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13 provisions
§ 1
Geltung des Personalgesetzes
1 Für die Mitglieder des Regierungsrates gilt das Personalgesetz sinngemäss, soweit es mit ihrer Stellung vereinbar ist und keine besonderen Bestimmungen bestehen.
2 Nicht anwendbar sind insbesondere die Art. 22, 41 und 42 des Personalgesetzes.
3 Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses vor Ablauf der Amtsdauer richtet
sich nach den Bestimmungen der Kantonsverfassung über die Abberufung.
§ 2
Besoldung
1 Die Jahresbesoldung der Mitglieder des Regierungsrates beträgt 130% des
Maximums des Lohnbandes 17 für das Staatspersonal.
2 Sie wird in 13 Raten ausgerichtet, zwei davon im Monat Dezember.
3 Die Präsidentin oder der Präsident des Regierungsrates erhält eine Zulage
von 5% des Maximums des Lohnbandes 17 für das Staatspersonal.
1) SHR 180.100.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
181.110 Kanton Schaffhausen
4 Bei einer Nichtwiederwahl hat das Mitglied nach Ablauf der Amtsdauer
während sechs Monaten Anspruch auf die volle Regierungsratsentschädigung. Sie ist weiterhin bei der Pensionskasse Schaffhausen PKSH zu versichern. Einkünfte aus einer allfälligen Erwerbstätigkeit werden mit dem
§ 3 Lohn verrechnet. *
Kinderzulagen und Jubiläumsgabe
1 Neben der Besoldung beziehen die Mitglieder des Regierungsrates die den
kantonalen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gewährten Kinderzulagen.
2 Mitglieder des Regierungsrates erhalten keine Jubiläumsgabe.
§ 4
Nebenämter
1 Den Verwaltungsorganen wirtschaftlicher oder gemeinnütziger Unternehmungen und Organisationen darf ein Mitglied des Regierungsrates nur
angehören, wenn es die Interessen des Kantons als geboten erscheinen lassen.
2 Feste Entschädigungen und Sitzungsgelder aus solchen Nebenämtern
sind dem Kanton abzuliefern.
§ 5
Ferien
1 Der jährliche Ferienanspruch richtet sich nach der Regelung für das
Staatspersonal. Er beträgt mindestens fünf Wochen pro Kalenderjahr.
2 Berufliche Vorsorge und Ruhegehalt
§ 6
Grundsatz
1 Die Mitglieder des Regierungsrates sind Versicherte der Pensionskasse
§ 7 Schaffhausen PKSH. *
Ruhegehalt
1 Ein Mitglied des Regierungsrates hat vor Erreichen des 60. Altersjahres
Anspruch auf ein AHV-pflichtiges Ruhegehalt:
a) wenn es durch Nichtwiederwahl aus dem Amt scheidet
Kanton Schaffhausen 181.110
b) wenn es nach vollendetem 55. Altersjahr freiwillig vom Amt zurücktritt
und nicht die Freizügigkeitsleistung in Anspruch nimmt
2 Das Ruhegehalt bei einer Nichtwiederwahl setzt im siebten Monat nach
Ablauf der Amtsdauer ein. Es wird während maximal 114 Monaten ausbezahlt.
3 Dieses Ruhegehalt ist bei der Pensionskasse Schaffhausen PKSH versichert. *
4 Das Ruhegehalt beträgt 50% der zum Zeitpunkt des Ausscheidens bei der
Pensionskasse Schaffhausen PKSH versicherten Besoldung. Bei weniger
als 12 Dienstjahren wird das Ruhegehalt für jedes fehlende volle Dienstjahr
um 5% der versicherten Besoldung gekürzt. Das minimale Ruhegehalt beträgt bei einem freiwilligen Rücktritt 10%, bei einer Nichtwiederwahl 20% der
letzten versicherten Besoldung. *
5 Wird eine Invalidenrente ausgerichtet, beschränkt sich das Ruhegehalt auf
den Teil der versicherten Besoldung, der nicht durch die Invalidenrente ersetzt wird.
6 Nach Vollendung des 60. Altersjahres wird das Ruhegehalt durch die Altersrente der Pensionskasse abgelöst.
§ 8
Teuerungsausgleich
1 Der Kanton gleicht die Entwertung des Ruhegehalts gemäss dem Teuerungsausgleich auf den Löhnen der kantonalen Angestellten aus.
§ 9
Überversicherung
1 Das Ruhegehalt wird gekürzt, soweit es zusammen mit anderen gemäss
Vorsorgereglement der Pensionskasse Schaffhausen PKSH anrechenbaren
Einkünften 90% der Besoldung eines Mitgliedes des Regierungsrates übersteigt. *
§ 10
Amtspflichtverletzung
1 Ist das Ausscheiden aus dem Amt auf eine schwere Amtspflichtverletzung
oder eine strafbare Handlung zurückzuführen, kann der Regierungsrat die
Lohnfortzahlung und das Ruhegehalt kürzen oder deren Ausrichtung verweigern.
