§ 1 I. Allgemeine Bestimmungen
Zuständigkeit 1 Das zuständige Departement gemäss BHG ist das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt (WSU), Amt für Sozialbeiträge (ASB).
Basel-Stadt · 869.710 · ordinance
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Zuständigkeit 1 Das zuständige Departement gemäss BHG ist das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt (WSU), Amt für Sozialbeiträge (ASB).
Personale Leistungen 1 Behinderungsbedingt notwendige Leistungen in folgenden Bereichen sind unter Berücksichtigung der Grundsätze gemäss § 2 BHG als personale Leistungen anrechenbar: a) alltägliche Lebensverrichtungen; b) Haushalt; c) Tagesstruktur; d) * Freizeit; e) persönliche Überwachung am Tag sowie Hilfe in der Nacht (Nachtdienst); f) Planung und Organisation; g) subsidiäre Pflege und therapeutische Unterstützung. 2 Die einzelnen Leistungskategorien sind entsprechend den Lebensbereichen Wohnen und Tagesstruktur im Anhang 1 geregelt. 3 Im Bereich Arbeit wird das mögliche Pensum über die Rentenstufe der Invalidenversicherung (IV) wie folgt definiert: a) bei einer Viertelsrente und einer halben Rente der IV (40-59 Prozent IV-Grad): ein Arbeitspensum von maximal 50 Prozent; b) bei einer Dreiviertels- oder ganzen Rente der IV (60-100 Prozent IV-Grad): ein Arbeitspensum von maximal 100 Prozent. 4 Nach Erreichen der Altersgrenze der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) kommen nur noch tagesstrukturierende Elemente in reduziertem Umfang ohne Lohnanspruch zum Tragen. 5 Ein Sonderbedarf liegt vor, wenn ausserordentlich erhöhte personale Leistungen benötigt werden. Er kann nur in den Bereichen Wohnen und Tagesgestaltung erfolgen. Kumulative Indikatoren sind: a) tagsüber und abends: mindestens eine qualifizierte 1:1 Betreuung mit spezifischer Methoden- und Fachkompetenz ausschliesslich für die Person mit Behinderung; b) nachts: Präsenz einer qualifizierten Betreuungsperson; c) erhebliche Überschreitung des Leistungsangebots einer auf Personen mit intensivem Betreuungs- bzw. Pflegebedarf ausgerichteten Institution. 1) SG 869.700 6 Ein Zusatzbedarf liegt vor, wenn personale Leistungen gezielt eingesetzt werden, um einen Entwicklungsschritt zu erreichen, a) im Bereich Wohnen im Hinblick auf einen Wechsel in eine selbständigere Wohnform; b) im Bereich Arbeit im Hinblick auf einen geschützten Arbeitsplatz im ersten Arbeitsmarkt; sowie c) im Bereich Tagesgestaltung im Hinblick auf eine tiefere Bedarfsstufe.
Nicht personale Leistungen 1 Als nicht personale in Institutionen gemäss dem Bundesgesetz über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG) vom 6. Oktober 2006 erbrachte Leistungen (IFEG- Leistungen) sind behinderungsbedingt notwendige personenunabhängige und personenabhängige Leistungen anrechenbar, insbesondere: a) Unterkunft und Infrastruktur inklusive Gebäude- und Verwaltungskosten; b) Organisation und Administration für die Zurverfügungstellung der personalen und nicht personalen Leistungen; c) * Verpflegung sowie d) * behinderungsbedingt notwendige Fahrten zu und von Werkstätten und Tagesstätten. 2 Als ambulante nicht personale Leistungen sind ausschliesslich Organisation und Administration für die Zurverfügungstellung der behinderungsbedingt notwendigen personalen Leistungen anrechenbar.
Weitere Leistungen 1 Bei Neueintritten stehen für die Wahl zwischen IFEG- und ambulanten Leistungen sowie zur Unterstützung der individuellen Bedarfsermittlung mittels Individuellen Hilfeplans (IHP) und der Selbsteinschätzung im Individuellen Betreuungsbedarf (IBBplus) Beratungsangebote bei Informations- und Beratungsstellen (INBES) zur Verfügung. 2 Diese Angebote können auch bei einem Wechsel zwischen IFEG- und ambulanten Leistungen, Bedarfsüberprüfungen, Zusatzbedarf und Sonderbedarf in Anspruch genommen werden. 3 Weitere Leistungen können zudem Beiträge an folgende Leistungen umfassen: a) Beratungsangebote: 1. Sozialberatung von Personen mit Behinderung bzw. Angehörigen und weiteren Bezugspersonen (einzeln oder in Gruppen); 2. Bauberatung von Personen mit Behinderung bzw. von Angehörigen und weiteren Bezugspersonen; 3. Rechtsberatung von Personen mit Behinderung bzw. von Angehörigen und weiteren Bezugspersonen; b) Betreuung von Personen mit Behinderung in Gruppen oder ausnahmsweise einzeln in Treffpunkten; c) Bildungsangebote zur Erhöhung der sozialen Teilhabe; d) Unterstützung der Organisation und Durchführung von Selbsthilfeangeboten. 4 Die Unterstützung kann von einer angemessenen Kostenbeteiligung der Nutzerinnen und Nutzer bzw. einer Kontingentierung der Leistungen abhängig gemacht werden. 5 Weitere Leistungen gemäss Abs. 3 stehen Personen mit Behinderung bzw. deren Angehörigen und weiteren Bezugspersonen ohne individuelle Bedarfsermittlung zur Verfügung. III. Zugang zu den Leistungen 1. Methoden
Individueller Hilfeplan (IHP) 1 Der Individuelle Hilfeplan (IHP) definiert den Zugang zu Leistungen der Behindertenhilfe mittels individueller Bedarfsermittlung auf der Basis einer Beschreibung des Unterstützungsbedarfs durch die Person mit Behinderung, welche mit einer fachlichen Sicht ergänzt wird. Der Hilfeplan wird anschliessend durch die fachliche Abklärungsstelle (FAS) plausibilisiert und in anerkannte Leistungen übersetzt.
