Law

Aktiengesetz

Austria · statute

Ask the law about thisMore laws of AustriaFor machines: Markdown

Open at the publisher →

In force since 2026-07-30, as the publisher states.

Copy read on 2026-11-08. The page it was read from

Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt, https://www.ris.bka.gv.at (CC BY 4.0)

sha256 64bbd5113e501159749de7e1ecda8fd3789ba81eeaf57b95f9e39e0316dee7df

Contents: 317 provisions
  1. Langtitel
  2. § 1 Begriff der Aktiengesellschaft
  3. § 2 Gründer
  4. § 3 Börsenotierung
  5. § 4 Firma
  6. § 5 Sitz
  7. § 6 Grundkapital
  8. § 7 Mindestnennbetrag des Grundkapitals
  9. § 8 Art und Mindestbeträge der Aktien
  10. § 8a Ausgabebetrag der Aktien
  11. § 9 Namensaktien
  12. § 10 Inhaberaktien
  13. § 10a Nachweis der Aktionärseigenschaft bei Inhaberaktien
  14. § 11 Aktien besonderer Gattung
  15. § 12 Stimmrecht
  16. § 12a Vorzugsaktien ohne Stimmrecht
  17. § 13 Formvorschriften, Begriffsbestimmungen
  18. § 14 Gericht
  19. § 15 Wesen des Konzerns und des Konzernunternehmens
  20. § 16 Feststellung der Satzung
  21. § 17 Inhalt der Satzung
  22. § 18 Veröffentlichungen der Gesellschaft
  23. § 19 Sondervorteile. Gründungsaufwand
  24. § 20 Sacheinlagen. Sachübernahmen
  25. § 21 Errichtung der Gesellschaft
  26. § 22 Nachträgliche Aktienübernahme durch die Gründer
  27. § 23 Erster Aufsichtsrat und Vorstand
  28. § 24 Gründungsbericht
  29. § 25 Allgemeines
  30. § 26 Umfang der Gründungsprüfung
  31. § 27 Meinungsverschiedenheiten zwischen Gründern und Gründungsprüfern. Auslagen und Entlohnung der Gründungsprüfer
  32. § 28 Anmeldung der Gesellschaft
  33. § 28a Leistung der Einlagen
  34. § 29 Inhalt der Anmeldung
  35. § 31 Prüfung durch das Gericht
  36. § 32 Inhalt der Eintragung
  37. § 33 Veröffentlichung der Eintragung. Veröffentlichung der Eröffnungsbilanz
  38. § 34 Handeln im Namen der Gesellschaft vor der Eintragung. Verbotene Aktienausgabe
  39. § 35 Einpersonen-Gesellschaft
  40. § 39 Verantwortlichkeit der Gründer
  41. § 40 Verantwortlichkeit anderer Personen neben den Gründern
  42. § 41 Verantwortlichkeit des Vorstands und des Aufsichtsrats
  43. § 42 Verantwortlichkeit der Gründungsprüfer
  44. § 43 Verzicht und Vergleich
  45. § 44 Verjährung der Ersatzansprüche
  46. § 45 Nachgründung
  47. § 46 Eintragung der Nachgründung
  48. § 47 Ersatzansprüche bei der Nachgründung
  49. § 47a Gleichbehandlung der Aktionäre
  50. § 48 Haftung für die Verbindlichkeiten der Aktiengesellschaft
  51. § 49 Hauptverpflichtung der Aktionäre
  52. § 50 Nebenverpflichtungen der Aktionäre
  53. § 51 Keine Zeichnung eigener Aktien; Aktienübernahme für Rechnung der Gesellschaft oder durch ein Tochterunternehmen
  54. § 52 Keine Rückgewähr der Einlagen
  55. § 53 Gewinnbeteiligung der Aktionäre
  56. § 54 Keine Verzinsung der Einlagen
  57. § 54a Abschlagszahlung auf den Bilanzgewinn
  58. § 55 Vergütung von Nebenleistungen
  59. § 56 Haftung der Aktionäre beim Empfang verbotener Zahlungen
  60. § 57 Folgen nicht rechtzeitiger Einzahlung
  61. § 58 Ausschluß säumiger Aktionäre
  62. § 59 Zahlungspflicht der Vormänner
  63. § 60 Keine Befreiung der Aktionäre von ihren Leistungspflichten
  64. § 61 Eintragung von Namensaktien im Aktienbuch
  65. § 62 Übertragung von Namensaktien, Vinkulierung
  66. § 63 Rechtsgemeinschaft an einer Aktie
  67. § 64 Berechnung der Aktienbesitzzeit
  68. § 65 Erwerb eigener Aktien
  69. § 65a Veräußerung und Einziehung eigener Aktien
  70. § 65b Inpfandnahme eigener Aktien
  71. § 66 Erwerb eigener Aktien durch Dritte
  72. § 66a Finanzierung des Erwerbs von Aktien der Gesellschaft
