Law

Verordnung über die Spesenentschädigungen an das Personal der Stadt Zug (Spesenverordnung)

Zug · 1.7.2-2 · communal act

Ask the law about thisMore laws of ZugFor machines: Markdown

Open at the publisher →

In force since 2025-08-01, as the publisher states.

Copy read on 2026-11-01. The page it was read from

sha256 bd8702a7d8cc202703a6882c38c5138dfee19b9f05811ebbd8064c5825581040

Contents: 5 provisions
  1. § 1 Unterkunft, Verpflegung, Benützung öffentlicher Verkehrsmittel
  2. § 2 Kilometerentschädigung
  3. § 3 Kaskoversicherung
  4. § 4 Entschädigung für die Mobile-Telefonie
  5. § 5 Vollzug

5 provisions

§ 1 Unterkunft, Verpflegung, Benützung öffentlicher Verkehrsmittel

1 Bei amtlichen Tätigkeiten, Dienstreisen, Tagungen und Kursen (ausgenommen Weiterbildungen mit Weiterbildungsvereinbarung) von Behördemitgliedern oder städtischem Personal werden a) die effektiven Auslagen gemäss Belegen zurückerstattet: 1. im Maximum für Mittag- und Nachtessen je CHF 30.00 2. im Maximum für Übernachtung und Frühstück CHF 200.00 b) die Reisekosten in der Regel auf der Basis des Halbtax-Abonnements wie folgt vergütet: 1. Fahrtdauer bis 60 Minuten Billett 2. Klasse 1/2 Taxe 2. Fahrtdauer ab 60 Minuten Billett 1. Klasse 1/2 Taxe 2 Inhaberinnen und Inhaber von Generalabonnementen erhalten dieselbe Vergütung wie Inhaberinnen und Inhaber von Halbtax-Abonnementen. 3 Werden höhere Entschädigungen als in Absatz 1 aufgeführt geltend gemacht, ist hierfür vorgängig die Zustimmung der Departementssekretärin bzw. des Departementssekretärs einzuholen. Die Personalabteilung überprüft die erhöhten Spesenansätze. Taxispesen werden in der Regel nicht vergütet. 4 Für Auslandreisen ist der Spesenersatz vorgängig durch die Departementsvorsteherin bzw. den Departementsvorsteher zu genehmigen. Der Stadtrat wird über die Genehmigung informiert.

§ 2 Kilometerentschädigung

1 Sofern für dienstliche Fahrten keine öffentlichen Verkehrsmittel benützt werden können und auch keine städtischen Fahrzeuge zur Verfügung stehen, wird eine Kilometerentschädigung gemäss Absatz 2 vergütet. 2 Behördemitglieder und städtisches Personal erhalten für dienstliche Fahrten mit ihrem Privatfahrzeug eine Kilometerentschädigung a) für Personenwagen CHF 0.70/km b) für Motorräder, Motorroller CHF 0.35/km 3 Abfahrtsort ist in der Regel Zug. Wenn der Wohnort näher beim Ziel liegt, kann der Wohnort als Abfahrtsort angegeben werden. 4 Behördemitglieder und Mitarbeitende, die regelmässig Dienstfahrten mit privaten Fahrzeugen ausführen, haben eine Fahrtenkontrolle zu führen. Die Personalabteilung bestimmt die Einzelheiten. 5 Für städtische Fahrzeuge, die privat benützt werden dürfen, erfolgt ein Abzug von 0,9 % des Anschaffungswertes (exkl. Mehrwertsteuer). Dieser Abzug beträgt mindestens CHF 150.00 pro Monat.

§ 3 Kaskoversicherung

1 Die Stadt Zug hat für das städtische Personal eine Kaskoversicherung mit CHF 500.00 Selbstbehalt für alle Dienstfahrten und Fahrten von und zur Arbeit abgeschlossen. Die Prämie wird durch die Stadt bezahlt. 2 Bei Schadenfällen auf Dienstfahrten, bei denen kein grobfahrlässiges Verschulden vorliegt, wird der Selbstbehalt durch die Stadt übernommen. 3 Für Fahrzeuge, deren 1. Inverkehrssetzung mehr als zehn Jahre zurückliegt, hat die Versicherung keine Gültigkeit.

§ 4 Entschädigung für die Mobile-Telefonie

1 Alle Mitarbeitenden im Monatslohn mit einer Anstellungsdauer von mindestens sechs Monaten erhalten eine Mobile-Entschädigung von CHF 8.00 pro Monat ausbezahlt. Basis für die Entschädigung bildet der Vertrag, den die Stadt Zug mit der Telefonieanbieterin abgeschlossen hat.

§ 5 Vollzug

1 Die Personalabteilung vollzieht diesen Erlass.

← Find another law