St. Gallen · 145.1 · ordinance
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5 provisions
Art. 1 I. Allgemeine Bestimmung (1.)
Geltungsbereich
1 Die Bestimmungen dieses Erlasses gelten für Mitglieder von Kommissionen sowie für Expertinnen und Experten der Staatsverwaltung, soweit die Regierung
keine besonderen Regelungen trifft.
2 Bestehen besondere Regelungen der Regierung, wird dieser Erlass ergänzend
angewendet.
3 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Art. 2 des Personalgesetzes vom 25. Januar 20111 beziehen Vergütungen nach diesem Erlass, wenn:
a) die Kommissions- oder Expertentätigkeit nicht zu den Aufgaben gemäss
Arbeitsvertrag gehört und
b) die Kommissions- oder Expertentätigkeit ausserhalb der Arbeitszeit erfolgt.
4 Dieser Erlass wird nicht angewendet auf Expertinnen und Experten, die zugunsten der Staatsverwaltung lediglich einzelne Aufträge erfüllen.
1 sGS 143.1.
nGS 2020-032
145.1
Art. 2 II. Höhe und Ausrichtung von Vergütungen (2.)
Vergütungsarten
a) Taggelder
1 Taggelder werden ausgerichtet für:
a) die Teilnahme an Sitzungen einschliesslich Reisezeit;
b) spezifische Tätigkeiten im Rahmen des Auftrags der Kommission einschliesslich Reisezeit;
c) die Expertentätigkeit bei Prüfungen.
2 Zusätzliche Taggelder werden ausgerichtet für:
a) die Übernahme des Kommissionspräsidiums, wenn dafür keine feste Vergütung ausgerichtet wird;
b) die Protokollführung.
3 Mit den Taggeldern sind auch die individuelle Vor- und Nachbereitung der Sitzungen einschliesslich Aktenstudium abgegolten.
Art. 3 b) feste Vergütung
1 Zusätzlich zu den Taggeldern erhalten Personen, die ein Amt nach Anhang 1 dieses Erlasses ausüben, eine feste Vergütung.
2 Personen, die während eines Kalenderjahrs ihr Amt antreten oder daraus ausscheiden, erhalten die feste Vergütung anteilsmässig.
Art. 4 c) Vergütung im Rahmen eines Auftragsverhältnisses
1 Die Vergütung erfolgt im Rahmen eines Auftragsverhältnisses, wenn:
a) die Tätigkeit eines Kommissionsmitglieds oder einer Expertin oder eines Experten erheblich über das übliche Mass hinausgeht oder
b) die Expertin oder der Experte keiner Kommission angehört und nicht als Prüfungsexpertin oder Prüfungsexperte tätig ist.
2 Wird die Tätigkeit im Rahmen eines Auftragsverhältnisses ausgeübt, werden
keine Taggelder oder festen Vergütungen ausgerichtet.
Art. 5
Ansätze
a) Taggeld
1 Die Ansätze richten sich nach Anhang 2 und 3 dieses Erlasses.
2 Taggelder werden wie folgt vergütet:
a) nach Zeitaufwand:
1. ein Viertel eines Taggelds für bis zu zwei Stunden;
2. ein halbes Taggeld für mehr als zwei bis zu vier Stunden;
145.1
3. ein volles Taggeld für mehr als vier bis zu sechs Stunden;
4. anderthalb Taggelder für mehr als sechs Stunden.
b) je Sitzung:
1. ein halbes Taggeld für das Kommissionspräsidium;
2. ein Viertel eines Taggelds für die Protokollführung.
Art. 6 b) feste Vergütung
1 Die Ansätze der festen Vergütung richten sich nach Anhang 1 dieses Erlasses.
Art. 7 c) Vergütung im Rahmen eines Auftragsverhältnisses
1 Departemente und Staatskanzlei legen die Höhe der Vergütung im Einzelfall fest.
Das Personalamt wird angehört.
Art. 8
Spesen
1 Spesen für Verpflegung, Unterkunft und Dienstreisen werden nach den in der
Personalverordnung vom 13. Dezember 20112 festgelegten Ansätzen vergütet, soweit sie tatsächlich entstanden und angemessen sind.
2 Weitere Auslagen sind mit den Taggeldern abgegolten.
Art. 9
Abrechnung
1 Die Präsidentin oder der Präsident einer Kommission reicht dem zuständigen
Departement oder der Staatskanzlei wenigstens einmal jährlich am Ende des Kalenderjahres sowie am Ende der Amtsdauer eine Aufstellung der angefallenen
Taggelder, Spesen und festen Vergütungen je Mitglied ein.