  73. § 67 Kraftloserklärung von Aktien durch die Gesellschaft
  74. § 68 Neue Urkunden an Stelle beschädigter oder verunstalteter Aktien
  75. § 69 Neue Gewinnanteilscheine
  76. § 70 Leitung der Aktiengesellschaft
  77. § 71 Vertretung der Aktiengesellschaft
  78. § 72 Zeichnung des Vorstands
  79. § 73 Änderung des Vorstands und der Vertretungsbefugnis seiner Mitglieder
  80. § 74 Beschränkung der Vertretungsbefugnis
  81. § 75 Bestellung und Abberufung des Vorstands
  82. § 76 Bestellung durch das Gericht
  83. § 78 Grundsätze für die Bezüge der Vorstandsmitglieder
  84. § 78a Grundsätze für die Bezüge der Vorstandsmitglieder in börsenotierten Gesellschaften
  85. § 78b Abstimmung über die Vergütungspolitik und Veröffentlichung
  86. § 78c Erstellung eines Vergütungsberichts für die Bezüge der Vorstandsmitglieder in börsenotierten Gesellschaften
  87. § 78d Recht auf Abstimmung über den Vergütungsbericht
  88. § 78e Veröffentlichung des Vergütungsberichts
  89. § 78f Zugänglichkeit von Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal
  90. § 78g Sammelstelle
  91. § 78h Überwachung der Übermittlungspflicht
  92. § 79 Wettbewerbsverbot
  93. § 80 Kreditgewährung an Vorstandsmitglieder
  94. § 81 Bericht an den Aufsichtsrat
  95. § 82 Rechnungswesen
  96. § 83 Vorstandspflichten bei Verlust
  97. § 84 Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder
  98. § 85 Stellvertreter von Vorstandsmitgliedern
  99. § 86 Zusammensetzung des Aufsichtsrats
  100. § 87 Wahl und Abberufung
  101. § 88 Entsendung von Mitgliedern in den Aufsichtsrat
  102. § 89 Bestellung durch das Gericht
  103. § 90 Unvereinbarkeit der Zugehörigkeit zum Vorstand und zum Aufsichtsrat
  104. § 91 Veröffentlichung der Änderungen im Aufsichtsrat
  105. § 92 Innere Ordnung des Aufsichtsrats
  106. § 93 Teilnahme an Sitzungen des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse
  107. § 94 Einberufung des Aufsichtsrats
  108. § 95 Aufgaben und Rechte des Aufsichtsrats
  109. § 95a Geschäfte mit nahestehenden Unternehmen und Personen
  110. § 96 Bericht an die Hauptversammlung
  111. § 97 Vertretung der Gesellschaft
  112. § 98 Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder
  113. § 98a Grundsätze für die Bezüge der Aufsichtsratsmitglieder in börsenotierten Gesellschaften
  114. § 99 Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder
  115. § 100 Handeln zum Schaden der Gesellschaft zwecks Erlangung gesellschaftsfremder Vorteile
  116. § 101 Ersatzansprüche der Gläubiger
  117. § 102 Funktion der Hauptversammlung, Formen der Teilnahme
  118. § 103 Zuständigkeit der Hauptversammlung
  119. § 104 Ordentliche Hauptversammlung
  120. § 105 Einberufung
  121. § 106 Inhalt der Einberufung
  122. § 107 Bekanntmachung, Frist
  123. § 108 Bereitstellung von Informationen
  124. § 109 Beantragung von Tagesordnungspunkten
  125. § 110 Beschlussvorschläge von Aktionären
  126. § 111 Teilnahmeberechtigung bei einer börsenotierten Gesellschaft
  127. § 112 Teilnahmeberechtigung bei einer nicht börsenotierten Gesellschaft
  128. § 113 Vertretung durch Bevollmächtigte
  129. § 114 Erteilung und Widerruf der Vollmacht
  130. § 115 Ausschluss anderer Formen der Stimmrechtsübertragung
  131. § 116 Vorsitz, Teilnahme von Vorstand und Aufsichtsrat
  132. § 117 Verzeichnis der anwesenden Teilnehmer
  133. § 118 Auskunftsrecht
  134. § 119 Anträge in der Hauptversammlung
  135. § 120 Niederschrift
  136. § 121 Beschlussfähigkeit, Beschlussmehrheit
  137. § 122 Verfahren
  138. § 123 Stimmrecht bei teileingezahlten Aktien
  139. § 124 Ruhen des Stimmrechts bei Verstoß gegen Meldepflichten
