Open at the publisher →
The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.
Copy read on 2026-10-23. The page it was read from
sha256 ff66641d736bf50ad7efa23fc231315d940051cde4a38952522379fda235d41e
20 provisions
Art. 1
Zuständigkeit
1. Gemeinden
1 Die Gemeinden sind zuständig für:
a) die Überprüfung der Einhaltung der Versicherungspflicht;
b) Behandlung von Gesuchen um Unterstellung unter die schweizerische Versicherung;
c) Behandlung von Gesuchen um Ausnahme von der Versicherungspflicht.
2 Die Überprüfung der Einhaltung der Versicherungspflicht obliegt derjenigen
Gemeinde, in der die versicherungspflichtige Person Wohnsitz oder, bei fehlendem
Wohnsitz, Aufenthalt hat. Bei Personen ohne Aufenthalt ist die Gemeinde des
Arbeitsortes zuständig.
3 Die Gemeinden informieren ihre Wohnbevölkerung und die ihr aufgrund einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz oder eines Bezuges von Leistungen der schweizerischen Arbeitslosenversicherung gemeldeten versicherungspflichtigen Personen, die
sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der EFTA aufhalten, periodisch über die Versicherungspflicht. Sie achten insbesondere darauf, dass
neu zuziehende Personen, Eltern von Neugeborenen sowie in einen EG- oder EFTA-
Mitgliedstaat wegziehende Rentnerinnen und Rentner rechtzeitig über die Versicherungspflicht informiert werden.
4 Die Gemeinden haben die Daten der von der Versicherungspflicht befreiten Personen jeweils per 30. Juni und per 31. Dezember in elektronischer Form dem Gesundheitsamt (Amt) zuzustellen.
1) BR 110.100
Art. 2 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
2. Kanton
1 Das Amt ist zuständig für:
a) die Auskunftserteilung bei komplexen Fragestellungen im Zusammenhang mit
der Unterstellung unter die beziehungsweise mit der Befreiung von der Versicherungspflicht;
b) die Koordination des Vollzuges der Versicherungspflicht mit Bund und
Kantonen;
c) die Abklärung von grundsätzlichen Fragen bei ausländischen Versicherern im
Zusammenhang mit dem Vollzug der Versicherungspflicht.
2. Nichtbezahlen von Prämien und Kostenbeteiligungen
Art. 3
Zahlungsverzug
1. Definitionen
1 Einem Verlustschein gleichzusetzende Rechtstitel sind Verfügungen über die Ausrichtung von Unterstützungshilfe, Ergänzungsleistungen oder Mutterschaftsbeiträgen.
2 Schuldnerinnen und Schuldner von Prämien und Kostenbeteiligungen gelten im
Sinne von Artikel 2a des Gesetzes2) als betrieben, sobald das Fortsetzungsbegehren
gestellt wurde oder wenn das Betreibungsverfahren wegen Unmöglichkeit der Zustellung des Zahlungsbefehls im Sinne von Artikel 66 Absatz 4 des Bundesgesetzes
über Schuldbetreibung und Konkurs3) nicht fortgesetzt werden kann.
Art. 4 * 2. Meldungen über Verlustscheine
1 Zusätzlich zu den in Artikel 105e und Artikel 105g KVV4) vorgegebenen Angaben
müssen in der Meldung über Verlustscheine für jede Schuldnerin beziehungsweise
für jeden Schuldner und für jede von ihr beziehungsweise von ihm versicherte Person folgende Angaben gemacht werden:
a) ausstehende Prämien;
b) ausstehende Kostenbeteiligungen;
c) Verzugszinsen;
d) Betreibungskosten;
e) betroffener Zeitraum.
2) BR 542.100
3) SR 281.1
4) SR 832.102
Art. 5 3. Meldungen über Betreibungen
1 Die Versicherer haben betriebene Schuldnerinnen und Schuldner innert 30 Tagen
nach Einreichung des Fortsetzungsbegehrens oder Feststellung der Unmöglichkeit
der Zustellung des Zahlungsbefehls im Sinne von Artikel 66 Absatz 4 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs5) durch das Betreibungsamt der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden (SVA) zu melden.
Artikel 4
Litera a bis e vorgegebenen Angaben zu enthalten.
