Art. 34 Anhänge
Anhang I ist integraler Bestandteil dieses Abkommens.
Confederation · 0.142.113.672 · treaty
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Anhang I ist integraler Bestandteil dieses Abkommens.
Dieses Abkommen wird in zwei Originalausfertigungen in englischer und in deutscher Sprache verfasst, wobei der Wortlaut beider Texte gleichermassen verbindlich ist.
1. Die Parteien ratifizieren oder genehmigen dieses Abkommen nach ihren innerstaatlichen Verfahren. Jede Partei notifiziert die andere Partei über den Abschluss dieser Verfahren. 2. Dieses Abkommen tritt zum späteren der nachfolgend genannten Zeitpunkte in Kraft: a) der festgelegte Stichtag; oder b) der erste Tag des zweiten Monats nach dem Datum, an dem die letzte Notifikation der Parteien über den Abschluss ihrer innerstaatlichen Verfahren eingegangen ist. 3. a) Bis zum Inkrafttreten dieses Abkommens wenden die Parteien dieses Abkommen ab dem festgelegten Stichtag vorläufig an. b) Eine Partei kann die vorläufige Anwendung des Abkommens mit schriftlicher Mitteilung an die andere Partei kündigen. Die Kündigung ist ab dem ersten Tag des zweiten Monats nach der Notifikation wirksam. Geschehen zu Bern am 25. Februar 2019. Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: Mario Gattiker Für das Vereinigte Königreich von Grossbritannien und Nordirland: Chris Heaton-Harris