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12 provisions
§ 1 I. Allgemeines
3 Geltungsbereich
1 Diese Weisungen regeln die berufliche Weiterbildung der voll- und teilzeitlich
angestellten Lehrpersonen der öffentlichen und anerkannten privaten Volksschulen.
2 Zu den Lehrpersonen zählen auch die Schulleitungspersonen.
§ 2
Zweck
1 Die Lehrerweiterbildung, im folgenden LWB genannt, bietet der Lehrperson
Gelegenheit, anschliessend an die Grundausbildung während der Dauer ihrer
Lehrtätigkeit die berufsbezogene Sach-, Sozial- und Selbstkompetenz zu vertiefen, weiterzuentwickeln und dem Bedarf der Schule sowie den persönlichen
Bedürfnissen anzupassen. Die LWB dient auch der kantonalen, regionalen und
lokalen Schulentwicklung.
2 Sie grenzt sich damit von der Zusatzausbildung ab, welche dazu dient, berufsbegleitend oder vollzeitlich neue Qualifikationen für neue stufen-, fach- oder
funktionsspezifische Aufgaben in Verbindung mit entsprechenden Ausweisen zu
erwerben.
§ 3
4 Berufsauftrag
Die LWB ist sowohl Recht wie Pflicht der Lehrperson und damit Teil des Berufsauftrags (§ 26 Personal- und Besoldungsgesetz für die Lehrpersonen an der
Volksschule, PGL 5).
§ 4
6 Obligatorische Weiterbildung
1 Unter obligatorischer Weiterbildung versteht man Weiterbildungskurse, die vom
Erziehungsrat als obligatorisch erklärt werden.
2 Obligatorische Weiterbildung kann auch vom Schulrat oder der Abteilung
Schulcontrolling für einzelne Lehrpersonen oder Lehrerteams angeordnet werden
(§ 26 Abs. 2 Personal- und Besoldungsgesetz für die Lehrpersonen an der Volksschule).
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3 Die Schulleitung kann im Rahmen der personellen Leitung und Führung für
einzelne Lehrpersonen obligatorische Weiterbildung anordnen (§ 65 Volksschulgesetz, VSG).
§ 5
7 Pflicht-LWB
1 Die LWB als Teil des Berufsauftrages umfasst bei einem Vollpensum pro Kalenderjahr im Durchschnitt fünf Tage. Diese sind gegenüber der Schulleitung
über einen Zeitraum von drei Jahren nachzuweisen und werden nur angerechnet,
wenn sie in der unterrichtsfreien Zeit erfolgen.
2 Bei Teilpensen wird die Pflicht-LWB wie folgt festgesetzt:
- mehr als 60 Prozent 5 Tage
- zwischen 30 und 60 Prozent 3 Tage
- weniger als 30 Prozent 2 Tage
3 Lehrpersonen, die nur zeitweise als Stellvertretung eingesetzt werden, haben
keinen LWB-Nachweis zu erbringen, können aber im Rahmen des verfügbaren
Kredits zu den üblichen Bedingungen LWB-Anlässe besuchen.
4 Aus folgenden Gründen kann von der Pflicht-LWB dispensiert werden:
a) Krankheit, Unfall, Schwangerschaft;
b) dienstliche oder amtliche Verpflichtungen;
c) Stellvertretungen, die weniger als ein Jahr dauern;
d) berufsbegleitende Weiterbildung;
e) weitere wichtige Gründe.
§ 6
8
§ 7 II. Rahmenbedingungen
9 Zeitgefäss
1 Die LWB findet grundsätzlich ausserhalb der Unterrichtszeit statt. Der Erziehungsrat kann Ausnahmen festlegen.
2 Die Schulleitung kann im Einvernehmen mit der lokalen Schulbehörde besondere LWB-Anlässe während der Unterrichtszeit bewilligen, sofern die vorgeschriebene Jahres-Unterrichtszeit für die Schülerinnen und Schüler eingehalten
wird.
3 Schulentwicklungstage während der Unterrichtszeit der Schule werden nicht an
die Weiterbildungspflicht gemäss § 5 angerechnet.
§ 8
10 Kontrolle
Die Weiterbildungspflicht wird durch die Schulleitung kontrolliert.
§ 9 11 Formen
Das organisierte LWB-Angebot umfasst namentlich:
- Kursangebote der Pädagogischen Hochschule Schwyz (PHSZ);
- Infotage der Abteilung Schulcontrolling;
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- LWB-Anlässe der kantonalen Lehrerorganisationen;
- Kurse, die lokal organisiert und als schulinterne Weiterbildung (SCHILW)
bezeichnet werden;
- ein Hospitationstag pro Jahr;
- Kaderbildung;
- Intensivweiterbildung;
- weitere durch den Kanton als LWB anerkannte Anlässe.
