattstunden oder einem jährlichen Elektrizitätsverbrauch von mehr als einer halben Gigawattstunde können
durch die Direktion oder auf ihrem Gebiet durch die Städte Zürich
und Winterthur verpflichtet werden, ihren Energieverbrauch zu analysieren und zumutbare Massnahmen zur Verbrauchsreduktion zu realisieren.16
2 Absatz 1 ist nicht anwendbar für Grossverbraucher, die sich verpflichten, individuell oder in einer Gruppe vom Regierungsrat vorgegebene Ziele für die Entwicklung des Energieverbrauchs einzuhalten. Überdies kann sie der Regierungsrat von der Einhaltung näher zu
bezeichnender energietechnischer Vorschriften entbinden.
Gebäudeenergieausweis
der Kantone
§ 13 b.22 Der Regierungsrat kann für bestimmte Bauten die Erstellung eines Gebäudeenergieausweises der Kantone (GEAK) verlangen.
Minergie§ 13 c.33 Die Direktion kann die Zertifizierungsstelle für den Minergie-Standard führen.
Betriebsoptimierung
§ 13 d.33 1 In Nichtwohnbauten ist innerhalb dreier Jahre nach Inbetriebsetzung eine Betriebsoptimierung für die Gewerke Heizung,
Lüftung, Klima, Kälte, Sanitär, Elektro und Gebäudeautomation vorzunehmen. Ausgenommen sind Bauten und Anlagen von Grossverbrauchern, die mit der zuständigen Behörde eine Vereinbarung im Sinne
von § 13 a abgeschlossen haben.
2 Die Verordnung regelt die Einzelheiten.
Rechtsschutz§ 14. 1 Streitigkeiten über die Anwendung der §§ 9–13 d werden
in erster Instanz durch das Baurekursgericht entschieden.34
2 Ausgenommen sind Akte des Regierungsrates.
730.1 Energiegesetz (EnerG)
2. Stromangebot aus erneuerbaren Energien26
§ 14 a.26 1 Die Stromlieferanten bieten den Endverbraucherinnen
und Endverbrauchern im Kanton Zürich in erster Linie ein Produkt
aus erneuerbaren Energien an.
2 Das Produkt kann bei entsprechendem Hinweis auch Strom enthalten, der erzeugt wird:
a. von Kehrichtverbrennungsanlagen,
b. mit Abwärme aus industriellen Prozessen, die nicht hauptsächlich
der Energieproduktion dienen.
3.27 Förderung7
Gemeinden9 § 15. 1 Die Gemeinden fördern die Information und die Beratung
in Energiefragen.
2 Sie können kommunale Fonds schaffen zur Förderung37
a. der rationellen Energienutzung,
b. der Energiespeicherung,
c. der Nutzung von regionaler Abwärme und regionalen erneuerbaren Energien.
Kanton16 § 16.34 1 Der Kanton kann die Energieplanung, Massnahmen und
Pilotprojekte zur rationellen Energienutzung und zur Nutzung von Abwärme und erneuerbaren Energien, die Ausarbeitung von Unterlagen
für die Energieversorgung sowie die Information, die Beratung und
die berufliche Weiterbildung auf den Gebieten der Energieversorgung
und -nutzung fördern.
2 Der Kantonsrat bewilligt mindestens alle vier Jahre einen Rahmenkredit, aus dem der Regierungsrat oder die Direktion Subventionen gemäss Abs. 1 gewährt.
3 Aus den Globalbeiträgen des Bundes aus der Teilzweckbindung
der CO2-Abgabe zur Verminderung der CO2-Emissionen und der Verbesserung der Energieeffizienz bei Gebäuden können Subventionen
gewährt werden.
Energiegesetz (EnerG) 730.1
IV. Schlussbestimmungen
Vollzug§ 17.34 1 Der Regierungsrat regelt durch Verordnung:
a. die Durchführung der kantonalen Energieplanung,
b. die Rechte und Pflichten der Beteiligten bei der Mitwirkung an der
Energieplanung im Sinne von § 5,
c. die Einzelheiten zu den besonderen Massnahmen gemäss Abschnitt III,
d. die Zuständigkeiten für den Vollzug,
e. die Aufgaben der Gemeinden,
f. die Umsetzung von Bundesvorschriften zur Erfüllung der Klimaschutzziele im Gebäudebereich.
