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Richtlinien über die Arbeitsbekleidung

Schaffhausen (city) · 311.6 · regulation

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Contents: 10 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10

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10 provisions

Art. 1

Diese Richtlinien regeln die Abgabe von Arbeitsbekleidung an das Personal der Stadt Schaffhausen.

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Art. 2

Die Arbeitsbekleidung wird unterschieden in: a) Uniformen, Dienstabzeichen, Namensschilder Sie werden an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter abgegeben, deren Stellung dem Publikum kenntlich gemacht werden soll. b) Berufskleider, Schutzkleider Berufskleider bezwecken den Schutz der persönlichen Kleidung, Schutzkleider den Schutz der eigenen Sicherheit. Sie werden an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter abgegeben, deren berufliche Tätigkeit das Tragen von besonderer Arbeitsbekleidung während der ganzen Arbeitszeit notwendig macht. c) Inventarstücke Als Inventarstücke gelten Arbeitsbekleidungen, die in gutem Zustand zurückgegeben werden. d) Korpsmaterial Als Korpsmaterial gelten Schutzkleider und Einsatzausrüstungen, die für Spezialarbeiten oder besondere Anlässe abgegeben und nach Beendigung der Arbeit wieder eingezogen werden. Sie sind nicht Teil der persönlichen Schutzausrüstung. e) Persönliche Schutzausrüstung Zweck Art der Arbeitsbekleidung Richtlinien über die Arbeitsbekleidung 311.6 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 2 Können Unfall- und Gesundheitsgefahren durch technische oder organisatorische Massnahmen nicht oder nicht vollständig ausgeschlossen werden, stellt die Arbeitgeberin Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eine persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung.

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Art. 3

1 Die Bereichsleitungen regeln in Zusammenarbeit mit dem Personaldienst in ergänzenden bereichsinternen Vorschriften Anschaffung sowie Unterhalt, Pflege und Rückgabe, und legen darin auch die Kriterien für die Bezugsberechtigung fest. 2 Teilzeitbeschäftigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Lernende sind in der Bezugsberechtigung Vollbeschäftigten gleichgestellt. Bei kurzfristigen Arbeitsverhältnissen und für Spezialeinsätze erfolgt die Abgabe von Arbeitskleidung nach Bedarf. 3 Die Vorschriften unterliegen der Genehmigung der zuständigen Referentin oder des zuständigen Referenten. Bei den städtischen Werken ist ausschliesslich die Verwaltungskommission für die Genehmigung zuständig.

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Art. 4

Erfordert der Einsatz Arbeitskleidung, die nicht unentgeltlich abgegeben wird, sind diese von den Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern selber anzuschaffen. Sie erhalten dafür eine angemessene Entschädigung. Die Höhe der Entschädigung setzt die Bereichsleitung fest.

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Art. 5

1 Während der Arbeit ist die Arbeitskleidung zu tragen, soweit nicht gegenteilige Anordnungen getroffen werden. 2 Ausserhalb von dienstlichen Verrichtungen ist das Tragen von Uniformen sowie Teilen davon nicht gestattet. Vorbehalten bleibt die separate Regelung für einzelne Bekleidungsstücke.

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Art. 6

1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben die ihnen anvertraute Arbeitsbekleidung in sauberem und gebrauchsfähigem Zustand zu erhalten. 2 Die Bereichsleitung entscheidet, ob und welche Arbeitsbekleidung zulasten der Arbeitgeberin durch ein beauftragtes Reinigungsinstitut gewaschen und repariert wird. Wenn immer möglich sind stadtinterne Reinigungs- und Reparaturmöglichkeiten zu nutzen. Anschaffung, Verwaltung Kleiderentschädigung Tragpflicht Unterhalt und Pflege Richtlinien über die Arbeitsbekleidung 311.6 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 3 3 Die Arbeitgeberin sorgt für die Reinigung und den Unterhalt von Schutzkleidung, die durch übel riechende oder sonstige im Betrieb verwendeten Stoffe stark verunreinigt wird. 4 Sind Reinigung oder Reparatur auf unsachgemässe Behandlung oder mangelnde Pflege durch die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter zurückzuführen, erfolgt die Instandstellung auf ihre bzw. seine Kosten. 5 Die Mitarbeiterinnen oder die Mitarbeiter haften für selbstverschuldeten Verlust der ihnen anvertrauten Arbeitsbekleidung.

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Art. 7

Bei Austritt aus dem städtischen Dienst oder bei der Übernahme einer anderen Funktion mit veränderten Bezugskriterien bestimmt die Bereichsleitung in den ergänzenden bereichsinternen Vorschriften über die Rückgabe der Arbeitskleider.

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Art. 8

Arbeitsbekleidung oder Teile davon dürfen nicht für entgeltliche Fremdwerbung verwendet werden.

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Art. 9

Die Bereichsleitungen sind für die Einhaltung dieser Richtlinien sowie die Einhaltung der internen Vorschriften verantwortlich.

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Art. 10

1 Diese Richtlinien treten am 9. Dezember 2008 in Kraft. 2 Sämtliche mit diesen Richtlinien im Widerspruch stehenden Anordnungen oder Beschlüsse sind mit dem Inkrafttreten aufgehoben. Rückgabe Fremdwerbung Kontrolle In-Kraft-Treten

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