Art. 10
Auflösung
1 Nach Ablauf der Probezeit können Anstellungsverhältnisse nach diesem Gesetz durch die Anstellungsbehörde unter Wahrung einer Frist von drei Monaten
aus triftigen Gründen auf das Ende eines Schulsemesters aufgelöst werden. *
430.250 4
2 Nach Ablauf einer Sperrfrist gemäss Artikel 28 des Personalgesetzes vom 16.
September 2004 (PG1)) ist die Auflösung jeweils auf das Ende eines Monats
zulässig.2) *
3 Nach Ablauf der Probezeit kann die Lehrkraft ihr Anstellungsverhältnis unter
Wahrung einer Frist von drei Monaten auf das Ende eines Schulsemesters auflösen. *
4 Wenn das Wohl der Schule es verlangt, insbesondere wenn eine Gefährdung
von Schülerinnen und Schülern zu befürchten ist, kann die zuständige Direktion des Regierungsrates eine Lehrkraft bis zur Auflösung der Anstellung im Amt
einstellen. Sie kann für diese Zeit das Gehalt ganz oder teilweise kürzen.
Art. 10a * Auflösung infolge von Reorganisation
1. Allgemein
1 Fällt ein massgebender Teil der Anstellung infolge einer durch den Kanton
oder die zuständige Gemeinde veranlassten Reorganisation weg und kann die
betroffene Lehrkraft nicht in zumutbarem Rahmen weiterbeschäftigt werden,
löst die Anstellungsbehörde das Anstellungsverhältnis auf.
2 Die zuständige Direktion strebt an, der betroffenen Person eine zumutbare
Anstellung zu vermitteln.
3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten der Auflösung infolge von Reorganisation durch Verordnung.
Art. 10b * 2. Lehrkräfte der Gemeinden
1 Für Lehrkräfte der Volksschule erfolgt die Stellenvermittlung in Zusammenarbeit mit den Gemeinden. Die Anstellungsbehörden sind verpflichtet, von der
Entlassung betroffene Lehrkräfte auf Aufforderung der zuständigen Direktion
zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. *
Art. 10c * 3. Anspruch auf Rentenleistungen und Abgangsentschädigung
1 Lehrkräfte, die gemäss Artikel 10a unverschuldet entlassen worden sind, haben Anspruch auf eine Sonderrente in der Höhe der Invalidenrente der Pensionskasse, bei der sie versichert sind, sofern sie zumZeitpunkt der Auflösung
des Anstellungsverhältnisses das 56.Altersjahr vollendet haben und länger als
16 Jahre im Schuldienst des Kantons beschäftigt gewesen sind.
1) BSG 153.01
2) Durch die Redaktionskommission am 25. November 2005 in Anwendung von Artikel 25 des Publikationsgesetzes berichtigt.
5 430.250
2 Die Rente gemäss Absatz 1 wird gegebenenfalls durch Kinderrenten ergänzt
und nach den Leistungsgrundsätzen der entsprechenden Pensionskasse ausgerichtet.
3 Bezüglich Überbrückungsrenten, Verschuldensfeststellung und Finanzierung
der Mehrleistungen der Pensionskassen gelten die Artikel 33 bis 36 PG3) sinngemäss.4)
4 Lehrkräfte, welche die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllen, haben
Anspruch auf eine Abgangsentschädigung gemäss der Personalgesetzgebung.
Art. 10d * 4. Lastenausgleich *
1 Der Ersatz von Leistungen der Vorsorgeeinrichtungen, die Aufwendungen für
Abfindungen und der Aufwand für flankierende Massnahmen unterliegen dem
Lastenausgleich, soweit die Aufwendungen des Kantons durch Lehrkräfte der
Volksschule verursacht werden. *
2 Ist die verspätete Meldung der Anstellungsbehörde wesentliche Ursache dafür, dass die Vermittlung einer zumutbaren Stelle für die betroffene Lehrkraft
nicht möglich war, kann die zuständige Direktion den Träger der Schule verpflichten, die Kosten einer allfälligen Sonderrente oder Abgangsentschädigung
dem Kanton ganz oder teilweise zu erstatten. *
Art. 10e * Austrittsvereinbarung
1 Artikel 27a PG5) findet auf die Anstellungsverhältnisse der Lehrkräfte keine
Anwendung.
Art. 11 Rücktritt
1 Das Anstellungsverhältnis endet spätestens auf Ende des Schulsemesters, in
welchem die Lehrkraft das 65. Altersjahr vollendet. *
2 Die Anstellungsbehörde kann Lehrkräfte für jeweils höchstens ein Jahr befristet anstellen, wenn sie das 65. Altersjahr überschritten haben. *
Art. 11a * …
3) BSG 153.01
4) Durch die Redaktionskommission am 25. November 2005 in Anwendung von Artikel 25 des Publikationsgesetzes berichtigt.