3 Sie haben die Möglichkeit, bereits nach der Einreichung des Betreibungsbegehrens
an das Betreibungsamt Schuldnerinnen beziehungsweise Schuldner und versicherte
Personen der SVA zu melden, um die Übernahme der Forderungen durch den
Kanton prüfen zu lassen. In diesen Fällen darf bis zum Bescheid der SVA das Fortsetzungsbegehren nicht eingereicht werden. *
4 Die SVA teilt den Versicherern spätestens 30 Tage nach der Meldung mit, ob die
Forderungen vom Kanton aufgrund eines IPV-Anspruchs oder Uneinbringlichkeit
teilweise oder ganz übernommen werden.
Art. 6 * 4. Datenaustausch
1 Der Datenaustausch zwischen den Versicherern und der SVA richtet sich sowohl
für Meldungen nach Artikel 64a KVG als auch für Meldungen nach Artikel 65 KVG
nach den technischen und organisatorischen Vorgaben des Bundes über den Datenaustausch für die Prämienverbilligung. Liegen keine solchen vor, erfolgen die Meldungen nach den entsprechenden Vorgaben der SVA.
2 Die Versicherer haben der SVA auf Anfrage mitzuteilen, ob die betreffende Person
bei ihnen versichert ist. Die SVA kann von den Versicherern zwecks Abgleich des
Datenbestandes die Meldung aller im Kanton Graubünden wohnhaften bei ihnen
versicherten Personen verlangen.
3 Die Versicherer haben der SVA die Jahresrechnung bis spätestens Ende Januar des
Folgejahres einzureichen.
4 Meldungen der Versicherer, die nicht den Vorgaben des Bundes oder der SVA entsprechen, werden zurückgewiesen. Die Bearbeitung wird wieder aufgenommen,
wenn die Meldung entsprechend den Weisungen der SVA ergänzt wurde.
Art. 7 * …
Art. 8 * …
Art. 9 * …
5) SR 281.1
Art. 10
6. Revisionsstelle
1 Als Revisionsstelle im Sinne von Artikel 64a Absatz 3 KVG6) werden die Revisionsstellen der Krankenversicherer bezeichnet.
3. Ausstand von Leistungserbringenden
Art. 11
Meldestelle
1 Leistungserbringende, die es ablehnen, Leistungen nach dem Bundesgesetz über
die Krankenversicherung7) zu erbringen, haben den Ausstand schriftlich dem Gesundheitsamt zu melden.
4. Prämienverbilligung
4.1. SYSTEM
Art. 12
Erweiterung des Personenkreises
1 Personen im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Litera c der Verordnung über die Krankenversicherung8) haben für die Dauer ihres Aufenthaltes im Kanton Anspruch auf
Prämienverbilligung, sofern der Bund dem Kanton für diese Personen nicht die Prämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung vergütet.
Art. 13
Anspruch von Personen in Ausbildung
1 Steuerpflichtige Personen in Ausbildung haben einen selbstständigen Anspruch auf
Prämienverbilligung, sofern Drittpersonen für diese Ausbildung im Rahmen der
Steuerveranlagung kein Kinder- oder Unterstützungsabzug nach kantonalem Steuergesetz gewährt wird.
2 Erhebt eine steuerpflichtige Person in Ausbildung, die dem Gesamtanspruch unterliegt, einen Anspruch auf Prämienverbilligung, wird nicht darauf eingetreten.
3 Junge Erwachsene in Ausbildung mit selbstständigem Anspruch auf Prämienverbilligung haben den Nachweis der Ausbildung einzureichen.
6) SR 832.10
7) SR 832.10
8) SR 832.102
Art. 14
Anmeldung des Anspruchs
1. Personen mit Wohnsitz im Kanton
1 Personen mit Wohnsitz im Kanton haben das Anmeldeformular bis spätestens Ende des anspruchsberechtigten Jahres bei der AHV-Zweigstelle ihrer Wohngemeinde
einzureichen. Zur Anmeldung des Anspruchs sind auch Dritte befugt, die die anspruchsberechtigte Person unterstützen oder betreuen.
2 Personen, die von Amtes wegen eine Mitteilung über die Vorschusszahlung erhalten, gelten als angemeldet. *
3 Die SVA kann die Prüfung des Anspruchs von Amts wegen durchführen.
Art. 15
2. Personen mit Aufenthalt oder Erwerbstätigkeit im Kanton
1 Personen ohne Wohnsitz im Kanton haben das Anmeldeformular bei der AHV-
Zweigstelle der Gemeinde, in der sie ihren Aufenthalt haben oder ihre Erwerbstätigkeit ausüben, einzureichen. Personen mit Leistungen der Arbeitslosenversicherung
können ihr Anmeldeformular bei der Gemeinde einreichen, wo sie zuletzt steuerpflichtig waren.