2 Die Verordnungsbestimmungen gemäss Abs. 1 lit. a–c bedürfen
der Genehmigung durch den Kantonsrat.
b. Direktion§ 17 a.33 Die Direktion kann
a. Wärmedämmvorschriften erlassen,
b. für untergeordnete Sachverhalte Vollzugsvereinfachungen vorsehen,
c. Formvorschriften und Berechnungsregeln aufstellen,
d. das Förderprogramm im Sinne von § 16 festlegen,
e. den Dritten gemäss § 11 a Abs. 4 bezeichnen.
Strafbestimmung
§ 18. 1 Wer vorsätzlich den Bestimmungen der §§ 9, 10 a, 10 b,
10 c, 11, 11 a, 12, 13 a Abs. 1 und 14 a dieses Gesetzes, den dazugehörigen Ausführungsbestimmungen und sich darauf stützenden Verfügungen und Entscheiden zuwiderhandelt, wird mit Busse bis Fr. 20 000 bestraft.34
2 Bei Gewinnsucht kann Busse in unbeschränkter Höhe ausgefällt
werden.
3 Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis Fr. 5000 bestraft. In
besonders leichten Fällen kann auf Bestrafung verzichtet werden.
4 Versuch, Anstiftung und Gehilfenschaft sind strafbar.
5 Juristische Personen, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften
sowie Inhaberinnen und Inhaber von Einzelfirmen haften solidarisch
für Bussen und Kosten, die ihren Organen oder Hilfspersonen auferlegt werden. Im Verfahren stehen ihnen die gleichen Rechte wie den
Beschuldigten zu.
Änderung
bisherigen
Rechts
§ 19. Das Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Planungs- und Baugesetz) vom 7. September 1975 wird wie folgt
geändert: . . .5
a. Regierungsrat
730.1 Energiegesetz (EnerG)
Inkrafttreten § 20. 1 Dieses Gesetz untersteht der Volksabstimmung.
2 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens6.
Übergangsbestimmungen11
1.12
2.35
3.35
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. Oktober 2013
(OS 69, 262)
Die Zuständigkeit für die Beurteilung der im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Rechtsmittel bestimmt sich nach bisherigem Recht.
Die bisherigen Zuständigkeiten gelten auch dann, wenn die Rechtsmittelfrist vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts zu laufen begonnen
hat, aber erst nachher endet. Im Übrigen findet das neue Recht auf
hängige Verfahren Anwendung.
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 26. Oktober 2020
(OS 77, 361)
§ 9 Abs. 3 tritt drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung in Kraft.
1 OS 48, 757.
2 SR 730.
3 SR 734.7.
4 Aufgehoben per 1. Januar 1999.
5 Text siehe OS 48, 757.
6 In Kraft gesetzt auf 1. Juli 1986 (OS 49, 589).
Energiegesetz (EnerG) 730.1
7 Eingefügt durch G vom 25. Juni 1995 (OS 53, 222). In Kraft seit 1. Januar 1996
(OS 53, 302).
8 Fassung gemäss G vom 25. Juni 1995 (OS 53, 222). In Kraft seit 1. Januar 1996
(OS 53, 302).
9 Aufgehoben durch G vom 25. Juni 1995 (OS 53, 222). In Kraft seit 1. Oktober
1997 (OS 54, 120).
10 Eingefügt durch G vom 25. Juni 1995 (OS 53, 222). In Kraft seit 1. Oktober
1997 (OS 54, 120).
11 Fassung gemäss G vom 25. Juni 1995 (OS 53, 222). In Kraft seit 1. Oktober
1997 (OS 54, 120).
12 Aufgehoben durch G vom 2. Juli 2001 (OS 57, 51). In Kraft seit 1. Mai 2002
(OS 57, 157).
13 Fassung gemäss G vom 26. August 2002 (OS 57, 350). In Kraft seit 1. Juni 2003
(OS 58, 115).