Individueller Betreuungsbedarf (IBBplus) 1 Der Individuelle Betreuungsbedarf (IBBplus) definiert den Zugang zu Leistungen der Behindertenhilfe mittels individueller Bedarfsermittlung auf der Basis eines Indikatorenrasters. Dieser wird der Stufe der Hilflosenentschädigung gegenübergestellt. * 2. Bedarfsstufen
Bedarfsstufen beim IHP 1 Im Instrument IHP stehen 20 Bedarfsstufen (Wohnen) und 10 Bedarfsstufen (Tagesstruktur) zur Verfügung. Diese basieren auf dem Bedarf an Stunden zur Deckung des individuellen Bedarfs an personalen Leistungen, wobei zwischen Fachleistungsstunden, Assistenzstunden und Bereitschaftsdienst am Tag und nachts im Lebensbereich Wohnen und Fachleistungsstunden und Assistenzstunden am Tag im Lebensbereich Tagesstruktur unterschieden wird. 2 Basis für die Definition der Bedarfsstufen beim IHP bildet die Fachleistungsstunde im Bereich Wohnen am Tag. Alle weiteren Stundenkategorien werden in einem Faktor gemäss § 28 dieser Verordnung von der Fachleistungsstunde abgeleitet. 3 Die Bedarfsstufen umfassen eine Maximalzahl an Fachleistungsstunden. Sie gliedern sich in die Bedarfsstufen Wohnen (Anhang 2), betreute Tagesgestaltung (Anhang 3), begleitete Arbeit (Anhang 4) und Entlastung des familiären Umfelds (Anhang 5).
Bedarfsstufen für personale Leistungen beim IBBplus 1 Im Instrument IBBplus stehen fünf Bedarfsstufen (IBB-Stufen 0 – 4) in den Lebensbereichen Wohnen und Tagesstruktur zur Verfügung. 2 Der Bedarf ermittelt sich über die individuelle Bedarfsermittlung gestützt auf ein Indikatorenraster, welches den Bedarf mit Punkten (0 – 100 im Lebensbereich Wohnen und 0 – 60 im Lebensbereich Tagesstruktur) ausweist. 3 Die Bedarfsstufen umfassen jeweils eine identische Anzahl Punkte. Sie gliedern sich in die Bedarfs - stufen Wohnen (Anhang 2), betreute Tagesgestaltung (Anhang 3) und begleitete Arbeit (Anhang 4).
Umrechnung Bedarfsstufen IHP zu Bedarfsstufe IBBplus 1 Erfolgt die individuelle Bedarfsermittlung gemäss § 5 dieser Verordnung mit IHP und möchte die Person mit Behinderung Leistungen in einer Institution gemäss IFEG beziehen, wird die Bedarfsstufe IHP gemäss den Anhängen 2 – 4 einer Bedarfsstufe IBB zugeordnet. * 3. Bedarfsermittlungsverfahren
Anmeldung und anzuwendendes Instrument für die individuelle Bedarfsermittlung 1 Personen mit Behinderung, die erstmals Leistungen der Behindertenhilfe Basel-Stadt beantragen wollen, und Personen mit Anspruch auf Bedarfsermittlung gemäss § 10 Abs. 1 BHG melden sich zur Bedarfsermittlung beim ASB an. 2 Das ASB prüft die Zugangsberechtigung und teilt diese der Person mit Behinderung schriftlich mit dem Hinweis auf die Möglichkeit der Unterstützung bei der individuellen Bedarfsermittlung durch IN- BES mit. Die Ablehnung der Zugangsberechtigung erfolgt mittels Verfügung. 3 Zur Bedarfsermittlung im Bereich Arbeit muss eine durch eine Institution gemäss IFEG betreute Arbeitsstelle vorliegen bzw. in Aussicht gestellt worden sein. 4 Die Anmeldung zur Bedarfsermittlung im Bereich Tagesstruktur ausserhalb von Institutionen gemäss IFEG kann sich nur auf Leistungen zur Unterstützung des betreuenden familiären Umfelds beziehen. 5 Die individuelle Bedarfsermittlung erfolgt in folgenden Fällen mittels IHP: a) bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Leistungen in den Lebensbereichen Wohnen und Tagesstruktur, die innerhalb von anerkannten Institutionen gemäss IFEG erbracht werden, ausser wenn ausschliesslich Leistungen im Lebensbereich Tagesstruktur in Anspruch genommen werden wollen oder wenn der Standortkanton der Institution ein vergleichbares Bedarfsermittlungsverfahren für IBBplus kennt; abis) * bei der nachträglichen Inanspruchnahme von Leistungen des Lebensbereichs Wohnen zusätzlich zu Leistungen des Lebensbereichs Tagesstruktur; b) * bei der Inanspruchnahme von ambulanten Leistungen, die in selbständigen Wohnformen durch in den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft anerkannte Institutionen oder nicht institutionelle Anbietende erbracht werden und zwar bei der erstmaligen Inanspruchnahme sowie bei der Überprüfung des individuellen Bedarfs; c) bei Zusatzbedarf bzw. Sonderbedarf. 6 Die individuelle Bedarfsermittlung erfolgt in folgenden Fällen mittels IBBplus: a) bei der erstmaligen, ausschliesslichen Inanspruchnahme von Leistungen im Lebensbereich Tagesstruktur in Institutionen gemäss IFEG; a bis) * bei der nachträglichen Inanspruchnahme von Leistungen im Lebensbereich Tagesstruktur zusätzlich zu Leistungen des Lebensbereichs Wohnen; b) bei der Überprüfung des individuellen Bedarfs bei Inanspruchnahme von Leistungen in Wohnheimen, Werkstätten und Tagesstätten in den von den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft anerkannten Institutionen gemäss IFEG; c) zum Zeitpunkt der Einführung der individuellen Bedarfsermittlung bei bestehender Inanspruchnahme von Leistungen in Institutionen gemäss IFEG; d) bei Personen mit Wohnsitz ausserhalb der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft im Hinblick auf die Inanspruchnahme einer IFEG-Leistung im Kanton Basel-Stadt. 7 Personen mit Behinderung, die einen Platz bzw. mehrere Plätze (für Wohnen und Tagesstruktur) in Institutionen gemäss IFEG in einem anderen Kanton mit einem vergleichbaren Bedarfsermittlungsverfahren in Aussicht haben, durchlaufen das Bedarfsermittlungsverfahren vor Ort, sofern der aufnehmende Kanton dies zulässt.