Art. 16 * Vorschusszahlung
1 Unterlagen, die den Anspruch auf Prämienverbilligung ausweisen und die Vorschusszahlung zu begründen vermögen, sind insbesondere:
a) die Verfügung über die Prämienverbilligung des Vorjahres;
b) die Mitteilung über die Vorschusszahlung des Vorjahres;
c) die Steuererklärung des Vorjahres;
d) die letzte definitive kantonale Steuerveranlagung.
2 Die AHV-Ausgleichskasse berechnet für Personen, welche sie am 31. Dezember
des Vorjahres als anspruchsberechtigt führte, von Amtes wegen die Vorschusszahlung und stellt ihnen bis Ende März des laufenden Jahres die Mitteilung über die
Vorschusszahlung zu.
3 Bei gegenüber dem Vorjahr unveränderten persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Verhältnissen beträgt die Vorschusszahlung mindestens 60 Prozent der Prämienverbilligung oder der Vorschusszahlung des Vorjahres.
4 In denjenigen Fällen, in denen die Vorschusszahlungen nicht gemäss den Absätzen 1 bis 3 berechnet werden können, legt die SVA die Vorschusszahlung nach
pflichtgemässem Ermessen fest.
Art. 17
Massgebende Prämien
1 Für die Festlegung der für die Prämienverbilligung massgebenden Prämien werden
die vom Bund pro Personenkategorie und Region festgelegten monatlichen Durchschnittsprämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung um 10 Prozent reduziert. Diese sind auf den nächsten Franken aufzurunden. *
2 Bei der Ermittlung des Gesamtanspruchs ergibt sich die massgebende Prämie als
Summe der einzelnen massgebenden Prämien.
Art. 18
Quellenbesteuerte Personen
1 Das anrechenbare Einkommen von quellenbesteuerten Personen wird gemäss Artikel 99 des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden9) aufgrund der im Vorjahr erzielten Einkommen berechnet. *
1bis Unterlag die quellenbesteuerte Person im Vorjahr nur teilweise, aber mindestens
drei volle Kalendermonate der Quellensteuer, werden die im Vorjahr erzielten Einkommen für die Berechnung der Prämienverbilligung auf ein Jahr hochgerechnet. *
1ter Unterlag die quellenbesteuerte Person im Vorjahr nicht oder keine volle drei Kalendermonate der Quellensteuer, wird das anrechenbare Einkommen aufgrund der
im anspruchsbegründenden Jahr erzielten und auf ein Jahr hochgerechneten Einkommen berechnet. *
2 Bei Personen ohne Wohnsitz oder Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz wird das
Einkommen gemäss Absatz 1 zudem in die Kaufkraft des Wohnlandes umgerechnet.
Für Personen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Island, in Norwegen oder im Vereinigten Königreich wohnen, gilt für die Umrechnung Artikel 1
der Verordnung des EDI über die Preisniveauindizes und die Durchschnittsprämien
für den Anspruch auf Prämienverbilligung in der Europäischen Union, in Island, in
Norwegen und im Vereinigten Königreich10). *
3 Bei nicht erwerbstätigen Familienangehörigen sind die Steuerdaten des Vorjahres
oder das quellensteuerpflichtige Einkommen des Vorjahres der in der Schweiz erwerbstätigen Familienangehörigen und der Familienangehörigen mit einer Leistung
der schweizerischen Arbeitslosenversicherung massgebend. Die Absätze 1bis und 1ter
Art. 19 sind sinngemäss anwendbar. *
Volle Prämienverbilligung
1. Personen mit öffentlicher Unterstützung
1 Die Prämie von unterstützungsbedürftigen Personen wird ab dem ersten Tag des
Folgemonats nach Feststellung der Unterstützungsbedürftigkeit durch die unterstützungspflichtige Gemeinde bis zum Ende des Kalenderjahres vollumfänglich verbilligt. *
2 Bei Meldung des Weiterbestehens der Unterstützungsbedürftigkeit durch die unterstützungspflichtige Gemeinde wird die Prämie jeweils für ein weiteres Jahr vollumfänglich verbilligt. *
Art. 19a * 2. Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen
1 Die Prämie von Bezügerinnen und Bezügern von Ergänzungsleistungen wird ab
dem ersten Tag des Folgemonats nach Feststellung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen durch die Durchführungsstelle bis zum Ende des Kalenderjahres vollumfänglich verbilligt.
