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7 provisions
Art. 1
Grundlage und Zweck
1 Der Fonds basiert auf Artikel 16 des Gesetzes über den Natur- und Heimatschutz. Er dient in erster Linie dem Ausgleich von unregelmässig anfallenden Einnahmen und für die Rückstellung unspezifischer Ersatzzahlungen
und Bussen.
Art. 2
Einnahmen und Entnahmen
1 Fällt der Nettoaufwand im Bereich des Naturschutzes (übrige Beiträge und
Massnahmen Natur- und Landschaftsschutz minus Bundesbeiträge an den
Naturschutz) in der Rechnung höher aus als budgetiert, ist diese Differenz
dem Fonds für Natur- und Landschaftsschutz zugunsten der Laufenden
Rechnung zu entnehmen. Im umgekehrten Fall (budgetierter Nettoaufwand
ist höher als der effektive Nettoaufwand in der Rechnung) ist die Differenz
zulasten der Laufenden Rechnung in den Fonds einzulegen.
2 Projektbezogene Entnahmen können von den zuständigen Stellen vorgenommen werden.
3 Die Ausgaben im Konto «Aufträge an Dritte Naturschutz» fallen nicht unter
die Regelung gemäss Absatz 1.
Art. 3
Ersatzzahlungen oder Bussen
1 Unspezifische Ersatzzahlungen und Bussen werden in den Fonds für Natur- und Landschaftsschutz eingelegt.
Art. 4
Höchstbestand
1 Der Fonds darf den Bestand von 600 000 Franken nicht überschreiten. Ein
über diesem Maximum liegender Saldo ist am Jahresende der Laufenden
Rechnung des Kantons gutzuschreiben. Mittel gemäss Artikel 3 fallen bei
der Berechnung des Höchstbestandes nicht in Betracht.
Art. 5
Verwaltung
1 Die Verwaltung obliegt der Staatskasse.
1) GS IV G/1/1
SBE XI/3 240 1
Art. 6 IV G/1/4
Übergangsbestimmung
1 Die bisherige Rückstellung für Natur- und Landschaft wird in den Fonds
überführt.
Art. 7
Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. *
IV G/1/4
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle
22.04.2014 01.09.2014 Erlasstitel geändert SBE 2014 25
22.04.2014 01.09.2014 Ingress geändert SBE 2014 25
22.04.2014 01.09.2014 Art. 7 Abs. 1 geändert SBE 2014 25
IV G/1/4
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Erlasstitel 22.04.2014 01.09.2014 geändert SBE 2014 25
Ingress 22.04.2014 01.09.2014 geändert SBE 2014 25
Art. 7 Abs. 1 22.04.2014 01.09.2014 geändert SBE 2014 25