Abklärung der Zugangsberechtigung zur Bedarfsermittlung für Personen ohne IV- Berechtigung 1 Behinderte Minderjährige gemäss § 4 Abs. 3 BHG gelten als Personen mit Behinderung, wenn eine Indikation für die Sonderschulung einer vom Kanton bestimmten Abklärungsstelle für den schulischen Bereich unmittelbar vor Inanspruchnahme der Leistungen der Behindertenhilfe vorgelegen hat. Sie gelten als behindert mit einem IV-Grad von 100 Prozent. 2 Bei Personen, die gemäss § 4 Abs. 2 BHG als Personen mit Behinderung gelten und die persönlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen bzw. auf eine Hilflosenentschädigung nicht erfüllen, stellt die IV-Stelle bei nicht eindeutigen Fällen den Rentengrad bzw. die Stufe der Hilflosenentschädigung fest.
Bedarfsermittlung mittels IHP 1 Die Person mit Behinderung erklärt selbst oder mit der Unterstützung einer Vertrauensperson oder einer INBES ihren Unterstützungsbedarf mittels IHP auf einem kantonalen Fragebogen. 2 Der IHP wird von einer Person aus dem betreuenden Umfeld mit einer fachlichen Einschätzung ergänzt. 3 Die Person mit Behinderung reicht den ausgefüllten IHP der FAS ein. 4 Die FAS überprüft den IHP und nimmt gegebenenfalls eine Differenzbereinigung mit der Person mit Behinderung vor. Dabei kann sie der Person mit Behinderung Empfehlungen für den Leistungsbezug abgeben. 5 Sie plausibilisiert und quantifiziert den individuellen Bedarf, legt den Leistungsumfang und den Überprüfungszeitpunkt des IHP fest und übermittelt die Bedarfsermittlung an das ASB. 6 Das ASB informiert die Person mit Behinderung über die voraussichtliche Bedarfsstufenzuweisung und stellt ihr das Antragsformular für die Kostenübernahmegarantie zu.
Bedarfsermittlung mittels IBBplus 1 Die Bedarfsermittlung mittels IBBplus erfolgt durch die Institutionen gemäss IFEG auf der Grundlage von Indikatorenrastern jeweils für die Bereiche Wohnen und Tagesstruktur und unterscheiden nach Indikatoren für Menschen mit geistiger bzw. körperlicher Behinderung (GB/KB) sowie psychischer bzw. Suchtbehinderung (PB/SB). 2 Die Fremdeinschätzung gemäss Abs. 1 kann mit einer Selbsteinschätzung durch die Person mit Behinderung selbst oder mit der Unterstützung einer Vertrauensperson oder einer INBES ergänzt werden. 3 Erfolgt nur eine Fremdeinschätzung gemäss Abs. 1 übermittelt die Institution gemäss IFEG die Bedarfsermittlung an das ASB. 4 Erfolgt eine Fremdeinschätzung gemäss Abs. 1 sowie eine Selbsteinschätzung gemäss Abs. 2 übermitteln die Institution gemäss IFEG sowie die Person mit Behinderung ihre jeweilige Bedarfsermitt - lung an die FAS. 5 Die FAS legt bei abweichender Fremd- und Selbsteinschätzung den individuellen Unterstützungsbedarf fest. Sie kann hierzu ein Abklärungsgespräch mit den Beteiligten durchführen und übermittelt den festgelegten Bedarf an das ASB. 6 Das ASB informiert die Person mit Behinderung über die voraussichtliche Bedarfsstufenzuweisung und stellt ihr das Antragsformular für die Kostenübernahmegarantie zu.
Bedarfsermittlung bei Sonderbedarf 1 Bei Sonderbedarf erfolgt die Bedarfsermittlung in jedem Fall mit IHP. 2 Die Bedarfsermittlung setzt eine Anmeldung gemäss § 10 dieser Verordnung voraus. 3 Die Anmeldung zur Bedarfsermittlung für Sonderbedarf bezieht sich grundsätzlich auf Leistungen in Institutionen gemäss IFEG. In begründeten Fällen ist eine Bedarfsermittlung im ambulanten Bereich möglich, sofern dadurch die Gesamtkosten nicht steigen.