5) BSG 153.01
430.250 6
3 Gehaltssystem und Versicherung *
Art. 12 Gehaltsbestandteile *
1 Das Gehalt setzt sich zusammen aus dem Grundgehalt und einem individuell
festgelegten Gehaltsbestandteil. *
2 Das Grundgehalt bemisst sich nach der für die Funktion massgebenden Gehaltsklasse. *
3 Der individuelle Gehaltsbestandteil beträgt höchstens 57,75 Prozent des
Grundgehaltes. *
Art. 12a * Gehaltsklassen *
1 Die Anzahl der Gehaltsklassen und die Grundgehälter werden im Anhang zu
diesem Gesetz festgelegt. *
2 Die Beträge sind Jahresgehälter bei vollem Beschäftigungsgrad und schliessen das 13.Monatsgehalt ein. Sie werden im Ausmass des gewährten generellen Gehaltsaufstiegs jeweils angepasst. *
Art. 12b * Vor- und Gehaltsstufen *
1 Der Regierungsrat bestimmt Anzahl und Höhe von Vorund Gehaltsstufen der
Gehaltsklassen durch Verordnung. *
Art. 12c * Funktionen
1 Der Regierungsrat ordnet durch Verordnung jede Funktion einer Gehaltsklasse zu.
2 Die Zuordnung richtet sich nach der erforderlichen Ausbildung, nach den Aufgaben sowie nach den geistigen und körperlichen Anforderungen und Belastungen einer Funktion.
3 Der Regierungsrat kann für Verhältnisse, welche nicht durch die Einreihung in
eine Gehaltsklasse geregelt werden können, besondere Entschädigungen festlegen.
Art. 13 Anfangsgehalt *
1 Das Anfangsgehalt entspricht dem Grundgehalt der für die betreffende Funktion vorgesehenen Gehaltsklasse. *
7 430.250
2 Soweit die Erfahrung innerhalb und ausserhalb des Berufs und die nachgewiesenen Weiterbildungen für die Ausübung der Funktion genutzt werden können, sind sie zur Bestimmung des individuellen Gehaltsbestandteils angemessen zu berücksichtigen. *
3 Bei nicht erfüllten Ausbildungsanforderungen kann das Anfangsgehalt tiefer
als das Grundgehalt festgelegt werden. *
4 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung. Er kann dabei
insbesondere zur Sicherstellung des Unterrichtes, bei Mangel an Lehrkräften
oder zur Rekrutierung von Spezialisten zusätzliche Kriterien zur Bestimmung
des Anfangsgehaltes festlegen. *
Art. 14 Individueller Gehaltsaufstieg *
1 Der Gehaltsaufstieg richtet sich nach der Erfahrung im Beruf und nach einer
eventuellen Leistungs- und Verhaltensbeurteilung. *
2 Eine für die Ausübung der Funktion dienliche Weiterbildung kann durch die
Anrechnung von zusätzlichen Gehaltsstufen berücksichtigt werden. *
3 Der Regierungsrat legt jährlich den Anteil der Gehaltssumme fest, der für den
Gehaltsaufstieg zur Verfügung steht, und bestimmt nach Anhörung der Personalverbände die Anzahl Gehaltsstufen, die einem vollen Praxisjahr entsprechen. Der Anteil wird so festgelegt, dass die Ziele des Gehaltssystems erreicht
werden können. *
4 In ausserordentlichen Finanzlagen kann der Anteil reduziert werden. Zumindest der Gehaltsaufstieg, der sich innerhalb der im genehmigten Voranschlag
eingestellten Lohnsumme finanzieren lässt, ist jedoch zu gewähren. *
5 Der Regierungsrat kann zur Aufhebung von Gehaltsrückständen zusätzlich
Mittel zur Verfügung stellen. *
6 Auf den Gehaltsaufstieg besteht kein Anspruch.6)
Art. 14a * Ausserordentlicher Gehaltsaufstieg für einzelne Lehrkräftekategorien oder Funktionen
1 Der Regierungsrat kann ausnahmsweise für einzelne Lehrkräftekategorien
oder Funktionen einen ausserordentlichen Gehaltsaufstieg beschliessen, wenn
es die besonderen Verhältnisse erfordern.
Art. 15–16 * …
6) Entspricht dem bisherigen Absatz 3
430.250 8
4 Rechte und Pflichten
Art. 17 * Berufsauftrag *
1 Die Lehrkräfte erfüllen im Rahmen ihrer Jahresarbeitszeit einen Berufsauftrag, der durch die Bildungsziele, die Gesetzgebung der jeweiligen Bildungsinstitutionen sowie durch das Leitbild der Schule umschrieben wird.
2 Dieser umfasst
a Unterrichten, Erziehen, Beraten und Begleiten,
b Mitarbeit bei der Unterrichts-, Schul- und Qualitätsentwicklung,
c Zusammenarbeiten,
d Weiterbildung.
Art. 17a * Weiterbildung, Ausbildung im Interesse des Kantons *
1 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten zur Weiterbildung durch Verordnung. Er erlässt namentlich Bestimmungen über die Beteiligung des Kantons
an den Weiterbildungskosten.
2 Die zuständige Stelle der zuständigen Direktion kann Lehrkräften aller Stufen
nach einer bestimmten Anzahl von Dienstjahren bezahlten Urlaub für berufsbezogene Weiterbildung gewähren.
3 Der Regierungsrat kann bezahlte Urlaube vorsehen für Ausbildungen, die im
Interesse des Kantons sind. *
Art. 18–21 * …
Art. 22 Haftung
1 Ist der Kanton Träger der Schule, richtet sich die Verantwortlichkeit nach Artikel 100 PG7).8) *
2 Für die übrigen Träger richtet sich die Verantwortlichkeit nach Artikel 101
PG.9) *
3 In allen Fällen finden die Artikel 102 bis 105 PG Anwendung.10) *
Art. 22a * …
7) BSG 153.01
8) Durch die Redaktionskommission am 25. November 2005 in Anwendung von Artikel 25 des Publikationsgesetzes berichtigt.