9) BR 720.000
10) SR 832.112.51
2 Bei Meldung des Weiterbestehens des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen durch
die Durchführungsstelle wird die Prämie jeweils für ein weiteres Jahr vollumfänglich verbilligt.
Art. 20 * 3. Personen mit Mutterschaftsbeiträgen
1 Die Prämie von Personen mit Mutterschaftsbeiträgen wird ab dem ersten Tag des
Folgemonats nach Meldung des Amts für Soziales während der vom Amt für Soziales festgelegten Dauer vollumfänglich verbilligt.
Art. 21 * Zeitpunkt der Berechnung
1 Nach Eingang der vollständigen Unterlagen und der definitiven Steuerdaten des
Vorjahres hat die AHV-Ausgleichskasse die Verfügung über die Prämienverbilligung innert drei Monaten zu erlassen.
Art. 22 * Modalitäten der Auszahlung
1 Die AHV-Ausgleichskasse zahlt die für eine versicherte Person gemäss Artikel 16 Absatz 2 berechnete Vorschusszahlung bis Ende März an ihren Versicherer
aus. Die für eine neu angemeldete versicherte Person berechnete Vorschusszahlung
zahlt sie innert zwei Monaten nach Zuspruch an den Versicherer aus.
2 Die AHV-Ausgleichskasse zahlt die für eine versicherte Person berechnete Prämienverbilligung innert zwei Monaten nach deren Festlegung an ihren Versicherer aus.
3 Ein Gesamtanspruch wird den Versicherern anteilmässig im Verhältnis zur Summe
der für die Berechnung des Anspruchs auf Prämienverbilligung massgebenden
Richtprämien ausbezahlt.
Art. 23
Neuberechnung
1 Der Antrag auf eine Neuberechnung des Anspruchs auf Grund einer Änderung der
persönlichen und familiären Verhältnisse ist innerhalb des anspruchsbegründenden
Jahres bei der AHV-Ausgleichskasse oder der AHV-Zweigstelle einzureichen.
2 Änderungen der persönlichen und familiären Verhältnisse sind Geburten, Todesfälle und Wegzüge aus dem Kanton. Sie werden ab dem ersten Tag des Folgemonats
nach Eintritt des Ereignisses berücksichtigt. *
3 Sind der AHV-Ausgleichskasse Änderungen der familiären oder wirtschaftlichen
Verhältnisse bekannt, kann diese eine Neuberechnung von Amtes wegen vornehmen. *
4 … *
Art. 24
Rückforderung
1 Zu Unrecht ausbezahlte Beiträge und Vorschusszahlungen sind der AHV-Ausgleichskasse vom Versicherer zurückzuerstatten, bei dem die versicherte Person zum
Auszahlungszeitpunkt versichert war. Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über
die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)11) und des Allgemeinen Teils
des Sozialversicherungsrechts (ATSG)12) über die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen sind sinngemäss anwendbar. *
2 Als zu Unrecht bezogen gelten Beiträge und Vorschusszahlungen, wenn zum Zeitpunkt der Berechnung die der Berechnung zu Grunde liegenden wirtschaftlichen und
familiären Verhältnisse nicht oder nur teilweise vorgeherrscht haben. *
3 … *
4.2. ORGANISATION UND VERFAHREN
Art. 25
Zuständigkeit
1 Die konzeptionelle Ausgestaltung des Vollzuges der Prämienverbilligung ist der
Regierung zur Genehmigung vorzulegen.
Art. 26
Revision
1 Die Revision der AHV-Ausgleichskasse bezüglich des Vollzuges der Prämienverbilligung obliegt der Revisionsstelle der Sozialversicherungsanstalt.
2 Der Revisionsbericht zur Prämienverbilligung ist bis Ende April des Folgejahres
dem Amt und der Finanzkontrolle einzureichen.
Art. 27
Aufsicht
1 Das Amt überwacht die zweckmässige Verwendung der Prämienverbilligungsbeiträge durch die Versicherer.
2 Die Berichterstattung an die Regierung umfasst mindestens diejenigen Angaben,
die gemäss der Verordnung über den Bundesbeitrag zur Prämienverbilligung in der
Krankenversicherung erforderlich sind.
11) SR 831.10
12) SR 830.1
4a. Zulassung zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung *
Art. 27a * Erteilung der Zulassung und Aufsicht
1 Die Zulassung zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung gemäss Artikel 36 KVG13) wird vom Amt erteilt.
2 Das Amt ist für die Aufsicht gemäss Artikel 38 KVG zuständig und kann bei
Nichteinhaltung der Zulassungsvoraussetzungen die Massnahmen gemäss Artikel 38 Absatz 2 Litera a bis Litera d KVG anordnen.