Bedarfsermittlung bei Zusatzbedarf 1 Die Ermittlung eines zeitlich befristeten Zusatzbedarfs im Hinblick auf einen Entwicklungsschritt erfolgt zusätzlich zur zugewiesenen Bedarfsstufe mit IHP. 2 Die Bedarfsermittlung setzt eine Anmeldung gemäss § 10 dieser Verordnung voraus. 3 Leistungen, die durch den ermittelten Zusatzbedarf entfallen, werden in der Bedarfsermittlung berücksichtigt.
Bewilligung des Leistungsbezugs 1 Die Person mit Behinderung beantragt die Kostenübernahmegarantie zum institutionellen Leistungsbezug oder mit einem Kostendach (persönliches Budget) beim ASB unter Angabe des oder der von ihr gewählten Leistungserbringenden. 2 Leistungen können im Bereich Wohnen und Tagesstruktur bei unterschiedlichen Leistungserbringenden beantragt werden; der Leistungsbezug im Bereich Tagesstruktur ist kombinierbar. Bezieht die Person mit Behinderung IFEG-Leistungen im Bereich Tagesstruktur bzw. Leistungen im Lebensbereich Wohnen, kann sie nicht gleichzeitig Unterstützungsbedarf durch das betreuende familiäre Umfeld geltend machen. Eine Doppelfinanzierung ist nicht möglich. 3 Bei ausserkantonalem Leistungsbezug erfolgt der Antrag auf Leistungsbezug durch ein IVSE- Kostenübernahmegarantiegesuch des Standortkantons der leistungserbringenden Institution. 4 Das ASB entscheidet mittels Verfügung über die Bedarfsstufenzuweisung, den allfälligen Zusatzbedarf, den allfälligen Sonderbedarf sowie die Kostenübernahmegarantie. Im nicht institutionellen ambulanten Bereich erfolgt die Kostengutsprache mittels eines Kostendachs für das persönliche Budget. 5 Besteht ein Anspruch auf zweckbestimmte Leistungen von Sozialversicherungen, Privatversicherungen und öffentlich-rechtlichen Körperschaften, werden diese zweckbestimmten Leistungen beim Bezug von den Kantonsbeiträgen in Abzug gebracht. Ausgenommen ist die Hilflosenentschädigung beim Bezug von Leistungen der Tagesstruktur. * 5bis Können Assistenzbeiträge der IV geltend gemacht werden, kann kein persönliches Budget in Anspruch genommen werden. * 5ter Im Rahmen des ermittelten Bedarfs ist jedoch anleitende Unterstützung der institutionellen ambulanten Wohnbegleitung in Ergänzung zu einem persönlichen Budget oder zu Assistenzbeiträgen der IV möglich. * 6 Bezieht eine Person mit Behinderung keine Leistungen in den Bereichen Wohnen und Tagesstruktur und wird sie vom familiären Umfeld betreut, werden Leistungen mit einem Kostendach gemäss Anhang 5 bewilligt. Eine Verrechnung mit einer allfälligen Hilflosenentschädigung erfolgt nicht. 7 Behinderte Minderjährige ohne Anspruch auf Ergänzungsleistungen gemäss § 21 BHG, deren Erziehungsberechtigten aufgrund einer hypothetischen Berechnung der Ergänzungsleistungen für die Leistungen der Behindertenhilfe die Kosten tragen müssten, beteiligen sich an diesen gemäss den Ansätzen
Mindestbedarf und Wahlfreiheit 1 Liegt der Bedarf im Lebensbereich Wohnen unter 5 IBB-Punkten pro Tag bzw. unter 2 Fachleistungsstunden pro Monat, im Lebensbereich Tagesstruktur unter 3 IBB-Punkten pro Tag bzw. unter 2 Fachleistungsstunden pro Monat, besteht kein Anspruch auf Leistungen der Behindertenhilfe. 2 Liegt der Bedarf im Lebensbereich Wohnen unter 9 Fachleistungsstunden pro Monat oder 14 IBB- Punkten, besteht in der Regel kein Zugang zu IFEG-Leistungen. Der Bedarf wird mittels ambulanten Leistungen gedeckt. Liegt der Bedarf im Lebensbereich Wohnen über 32 Fachleistungsstunden pro Monat, besteht in der Regel kein Zugang zu ambulanten Leistungen. Der Bedarf wird mittels IFEG- Leistungen gedeckt. Wer Leistungen der Behindertenhilfe bezieht und diese Schwellenwerte über-
Bedarfsüberprüfung 1 Die Überprüfung des Bedarfs richtet sich nach den Vorgaben der Bedarfsermittlung gemäss den §§ 12 und 13. Sie erfolgt bei Bedarfsermittlungen gemäss IBBplus in der Regel jährlich und bei Be - darfsermittlungen gemäss IHP auf den Ablauf der Befristung des Hilfeplans hin, jedoch spätestens nach drei Jahren. Eine frühere Überprüfung mittels IHP ist auf begründeten Antrag der Person mit Be - hinderung möglich. * 2 Die Institution gemäss IFEG hat bei Neueintritten, die gemäss § 9 dieser Verordnung von einer IHP- Bedarfsstufe in eine IBB-Bedarfsstufe umgerechnet wurden, eine Bedarfsüberprüfung gemäss IBBplus vorzunehmen, falls die Umrechnung gemäss § 9 dieser Verordnung die Realität nicht ausreichend wiedergibt. 3 Auf Erreichen der Altersgrenze der AHV erfolgt im Lebensbereich Tagesstruktur immer eine Über - prüfung. 4 Eine Überprüfung von Amtes wegen ist jederzeit möglich.