9) Durch die Redaktionskommission am 25. November 2005 in Anwendung von Artikel 25 des Publikationsgesetzes berichtigt.
10) Durch die Redaktionskommission am 25. November 2005 in Anwendung von Artikel 25 des Publikationsgesetzes berichtigt.
9 430.250
5 Aufsicht und Entzug der Unterrichtsberechtigung *
5.1 Aufsicht *
Art. 23
1 Die Lehrkräfte erfüllen ihren Auftrag im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen selbständig.
2 Sie unterstehen der Aufsicht der Anstellungsbehörde gemäss Artikel 7. *
3 Lehrkräften, die ihre Pflichten vorsätzlich oder fahrlässig verletzen oder durch
ihr Verhalten Würde und Ansehen der Schule gefährden, kann von den Instanzen gemäss Absatz 2 ein schriftlicher Verweis erteilt werden.
5.2 Entzug der Unterrichtsberechtigung *
Art. 23a * Voraussetzungen und Rechtsfolgen
1 Die zuständige Direktion kann einer Person die Unterrichtsberechtigung entziehen, wenn deren Verhalten die seelisch-geistige oder körperliche Integrität
der Schülerinnen oder Schüler gefährdet oder verletzt oder wenn die Vertrauenswürdigkeit oder Eignung der Person in anderer Weise schwer beeinträchtigt
ist.
2 Eine Person, der die Unterrichtsberechtigung entzogen wurde, ist nicht berechtigt, in Schulen und Institutionen gemäss Artikel 2a
a Unterricht zu erteilen, anzuleiten oder zu überwachen oder
b Leitungs- oder Betreuungsaufgaben wahrzunehmen.
3 Öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Anstellungsverhältnisse, die trotz
entzogener Unterrichtsberechtigung begründet werden, sind nichtig.
4 Eine im Kanton Bern erteilte Patent- oder Diplomurkunde ist für die Dauer des
Entzugs bei der zuständigen Direktion zu hinterlegen. *
Art. 23b * Meldepflichten und Melderechte
1 Haben die für die Anstellung zuständigen Behörden und Organe ernsthafte
Hinweise, die Anlass zur Überprüfung der Unterrichtsberechtigung geben können, sind sie verpflichtet, der zuständigen Direktion Bericht zu erstatten. Andere kommunale und kantonale Behörden sind zur Meldung berechtigt.
430.250 10
2 Wird eine Person wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das ihre Vertrauenswürdigkeit beeinträchtigen kann, strafrechtlich verfolgt, erstatten die
Strafbehörden der zuständigen Direktion wie folgt Meldung:
a die Staatsanwaltschaft: über die Eröffnung einer Strafuntersuchung sowie
über den Erlass eines Strafbefehls,
b das urteilende Gericht: über das ausgefällte Strafurteil.
3 Die zuständige Direktion ist berechtigt, die für sie relevanten Akten des strafrechtlichen Untersuchungs- und Hauptverfahrens einzusehen. Sie informiert
die zuständige Anstellungsbehörde oder das für die Anstellung zuständige Organ über Berichte und Meldungen gemäss den Absätzen 1 und 2.
Art. 23c * Informationspflichten und Auskunftsrechte
1 Die zuständige Direktion
a meldet den Entzug der Unterrichtsberechtigung der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) zur Aufnahme in die
interkantonale Liste über Lehrkräfte ohne Unterrichtsberechtigung,
b teilt den Entzug dem Kanton mit, der das Patent oder Diplom erteilt hat,
c teilt den Entzug den für Gehaltsauszahlungen zuständigen Stellen der zuständigen Direktionen mit,
d erteilt privaten Schulen auf schriftliche Anfrage hin Auskunft über eine allfällige Eintragung in der interkantonalen Liste der EDK über Lehrkräfte ohne Unterrichtsberechtigung, wenn ein berechtigtes Interesse nachgewiesen wird und sich die Anfrage auf eine bestimmte Person bezieht.
Art. 23d * Meldepflicht der zuständigen Gehaltsauszahlungsstellen
1 Haben die zuständigen Gehaltsauszahlungsstellen Kenntnis von einem Entzug der Unterrichtsberechtigung, melden sie dies bei einem neuen oder bestehenden Anstellungsverhältnis der zuständigen Anstellungsbehörde oder dem
zuständigen Organ.
11 430.250
6 Finanzierung
Art. 24 Kanton und Gemeinde
1. Lastenausgleich *
1 Die Gehälter, Zulagen, Vergünstigungen und Arbeitgeberbeiträge an die Sozialversicherungen, die auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes in der
Volksschule und im ersten Jahr des gymnasialen Bildungsgangs anfallen, einschliesslich der Kosten für die zentrale Auszahlung der Gehälter durch den
Kanton, werden im Rahmen eines Lastenausgleichssystems nach dem Gesetz
über den Finanz- und Lastenausgleich zwischen dem Kanton und den Gemeinden aufgeteilt. *
2–3 … *
4 Das für die Bewältigung des Lastenausgleichs erforderliche Personal unterliegt dem System der Stellenbewirtschaftung für das Kantonspersonal nicht. *
Art. 24a * …
Art. 24b * Kanton
1 Die Gehälter, Zulagen und Arbeitgeberbeiträge an die Sozialversicherungen
der Lehrkräfte an kantonalen Schulen der Sekundarstufe II und der Tertiärstufe
werden nach Abzug allfälliger Bundesbeiträge durch den Kanton finanziert. *
2 Für private, beitragsberechtigte allgemein bildende Schulen der Sekundarstufe II und für private, beitragsberechtigte Schulen der Tertiärstufe gelten die Bestimmungen der besonderen Gesetzgebung. *
3 Bei nicht kantonalen Schulen und Institutionen der Sekundarstufe II gemäss
der Gesetzgebung über die Berufsbildung und die Berufsberatung werden die
Gehälter, Zulagen und Arbeitgeberbeiträge an die Sozialversicherungen der
Lehrkräfte nach Abzug der Bundesbeiträge, der Eigenleistungen und weiterer
Erträge durch den Kanton finanziert. *
7 Verfahren
Art. 25
1 Gegen Verfügungen über Anstellungsverhältnisse nach diesem Gesetz kann
bei der zuständigen Direktion Beschwerde geführt werden. *
2 Im Übrigen gilt Artikel 108 PG.11) *
11) Durch die Redaktionskommission am 25. November 2005 in Anwendung von Artikel 25 des Publikationsgesetzes berichtigt.