  140. § 125 Ausschluss des Stimmrechts bei Interessenkonflikten
  141. § 126 Fernabstimmung
  142. § 127 Abstimmung per Brief
  143. § 128 Abstimmungsergebnis, Beschluss
  144. § 129 Sonderbeschluss über die Aufhebung oder Beschränkung des Vorzugs
  145. § 130 Bestellung der Sonderprüfer
  146. § 131 Auswahl der Sonderprüfer
  147. § 132 Verantwortlichkeit der Sonderprüfer
  148. § 133 Rechte der Sonderprüfer, Prüfungsbericht
  149. § 134 Verpflichtung zur Geltendmachung
  150. § 135 Geltendmachung
  151. § 136 Verzicht und Vergleich
  152. § 145 Allgemeines
  153. § 146 Beschluß der Hauptversammlung
  154. § 147 Begründung von Nebenverpflichtungen
  155. § 148 Eintragung der Satzungsänderung
  156. § 149 Voraussetzungen
  157. § 150 Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen
  158. § 151 Anmeldung und Prüfung des Beschlusses
  159. § 152 Zeichnung der neuen Aktien
  160. § 153 Bezugsrecht
  161. § 154 Zusicherungen von Rechten auf den Bezug neuer Aktien
  162. § 155 Anmeldung und Eintragung der Durchführung
  163. § 156 Wirksamwerden der Kapitalerhöhung
  164. § 157 Veröffentlichung der Eintragung
  165. § 158 Verbotene Ausgabe von Aktien
  166. § 159 Voraussetzungen
  167. § 160 Erfordernisse des Beschlusses
  168. § 161 Bedingte Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen
  169. § 162 Anmeldung und Prüfung des Beschlusses
  170. § 163 Veröffentlichung der Eintragung
  171. § 164 Verbotene Aktienausgabe
  172. § 165 Bezugserklärung
  173. § 166 Ausgabe der Bezugsaktien
  174. § 167 Wirksamwerden der bedingten Kapitalerhöhung
  175. § 168 Anmeldung der Ausgabe von Bezugsaktien
  176. § 169 Voraussetzungen
  177. § 170 Ausgabe der neuen Aktien
  178. § 171 Bedingungen der Aktienausgabe
  179. § 172 Ausgabe gegen Sacheinlagen
  180. § 173 Vereinbarungen über Sacheinlagen vor Eintragung der Gesellschaft
  181. § 174 Wandelschuldverschreibungen. Gewinnschuldverschreibungen
  182. § 175 Voraussetzungen
  183. § 176 Anmeldung des Beschlusses
  184. § 177 Wirksamwerden der Kapitalherabsetzung
  185. § 178 Gläubigerschutz
  186. § 179 Kraftloserklärung von Aktien
  187. § 180 Anmeldung der Durchführung
  188. § 181 Herabsetzung unter den Mindestnennbetrag
  189. § 182 Voraussetzungen
  190. § 183 Auflösung von Rücklagen
  191. § 184 Verbot von Zahlungen an die Aktionäre
  192. § 185 Einstellung von Beträgen in die gebundene Kapitalrücklage bei zu hoch angenommenen Verlusten
  193. § 186 Beschränkung der Einstellung von Beträgen in die gebundenen Rücklagen
  194. § 187 Gewinnausschüttung. Gläubigerschutz
  195. § 188 Rückwirkung der Kapitalherabsetzung
  196. § 189 Rückwirkung der Kapitalherabsetzung bei gleichzeitiger Kapitalerhöhung
  197. § 190 Gewinn- und Verlustrechnung
  198. § 191 Veröffentlichung
  199. § 192 Voraussetzungen
  200. § 193 Wirksamwerden der Einziehung
  201. § 194 Anmeldung der Durchführung
  202. § 195 Anfechtungsgründe
  203. § 196 Anfechtungsbefugnis
  204. § 197 Anfechtungsklage
  205. § 198 Urteilswirkung
  206. § 199 Nichtigkeitsgründe
  207. § 200 Heilung der Nichtigkeit
  208. § 201 Nichtigkeitsklage
  209. § 202 Nichtigkeit des vom Vorstand festgestellten Jahresabschlusses
  210. § 203 Auflösungsgründe
  211. § 204 Anmeldung und Eintragung der Auflösung
  212. § 205 Notwendigkeit der Abwicklung
  213. § 206 Abwickler
  214. § 207 Anmeldung der Abwickler
  215. § 208 Aufruf der Gläubiger
  216. § 209 Pflichten der Abwickler
  217. § 210 Vertretung der aufgelösten Gesellschaft durch die Abwickler
  218. § 211 Eröffnungsbilanz, Jahresabschluss, Lagebericht und Corporate Governance-Bericht
  219. § 212 Verteilung des Vermögens
