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Gesetz über den Betrieb von Taxis und anderen gewerbsmässigen Personentransporten

Basel-Landschaft · 546 · statute

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Contents: 21 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6 Einhaltung der Vorschriften. *
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10
  11. § 11
  12. § 12
  13. § 13
  14. § 14
  15. § 15
  16. § 16
  17. § 17
  18. § 18
  19. § 19
  20. § 20
  21. § 21

21 provisions

§ 1

Grundsatz, Zweck 1 Dieses Gesetz regelt das Taxigewerbe sowie andere Formen von gewerbsmässigen Personentransporten. Es dient dem Schutz der Fahrgäste sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit. * 2 Taxigewerbe und andere Formen von gewerbsmässigen Personentransporten * 2.1 Bewilligungsverfahren

§ 2

Taxihalterinnen- resp. Taxihalterbewilligung * 1 Der gewerbsmässige Transport von Personen und/oder Gepäck ist bewilligungspflichtig, wenn diese aufgenommen werden: * a. * gegen Entgelt, b. * ohne festen Fahrplan oder feste Linienführung, c. * von Motorwagen zum Personentransport mit nicht mehr als 16 Sitzplätzen ausser dem Führersitz und 1) GS 29.176, SGS 100 2) Vom Landrat mit 4/5-Mehr beschlossen. Referendumsfrist unbenützt abgelaufen am 22. November 2012. 2 546 d. * ohne vorangegangene Bestellung, insbesondere an öffentlich zugänglichen Stellen (Strassen, Plätze, Standplätze). 2 Keine Bewilligungspflicht besteht, wenn: * a. die Transporte ausschliesslich auf eine dem direkten Kontakt vorangehende Bestellung erfolgen und b. die Kundschaft sich vorgängig ausreichend über die Unternehmung, die Fahrerin oder den Fahrer, das verwendete Fahrzeug und die Konditionen der Fahrt informieren kann. 3 Die Fahrzeuge von Unternehmungen ohne Taxihalterinnen- oder Taxihalterbewilligung dürfen nicht als Taxi gekennzeichnet werden. * 4 Unternehmungen ohne Taxihalterinnen- oder Taxihalterbewilligung dürfen nicht als Taxidienstleisterin in der Öffentlichkeit auftreten. * 5 Auf gewerbsmässige Personentransporte, für welche keine Bewilligungspflicht besteht, sind die Bestimmungen von § 5 bis § 10 dieses Gesetzes nicht anwendbar. * § 2bis * Ausserkantonale Bewilligungen 1 Keine Bewilligungspflicht besteht, wenn eine gleichwertige Bewilligung aus einem anderen Kanton vorliegt.

§ 3

Bewilligungsinhalt 1 Die Bewilligung lautet auf eine bestimmte Unternehmung und eine bestimmte natürliche und handlungsfähige Person, welche für die Führung verantwortlich ist. Sie ist persönlich und nicht auf Dritte übertragbar. Die Bewilligung bezeichnet die Anzahl Fahrzeuge. * 2 Die Bewilligung wird in der Regel auf unbeschränkte Zeit erteilt. Sie kann mit Auflagen versehen werden.

§ 4

Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung 1 Die Bewilligung wird erteilt, wenn: a. * die verantwortliche Person Gewähr für eine einwandfreie und gesetzmässige Führung der Unternehmung bietet, b. * … c. * ein auf die Unternehmung lautender Telefonanschluss vorhanden ist, d. * … 2 Die Gewähr nach Abs. 1 Bst. a ist in der Regel insbesondere dann nicht gegeben, wenn die verantwortliche Person a. * persönlich oder mit einer durch sie geführten Unternehmung im Taxigewerbe aus betrieblichen Gründen in Konkurs geraten ist oder gerät oder Verlustscheine vorliegen, oder 3 546 b. Verstösse gegen straf- oder verwaltungsrechtliche Bestimmungen begangen hat, welche für die Tätigkeit im Taxigewerbe relevant sind, oder c. Taxichauffeurinnen oder Taxichauffeure beschäftigt, bei welchen Verstösse gemäss Abs. 2 Bst. b vorliegen. 2.2 Ausübung des Gewerbes