Beschleunigtes Verfahren 1 Ist ein sofortiger Eintritt in eine Institution gemäss IFEG oder der ambulante Leistungsbezug bei in - stitutionellen Anbietenden notwendig und kann vorgängig das reguläre Bedarfsermittlungsverfahren nicht durchgeführt werden, ist ein beschleunigtes Verfahren möglich. 2 Die Person mit Behinderung übermittelt innert fünf Arbeitstagen das Anmeldeformular zur Bedarfsermittlung an das ASB. 3 Die Institution gemäss IFEG bzw. die oder der ambulant Leistungserbringende übermittelt die Bestätigung des beabsichtigten Leistungsbezuges der Person mit Behinderung gemäss § 10 dieser Verordnung an das ASB. 4 Die Person mit Behinderung sowie die betreuende Institution erhalten in diesem Fall eine vorläufige Kostenübernahmegarantie für die institutionsspezifische Pauschale der Bedarfsstufe IBB2 bzw. IHP4 für maximal drei Monate. 5 Nach Abschluss der individuellen Bedarfsermittlung stellt das ASB rückwirkend ab Eintritt eine neue Kostenübernahmegarantie aus und verfügt über die definitive Bedarfsstufenzuweisung. 6 Kann die Bedarfsermittlung nicht abgeschlossen werden, insbesondere weil die Person mit Behinderung innerhalb der ersten drei Monate wieder aus der Institution austritt, wird die vorläufige Kosten - übernahmegarantie für den Zeitraum der Inanspruchnahme der Leistung zur definitiven erhoben. * IV. Finanzierung der Leistungen 4. Festlegung der Normkosten 4.1. IFEG-Leistungen
Grundsatz 1 Die Finanzierung von IFEG-Leistungen erfolgt subjektorientiert und aufgrund der jeweils geltenden, institutionsspezifischen Pauschalen.
Festlegung der Normkosten für personale IFEG-Leistungen 1 Für personale Leistungen in den Bereichen Wohnen, Tagesgestaltung und Arbeit gemäss IFEG legt der Regierungsrat auf der Basis von Kosten-, Leistungs- und Bedarfsdaten die Normkosten alle vier Jahre, erstmals auf den 1. Januar 2025, in Form von Normtaxpunkten (TaxpunktNorm) fest. * 2 Der Regierungsrat berücksichtigt bei der Festlegung des Taxpunktwertes die Ist-Kosten und den Betreuungsbedarf in den beiden Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft pro Leistungsbereich sowie insbesondere die regulatorischen und finanzpolitischen Rahmenbedingungen als auch die Preis- und Lohnentwicklungen der für die Behindertenhilfe kostenrelevanten Faktoren. Er kann zudem die IBB-Vergleichswerte anderer Kantone berücksichtigen. * 3 Während der vierjährigen Geltungsdauer der Normtaxpunkte wird jährlich ein automatischer Teuerungsausgleich gewährt. Dieser beruht auf der Entwicklung des Basler Index der Konsumentenpreise der Jahresteuerung zum Juni (Juni-Index) des Vorjahres. Weist der Juni-Index eine negative Entwicklung aus, findet keine Anpassung des Teuerungsausgleiches statt. Dieser erfolgt erst wieder, wenn der
Angleichung der institutionsspezifischen Pauschalen für personale IFEG-Leistungen (Betreuungspauschale) an Normkosten 1 Die erstmalige Festsetzung der institutionsspezifischen Taxpunkte (TaxpunktInst) für IFEG-Leistungen erfolgt durch das WSU im Rahmen der jeweiligen Leistungsvereinbarung auf der Basis des für das Vorjahr vereinbarten anrechenbaren Nettoaufwandes je Institution und Leistungsbereich. 2 Liegen die institutionsspezifischen Pauschalen für personale IFEG-Leistungen über den Normkosten, so werden sie auf das Niveau der Normkosten gesenkt. Die Senkung erfolgt schrittweise jeweils auf Beginn jedes Kalenderjahres. 3 Die Institutionen gemäss IFEG legen einen Plan zur Kostensenkung innerhalb von maximal fünf Jahren vor, welcher vom WSU genehmigt wird. Der Plan ist jährlich zu aktualisieren. 4 Wird der Plan nicht genehmigt, erfolgt die Senkung linear innert fünf Jahren. 5 Liegen die institutionsspezifischen Pauschalen für personale IFEG-Leistungen unter den Normkosten, erfolgt keine automatische Erhöhung. Das WSU kann eine Erhöhung in begründeten Fällen, insbesondere zur Erreichung der anvisierten Qualitätsstandards, genehmigen. 6 Das WSU kann Abweichungen für die einzelnen Institutionen bzw. Leistungsbereiche vorsehen.