430.250 12
3 … *
8 Vollzug
Art. 26 Vermögensrechtliche Ansprüche
1 Über vermögensrechtliche Ansprüche aus diesem Gesetz und seinen Ausführungserlassen verfügt das zuständige Amt nach Anhören der zuständigen Stelle der Finanzdirektion. *
Art. 26a * …
Art. 27 * Verordnungen des Regierungsrates
1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen
Bestimmungen.
2 Der Regierungsrat regelt durch Verordnung insbesondere: *
1. die Aufgaben von Personen mit Funktionen gemäss Artikel 2 Absatz 2,
2. die Anstellungsvoraussetzungen,
3. die Stellenausschreibung,
4. die Bezeichnung der Anstellungsbehörden,
5. das Nähere zur Auflösung infolge von Reorganisation,
6. das Nähere zum Geltungsbereich des Gehaltssystems und der beruflichen Vorsorge,
7. die Zuordnung der Funktionen zu den Gehaltsklassen,
8. die Anzahl und den Wert der Vor- und Gehaltsstufen,
9. * das Anfangsgehalt, den individuellen Gehaltsaufstieg sowie die Voraussetzungen, unter denen Vorstufen festgelegt sowie Gehalts- und allenfalls
Leistungsstufen angerechnet werden,
10. die Kürzung des Gehalts wegen gleichzeitigen Bezugs von Erwerbs- oder
Ersatzeinkommen oder von Leistungen aus Versicherungen,
11. die Festlegung der Jahresarbeitzeit sowie der Beschäftigungsgrade auf
Grund des erteilten Unterrichts und der übrigen Aufgaben,
12. die besonderen Entschädigungen,
13. die Zulagen, die Treueprämie und andere Prämien,
14. die Auszahlung von Leistungen aus vermögensrechtlichen Ansprüchen,
15. die Finanzaufsicht und das Rechnungswesen,
16. den maximalen Beschäftigungsgrad der Lehrkräfte,
17. die Altersentlastung,
18. * Massnahmen für Berufseinsteigerinnen und -einsteiger,
19. * …
13 430.250
20. die Urlaube und anderen Abwesenheiten,
21. die Gehaltszahlung bei Krankheit, Urlaub und Geburt,
22. die Entschädigung für Fahrkosten und andere Spesen,
23. den Berufsauftrag,
24. die Stellvertretungen,
25. die besonderen Unterrichtsverhältnisse,
26. die Zuständigkeit der Behörden für den Vollzug dieses Gesetzes.
3 Er kann seine Regelungsbefugnisse ganz oder teilweise an die zuständige Direktion übertragen. *
4 Er kann durch Verordnung die Kriterien und das Verfahren für eine systematische Leistungsbeurteilung der Lehrkräfte regeln, den Umfang des Leistungsanteils am Gehalt festlegen und die Funktionen bestimmen, deren Gehalt keinen
Leistungsanteil enthält. *
9 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 28 * …
Art. 29 Bestehende Anstellungsverhältnisse
1 Bestehende Anstellungsverhältnisse werden ab Inkrafttreten dieses Gesetzes
nach neuem Recht weitergeführt.
2 Nach altem Recht definitiv auf Amtsdauer gewählte Lehrkräfte gelten als unbefristet angestellt. Das Anstellungsverhältnis kann unter dem Vorbehalt des
altersbedingten Rücktrittes nicht vor Ende der laufenden Amtsperiode aufgelöst
werden.
Art. 30 * …
Art. 31 Gemeindereglemente
1 Gemeindereglemente sind innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten der
Bestimmungen dieses Gesetzes anzupassen.
Art. 32 Änderung von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden geändert:
1. Gesetz vom 17. April 1966 über die Ausbildung der Lehrer und Lehrerinnen12):
12) Aufgehoben durch G vom 8.9.2004 über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule; BSG
436.91
430.250 14
2. Kindergartengesetz vom 23. November 198313):
3. Volksschulgesetz vom 19. März 199214):
4. Gesetz vom 3. März 1957 über die Mittelschulen15) :
5. Diplommittelschulgesetz vom 17. Februar 198616):
6. Gesetz vom 9. November 1981 über die Berufsbildung17):
7. Gesetz vom 12. Februar 1990 über die Ingenieurschulen, Technikerschulen und Höheren Fachschulen (Ingenieurschulgesetz)18):
8. Gemeindegesetz vom 20. Mai 197319):
Art. 33 Aufhebung von Erlassen
1 Das Gesetz vom 1. Juli 1973 über die Lehrerbesoldungen wird aufgehoben.
Art. 34 Inkrafttreten
1 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. Im Inkraftsetzungsbeschluss sind die aufgehobenen Bestimmungen des Gesetzes über die
Lehrerbesoldung zu bezeichnen.