Art. 27b * Höchstzahlen
1 Im medizinischen Fachgebiet Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie
wird die Anzahl der Ärztinnen und Ärzte, die im Kanton Leistungen im ambulanten
Bereich zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erbringen dürfen,
auf drei Vollzeitäquivalente beschränkt.
2 Eine Erhöhung des Beschäftigungsgrads im Fachgebiet nach Absatz 1 ist bewilligungspflichtig. Die Aufgabe der Tätigkeit und die Reduktionen des Beschäftigungsgrads sind meldepflichtig.
3 Die Gesuche um Zulassung in den Fachgebieten nach Absatz 1 werden unter Voraussetzung der Vollständigkeit entsprechend dem Zeitpunkt des Eingangs berücksichtigt. Davon ausgenommen sind Gesuche zur Sicherstellung der stationären
Zentrumsversorgung. Diese werden prioritär berücksichtigt.
4 Zur Sicherstellung der stationären Zentrumsversorgung kann das Gesundheitsamt
die Höchstzahl im Fachgebiet nach Absatz 1 ausnahmsweise für maximal sechs Monate neu festlegen.
5. Schlussbestimmungen
Art. 28
Aufhebung von Erlassen
1 Die Verordnung vom 17. Dezember 2002 zum Gesetz über die Krankenversicherung und die Prämienverbilligung14) wird aufgehoben.
Art. 29
Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt zusammen mit der Teilrevision des Gesetzes über die Krankenversicherung und die Prämienverbilligung vom 26. November 1995 in Kraft15).
13) SR 832.10
14) AGS 2002, 3954; AGS 2003, 2082; AGS 2006, 5104; AGS 2007, 4702
15) 1. Januar 2012
2 Die Artikel 5, 7, 8 und 9 dieser Verordnung treten zusammen mit der Inkraftsetzung der Artikel 2a und 11a sowie der Aufhebung von Artikel 11 der Teilrevision
des Gesetzes über die Krankenversicherung und die Prämienverbilligung vom
26. November 1995 in Kraft16).
16) Mit RB vom 17. Dezember 2013 auf den 1. Januar 2014 in Kraft gesetzt.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
22.11.2011 01.01.2012 Erlass Erstfassung -
18.12.2012 01.01.2013 Art. 17 Abs. 1 geändert -
17.12.2013 01.01.2014 Art. 4 totalrevidiert -
17.12.2013 01.01.2014 Art. 5 Abs. 3 geändert -
17.12.2013 01.01.2014 Art. 6 totalrevidiert -
17.12.2013 01.01.2014 Art. 7 Abs. 1 geändert -
17.12.2013 01.01.2014 Art. 7 Abs. 2 geändert -
17.12.2013 01.01.2014 Art. 9 Abs. 4 geändert -
17.12.2013 01.01.2014 Art. 14 Abs. 2 geändert -
17.12.2013 01.01.2014 Art. 16 totalrevidiert -
17.12.2013 01.01.2014 Art. 19 Abs. 1 geändert -
17.12.2013 01.01.2014 Art. 19 Abs. 2 geändert -
17.12.2013 01.01.2014 Art. 19a eingefügt -
17.12.2013 01.01.2014 Art. 20 totalrevidiert -
17.12.2013 01.01.2014 Art. 21 totalrevidiert -
17.12.2013 01.01.2014 Art. 22 totalrevidiert -
17.12.2013 01.01.2014 Art. 23 Abs. 2 geändert -
17.12.2013 01.01.2014 Art. 23 Abs. 3 geändert -
17.12.2013 01.01.2014 Art. 23 Abs. 4 aufgehoben -
17.12.2013 01.01.2014 Art. 24 Abs. 1 geändert -
17.12.2013 01.01.2014 Art. 24 Abs. 2 geändert -
17.12.2013 01.01.2014 Art. 24 Abs. 3 aufgehoben -
13.06.2016 01.07.2016 Art. 7 Abs. 3, a) aufgehoben 2016-013