Berechnung der Betreuungspauschalen 1 Die Betreuungspauschalen für die Leistungen im Bereich Wohnen berechnen sich nach Bedarfsstufe wie folgt: Bedarfsstufe Institutionsspezifische Betreuungspauschale pro Monat Normkosten für personale IFEG-Leistungen pro Monat a) 0 TaxpunktInst x 360/12 x 10 TaxpunktNorm x 360/12 x 10 b) 1 TaxpunktInst x 360/12 x 30 TaxpunktNorm x 360/12 x 30 c) 2 TaxpunktInst x 360/12 x 50 TaxpunktNorm x 360/12 x 50 d) 3 TaxpunktInst x 360/12 x 70 TaxpunktNorm x 360/12 x 70 e) 4 TaxpunktInst x 360/12 x 90 TaxpunktNorm x 360/12 x 90 2 Die Betreuungspauschalen für die Leistungen in den Bereichen Tagesgestaltung und Arbeit berech - nen sich (bei einem Pensum von 100 Prozent) wie folgt: Bedarfsstufe Institutionsspezifische Betreuungspauschale pro Monat Normkosten für personale IFEG-Leistungen pro Monat a) 0 TaxpunktInst x 260/12 x 6 TaxpunktNorm x 260/12 x 6 b) 1 TaxpunktInst x 260/12 x 18 TaxpunktNorm x 260/12 x 18 c) 2 TaxpunktInst x 260/12 x 30 TaxpunktNorm x 260/12 x 30 d) 3 TaxpunktInst x 260/12 x 42 TaxpunktNorm x 260/12 x 42 Bedarfsstufe Institutionsspezifische Betreuungspauschale pro Monat Normkosten für personale IFEG-Leistungen pro Monat
Festlegung der Normkosten für nicht personale IFEG-Leistungen 1 Für nicht personale Leistungen in den Bereichen Wohnen, Tagesgestaltung und Arbeit gemäss IFEG legt der Regierungsrat auf der Basis von Kosten-, Leistungs- und Bedarfsdaten die Normkosten alle vier Jahre, erstmals auf den 1. Januar 2025, in Form von Normtaxpunkten (ObjektkostenNorm) fest. * 2 Der Regierungsrat berücksichtigt bei der Festlegung der Objektnormkosten die Ist-Kosten und die Leistungsmenge in den beiden Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft pro Leistungsbereich des Vorjahres sowie insbesondere die regulatorischen und finanzpolitischen Rahmenbedingungen als auch die Preisentwicklungen der für die Leistungserbringung relevanten Faktoren. Er kann zudem die IBB- Vergleichswerte anderer Kantone berücksichtigen. * 3 Der Regierungsrat kann für Gruppen von Institutionen mit ähnlicher Angebotsstruktur unterschiedliche Normkosten definieren. 4 Der Teuerungsausgleich richtet sich nach § 21 Abs. 3. *
Angleichung der institutionsspezifischen Pauschalen für nicht personale IFEG-Leistungen (Objektpauschale) an Normkosten 1 Die erstmalige Festsetzung der institutionsspezifischen Objektpauschale (ObjektkostenInst) für IFEG-Leistungen erfolgt auf Basis des für das Vorjahr vereinbarten anrechenbaren Nettoaufwandes je Institution und Leistungsbereich durch das WSU. 2 Liegen die institutionsspezifischen Objektpauschalen über den Normkosten, so werden sie auf das Niveau der Normkosten gesenkt, es sei denn, das WSU beteiligt sich nicht an den Produktionskosten im Lebensbereich Arbeit. Die Senkung erfolgt schrittweise jeweils auf Beginn jedes Kalenderjahres. 3 Die Institutionen gemäss IFEG legen einen Plan zur Kostensenkung innerhalb von maximal fünf Jahren vor, welcher vom WSU genehmigt wird. Der Plan ist jährlich zu aktualisieren. 4 Wird der Plan nicht genehmigt, erfolgt die Senkung linear innert fünf Jahren. 5 Liegen die institutionsspezifischen Objektpauschalen unter den Normkosten, erfolgt keine automatische Erhöhung. Das WSU kann eine Erhöhung in begründeten Fällen, insbesondere zur Erreichung einer adäquaten Infrastruktur, genehmigen. 6 Das WSU kann Abweichungen für die einzelnen Institutionen bzw. Leistungsbereiche vorsehen.
Berechnung der Objektpauschalen 1 Die Objektpauschale für die Leistungen im Bereich Wohnen berechnet sich wie folgt: Institutionsspezifische Objektpauschale pro Monat Normkosten für nicht personale IFEG-Leistungen pro Monat (ObjektkostenInst pro Jahr/Anzahl Belegungstage) x 360/12 ObjektkostenNorm pro Belegungstag x 360/12 2 Die Objektpauschalen für die Leistungen in den Bereichen Tagesgestaltung und Arbeit berechnen sich (bei einem Pensum von 100 Prozent) wie folgt: Institutionsspezifische Objektpauschale pro Monat Normkosten für nicht personale IFEG-Leistungen pro Monat (ObjektkostenInst pro Jahr/Anzahl Belegungstage) x 260/12 ObjektkostenNorm pro Belegungstag x 260/12 4.2. Ambulante Leistungen
Grundsatz 1 Die Finanzierung erfolgt beim institutionellen Leistungsbezug subjektorientiert und aufgrund von Normkosten je Bedarfsstufe. 2 Bei nicht institutionellem Leistungsbezug erfolgt die Finanzierung mittels normkostengestützten Kostendachs gestützt auf den festgestellten individuellen Begleitstundenaufwand. Nicht institutionell können nur Assistenzleistungen bezogen werden. § 28 * … § 28a * Festlegung der Normkosten für ambulante personale Leistungen 1 Für personale ambulante Leistungen legt der Regierungsrat die Normkosten alle vier Jahre, erstmals auf den 1. Januar 2025, pro anrechenbare (direkte) Begleitstunde in Form eines Referenzansatzes für die Fachleistungsstunde im Bereich Wohnen am Tag bei institutionellen Leistungserbringenden fest. 2 Der Teuerungsausgleich richtet sich nach § 21 Abs. 3. 3 Die Stundenansätze für die anderen Leistungstypen institutioneller ambulanter personaler Leistungen ergeben sich durch Multiplikation des Stundenansatzes gemäss Abs. 1 mit den Faktoren aus der nach - folgenden Tabelle: Leistungskategorie Anrechnungsfaktor Fachleistungsstunde institutionell Wohnen am Tag 1 Fachleistungsstunde institutionell Wohnen in der Nacht 1,21 Assistenzstunde institutionell Wohnen am Tag 0,56 Assistenzstunde institutionell Wohnen in der Nacht 0,72 Bereitschaftsdienst 0,01 4 Für die Festlegung der Bedarfsstufe im Bereich Tagesstruktur kommen die Fachleistungsstunden institutionell Wohnen am Tag sowie die Assistenzstunde institutionell Wohnen am Tag zur Anwendung. 