2 Die Inkraftsetzung kann zeitlich gestaffelt erfolgen.
T1 Übergangsbestimmungen der Änderung vom 19.11.1998 *
Art. T1-1 * Befristung
1 Die Artikel 22c und 27a PG, Artikel 15 Absatz 2 LAG, Artikel 52 Absatz 4 des
SpG und Artikel 139b Absatz 3 des FüG treten am 31. Dezember 2002 ohne
weiteres ausser Kraft.
Art. T1-2 *
1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die vor dem 31. Dezember 2002 gegenüber der BPK einen Anspruch auf eine Überbrückungsrente nach Artikel 27a
PG erworben haben, wird diese Rente weiterhin nach den BPK-Leistungsgrundsätzen ausgerichtet.
13) Aufgehoben durch Änderung vom 21.3.2012 des Volksschulgesetzes, BSG 432.210; BAG 12–
14) BSG 432.210
15) Aufgehoben; jetzt Mittelschulgesetz vom 27.3.2007, BSG 433.12
16) Aufgehoben durch Mittelschulgesetz vom 27.3.2007, BSG 433.12
17) Aufgehoben, jetzt G vom 14.6.2005 über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung, BSG 435.11
18) Aufgehoben; jetzt G vom 19.6.2003 über die Berner Fachhochschule, BSG 435.411
19) Aufgehoben durch Gemeindegesetz vom 16.3.1998; BSG 170.11
15 430.250
2 Laufende Leistungen, welche aufgrund der gestützt auf Artikel 15 Absatz 2
LAG erlassenen Sonderregelungen zugesprochen worden sind, werden unter
den bisherigen Voraussetzungen auch nach dem 31. Dezember 2002 ausgerichtet.
T2 Übergangsbestimmung der Änderung vom 13.06.2000 *
Art. T2-1 *
1 Das per 31. Dezember 1999 fehlende Deckungskapital der Bernischen Lehrerversicherungskasse wird durch den Kanton bis am 30. November 2010 einbezahlt. Der Kanton nimmt die entsprechende Schuld erstmals im Jahre 2000
in die Bilanz auf. Die Zuständigkeit zur Festlegung der Zahlungsmodalitäten,
die Verzinsung der Schuld sowie die Erhaltung des finanziellen Gleichgewichts
der Kasse regelt der Grosse Rat durch Dekret.
T3 Übergangsbestimmungen der Änderung vom 07.06.2000 *
Art. T3-1 *
1 Die Mehrbelastung der Gemeinden ab 1. Januar 1998 auf Grund der Erhöhung des Lastenverteilungsschlüssels gemäss Artikel 24 von 66,67 Prozent auf
67,88 Prozent abzüglich die wegfallenden Gemeindebeiträge für Gymnasien
und Ingenieurschulen darf für die einzelne Gemeinde nicht mehr als plus 15
Prozent bzw. minus 30 Prozent vom Durchschnitt aller Gemeinden abweichen.
Mehr- bzw. Minderbelastungen, die diese Bandbreite überschreiten, werden
mit dem Anteil der Gemeinden in der Lastenverteilung verrechnet. Diese Übergangsbestimmung gilt bis zum Inkrafttreten der neuen Finanz- und Lastenausgleichsgesetzgebung, längstens bis am 31. Dezember 2004.
2 Bis zur Aufhebung von Artikel 21 des Volksschulgesetzes vom 19. März 1992
gelten die Bestimmungen von Artikel 24 auch für die Weiterbildungsklassen.
T4 Übergangsbestimmungen der Änderung vom 25.09.2005 *
Art. T4-1 *
1 Das Anstellungsverhältnis von Personen, welche Funktionen in der Lehrerfortbildung wahrnehmen und bisher nach der Lehreranstellungsgesetzgebung
angestellt waren, richtet sich bis zum Inkrafttreten des Gesetzes vom 8. September 2004 über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHG)
nach der Lehreranstellungsgesetzgebung.
430.250 16
2 Das Anstellungsverhältnis von Personen, welche Funktionen in der Schulberatung wahrnehmen und bisher nach der Lehreranstellungsgesetzgebung
angestellt waren, richtet sich ab dem Inkrafttreten dieser Änderung nach den
Bestimmungen der Personalgesetzgebung.
3 Lehrkräften, welche auf Grund von Artikel 21 des Dekrets vom 8. September
1994 über die Anstellung der Lehrkräfte (LAD) die ihnen zustehende Einstufung noch nicht erreicht haben, wird die verbleibende Gehaltsanpassung auf
das Inkrafttreten dieser Bestimmung hin voll gewährt.
1. Lehrkräfte, die vor dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung Ansprüche
nach dem bisherigen Artikel 30 LAG oder nach Artikel 75 Absatz 1 Buchstabe e des Volksschulgesetzes vom 19. März 1992 erworben haben, erhalten diese bis zum 31. Juli 2015 ausgerichtet.
2. Die maximale jährliche Bruttogehaltsreduktion durch die Aufhebung eines
oder mehrerer Besitzstände beträgt 8000 Franken.
3. Ist die gesamte Bruttogehaltsreduktion höher als der Maximalbetrag nach
Ziffer 2, wird sie auf ein oder zwei weitere Jahre verteilt.