  220. § 213 Gläubigerschutz
  221. § 214 Schluß der Abwicklung
  222. § 215 Fortsetzung einer aufgelösten Gesellschaft
  223. § 216 Klage auf Nichtigerklärung
  224. § 217 Heilung der Nichtigkeit
  225. § 218 Wirkung der Eintragung der Nichtigkeit
  226. § 219 Begriff der Verschmelzung
  227. § 220 Vorbereitung der Verschmelzung
  228. § 220a Verschmelzungsbericht
  229. § 220b Prüfung der Verschmelzung
  230. § 220c Prüfung durch den Aufsichtsrat
  231. § 221 Beschlüsse der Hauptversammlung
  232. § 221a Vorbereitung und Durchführung der Hauptversammlung
  233. § 222 Notarielle Beurkundung des Verschmelzungsvertrags
  234. § 223 Erhöhung des Grundkapitals zur Durchführung der Verschmelzung
  235. § 224 Unterbleiben der Gewährung von Aktien
  236. § 225 Anmeldung der Verschmelzung
  237. § 225a Eintragung der Verschmelzung
  238. § 225b Ausschluß von Anfechtungsklagen
  239. § 225c Gerichtliche Überprüfung des Umtauschverhältnisses, Antragsberechtigte
  240. § 225d Verzicht
  241. § 225e Verfahren
  242. § 225f Gemeinsamer Vertreter
  243. § 225g Gremium zur Überprüfung des Umtauschverhältnisses
  244. § 225h Streitschlichtung durch das Gremium
  245. § 225i Wirksamkeit von Entscheidungen und Vergleichen
  246. § 225j Verzinsung barer Zuzahlungen, Ausgabe zusätzlicher Aktien
  247. § 225k Bekanntmachungen
  248. § 225l Kosten
  249. § 225m Bestellung, Verschwiegenheitspflicht und Vergütungsansprüche der Mitglieder des Gremiums
  250. § 226 Gläubigerschutz
  251. § 227 Schadenersatzpflicht der Verwaltungsträger der übertragenden Gesellschaft
  252. § 228 Durchführung des Schadenersatzanspruchs
  253. § 229 Schadenersatzpflicht der Verwaltungsträger der übernehmenden Gesellschaft
  254. § 230 Anfechtung des Verschmelzungsbeschlusses der übertragenden Gesellschaft
  255. § 231 Vereinfachte Verschmelzung
  256. § 232 Vereinfachte Verschmelzung bei Aufnahme durch den Alleingesellschafter oder bei Verzicht aller Aktionäre
  257. § 233 Verschmelzung durch Neugründung
  258. § 234 Haftung mit einer Aktiengesellschaft
  259. § 234a Verschmelzung einer Aktiengesellschaft mit einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung
  260. § 234b Barabfindung bei rechtsformübergreifender Verschmelzung
  261. § 235 Vermögensübertragung auf eine Gebietskörperschaft
  262. § 236 Vermögensübertragung auf einen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
  263. § 237 Vermögensübertragung in anderer Weise
  264. § 238 Gewinngemeinschaft
  265. § 239 Voraussetzungen
  266. § 240 Anmeldung des Umwandlungsbeschlusses
  267. § 241 Wirkung der Eintragung
  268. § 242 Umtausch der Aktien
  269. § 243 Gläubigerschutz
  270. § 244 Barabfindung widersprechender Aktionäre
  271. § 245 Voraussetzungen
  272. § 246 Durchführung der Umwandlung
  273. § 247 Gründungsprüfung und Verantwortlichkeit der Gesellschafter
  274. § 248 Anmeldung des Umwandlungsbeschlusses
  275. § 249 Inhalt der Veröffentlichung der Eintragung
  276. § 250 Wirkung der Eintragung
  277. § 251 Veröffentlichung der Bilanz
  278. § 252 Umtausch der Geschäftsanteile
  279. § 253 Barabfindung widersprechender Gesellschafter
  280. § 254 Inländische Zweigniederlassungen ausländischer Aktiengesellschaften
  281. § 258 Zwangsstrafen
  282. § 259 Öffentliche Verkehrsunternehmungen, Unternehmungen des Post- und Fernmeldewesens
  283. § 260 Gemeinnützige Bauvereinigungen
  284. § 262
  285. § 266 Sitz
  286. § 268 Höchstzahl der Aufsichtsratsmitglieder
  287. § 271 Verweisung in anderen bundesgesetzlichen Vorschriften
  288. § 273 Vollziehung
  289. Anlage 1