13.06.2016 01.07.2016 Art. 7 Abs. 3, b) geändert 2016-013
13.06.2016 01.07.2016 Art. 7 Abs. 3, c) aufgehoben 2016-013
13.06.2016 01.07.2016 Art. 8 Abs. 1, a) geändert 2016-013
13.06.2016 01.07.2016 Art. 8 Abs. 1, b) aufgehoben 2016-013
13.06.2016 01.07.2016 Art. 8 Abs. 2 geändert 2016-013
19.06.2018 01.08.2018 Ingress geändert 2018-009
19.06.2018 01.08.2018 Art. 7 aufgehoben 2018-009
19.06.2018 01.08.2018 Art. 8 aufgehoben 2018-009
19.06.2018 01.08.2018 Art. 9 aufgehoben 2018-009
21.12.2021 01.01.2022 Titel 4a. eingefügt 2021-048
21.12.2021 01.01.2022 Art. 27a eingefügt 2021-048
14.10.2025 01.07.2025 Art. 27b eingefügt 2025-052
16.12.2025 01.01.2026 Art. 18 Abs. 1 geändert 2025-066
16.12.2025 01.01.2026 Art. 18 Abs. 1bis eingefügt 2025-066
16.12.2025 01.01.2026 Art. 18 Abs. 1ter eingefügt 2025-066
16.12.2025 01.01.2026 Art. 18 Abs. 2 geändert 2025-066
16.12.2025 01.01.2026 Art. 18 Abs. 3 geändert 2025-066
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 22.11.2011 01.01.2012 Erstfassung -
Ingress 19.06.2018 01.08.2018 geändert 2018-009
Art. 4 17.12.2013 01.01.2014 totalrevidiert -
Art. 5 Abs. 3 17.12.2013 01.01.2014 geändert -
Art. 6 17.12.2013 01.01.2014 totalrevidiert -
Art. 7 19.06.2018 01.08.2018 aufgehoben 2018-009
Art. 7 Abs. 1 17.12.2013 01.01.2014 geändert -
Art. 7 Abs. 2 17.12.2013 01.01.2014 geändert -
Art. 7 Abs. 3, a) 13.06.2016 01.07.2016 aufgehoben 2016-013
Art. 7 Abs. 3, b) 13.06.2016 01.07.2016 geändert 2016-013
Art. 7 Abs. 3, c) 13.06.2016 01.07.2016 aufgehoben 2016-013
Art. 8 19.06.2018 01.08.2018 aufgehoben 2018-009
Art. 8 Abs. 1, a) 13.06.2016 01.07.2016 geändert 2016-013
Art. 8 Abs. 1, b) 13.06.2016 01.07.2016 aufgehoben 2016-013
Art. 8 Abs. 2 13.06.2016 01.07.2016 geändert 2016-013
Art. 9 19.06.2018 01.08.2018 aufgehoben 2018-009
Art. 9 Abs. 4 17.12.2013 01.01.2014 geändert -
Art. 14 Abs. 2 17.12.2013 01.01.2014 geändert -
Art. 16 17.12.2013 01.01.2014 totalrevidiert -
Art. 17 Abs. 1 18.12.2012 01.01.2013 geändert -
Art. 18 Abs. 1 16.12.2025 01.01.2026 geändert 2025-066
Art. 18 Abs. 1bis 16.12.2025 01.01.2026 eingefügt 2025-066
Art. 18 Abs. 1ter 16.12.2025 01.01.2026 eingefügt 2025-066
Art. 18 Abs. 2 16.12.2025 01.01.2026 geändert 2025-066
Art. 18 Abs. 3 16.12.2025 01.01.2026 geändert 2025-066
Art. 19 Abs. 1 17.12.2013 01.01.2014 geändert -
Art. 19 Abs. 2 17.12.2013 01.01.2014 geändert -
Art. 19a 17.12.2013 01.01.2014 eingefügt -
Art. 20 17.12.2013 01.01.2014 totalrevidiert -
Art. 21 17.12.2013 01.01.2014 totalrevidiert -
Art. 22 17.12.2013 01.01.2014 totalrevidiert -
Art. 23 Abs. 2 17.12.2013 01.01.2014 geändert -
Art. 23 Abs. 3 17.12.2013 01.01.2014 geändert -
Art. 23 Abs. 4 17.12.2013 01.01.2014 aufgehoben -
Art. 24 Abs. 1 17.12.2013 01.01.2014 geändert -
Art. 24 Abs. 2 17.12.2013 01.01.2014 geändert -
Art. 24 Abs. 3 17.12.2013 01.01.2014 aufgehoben -
Titel 4a. 21.12.2021 01.01.2022 eingefügt 2021-048
Art. 27a 21.12.2021 01.01.2022 eingefügt 2021-048
Art. 27b 14.10.2025 01.07.2025 eingefügt 2025-052