181.110 Kanton Schaffhausen
3 Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 11
Aufhebung bisherigen Rechts
1 Das Dekret über das Dienstverhältnis und die berufliche Vorsorge des Regierungsrates des Kantons Schaffhausen vom 31. August 1998 wird unter
Vorbehalt von § 12 aufgehoben.
2 Der Ruhegehaltsfonds des Regierungsrates wird aufgelöst.
3 Die Freizügigkeitsleistungen der amtierenden Mitglieder werden der Pensionskasse Schaffhausen PKSH zugunsten der persönlichen Altersguthaben
der Mitglieder überwiesen. Reicht das Vermögen des Fonds für diese Freizügigkeitsleistungen nicht aus, gehen die fehlenden Beträge zu Lasten der
Staatsrechnung. Bei einem Deckungsgrad von über 100% bei der Pensionskasse Schaffhausen PKSH ist zusätzlich der entsprechende Anteil zu überweisen, ebenso der entsprechende Anteil an den Rückstellungen. *
4 Personen, die eine Leistung nach dem Dekret über Besoldung, Ferien und
Ruhegehalt des Regierungsrates des Kantons Schaffhausen vom 8. Februar
1971 bzw. vom 31. August 1998 beziehen, werden als Rentnerinnen und
Rentner in die Pensionskasse Schaffhausen PKSH übernommen. Bei der
Ablösung einer Übergangsrente durch eine Altersrente besteht ein Anspruch
auf eine Kapitalleistung gemäss Art. 37 Abs. 2 BVG. Laufende Kinderrenten
werden nach altem Recht berechnet. Laufende Renten bleiben bis auf die
von der Pensionskasse Schaffhausen PKSH ausgerichteten zusätzlichen Indexzulagen unverändert. Das für die Renten notwendige Deckungskapital
wird von der Pensionskasse Schaffhausen PKSH dem Ruhegehaltsfonds
verrechnet. Das Deckungskapital wird gemäss den ab 1. Januar 2008 gültigen Tarifen der Pensionskasse Schaffhausen PKSH auf den 1. Januar 2008
berechnet. Reicht das Vermögen des Fonds für dieses Deckungskapital
§ 12 nicht aus, geht der fehlende Betrag zu Lasten der Staatsrechnung. *
Besitzstandsrente
1 Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Dekretes amtierenden Mitglieder
erhalten beim Ausscheiden aus dem Amt eine Besitzstandsrente zu Lasten
des Kantons, falls ihr Ausscheiden vor dem 1. Januar 2017 erfolgt.
2 Die Besitzstandsrente wird so bemessen, dass sie zusammen mit dem Ruhegehalt oder der nach dem Vorsorgeplan Plus berechneten Altersrente der
Pensionskasse die Höhe der Alters- oder der Übergangsleistung nach dem
Dekret über das Dienstverhältnis und die berufliche Vorsorge des Regierungsrates des Kantons Schaffhausen vom 31. August 1998 erreicht.
§ 13 Kanton Schaffhausen 181.110
Inkrafttreten
1 Dieses Dekret tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2008 in Kraft.
2 Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen2) und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
2) Amtsblatt 2008, S. 247
181.110 Kanton Schaffhausen
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
18.02.2008 01.01.2008 Erlass Erstfassung Abl. 2008, S. 247
25.01.2016 01.07.2016 § 2 Abs. 4 geändert Abl. 2016, S. 169, S. 723
25.01.2016 01.07.2016 § 6 Abs. 1 geändert Abl. 2016, S. 169, S. 723
25.01.2016 01.07.2016 § 7 Abs. 3 geändert Abl. 2016, S. 169, S. 723
25.01.2016 01.07.2016 § 7 Abs. 4 geändert Abl. 2016, S. 169, S. 723
25.01.2016 01.07.2016 § 9 Abs. 1 geändert Abl. 2016, S. 169, S. 723
25.01.2016 01.07.2016 § 11 Abs. 3 geändert Abl. 2016, S. 169, S. 723
25.01.2016 01.07.2016 § 11 Abs. 4 geändert Abl. 2016, S. 169, S. 723
Kanton Schaffhausen 181.110
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 18.02.2008 01.01.2008 Erstfassung Abl. 2008, S. 247
§ 2 Abs. 4 25.01.2016 01.07.2016 geändert Abl. 2016, S. 169, S. 723
§ 6 Abs. 1 25.01.2016 01.07.2016 geändert Abl. 2016, S. 169, S. 723
§ 7 Abs. 3 25.01.2016 01.07.2016 geändert Abl. 2016, S. 169, S. 723
§ 7 Abs. 4 25.01.2016 01.07.2016 geändert Abl. 2016, S. 169, S. 723
§ 9 Abs. 1 25.01.2016 01.07.2016 geändert Abl. 2016, S. 169, S. 723
§ 11 Abs. 3 25.01.2016 01.07.2016 geändert Abl. 2016, S. 169, S. 723
§ 11 Abs. 4 25.01.2016 01.07.2016 geändert Abl. 2016, S. 169, S. 723