5 Die Stundenansätze für Assistenzleistungen für Wohnen am Tag und in der Nacht bei nicht institutionellem Leistungsbezug legt der Regierungsrat alle vier Jahre, erstmals auf den 1. Januar 2025, fest. 6 Leistungen zur Unterstützung des betreuenden familiären Umfelds werden als Pauschalen für Assistenz ausgerichtet. Der Regierungsrat legt die Pauschalen alle vier Jahre, erstmals auf den 1. Januar 2025, pro Stunde fest. § 29 * … § 29a * Festlegung der Normkosten für ambulante nicht personale Leistungen 1 Für ambulante, nicht personale Leistungen im institutionellen Bereich legt der Regierungsrat alle vier Jahre, erstmals auf den 1. Januar 2025, Normkosten pro Fachleistungsstunde fest. 2 Der Teuerungsausgleich richtet sich nach § 21 Abs. 3. 5. Festlegung der Kosten des Sonderbedarfs, des Zusatzbedarfs und des ausserkantonalen
Sonderbedarf 1 Bei Sonderbedarf bestimmt sich die monatliche Betreuungspauschale anhand des IHP. Er beträgt maximal einen Faktor 1,5 der Taxpunkte der Betreuungspauschale in der Bedarfsstufe 4 und darf einen anrechenbaren Nettoaufwand von 30'000 Franken pro Monat nicht übersteigen.
Zusatzbedarf im Hinblick auf einen Entwicklungsschritt 1 Für den Zusatzbedarf im Hinblick auf einen Entwicklungsschritt bestimmt sich die monatliche, zusätzliche Betreuungspauschale anhand des IHP. Sie umfasst maximal den Umfang einer IHP-Stufe 3. 2 Massnahmen des Zusatzbedarfs sind immer Fachleistungsstunden durch anerkannte Leistungserbringende.
Ausserkantonaler Leistungsbezug 1 Für den ausserkantonalen Leistungsbezug in einem anderen Kanton mit vergleichbarem Bedarfsermittlungsverfahren gemäss § 10 Abs. 7 dieser Verordnung werden die massgeblichen IVSE-Tarife garantiert. 2 Für den ausserkantonalen Leistungsbezug in allen anderen Kantonen kommen maximal die massgeblichen Normkostenzielwerte für die bewilligte Bedarfsstufe für die personalen und nicht personalen Leistungen zur Anwendung. 3 Wenn im Rahmen der Normkosten gemäss Abs. 2 im Kanton Basel-Stadt kein geeignetes Angebot verfügbar ist, kann das ASB eine Kostenübernahmegarantie über den massgeblichen Normkostenzielwerten garantieren. 6. Vergütung der Leistungen
Rechnungsstellung und Auszahlung 1 Beim persönlichen Budget sowie beim Bezug von Leistungen zur Unterstützung des familiären Umfelds reicht die Person mit Behinderung quartalsweise unter Angabe der bezogenen Leistungen eine Rechnung beim ASB ein. 2 In allen übrigen Fällen reichen die Leistungserbringenden ihre Rechnungen periodisch unter Angabe der betreuten Personen mit Behinderung und der von diesen bezogenen Leistungen beim ASB ein. Einzelheiten sind in den Leistungsvereinbarungen zu regeln. 3 Die Auszahlung erfolgt bei Vorliegen eines persönlichen Budgets an die Person mit Behinderung. In allen übrigen Fällen erfolgt sie an die Leistungserbringenden. 4 Bei Verhinderung an der Erbringung der Arbeitsleistung bei Leistungsbezug mit einem persönlichen Budget kommen sinngemäss die Bestimmungen zum Bezug von Assistenzleistungen der IV zur An - wendung. * 7. Planungsbeiträge und Baudarlehen
Voraussetzungen 1 Planungsbeiträge und Baudarlehen unterstehen den Bestimmungen des Gesetzes über den kantonalen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz) vom 14. März 2012. 2 Voraussetzungen für Planungsbeiträge und Baudarlehen sind insbesondere: a) ein quantitativer und qualitativer Bedarf gemäss Bedarfsplanung der Behindertenhilfe; b) eine plausible und gesicherte Finanzierung; und c) eine Projektplanung. 3 Das ASB beantragt bei dem gemäss bezeichneten zuständigen Organ die Beiträge bzw. das Darlehen und schliesst nach deren bzw. dessen Bewilligung mit dem oder der Beitrags- bzw. Darlehensnehmenden eine Leistungsvereinbarung für die Umsetzung des Vorhabens ab. 4 Es kann hierzu Vorgaben für die Durchführung von Raumprojekten erlassen. V. Anforderungen an die Leistungserbringenden 8. Mindestanforderungen
Fachliche Anforderungen an Leistungserbringende der personalen Leistungen 1 Die Anforderungen an die Betreuungspersonen richten sich nach der Intensität des Schutzbedürfnisses der aufzunehmenden Zielgruppe. Dabei sind die Persönlichkeitsrechte der Personen mit Behinderung zu wahren, namentlich ihr Recht auf Selbstbestimmung, auf Privatsphäre, auf individuelle Förderung, auf soziale Kontakte, auf Schutz vor Missbrauch und Misshandlung sowie ihr Recht und das ihrer Angehörigen auf Mitwirkung. 2 Jede Betreuungsperson muss vor Aufnahme ihrer Betreuungstätigkeit der künftigen Arbeitgeberin bzw. dem künftigen Arbeitgeber einen Privat- sowie einen Sonderprivatauszug aus dem Strafregister beibringen. 3 Die Betreuung von Personen setzt den Besuch von Fachkursen im Bereich der Betreuung der Ziel - gruppe im Umfang von mindestens fünf Tagen sowie alle drei Jahre den Besuch von Fachkursen im Umfang von drei Tagen voraus. Das Nähere regelt das ASB. 4 Die Planung und fachliche Begleitung der Betreuung von Personen mit Sonderbedarf setzt eine dreijährige Fachausbildung sowie qualifizierte Weiterbildungen in Bezug auf den jeweiligen Unterstützungsbedarf und die spezifischen Anforderungen an die Betreuung bzw. Pflege der Person mit Behin - derung voraus. Die FAS legt fest, über welche Zusatzqualifikation die Betreuungsperson verfügen bzw. welche spezifische Weiterbildung die Person besuchen muss. 5 Bei Verrichtungen der subsidiären Pflege und therapeutischen Unterstützung wird die fachkompetente Ausführung sichergestellt.
