Stiftungsstatut Stiftung Impuls 820.2 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 14. Dezember 2016) 1 Stiftungsstatut Stiftung Impuls FIT FOR JOBS vom 21. September 2016 1. Unter der Bezeichnung "Stiftung Impuls - FIT FOR JOBS" besteht eine Stiftung der Einwohnergemeinde Schaffhausen im Sinne von Art. 80 ff. des Zivilgesetzbuches. 2. Der Sitz der Stiftung ist Schaffhausen. 3. Die Stiftung fördert die Erhaltung und Verbesserung der beruflichen und sozialen Kompetenz von arbeitslosen Personen, namentlich durch Anstellungen im Sinne von Art. 5 des kantonalen Arbeitslosenhilfegesetzes vom 17. Februar 1997 sowie andere geeignete Massnahmen gemäss Stiftungsreglement. 4. Die Massnahmen und Anstellungen sind bestimmt für: a) Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt Schaffhausen; b) Personen aus anderen Gemeinden und Organisationen, welche mit der Stiftung eine entsprechende Vereinbarung schliessen; c) weitere vom Stiftungsrat zugelassene Personen. 5. Das Stiftungskapital beträgt Fr. 50'000.-. Davon leistet die Stadt Schaffhausen aus den Mitteln des Fürsorgefonds Fr. 10'000.-; weitere Fr. 40'000.- stellt der kantonale Sozialfonds der Stadt Schaffhausen für die Stiftung zur Verfügung. 2 Für ihre laufende Tätigkeit setzt die Stiftung im Weiteren ein: Name Sitz Zweck Begünstigte Mittel Stiftungsstatut Stiftung Impuls 820.2 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 14. Dezember 2016) 2 - Mittel aus der Laufenden Rechnung der Einwohnergemeinde Schaffhausen; - Beiträge von Gemeinden und Organisationen; - Beiträge des Kantons nach dem Arbeitslosenhilfegesetz; - Zuwendungen aus dem Fürsorgefonds der Stadt Schaffhausen; - Einnahmen aus den Arbeitseinsätzen. 6. Die Stiftung besteht aus: 1. dem Stiftungsrat; 2. der Geschäftsführung; 3. der Revisionsstelle. 7. 1 Der Stiftungsrat ist das oberste Verwaltungsorgan der Stiftung. Ihm stehen alle Befugnisse zu, die in der Stiftungsurkunde oder im Stiftungsreglement nicht einem anderen Organ übertragen sind. 2 Er hat folgende unentziehbare Befugnisse: - Regelung der Unterschrifts- und Vertretungsberechtigung für die Stiftung, soweit sie nicht im Stiftungsreglement geregelt ist; - Genehmigung des Voranschlages; - Abnahme der Jahresrechnung; - Abnahme des Prüfungsberichts der Revisionsstelle; - Wahl der Revisionsstelle. 8. 1 Der Stiftungsrat ist spätestens zehn Tage vor der Sitzung schriftlich einzuladen. Bei Dringlichkeit kann diese Frist mit Zustimmung aller Mitglieder verkürzt werden. 2 Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit hat die oder der Vorsitzende den Stichentscheid. 3 Beschlüsse können auf dem Zirkulationsweg gefasst werden, sofern kein Mitglied die mündliche Beratung verlangt. 9. 1 Organisation und Vertretung der Stiftung wird in einem Reglement geregelt Organisation Kompetenzen Beschlussfassung Stiftungsreglement Stiftungsstatut Stiftung Impuls 820.2 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 14. Dezember 2016) 3 2 In das Reglement können überdies weitere Bestimmungen über Zweck, Aktivitäten und Begünstigte der Stiftung aufgenommen werden. 3 Das erste Reglement wurde vom Stadtrat der Stadt Schaffhausen erlassen. Über spätere Änderungen beschliesst der Stiftungsrat unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Stadtrat. 10. Das Rechnungswesen der Stiftung wird jährlich von einer unabhängigen Revisionsstelle geprüft. Die Revisionsstelle unterbreitet dem Stiftungsrat jährlich einen Prüfungsbericht, in dem sie sich auch zur Einhaltung des Stiftungszwecks und der Bestimmungen der Stiftungsurkunde äussert. 11. Die Stiftung untersteht nach Art. 84 des Zivilgesetzbuches der Aufsicht der kantonalen Stiftungsaufsichtsbehörde. 12. 1 Dem Stiftungsrat steht das Recht zu, der Stiftungsaufsichtsbehörde Änderungen der Stiftungsurkunde zu beantragen. 2 Eine Aufhebung der Stiftung darf nur aus den im Gesetz vorgesehenen Gründen erfolgen. Ein Antrag auf Aufhebung an die zuständige Behörde bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Stiftungsrates. 3 Im Falle einer Aufhebung wird das Stiftungsvermögen nach Massgabe der Herkunft der Mittel der Stadt Schaffhausen zur Erfüllung von Sozialhilfemassnahmen bzw. dem kantonalen Sozialfonds zugewiesen. Über die Aufteilung entscheidet der Stiftungsrat. 4 Die Zustimmung der zuständigen Behörde zur Aufhebung und Liquidation der Stiftung bleibt vorbehalten. 13. 1 Die Einrichtung der Stiftung erfolgte durch öffentliche Beurkundung vor dem Bezirksrichter Schaffhausen (Art. 21 Ziff. 1 EG ZGB). 2 Die Stiftung wurde im Handelsregister des Kantons Schaffhausen eingetragen. Revisionsstelle Aufsicht Änderung und Aufhebung Handelsregistereintrag und Tätigkeitsbeginn Stiftungsstatut Stiftung Impuls 820.2 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 14. Dezember 2016) 4 Diese Urkunde ersetzt diejenige in der Fassung vom 6. Mai 2009. Vom Stiftungsrat genehmigt am 21. September 2016. Vom Stadtrat Schaffhausen genehmigt am 15. November 2016. Vom Amt für Justiz und Gemeinden genehmigt mit Verfügung vom 14. Dezember 2016. IM NAMEN DES STIFTUNGSRATES IM NAMEN DES STADTRATES gez. Simon Stocker gez. Peter Neukomm Präsident Stadtpräsident gez. Ralph Kolb gez. Christian Schneider Mitglied Stiftungsrat Stadtschreiber
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Stiftungsstatut Stiftung Impuls – FIT FOR JOBS
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