4. Beträgt die gesamte Bruttogehaltsreduktion mehr als 5000 Franken pro
Jahr und ist die betroffene Lehrkraft am 1. August 2015 älter als 60 Jahre,
so wird das per 31. Juli 2015 versicherte Gehalt für die berufliche Vorsorge beibehalten. Der Kanton übernimmt die zusätzlichen Arbeitnehmer-
und Arbeitgeberbeiträge.
T5 Übergangsbestimmungen der Änderung vom 09.09.2013 *
Art. T5-1 *
1 Für Personen, die dem LAG unterstehen, gilt:
a Bestehende Anstellungsverhältnisse von Lehrkräften, die nach bisherigem
Recht die stufengerechte Lehr- und Fachkompetenz erfüllten, werden unverändert weitergeführt.
b Die Dauer von nach bisherigem Recht befristet abgeschlossenen Anstellungsverhältnissen wird bei der Berechnung der höchstens zulässigen
Dauer gemäss Artikel 16a Absatz 2 PG nicht berücksichtigt.
A1 Anhang 1: Grundgehalt für die einzelnen Gehaltsklassen per 1.
August 2006 (Art. 12a Abs. 1)
Art. A1-1 *
17 430.250
Gehaltsklasse Grundgehalt in CHF
1 53'854
2 56'886
3 59'918
4 62'951
5 65'984
6 69'016
7 72'049
8 75'082
9 78'113
10 81'146
11 84'179
12 87'211
13 90'244
14 93'276
15 96'309
16 99'341
17 102'374
18 105'407
19 108'439
20 111'472
21 114'505
22 117'536
23 120'569
430.250 18
Gehaltsklasse Grundgehalt in CHF
24 123'602
25 126'634
Bern, 10. Juni 2014 Im Namen des Grossen Rates
Die Präsidentin: Struchen
Der Generalsekretär: Trees
RRB Nr. 3050 vom 25. August 1993:
1. Das Gesetz vom 20. Januar 1993 über die Anstellung der Lehrkräfte (LAG)
wird wie folgt in Kraft gesetzt:
a auf den 1. August 1993: die Artikel 20 und 31 (Anpassung der Gemeindereglemente bis Beginn des Schuljahres 1998/99);
b auf den 1. August 1994: die Artikel 1 bis 3, 4 Absätze 1 und 2, 5 bis 11, 14
bis 19, 21 bis 23, 25, 26, 27 (ohne Art. 27 Abs. 1, Bst. a bis c), 28, 29, 32 Ziffern 1 bis 3, Ziffer 4 (ohne Art. 58, 59, 80), Ziffer 5, Ziffer 6 (nur Art. 63), Ziffer 7
(ohne Art. 13) und Ziffer 8;
c zu einem späteren Zeitpunkt: mit separatem Regierungsratsbeschluss die
übrigen Artikel.
2. Das Gesetz vom 1. Juli 1973 über die Lehrerbesoldungen wird wie folgt ausser Kraft gesetzt:
a auf den 1. August 1993:Artikel 10;
b auf den 1. August 1994: Die Artikel 2, 3 Absätze 2 bis 4, 8, 9, 13 bis 16, 21
Buchstaben a und d;
c zu einem späteren Zeitpunkt: mit separatem Regierungsratsbeschluss die
übrigen Artikel.
RRB 3961 vom 21. Dezember 1994
a Artikel 12 und 30 werden auf den 1. August 1995 in Kraft gesetzt. Diese Artikel gelten für das Schuljahr 1995/96 nur für die Schulleitungs- und -
administrationsfunktionen im Bereich Kindergarten und Volksschule;
b Alle übrigen Artikel werden auf den 1. August 1996 in Kraft gesetzt.
Das Gesetz vom 1. Juli 1973 über die Lehrerbesoldungen wird auf den 1. August 1996 ausser Kraft gesetzt.