§ 5

Verantwortliche Person 1 Die verantwortliche Person nach § 4 gewährleistet gegenüber den Behörden, Kunden und Dritten, dass die Taxiunternehmung jederzeit den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend geführt wird. * 2 Neben der verantwortlichen Person sorgen insbesondere die Taxichauffeurinnen und Taxichauffeure, aber auch sämtliche übrigen in der Unternehmung arbeitenden Personen nach Massgabe ihres Aufgabenbereichs für die

§ 6 Einhaltung der Vorschriften. *

Ausrüstung der Fahrzeuge 1 Die als Taxi bewilligten Fahrzeuge müssen im Kanton Basel-Landschaft immatrikuliert sein. 2 Die Fahrzeuge sind deutlich als Taxis zu kennzeichnen. Der Name der Taxiunternehmung sowie die Konzessionsnummer sind gut sichtbar am Fahrzeug anzubringen. Im Fahrzeug müssen Name, Adresse und Telefonnummer der Unternehmung sowie die Tarife für die Fahrgäste deutlich sichtbar angebracht sein. * 3 Jedes Taxi muss mit einer Taxameteruhr ausgerüstet sein. Diese hat den Fahrpreis sowie die Taxen für Wartezeiten und weitere Zuschläge gemäss Tarifordnung anzuzeigen. Die Taxameteruhr ist gut sichtbar im Fahrzeug anzubringen und zu beleuchten. 4 Jedes Taxi muss mit einer Taxilampe versehen sein. Diese muss beleuchtet sein, wenn das Fahrzeug sich im Dienst befindet und der Kundschaft zur Verfügung steht, und unbeleuchtet bleiben, wenn es besetzt oder ausser Dienst ist. 5 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

§ 7

Ausführung von Taxifahrten 1 Jeder Fahrauftrag ist anzunehmen und auszuführen, sofern keine zwingenden Gründe für dessen Ablehnung vorliegen. Das Gepäck ist jeweils mitzunehmen, soweit das Fahrzeug dafür eingerichtet ist. 2 Nach Bezeichnung des Fahrziels ist die Fahrt auf kürzestem Weg auszuführen, vorbehältlich ausdrücklicher gegenteiliger Weisung des Fahrgastes. 4 546 3 Notfälle gehen jedem anderen Fahrauftrag vor. 4 Ausser in Notfällen kann die Beförderung von Personen, Tieren und Gegenständen abgelehnt werden, wenn konkret mit Beschädigung oder erheblicher Verunreinigung des Taxis oder mit einer Gefährdung der Taxichauffeurin oder des Taxichauffeurs, namentlich durch offenkundige Aggressivität der Fahrgäste oder Übertragung ansteckender Krankheiten, zu rechnen ist. Der Transport von Blindenführ- und Hilfshunden darf nicht verweigert werden.

§ 8

Aufstellen von Taxis 1 Das Aufstellen von Taxis zur Kundenaufnahme ist nur auf entsprechend gekennzeichneten Standplätzen gestattet. 2 Es besteht kein Anspruch auf öffentliche Standplätze. Standplätze sind von den Taxiunternehmungen bereitzustellen und nach den geltenden Richtlinien zu kennzeichnen. Erforderlich ist die schriftliche Einwilligung der Polizei Basel- Landschaft sowie der Gemeinde und: * a. bei Standplätzen auf öffentlichem Areal eine Bewilligung gemäss Strassengesetz3) oder b. bei Standplätzen auf privatem Areal die schriftliche Einwilligung der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers. 3 Bei vorübergehender Nichtverwendung, z. B. bei Ruhe- oder Essenszeiten sowie bei Privatfahrten, ist das Taxi deutlich mit einem Schild «Ausser Betrieb» zu kennzeichnen. Nur in diesem Fall darf es auf einem öffentlichen Parkplatz abgestellt werden. 4 Bei besonderen Anlässen können je nach Bedarf und den vorhandenen Möglichkeiten Standplätze für Taxihalterinnen und Taxihalter gemäss polizeilicher Anweisung bezeichnet werden.

§ 9

Unzulässige Kundenwerbung 1 Untersagt ist: a. das Publikum durch Zurufe oder auf ähnliche Weise zu Taxifahrten anzulocken; b. das Befahren der Strasse ohne bestimmtes Fahrziel, lediglich zur Kundenwerbung.