  290. Art. 8 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 118/2002, zu § 57, BGBl. Nr. 98/1965)
  291. Art. 8 § 1 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 161/2004, zu § 76, BGBl. Nr. 98/1965)
  292. Art. 10 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 53/2011, zu den §§ 8 – 10a, 13, 27, 33, 34, 50, 61, 62, 67 – 69, 87, 105, 107 – 112, 114, 118, 119, 126 – 128, 158, 220c, 221, 223, 225, 232, 233 und 254, BGBl. Nr. 98/1965)
  293. Art. 11 § 1 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 70/2008, zu den §§ 25, 92, 95, 96, 119, 125, 127, 211, 220b, 221a und 225f, BGBl. Nr. 98/1965)
  294. Art. 11 § 2 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 71/2009, zu den §§ 2, 3, 10, 10a, 12, 12a, 13, 16, 17, 29, 33, 42, 43, 45, 46, 57, 58, 61, 61, 65, 67, 77, 84, 86, 87, 88, 91, 95, 96, 101, 102 bis 136, 145, 146, 148, 149, 150, 153, 155, 159, 161, 162, 175, 179, 183, 187, 188, 195, 196, 197, 199, 200, 206,208, 211, 220a, 220b, 220c, 221, 221a, 224, 225c, 225e, 225g, 225k, 225m, 228, 231, 244, 249, 251, 258, 259, 260 und 262, BGBl. Nr. 98/1965)
  295. Art. 1 Umsetzungshinweis
  296. Art. 4
  297. Art. 5 Umsetzungshinweis
  298. Art. 8 Umsetzungshinweis
  299. Art. 9 Umsetzungshinweis
  300. Art. 15 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 43/2016, zu § 92, BGBl. Nr. 98/1965)
  301. Art. 1 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 69/2015, zu den §§ 3 und 10, BGBl. Nr. 98/1965)
  302. Art. 7
  303. Art. 5 (Anm.: aus BGBl. Nr. 371/1982, zu § 95, BGBl. Nr. 98/1965)
  304. Art. 5 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 11/1998, zu § 225g, BGBl. Nr. 98/1965)
  305. Art. 5 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 187/1999, zu § 65, BGBl. Nr. 98/1965)
  306. Art. 6 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 105/2017, zu § 66a, BGBl. Nr. 98/1965)
  307. Art. 8 (Anm.: aus BGBl. Nr. 153/1994, zu den §§ 104, 125, 126, 127, 188, 195, 211 und 258, BGBl. Nr. 98/1965)
  308. Art. 10 (Anm.: aus BGBl. Nr. 475/1990, zu den §§ 119-121, 125, 128-144, 182-187, 199, 211, 228, 246, 255, 259-261, BGBl. Nr. 98/1965)
  309. Art. 10 § 3 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 125/1998, zu den §§ 7, 8, 86, 211 und 225c, BGBl. Nr. 98/1965)
  310. Art. 10 § 4 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 125/1998, zu den §§ 7, 8, 86, 211 und 225c, BGBl. Nr. 98/1965)
  311. Art. 10 § 8 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 125/1998, zu § 17, BGBl. Nr. 98/1965)
  312. Art. 11 (Anm.: aus BGBl. Nr. 475/1990, zu den §§ 96, 119-121, 125, 128-144, 182-187, 199, 211, 228, 246, 255, 259-261, BGBl. Nr. 98/1965)
  313. Art. 12 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 114/1997, zu den §§ 81, 92, 93, 94, 95 und 125, BGBl. Nr. 98/1965)
  314. Art. 17 (Anm. aus BGBl. Nr. 304/1996, zu den §§ 4, 10, 16, 17, 19, 20, 26, 28, 28a, 29, 30, 31 33, 37, 45, 46, 47a, 48, 49, 51, 52, 54, 54a, 55, 65, 65, 65a, 65b, 66, 66a, 96, 114, 117, 122, 125, 126, 130, 150, 151, 153, 155, 157, 161, 162, 163, 166, 170, 171, 172, 173, 174, 191, 192, 195, 211, 216, 217, 219, 220, 220a, 220b, 220c, 221, 221a, 222, 223, 224, 225, 225a, 225b, 225c, 225d, 225e, 225f, 225g, 225h, 225i, 225j, 225k, 225l, 225m, 226, 227, 228, 229, 230, 231, 232, 233, 234, 235, 236, 240, 245, 246, 254, 258, 263 und 266, BGBl. Nr. 98/1965)
  315. Art. 23 (Anm.: aus BGBl. Nr. 10/1991, zu den §§ 29, 33, 91, 233 und 240, BGBl. Nr. 98/1965)
  316. Art. 31 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 112/2003, zu § 225e, BGBl. Nr. 98/1965)
  317. Art. 96 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 98/2001, zu § 258, BGBl. Nr. 98/1965)