19 430.250
Änderungstabelle - nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
20.01.1993 01.08.1993 Erlass Erstfassung 94-47
09.05.1995 01.04.2000 Art. 2 Abs. 1, f geändert 96-5
12.09.1995 01.08.1997 Art. 2 Abs. 1, f geändert 96-52
06.11.1996 01.03.1999 Art. 2 Abs. 1, h geändert 97-50
29.10.1997 01.01.1998 Art. 26 Abs. 1 geändert 97-99
19.11.1998 01.07.1999 Art. 15 geändert 99-35
19.11.1998 01.07.1999 Titel T1 eingefügt 99-35
19.11.1998 01.07.1999 Art. T1-1 eingefügt 99-35
19.11.1998 01.07.1999 Art. T1-2 eingefügt 99-35
20.01.1999 01.08.1999 Art. 12 Titel geändert 99-64
20.01.1999 01.08.1999 Art. 12 Abs. 1 geändert 99-64
20.01.1999 01.08.1999 Art. 12 Abs. 2 geändert 99-64
20.01.1999 01.08.1999 Art. 12a eingefügt 99-64
20.01.1999 01.08.1999 Art. 12b eingefügt 99-64
20.01.1999 01.08.1999 Art. 13 Titel geändert 99-64
20.01.1999 01.08.1999 Art. 13 Abs. 1 geändert 99-64
20.01.1999 01.08.1999 Art. 13 Abs. 2 eingefügt 99-64
20.01.1999 01.08.1999 Art. 14 Titel geändert 99-64
20.01.1999 01.08.1999 Art. 14 Abs. 1 geändert 99-64
20.01.1999 01.08.1999 Art. 26a eingefügt 99-64
20.01.1999 01.08.1999 Art. 27 geändert 99-64
20.01.1999 01.08.1999 Art. 27 Abs. 4 eingefügt 99-64
07.06.2000 01.08.2001 Art. 2 Abs. 1, d aufgehoben 00-137
07.06.2000 01.08.2001 Art. 30 geändert 00-137
07.06.2000 01.01.2001 Art. 24 Titel geändert 00-138
07.06.2000 01.01.2001 Art. 24 Abs. 1 geändert 00-138
07.06.2000 01.01.2001 Art. 24 Abs. 2 geändert 00-138
07.06.2000 01.01.2001 Art. 24 Abs. 3 eingefügt 00-138
07.06.2000 01.01.2001 Art. 24 Abs. 4 eingefügt 00-138
07.06.2000 01.01.2001 Art. 24a eingefügt 00-138
07.06.2000 01.01.2001 Art. 24b eingefügt 00-138
07.06.2000 01.01.2001 Art. 27 Abs. 2 geändert 00-138
07.06.2000 01.01.2001 Art. 27 Abs. 3 geändert 00-138
07.06.2000 01.01.2001 Titel T3 eingefügt 00-138
07.06.2000 01.01.2001 Art. T3-1 eingefügt 00-138
13.06.2000 01.12.2000 Art. 15 geändert 00-118
13.06.2000 01.12.2000 Titel T2 eingefügt 00-118
13.06.2000 01.12.2000 Art. T2-1 eingefügt 00-118
27.11.2000 01.01.2002 Art. 24 Abs. 1 geändert 01-48
27.11.2000 01.01.2002 Art. 24 Abs. 2 aufgehoben 01-48
27.11.2000 01.01.2002 Art. 24 Abs. 3 aufgehoben 01-48
27.11.2000 01.01.2002 Art. 24a aufgehoben 01-48
430.250 20
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
14.12.2004 01.06.2005 Art. 15 geändert 05-29
25.09.2005 01.08.2007 Erlasstitel geändert 07-53
25.09.2005 01.08.2007 Art. 1 Titel geändert 07-53
25.09.2005 01.08.2007 Art. 1 Abs. 1 geändert 07-53
25.09.2005 01.08.2007 Art. 1 Abs. 2 geändert 07-53
25.09.2005 01.08.2007 Art. 2 Abs. 1, f geändert 07-53
25.09.2005 01.08.2007 Art. 2 Abs. 1, g geändert 07-53
25.09.2005 01.08.2007 Art. 2 Abs. 1, h geändert 07-53
25.09.2005 01.08.2007 Art. 2 Abs. 2 eingefügt 07-53
25.09.2005 01.08.2007 Art. 2 Abs. 4 eingefügt 07-53
25.09.2005 01.08.2007 Art. 2 Abs. 5 geändert 07-53
25.09.2005 01.08.2007 Art. 4 Abs. 1 aufgehoben 07-53
25.09.2005 01.08.2007 Art. 4 Abs. 2 geändert 07-53
25.09.2005 01.08.2007 Art. 5 Abs. 1 geändert 07-53
25.09.2005 01.08.2007 Art. 6 Abs. 1 geändert 07-53
25.09.2005 01.08.2007 Art. 6 Abs. 2 geändert 07-53
25.09.2005 01.08.2007 Art. 7 Titel geändert 07-53
25.09.2005 01.08.2007 Art. 7 Abs. 1 geändert 07-53
25.09.2005 01.08.2007 Art. 7 Abs. 2 geändert 07-53
25.09.2005 01.08.2007 Art. 8 Titel geändert 07-53
25.09.2005 01.08.2007 Art. 8 Abs. 1 geändert 07-53
25.09.2005 01.08.2007 Art. 10 Abs. 1 geändert 07-53
25.09.2005 01.08.2007 Art. 10 Abs. 2 geändert 07-53
25.09.2005 01.08.2007 Art. 10 Abs. 3 geändert 07-53
25.09.2005 01.08.2007 Art. 10a eingefügt 07-53
25.09.2005 01.08.2007 Art. 10b eingefügt 07-53
25.09.2005 01.08.2007 Art. 10c eingefügt 07-53
25.09.2005 01.08.2007 Art. 10d eingefügt 07-53
25.09.2005 01.08.2007 Titel 3 geändert 07-53
25.09.2005 01.08.2007 Art. 12 Titel geändert 07-53
25.09.2005 01.08.2007 Art. 12 Abs. 1 geändert 07-53
25.09.2005 01.08.2007 Art. 12 Abs. 2 geändert 07-53