§ 10

Tarifordnung 1 Die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständige Behörde setzt nach Anhörung des Taxihalterverbands die Höchstgrenzen für Fahrpreise, Tarife für Wartezeiten und besondere Dienstleistungen fest. 2 Diese allgemeinverbindliche Tarifordnung wird veröffentlicht. 3) GS 29.252, SGS 430 5 546

§ 11

Fahrtenkontrolle 1 Über sämtliche Fahrten ist eine Kontrolle zu führen. Der Regierungsrat und die für den Vollzug zuständigen Behörden regeln die Einzelheiten und insbesondere, welche Angaben diese Fahrtenkontrolle zu enthalten hat. * 2 Die Fahrtenkontrollen sind von der Unternehmung nach Massgabe der gesetzlichen Fristen aufzubewahren. Sie sind den zuständigen kantonalen Stellen auf Verlangen vorzuweisen oder auszuhändigen. * 3 Die Unternehmungen sind verpflichtet, Ein- und Austritte von Taxichauffeurinnen und Taxichauffeuren innert 14 Tagen der zuständigen kantonalen Stelle zu melden. * 4 Die Bewilligungs- und Kontrollbehörden können besondere Weisungen erlassen. 3 Gebühren

§ 12

Grundsatz 1 Die Bewilligungs- und Kontrollbehörden erheben für sämtliche Tätigkeiten kostendeckende Gebühren. 2 Gebührenpflichtig wird, wer die Amtshandlung verursacht.

§ 13

Höhe 1 Die Gebühren werden nach Aufwand festgelegt. Eine pauschalierte Abdeckung des Grundaufwandes ist zulässig. 2 Für Bewilligungen, Kontrollen, Verwaltungsmassnahmen, Entscheide und Dienstleistungen aller Art werden Gebühren von CHF 50–1'000 erhoben. 3 Der Regierungsrat legt die Gebühren in der Verordnung fest. 4 Vollzug

§ 14

Vollzug 1 Der Regierungsrat bezeichnet die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Stellen. 2 Kontrollen können jederzeit und ohne Vorankündigung erfolgen. Die Unternehmung ist verpflichtet, den zuständigen Behörden jederzeit Einblick in alle relevanten Unterlagen zu gewähren. * 6 546

§ 15

Information 1 Die Gerichte melden der Bewilligungsbehörde alle Entscheide und Urteile, welche eine Taxiunternehmung oder Taxichauffeurinnen oder Taxichauffeure betreffen und bewilligungsrelevant sein können. Auf Verlangen stellen sie ihr die Verfahrensakten zur Einsicht zur Verfügung. * 2 Die Direktionen informieren sich gegenseitig über alle ihre Entscheide, soweit sie bewilligungsrelevante Aspekte betreffen. 3 Die Gemeinden informieren die Bewilligungsbehörde über bewilligungsrelevante Vorkommnisse. 5 Verwaltungsmassnahmen und Strafen

§ 16

Verwaltungsmassnahmen 1 Wenn die Voraussetzungen gemäss § 4 nicht mehr erfüllt sind, Vorfälle nach § 17 festgestellt werden oder in anderer Weise keine Gewähr für eine einwandfreie Unternehmungsführung gegeben ist, kann die Bewilligungsbehörde jederzeit und unabhängig vom Ausgang eines allfälligen Strafverfahrens Verwaltungsmassnahmen treffen, namentlich: * a. persönliche oder betriebliche Auflagen, b. Einschränkung oder Entzug der Bewilligung. 2 Die Bewilligungsbehörde kann in ihren Verfügungen nach Abs. 1 allfälligen Beschwerden vorsorglich die aufschiebende Wirkung entziehen, wenn ein erhebliches öffentliches Interesse am sofortigen Vollzug besteht, namentlich bei schwerwiegenden Verstössen gegen das Strassenverkehrsgesetz oder arbeitsrechtliche Bestimmungen oder wenn dies zum Schutz der Kundinnen und Kunden unabdingbar ist.

§ 17

Strafen 1 Mit Busse wird bestraft, wer: a. eine nach diesem Gesetz bewilligungspflichtige Tätigkeit ausübt, ohne im Besitz einer entsprechenden Bewilligung zu sein; b. die Verpflichtungen nach diesem Gesetz nicht erfüllt; c. die in einer Bewilligung eingeräumten Rechte überschreitet; d. die gestützt auf § 14 Abs. 2 oder § 16 dieses Gesetzes getroffenen Anordnungen missachtet; e. sich den Anordnungen der zuständigen Behörden widersetzt. 2 Ist die Widerhandlung im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person oder einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft begangen worden, haftet diese solidarisch für Bussen, Kosten und Abgaben. Im Strafverfahren stehen ihr die Rechte einer Partei zu. 7 546 6 Schlussbestimmungen

§ 18

Vereinbarungen auf Gegenseitigkeit 1 Der Regierungsrat wird abschliessend ermächtigt, mit ausserkantonalen Behörden Vereinbarungen auf Gegenseitigkeit zu treffen.

