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12 provisions
Art. 1
1 Die glarnerischen Ortsgemeinden, der schwyzerische Bezirk Einsiedeln, die
schwyzerischen politischen Gemeinden der Bezirke Höfe und March sowie
die politischen Gemeinden Oberiberg, Unteriberg und Alpthal und
die st.gallischen politischen Gemeinden Amden, Weesen, Schänis, Benken,
Kaltbrunn, Rieden, Gommiswald, Ernetschwil, Uznach, Schmerikon, Eschenbach, Goldingen und St. Gallenkappel werden ermächtigt, sich für Bau und
Betrieb gemeinsamer Abfallentsorgungsanlagen zu einem Zweckverband
zusammenzuschliessen.
2 Zweck und Organisation des Verbandes sowie Rechte und Pflichten der
Verbandsgemeinden untereinander und gegenüber dem Verband sind von
den beteiligten Gemeinden in einem Statut festzulegen. Dieses Statut unterliegt der Genehmigung durch die zuständigen Behörden der Vereinbarungskantone. Es tritt nach allseitiger Genehmigung in Kraft.
Art. 2
1 Dem Verband können weitere Gemeinden beitreten.
2 Der Verband kann durch einstimmigen Beschluss der zuständigen Behörden der Vereinbarungskantone verhalten werden, weitere Gemeinden aufzunehmen.
1) GS I A/1/1
2) GS VIII B/21/1; nun EG zum Gewässerschutzgesetz
- 1
Art. 3 VIII B/3/1
1 Der Verband ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sein Sitz ist in Niederurnen.
2 Für die Verantwortlichkeit der Verbandsorgane und, soweit nichts anderes
vereinbart wird, für die Besorgung der Verbandsangelegenheiten sind die
einschlägigen gesetzlichen Vorschriften des Kantons Glarus massgebend.
Art. 4
1 Für Bau, Bestand und Betrieb der verbandseigenen Anlagen findet das
Recht der gelegenen Sache Anwendung, soweit das Statut keine anderslautenden Vorschriften enthält.
2 Die Vorschriften des Bundesrechts, insbesondere des Bundesgesetzes
über den Umweltschutz und der Technischen Verordnung über Abfälle, und
die den Verbandsgemeinden aufgrund der Gesetzgebung ihres Kantons obliegenden besonderen Pflichten bleiben vorbehalten.
3 Die Aufsicht über den Zweckverband wird von den zuständigen Behörden
des Kantons Glarus im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden der
Kantone Schwyz und St. Gallen ausgeübt. Den Vereinbarungskantonen
bleibt die Aufsicht über ihre Gemeinden vorbehalten.
Art. 5
1 Ueber öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen den Verbandsmitgliedern oder zwischen dem Verband und seinen Mitgliedern entscheidet ein
Schiedsgericht endgültig. Einem solchen Entscheid hat ein Verständigungsverfahren in der Abgeordnetenversammlung vorauszugehen.
2 Die Regierungen der Vereinbarungskantone bestimmen innert 30 Tagen
nach Anrufung des Schiedsgerichtes je einen Schiedsrichter. Die Schiedsrichter bezeichnen gemeinsam innert 15 Tagen als weiteres Mitglied des
Schiedsgerichtes einen Obmann. Können sich die Schiedsrichter nicht auf
einen Obmann einigen, so trifft der Präsident des Schweizerischen Bundesgerichtes die Wahl.
Art. 6
1 Das Schiedsgericht hat seinen Sitz in Niederurnen. Das Verfahren vor dem
Schiedsgericht richtet sich nach dem glarnerischen Verwaltungsrechtspflegegesetz3). Vor seinem Entscheid hat das Schiedsgericht auch die Stellungnahmen der Regierungen der Vereinbarungskantone einzuholen.
2 Auf die Hinterlegung des Schiedsspruchs wird verzichtet. Die Zustellung
erfolgt ohne Vermittlung der richterlichen Behörden. Der Schiedsspruch ist
den Regierungen der Vereinbarungskantone mitzuteilen. Im übrigen gelten
die Vorschriften des Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit.
3) GS III G/1
Art. 7 VIII B/3/1
1 Oeffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen dem Verband und Dritten
werden von den zuständigen Gerichts- und Verwaltungsbehörden des
Kantons Glarus entschieden. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit der Gerichts- und Verwaltungsbehörden der beiden andern Vereinbarungskantone
aufgrund zwingender gesetzlicher Bestimmungen.
2 Oeffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen einzelnen Verbandsgemeinden einerseits und Dritten anderseits werden von den zuständigen Gerichts-
und Verwaltungsbehörden der Vereinbarungskantone entschieden.
Art. 8
1 Zivilrechtliche Streitigkeiten sowie Anstände, bei denen einer Verbandsgemeinde oder dem Verband lediglich die Rechtsstellung eines Privaten zukommt, werden von den ordentlichen Gerichts- und Verwaltungsbehörden
entschieden.
Art. 9
1 Die Regierungen der Vereinbarungskantone verpflichten sich, den Entscheiden der zuständigen Gerichts- und Verwaltungsbehörden der andern
Vereinbarungskantone Nachachtung zu verschaffen.
2 Entscheide, die eine Geldforderung betreffen, sind im Sinn von Artikel 80 Absatz 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs
vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleichgestellt.
Art. 10
1 Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen über Auslegung und
Anwendung dieser Vereinbarung werden gemäss Artikel 113 Absatz 1 Ziffer 2 der Bundesverfassung dem Bundesgericht unterbreitet.
Art. 11
1 Die Anpassung dieser Vereinbarung an veränderte Umstände und die zukünftige Gesetzgebung des Bundes und der Vereinbarungskantone bleibt
vorbehalten. Die Vereinbarungskantone setzen sich darüber ins Einvernehmen.
Art. 12
1 Diese Vereinbarung wird angewendet, sobald sie von den Vereinbarungskantonen unterzeichnet ist.4)
4) Unterzeichnet: St. Gallen, 17. Mai 1994; Glarus, 20. Juni 1994; Schwyz, 6. September 1994