Law

Verordnung über die Bedingungen für die Befreiung von der Fahrzeugsteuer

Fribourg · 635.4.13 · ordinance

Ask the law about thisMore laws of FribourgFor machines: Markdown

Open at the publisher →

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 1c0d1f3b07c31e7248c6e052bf5881b85a283d6b2df3c1fd394760959df40377

Contents: 7 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7

7 provisions

Art. 1

Bedingungen für die Steuerbefreiung 1 Die Befreiung von der Fahrzeugsteuer wird gewährt: a) einer mittellosen fahrzeughaltenden Person, wenn ihre Mobilität eingeschränkt ist; b) einer mittellosen fahrzeughaltenden Person, die regelmässig eine Person mit eingeschränkter Mobilität fährt, sofern diese mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebt und nachweislich mit ihr verwandt oder verschwägert ist. Dies gilt auch, wenn die Personen in einem stabilen Konkubinatsverhältnis leben. Die beförderte Person muss ebenfalls mittellos sein.

Art. 2

Verminderte Mobilität 1 Die eingeschränkte Mobilität ist auf eine Gehbehinderung zurückzuführen, die sich darin äussert, dass der gehbehinderten Person dauernd oder vorübergehend während mindestens sechs Monaten eine Fortbewegung zu Fuss nur bis 200 m bzw. nur mit Hilfsmitteln oder mit Hilfe einer Begleitperson möglich ist. Die eingeschränkte Mobilität kann dabei auf den Bewegungsapparat der Beine (direkte Gehbehinderung) oder auf das Atem- und Kreislaufsystem (indirekte Gehbehinderung) zurückzuführen sein. 2 Die eingeschränkte Mobilität muss ärztlich bescheinigt sein.

Art. 3

Gemeinsamer Haushalt 1 In einem gemeinsamen Haushalt leben Personen, die: a) in derselben Wohnung wohnen; Bedingungen für die Befreiung von der Fahrzeugsteuer – V 635.4.13 b) in separaten Wohnungen, aber im selben Gebäude wohnen. 2 Wohnt die Person mit eingeschränkter Mobilität in einem Heim oder in einer Institution, so lebt sie dann in einem gemeinsamen Haushalt mit der fahrzeughaltenden Person, wenn diese sie mindestens einmal pro Woche fährt.

Art. 4

Mittellosigkeit 1 Ausschlaggebend für die Berechnung des Anspruchs auf Steuerbefreiung ist das steuerbare Einkommen zuzüglich 5 % des steuerbaren Vermögens (Ziffer 7.91 der Steuerveranlagung): Total Gewährte Steuerbefreiung bis Fr. 39'999.– 100 % Fr. 40'000.– bis Fr. 49'999.– 50 % ab Fr. 50'000.– keine Steuerbefreiung 2 Sind zwei Personen gemäss Artikel 1 Abs. 1 Bst. b betroffen, so gelten die obgenannten Werte für beide Steuerveranlagungen einzeln.

Art. 5

Zuständige Behörde 1 Das Amt für Strassenverkehr und Schifffahrt (das Amt) erlässt die Entscheide über die Steuerbefreiung der Fahrzeuge von mittellosen Personen mit eingeschränkter Mobilität. 2 Gesuche um eine Befreiung von der Fahrzeugsteuer sind dem Amt schriftlich einzureichen.

Art. 6

Dauer und Umfang der Steuerbefreiung 1 Die Steuerbefreiung wird ab dem ersten Tag des Monats, in dem das Gesuch eingereicht wurde, gewährt. 2 Von der Steuer befreit werden Personenwagen und ausnahmsweise Motorräder. 3 Die Steuerbefreiung gilt nur für das Fahrzeug, das auf den Namen der anspruchsberechtigten Person immatrikuliert ist, und nur für ein Fahrzeug pro anspruchsberechtigte Person. 4 Anspruchsberechtigte Personen melden dem Amt unverzüglich jede Änderung der Situation, aufgrund der die Steuerbefreiung gewährt wurde. 5 Das Amt kann die Situation der anspruchsberechtigten Person jederzeit überprüfen. Bedingungen für die Befreiung von der Fahrzeugsteuer – V 635.4.13 6 Ist die anspruchsberechtigte Person ihrer Meldepflicht nicht nachgekommen, wird die Steuer rückwirkend ab dem ersten Tag des Monats, in dem die Bedingungen für die Steuerbefreiung nicht mehr erfüllt waren, erhoben. Das Recht, die Nachzahlung der Steuer zu verlangen, erlischt fünf Jahre nach dem Wegfall der Anspruchsberechtigung.

Art. 7

Rechtsmittel 1 Die in Anwendung dieser Verordnung getroffenen Entscheide sind mit Beschwerde gemäss dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege 1) anfechtbar. 1) SGF 150.1 Bedingungen für die Befreiung von der Fahrzeugsteuer – V 635.4.13 Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) 21.09.2021 Erlass Grunderlass 01.01.2022 2021_116 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 21.09.2021 01.01.2022 2021_116

← Find another law