§ 19

Hängige Verfahren 1 Ab Inkrafttreten dieses Gesetzes werden alle hängigen Verfahren nach neuem Recht behandelt.

§ 20

Aufhebung bisherigen Rechts 1 Die Verordnung vom 5. Mai 19694) über den Betrieb von Taxis im Kanton Basel-Landschaft wird aufgehoben.

§ 21

Inkrafttreten 1 Der Regierungsrat beschliesst das Inkrafttreten dieses Gesetzes5). 4) GS 24.91, SGS 546.1 5) Vom Regierungsrat am 4. Dezember 2012 auf den 1. Januar 2013 in Kraft gesetzt. 8 546 Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit 20.09.2012 01.01.2013 Erlass Erstfassung GS 37.1156 30.01.2020 01.10.2020 Erlasstitel geändert GS 2020.056 30.01.2020 01.10.2020 § 1 Abs. 1 geändert GS 2020.056 30.01.2020 01.10.2020 Titel 2 geändert GS 2020.056 30.01.2020 01.10.2020 § 2 Titel geändert GS 2020.056 30.01.2020 01.10.2020 § 2 Abs. 1 geändert GS 2020.056 30.01.2020 01.10.2020 § 2 Abs. 1, Bst. a. eingefügt GS 2020.056 30.01.2020 01.10.2020 § 2 Abs. 1, Bst. b. eingefügt GS 2020.056 30.01.2020 01.10.2020 § 2 Abs. 1, Bst. c. eingefügt GS 2020.056 30.01.2020 01.10.2020 § 2 Abs. 1, Bst. d. eingefügt GS 2020.056 30.01.2020 01.10.2020 § 2 Abs. 2 eingefügt GS 2020.056 30.01.2020 01.10.2020 § 2 Abs. 3 eingefügt GS 2020.056 30.01.2020 01.10.2020 § 2 Abs. 4 eingefügt GS 2020.056 30.01.2020 01.10.2020 § 2 Abs. 5 eingefügt GS 2020.056 30.01.2020 01.10.2020 § 2bis eingefügt GS 2020.056 30.01.2020 01.10.2020 § 3 Abs. 1 geändert GS 2020.056 30.01.2020 01.10.2020 § 4 Abs. 1, Bst. a. geändert GS 2020.056 30.01.2020 01.10.2020 § 4 Abs. 1, Bst. b. aufgehoben GS 2020.056 30.01.2020 01.10.2020 § 4 Abs. 1, Bst. c. geändert GS 2020.056 30.01.2020 01.10.2020 § 4 Abs. 1, Bst. d. aufgehoben GS 2020.056 30.01.2020 01.10.2020 § 4 Abs. 2, Bst. a. geändert GS 2020.056 30.01.2020 01.10.2020 § 5 Abs. 1 geändert GS 2020.056 30.01.2020 01.10.2020 § 5 Abs. 2 geändert GS 2020.056 30.01.2020 01.10.2020 § 6 Abs. 2 geändert GS 2020.056 30.01.2020 01.10.2020 § 8 Abs. 2 geändert GS 2020.056 30.01.2020 01.10.2020 § 11 Abs. 1 geändert GS 2020.056 30.01.2020 01.10.2020 § 11 Abs. 2 geändert GS 2020.056 30.01.2020 01.10.2020 § 11 Abs. 3 geändert GS 2020.056 30.01.2020 01.10.2020 § 14 Abs. 2 geändert GS 2020.056 30.01.2020 01.10.2020 § 15 Abs. 1 geändert GS 2020.056 30.01.2020 01.10.2020 § 16 Abs. 1 geändert GS 2020.056 30.01.2020 01.10.2020 Anhang 1 Name und Inhalt geändert GS 2020.056 9 546 Änderungstabelle - Nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 20.09.2012 01.01.2013 Erstfassung GS 37.1156 Erlasstitel 30.01.2020 01.10.2020 geändert GS 2020.056 § 1 Abs. 1 30.01.2020 01.10.2020 geändert GS 2020.056 Titel 2 30.01.2020 01.10.2020 geändert GS 2020.056 § 2 30.01.2020 01.10.2020 Titel geändert GS 2020.056 § 2 Abs. 1 30.01.2020 