2 Die Expertinnen und Experten, die keiner Kommission angehören, reichen dem
zuständigen Departement oder der Staatskanzlei wenigstens einmal jährlich am
Ende des Kalenderjahres sowie am Ende der Amtsdauer eine Aufstellung der
angefallenen Taggelder und Spesen ein.
3 Für Auftragsverhältnisse werden Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung sachgemäss
angewendet.
4 Das zuständige Departement oder die Staatskanzlei prüft die Aufstellungen und
veranlasst die Auszahlung der Vergütungen.
2 sGS 143.11.
145.1
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 2020-032 12.05.2020 01.06.2020
Anhang 3 Inhalt geändert 2021-066 29.06.2021 01.10.2021
Anhang 3 Inhalt geändert 2021-079 28.09.2021 01.11.2021
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
12.05.2020 01.06.2020 Erlass Grunderlass 2020-032
29.06.2021 01.10.2021 Anhang 3 Inhalt geändert 2021-066
28.09.2021 01.11.2021 Anhang 3 Inhalt geändert 2021-079
145.1
Anhang 1
Feste Vergütung (Art. 3)
Funktion Feste Vergütung
Bildungsrat Fr. 15 000.–
Mitglieder Rekursstellen Volksschule Fr. 1 600.–
Präsidium Rekursstellen Volksschule Fr. 6 600.–
Vizepräsidium Rekursstellen Volksschule Fr. 3 100.–
Sekretariat Rekursstellen Volksschule Fr. 2 500.–
Präsidium Sonderschulkommission Fr. 3 000.–
Präsidium Waldrat Fr. 3 000.–
145.1
Anhang 2
Taggeld von Fr. 400.– (Art. 5)
Volkswirtschaftsdepartement
Tripartite Kommission FlaM und Vollzug AVIG
Waldräte
Bildungsdepartement
Bildungsrat
Rekursstellen Volksschule
Sicherheits- und Justizdepartement
Disziplinarkommission
Schätzungskommission für Enteignungen
Fachkommission des Ostschweizer Konkordats zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern
Gesundheitsdepartement
Gesundheitsrat
Fachkommission für Gesundheitsfragen im Migrationsbereich
Tierversuchskommission
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Anhang 3
Taggeld von Fr. 250.– (Art. 5)
Staatskanzlei
Kantonales Stimmbüro
Volkswirtschaftsdepartement
Aufsichtsbehörde über Bewilligungen nach BGBB10
Prüfungskommission für Lebensmittelhygiene und Suchtprävention
Fachkommission Landwirtschaftliches Zentrum St.Gallen
Jagdkommission
Jagdprüfungskommission
Kommission für die Grundausbildung der Jägerschaft
Einigungsamt
Departement des Innern
Prüfungskommission für Grundbuchverwalter
Bildungsdepartement
Fachkommissionen des Bildungsrates12
…13
Sonderschulkommission
Patronatskommission für die Schweizer Schule Rom
Kommission für Turnen und Sport
Stipendienkommission
…13
…13
…13
Prüfungsexpertinnen und -experten Mittelschulen
Schulsportkommission
Erwachsenensportkommission
Paritätische Aufnahmeprüfungskommissionen
Bau- und Umweltdepartement11
Beirat Fuss- und Veloverkehr
Kantonale Namenkommission
10 Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991, SR 211.412.11.
11 Geändert durch Abschnitt II Ziff. 4 des XV. Nachtrags zum Geschäftsreglement der Regierung und der Staatskanzlei vom 29. Juni 2021, nGS 2021-066 (sGS 141.3).
12 Geändert durch Abschnitt II des Nachtrag zur Berufsbildungsverordnung vom 28. September 2021, nGS 2021-079 (sGS 231.11).
13 Aufgehoben durch Abschnitt II des Nachtrag zur Berufsbildungsverordnung vom 28. September 2021, nGS 2021-079 (sGS 231.11).
145.1
Sicherheits- und Justizdepartement
Zivilschutzausbildungskommission
Justizvollzugskommission
Gesundheitsdepartement
Ethikforum
Kantonale Schulzahnpflegekommission
Fachkommission Psychiatrie
Drogen- und Aidskommission
AOC-Degustationskommission
Schätzungsexpertinnen und -experten für die Tierseuchenbekämpfung
Sachverständige für Tierschutz und Tierhaltung
Rindvieh- und Kleinviehexpertinnen und -experten
Alle weiteren Kommissionen, Expertinnen und Experten, für welche die Regierung keine andere Regelung getroffen hat.