25.09.2005 01.08.2007 Art. 12 Abs. 3 eingefügt 07-53
25.09.2005 01.08.2007 Art. 12a Titel geändert 07-53
25.09.2005 01.08.2007 Art. 12a Abs. 1 geändert 07-53
25.09.2005 01.08.2007 Art. 12a Abs. 2 geändert 07-53
25.09.2005 01.08.2007 Art. 12b Titel geändert 07-53
25.09.2005 01.08.2007 Art. 12b Abs. 1 geändert 07-53
25.09.2005 01.08.2007 Art. 12c eingefügt 07-53
25.09.2005 01.08.2007 Art. 13 Titel geändert 07-53
25.09.2005 01.08.2007 Art. 13 Abs. 1 geändert 07-53
25.09.2005 01.08.2007 Art. 13 Abs. 2 geändert 07-53
25.09.2005 01.08.2007 Art. 13 Abs. 3 eingefügt 07-53
25.09.2005 01.08.2007 Art. 13 Abs. 4 eingefügt 07-53
25.09.2005 01.08.2007 Art. 14 Titel geändert 07-53
21 430.250
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
25.09.2005 01.08.2007 Art. 14 Abs. 1 geändert 07-53
25.09.2005 01.08.2007 Art. 14 Abs. 2 eingefügt 07-53
25.09.2005 01.08.2007 Art. 14 Abs. 3 eingefügt 07-53
25.09.2005 01.08.2007 Art. 15 geändert 07-53
25.09.2005 01.08.2007 Art. 16 aufgehoben 07-53
25.09.2005 01.08.2007 Art. 17 Titel geändert 07-53
25.09.2005 01.08.2007 Art. 17 geändert 07-53
25.09.2005 01.08.2007 Art. 17a eingefügt 07-53
25.09.2005 01.08.2007 Art. 18 aufgehoben 07-53
25.09.2005 01.08.2007 Art. 19 aufgehoben 07-53
25.09.2005 01.08.2007 Art. 20 aufgehoben 07-53
25.09.2005 01.08.2007 Art. 21 aufgehoben 07-53
25.09.2005 01.08.2007 Art. 22 Abs. 1 geändert 07-53
25.09.2005 01.08.2007 Art. 22 Abs. 2 geändert 07-53
25.09.2005 01.08.2007 Art. 22 Abs. 3 geändert 07-53
25.09.2005 01.08.2007 Art. 22a eingefügt 07-53
25.09.2005 01.08.2007 Art. 23 Abs. 2 geändert 07-53
25.09.2005 01.08.2007 Art. 24b Abs. 1 geändert 07-53
25.09.2005 01.08.2007 Art. 24b Abs. 3 geändert 07-53
25.09.2005 01.08.2007 Art. 25 Abs. 1 geändert 07-53
25.09.2005 01.08.2007 Art. 25 Abs. 2 geändert 07-53
25.09.2005 01.08.2007 Art. 25 Abs. 3 aufgehoben 07-53
25.09.2005 01.08.2007 Art. 26a aufgehoben 07-53
25.09.2005 01.08.2007 Art. 27 geändert 07-53
25.09.2005 01.08.2007 Art. 27 Abs. 4 geändert 07-53
25.09.2005 01.08.2007 Art. 28 aufgehoben 07-53
25.09.2005 01.08.2007 Art. 30 aufgehoben 07-53
25.09.2005 01.08.2007 Titel T4 eingefügt 07-53
25.09.2005 01.08.2007 Art. T4-1 eingefügt 07-53
25.09.2005 01.08.2007 Art. A1-1 geändert 07-53
29.11.2006 01.08.2007 Art. 12 Abs. 3 geändert 07-54
29.11.2006 01.08.2007 Art. A1-1 geändert 07-54
27.03.2007 01.08.2008 Art. 2 Abs. 1, e geändert 08-7
27.03.2007 01.08.2008 Art. 2 Abs. 1, f aufgehoben 08-7
29.01.2008 01.08.2008 Art. 7 Abs. 3 geändert 08-75
29.01.2008 01.08.2008 Art. 23 Abs. 2 geändert 08-75
02.04.2008 01.01.2009 Art. 10e eingefügt 08-108
02.04.2008 01.01.2009 Art. 11a eingefügt 08-108
02.04.2008 01.01.2009 Art. 24 Abs. 1 geändert 08-108
29.10.2008 01.01.2009 Art. 25 Abs. 1 geändert 08-123
21.03.2012 01.08.2013 Art. 2 Abs. 1, a aufgehoben 12-61
21.03.2012 01.08.2013 Art. 2 Abs. 1, b geändert 12-61
21.03.2012 01.08.2013 Art. 2 Abs. 1, c geändert 12-61
21.03.2012 01.08.2013 Art. 7 Abs. 2 geändert 12-61
21.03.2012 01.08.2013 Art. 7 Abs. 3 geändert 12-61
430.250 22
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
21.03.2012 01.08.2013 Art. 10b Abs. 1 geändert 12-61
21.03.2012 01.08.2013 Art. 10d Abs. 1 geändert 12-61
21.03.2012 01.08.2013 Art. 24 Abs. 1 geändert 12-61
21.03.2012 01.08.2013 Art. 24b Abs. 1 geändert 12-61
21.03.2012 01.08.2013 Art. 24b Abs. 2 geändert 12-61
21.03.2012 01.08.2013 Art. 24b Abs. 3 geändert 12-61
09.09.2013 01.08.2014 Art. 2 Titel geändert 14-24
09.09.2013 01.08.2014 Art. 2 Abs. 1, c geändert 14-24
09.09.2013 01.08.2014 Art. 2 Abs. 2 geändert 14-24
09.09.2013 01.08.2014 Art. 2 Abs. 4 geändert 14-24
09.09.2013 01.08.2014 Art. 2a eingefügt 14-24
09.09.2013 01.08.2014 Art. 4 Titel geändert 14-24
09.09.2013 01.08.2014 Art. 4 Abs. 1 geändert 14-24
09.09.2013 01.08.2014 Art. 4 Abs. 2 geändert 14-24
09.09.2013 01.08.2014 Art. 5 Abs. 1 geändert 14-24
09.09.2013 01.08.2014 Art. 5 Abs. 2 geändert 14-24