01.10.2020 geändert GS 2020.056 § 2 Abs. 1, Bst. a. 30.01.2020 01.10.2020 eingefügt GS 2020.056 § 2 Abs. 1, Bst. b. 30.01.2020 01.10.2020 eingefügt GS 2020.056 § 2 Abs. 1, Bst. c. 30.01.2020 01.10.2020 eingefügt GS 2020.056 § 2 Abs. 1, Bst. d. 30.01.2020 01.10.2020 eingefügt GS 2020.056 § 2 Abs. 2 30.01.2020 01.10.2020 eingefügt GS 2020.056 § 2 Abs. 3 30.01.2020 01.10.2020 eingefügt GS 2020.056 § 2 Abs. 4 30.01.2020 01.10.2020 eingefügt GS 2020.056 § 2 Abs. 5 30.01.2020 01.10.2020 eingefügt GS 2020.056 § 2bis 30.01.2020 01.10.2020 eingefügt GS 2020.056 § 3 Abs. 1 30.01.2020 01.10.2020 geändert GS 2020.056 § 4 Abs. 1, Bst. a. 30.01.2020 01.10.2020 geändert GS 2020.056 § 4 Abs. 1, Bst. b. 30.01.2020 01.10.2020 aufgehoben GS 2020.056 § 4 Abs. 1, Bst. c. 30.01.2020 01.10.2020 geändert GS 2020.056 § 4 Abs. 1, Bst. d. 30.01.2020 01.10.2020 aufgehoben GS 2020.056 § 4 Abs. 2, Bst. a. 30.01.2020 01.10.2020 geändert GS 2020.056 § 5 Abs. 1 30.01.2020 01.10.2020 geändert GS 2020.056 § 5 Abs. 2 30.01.2020 01.10.2020 geändert GS 2020.056 § 6 Abs. 2 30.01.2020 01.10.2020 geändert GS 2020.056 § 8 Abs. 2 30.01.2020 01.10.2020 geändert GS 2020.056 § 11 Abs. 1 30.01.2020 01.10.2020 geändert GS 2020.056 § 11 Abs. 2 30.01.2020 01.10.2020 geändert GS 2020.056 § 11 Abs. 3 30.01.2020 01.10.2020 geändert GS 2020.056 § 14 Abs. 2 30.01.2020 01.10.2020 geändert GS 2020.056 § 15 Abs. 1 30.01.2020 01.10.2020 geändert GS 2020.056 § 16 Abs. 1 30.01.2020 01.10.2020 geändert GS 2020.056 Anhang 1 30.01.2020 01.10.2020 Name und Inhalt geändert GS 2020.056 Erlasstitel: Gesetz über den Betrieb von Taxis und anderen gewerbsmässigen Personentransporten (GTaP) SGS-Nr. 546 GS-Nr. 37.1156 Erlassdatum 20.09.2012 (LRV 2012-101) In Kraft seit 01.01.2013 > Übersicht Systematische Gesetzessammlung des Kantons BL www.bl.ch Hinweis: Die Links führen in der Regel zum Landratsprotokoll (2. Lesung), woselbst weitere Links auf die entsprechende Landratsvorlage, auf den Kommissionsbericht an den Landrat und das Landratsprotokoll der 1. Lesung zu finden sind. > Mehr Änderungen / Ergänzungen / Aufhebungen (chronologisch absteigend) Datum GS-Nr. In Kraft seit Bemerkungen 30.01.2020 2020.056 01.10.2020 LRV/Motion 2018-390, Präzisierung Geltungsbereich Mit diesem Gesetz aufgehoben wurde: Erlasstitel: Verordnung (Dekret) über den Betrieb von Taxis im Kanton Basel-Landschaft SGS-Nr. 546.1 GS-Nr. 24.91 Erlassdatum 05.05.1969 Dauer In Kraft ab 01.07.1969, aufgehoben mit Wirkung ab 01.01.2013 > Übersicht Systematische Gesetzessammlung des Kantons BL Änderungen / Ergänzungen / Aufhebungen (chronologisch absteigend) Datum GS-Nr. In Kraft seit Bemerkungen 06.03.1978 26.179 01.01.1978

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