§ 10 12 Massnahmen
Gegen Lehrpersonen, welche ihre Weiterbildungspflicht nicht einhalten und den
Nachweis nicht erbringen, können folgende Massnahmen getroffen werden:
a) Nachholen der versäumten Weiterbildung;
b) Verweis des Schulträgers (§ 34 PGL);
c) Kündigung wegen Verletzung der Arbeitspflichten (§ 13 PGL);
d) Verbot der Lehrtätigkeit (§ 51 VSG).
§ 11 13 Intensivweiterbildung (IWB)
1 Lehrpersonen, welche mindestens seit zehn Jahren im Schuldienst des Kantons Schwyz stehen, können IWB belegen. Diese dauert in der Regel zehn bis
zwölf Wochen und findet grundsätzlich bei vollem Gehalt statt.
2 Die IWB kann organisiert oder individuell gemäss IWB-Konzept verwirklicht
werden. An die Kurskosten der IWB richtet der Kanton Beiträge aus, welche das
AVS jeweils nach Massgaben des Voranschlags festlegt. Der Schulträger trägt die
Stellvertretungskosten und die Lehrperson sämtliche Spesen.
3 Die Bewilligung erteilen der Schulträger und der Kanton im Rahmen der Kredite. Es besteht kein Rechtsanspruch auf IWB.
III. Finanzierung
§ 12 14 Grundsatz
§ 8b
Personal- und Besoldungsverordnung für die Lehrpersonen an der Volksschule
(PVL) 15.
2 Für die vom Erziehungsrat als obligatorisch erklärten Kurse übernimmt der
Kanton die Kurskosten. Für die weiteren Kurse im Rahmen der LWB leistet der
Kanton Beiträge nach Massgabe des vom Regierungsrat festgelegten Beitrags pro
Kurstag.
3 Der Regierungsrat legt den Maximalbeitrag pro Kurstag und Lehrperson für die
LWB jährlich fest und regelt die Einzelheiten des Rechnungswesens und der
Administration.
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§ 13 IV. Organe
16 Erziehungsrat
1 Der Erziehungsrat ist für alle Belange der LWB zuständig, die nicht ausdrücklich einer andern Instanz zugewiesen sind.
2 Er legt die obligatorische Weiterbildung fest.
§ 14
17 Amt für Volksschulen und Sport
1 Das Amt für Volksschulen und Sport meldet der PHSZ im Rahmen des Leistungsauftrages des Kantons Schwyz mit der PHSZ jährlich den Weiterbildungsbedarf.
2 Es ist zuständig für die Abwicklung und Bewilligung der IWB.
§ 15 IV. Schlussbestimmungen
Inkrafttreten
1 Diese Weisungen treten auf den 1. August 2005 in Kraft 18 und ersetzen alle
ihnen widersprechenden früheren Beschlüsse, namentlich die Weisungen zur
Fortbildung der Volksschullehrer vom 18. Mai 1994.19
2 Sie werden im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen.
1 Abl 2005 691 mit Änderungen vom 12. Dezember 2013 (ERB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-98) und vom 24. April 2015 (GS 24-43).
2 SRSZ 611.210.
3 Abs. 1 in der Fassung vom 24. April 2015.
4 Fassung vom 24. April 2015.
5 SRSZ 612.110.
6 Abs. 2 in der Fassung vom 12. Dezember 2013; Abs. 3 neu eingefügt am 24. April 2015.
7 Abs. 1 und 3 in der Fassung vom 24. April 2015.
8 Aufgehoben am 24. April 2015.
9 Abs. 3 neu eingefügt am 24. April 2015.
10 Fassung vom 24. April 2015.
11 Fassung vom 24. April 2015.
12 Fassung vom 24. April 2015.
13 Abs. 1 ,2 und 3 in der Fassung vom 24. April 2015.
14 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 24. April 2015.
15 SRSZ 612.111.
16 Abs. 2 aufgehoben am 24. April 2015, bisheriger Abs. 3 wird zu Abs. 2.
17 Überschrift in der Fassung vom 12. Dezember 2013; Abs. 1 in der Fassung vom und Abs. 2
aufgehoben am 24. April 2015, bisheriger Abs. 3 wird zu Abs. 2.
18 Abl 2005 694; Änderungen vom 12. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2014 10) und
vom 24. April 2015 am 1. August 2015 (Abl 2015 1192) in Kraft getreten.
19 GS 18-447.