Unabhängige Anlaufstelle 1 Die oder der Leistungserbringende bezeichnet eine wirtschaftlich und persönlich von ihr bzw. ihm unabhängige Anlaufstelle im Betreuungsvertrag und gewährleistet den Zugang zu dieser. 2 Die oder der Leistungserbringende informiert die betreute Person mit Behinderung sowie ihre gesetzliche Vertretung über die Beanstandungsmöglichkeiten. 3 Die unabhängige Anlaufstelle für Beanstandungen hört die Person an, klärt den Sachverhalt ab und vermittelt. 4 Sie informiert das ASB, wenn sie behördliche Massnahmen als angezeigt erachtet.
Mindestanforderung an bauliche Standards im Bereich Wohnen 1 Die Räumlichkeiten entsprechen den Bedürfnissen der betreuten Person mit Behinderung. 2 Der Zugang zur Liegenschaft ist gewährleistet. Angemessene Hilfsmittel sind installiert. 3 Für jede betreute Person mit Behinderung steht ein Einzelzimmer zur Verfügung; Ausnahmen wer - den konzeptionell begründet. 4 Es besteht die Möglichkeit, die allgemeinen Räumlichkeiten wie Küche, Wohnzimmer und Waschküche mitzubenutzen und Gemeinschaft zu pflegen.
Arbeitsleistungen der Person mit Behinderung 1 Die oder der Leistungserbringende entlöhnt wirtschaftlich verwertbare Arbeit der betreuten Person mit Behinderung angemessen, auch dann, wenn die Leistung ausserhalb der von der Behindertenhilfe finanzierten Tagesstruktur erfolgt.
Anmeldung und Registrierung nicht institutioneller Leistungserbringender 1 Die Person mit Behinderung beantragt für nicht institutionelle Leistungserbringende beim ASB vor Beginn der Leistungserbringung eine Registrierung. 2 Das ASB überprüft das Vorliegen der Mindestanforderungen und genehmigt im Rahmen der Bewilligung des Leistungsbezugs die Leistungserbringung durch die nicht institutionelle Leistungserbringende oder den nicht institutionellen Leistungserbringenden. 3 Es führt gemeinsam mit dem Amt für Kind, Jugend und Behindertenangebote des Kantons Basel- Landschaft ein Register über die nicht institutionellen Leistungserbringenden. * 9. Anerkennung
Anerkennung 1 Die Anerkennung erfolgt gestützt auf § 27 BHG in der Regel für die Dauer von sechs Jahren. * 2 Sie wird erteilt, wenn die Qualitätssicherung gewährleistet ist. Diese wird in Anlehnung an das Refe - renzsystem Qualitäts-Richtlinien der SODK Ost+ für die Einrichtungen für erwachsene Menschen mit Behinderung (invalide Personen gemäss IFEG) vom 12. September 2011 überprüft. Das ASB konkretisiert diese durch eigene Richtlinien 2). 3 Für die erstmalige Anerkennung muss die betriebsführende Trägerschaft die Einhaltung der Anforderungen des Referenzsystems durch eine externe fachliche Überprüfung (Audit) dokumentieren.
Aufsicht über die anerkannten Leistungserbringenden 1 Die Aufsicht erfolgt durch: a) Aufsichtsbesuche durch das ASB, mindestens alle drei Jahre; b) die Berichterstattung der Leistungserbringenden an das ASB zusammen mit dem externen Prüfungsbericht (Audit) alle drei Jahre. 2 Bei Leistungserbringenden gemäss IFEG erfolgt zudem jährlich ein Betriebsgespräch zur Überprüfung der Erfüllung der Leistungsvereinbarung gemäss § 37 BHG.
Aufsicht über nicht anerkannte Wohnheime für urteilsunfähige Personen mit Behinderung 1 Die Aufsicht erfolgt auf der Grundlage von Art. 5 Abs. 1 IFEG durch Berichterstattung der Leistungserbringenden an das ASB zusammen mit dem externen Prüfungsbericht (Audit) alle drei Jahre. 2 Das Referenzsystem richtet sich nach § 40 Abs. 2 dieser Verordnung. 3 Die Leistungserbringenden müssen den Nachweis betreffend Zugang zu einer unabhängigen Anlaufstelle gemäss § 36 dieser Verordnung erbringen.