14 Fassung gemäss G über selbstständige Gemeindeanstalten vom 25. Oktober
2004 (OS 60, 71). In Kraft seit 1. April 2005 (OS 60, 73).
15 Fassung gemäss G über die Anpassung an den geänderten allgemeinen Teil
des Strafgesetzbuches und an das neue Jugendstrafgesetz vom 19. Juni 2006
(OS 61, 391; ABl 2005, 1483). In Kraft seit 1. Januar 2007.
16 Fassung gemäss G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390; ABl 2009, 801). In Kraft seit 1. Juli
2010.
17 Fassung gemäss G vom 31. August 2009 (OS 65, 460; ABl 2008, 758). In Kraft
seit 1. September 2010.
18 Fassung gemäss G über die Unterstellung der Steuerrekurskommissionen und
der Baurekurskommissionen unter das Verwaltungsgericht vom 13. September 2010 (OS 65, 953; ABl 2010, 266). In Kraft seit 1. Januar 2011.
19 Eingefügt durch G vom 20. September 2010 (OS 66, 55; ABl 2009, 1706). In
Kraft seit 1. März 2011.
20 Fassung gemäss G vom 20. September 2010 (OS 66, 55; ABl 2009, 1706). In
Kraft seit 1. März 2011.
21 Fassung gemäss Finanzausgleichsgesetz vom 12. Juli 2010 (OS 66, 747; ABl
2009, 172). In Kraft seit 1. Januar 2012.
22 Eingefügt durch G vom 11. Juli 2011 (OS 68, 178; ABl 2010, 371). In Kraft seit
1. Juni 2013.
23 Fassung gemäss G vom 11. Juli 2011 (OS 68, 178; ABl 2010, 371). In Kraft seit
1. Juni 2013.
24 Aufgehoben durch G vom 11. Juli 2011 (OS 68, 178; ABl 2010, 371). In Kraft
seit 1. Juni 2013.
25 Fassung gemäss Planungs- und Baugesetz vom 28. Oktober 2013 (OS 69, 262;
ABl 2011, 1119). In Kraft seit 1. Juli 2014.
26 Eingefügt durch G vom 20. Januar 2014 (OS 70, 257; ABl 2012, 960). In Kraft
seit 1. Januar 2016.
27 Fassung gemäss G vom 20. Januar 2014 (OS 70, 257; ABl 2012, 960). In Kraft
seit 1. Januar 2016.
730.1 Energiegesetz (EnerG)
28 Eingefügt durch G vom 25. Oktober 2021 (OS 77, 239; ABl 2021-02-05). In
Kraft seit 1. Juni 2022.
29 Fassung gemäss G vom 25. Oktober 2021 (OS 77, 239; ABl 2021-02-05). In
Kraft seit 1. Juni 2022.
30 Aufgehoben durch G vom 25. Oktober 2021 (OS 77, 239; ABl 2021-02-05).
In Kraft seit 1. Juni 2022.
31 Fassung gemäss G vom 26. Oktober 2020 (OS 77, 361; ABl 2017-11-03). In Kraft
seit 1. September 2022.
32 Fassung gemäss G vom 26. Oktober 2020 (OS 77, 361; ABl 2017-11-03). Inkrafttreten: 1. September 2025.
33 Eingefügt durch G vom 19. April 2021 (OS 77, 363; ABl 2020-05-15). In Kraft
seit 1. September 2022.
34 Fassung gemäss G vom 19. April 2021 (OS 77, 363; ABl 2020-05-15). In Kraft
seit 1. September 2022.
35 Aufgehoben durch G vom 19. April 2021 (OS 77, 363; ABl 2020-05-15). In Kraft
seit 1. September 2022.
36 Eingefügt durch G vom 5. Dezember 2022 (OS 78, 376; ABl 2022-07-08). In
Kraft seit 1. Oktober 2023.
37 Eingefügt durch G vom 23. Oktober 2023 (OS 79, 189; ABl 2023-04-28). In Kraft
seit 1. Juni 2024.
38 Eingefügt durch G vom 4. Dezember 2023 (OS 80, 152; ABl 2022-04-08). In
Kraft seit 1. Juli 2025.