Proposed changes to this act

No one has proposed a change to this act yet.

317 provisions

Langtitel

Im Titel der BGBl. I Nr. 114/1997 findet sich folgende Fußnote: Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 106/1997. Bundesgesetz über Aktiengesellschaften (Aktiengesetz – AktG) StF: BGBl. Nr. 98/1965 idF BGBl. Nr. 24/1985 (DFB) (NR: GP X RV 301 AB 661 S. 76. BR: S. 226.) Der Nationalrat hat beschlossen:

Propose a change

§ 1 Begriff der Aktiengesellschaft

ERSTER TEIL Allgemeine Vorschriften Begriff der Aktiengesellschaft § 1. Die Aktiengesellschaft ist eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, deren Gesellschafter mit Einlagen auf das in Aktien zerlegte Grundkapital beteiligt sind, ohne persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu haften.

Propose a change

§ 2 Gründer

Gründer § 2. (1) Die Aktionäre, die den Gesellschaftsvertrag (die Satzung) festgestellt haben, sind die Gründer der Gesellschaft. (2) An der Feststellung der Satzung müssen sich eine oder mehrere Personen beteiligen, die Aktien übernehmen.

Propose a change

§ 3 Börsenotierung

Börsenotierung § 3. Eine Aktiengesellschaft ist börsenotiert, wenn Aktien der Gesellschaft zum Handel an einer anerkannten Börse gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 72 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2015/62, ABl. Nr. L 11 vom 17.01.2015 S. 37, oder einem gleichwertigen Markt mit Sitz in einem Drittland zugelassen sind. Die Satzung kann vorsehen, dass eine solche Börsenotierung besteht oder beabsichtigt ist.

Propose a change

§ 4 Firma

Firma § 4. Die Firma der Aktiengesellschaft muss, auch wenn sie nach § 22 UGB oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, die Bezeichnung „Aktiengesellschaft“ enthalten; die Bezeichnung kann abgekürzt werden.

Propose a change

§ 5 Sitz

Sitz § 5. Als Sitz der Aktiengesellschaft ist der Ort, wo die Gesellschaft einen Betrieb hat, oder der Ort zu bestimmen, wo sich die Geschäftsleitung befindet oder die Verwaltung geführt wird. Von dieser Vorschrift darf aus wichtigem Grund abgewichen werden.

Propose a change

§ 6 Grundkapital

Grundkapital § 6. Das Grundkapital wird in Aktien zerlegt. Es hat auf einen in Euro bestimmten Nennbetrag zu lauten.

Propose a change

§ 7 Mindestnennbetrag des Grundkapitals

Mindestnennbetrag des Grundkapitals § 7. Der Mindestnennbetrag des Grundkapitals ist 70 000 Euro.

Propose a change

§ 8 Art und Mindestbeträge der Aktien

Art und Mindestbeträge der Aktien § 8. (1) Aktien können entweder als Nennbetragsaktien oder als Stückaktien begründet werden. Beide Aktienarten dürfen in der Gesellschaft nicht nebeneinander bestehen. (2) Nennbetragsaktien müssen auf mindestens einen Euro oder auf ein Vielfaches davon lauten. Der Anteil am Grundkapital bestimmt sich nach dem Verhältnis des Nennbetrags zum Grundkapital. (3) Stückaktien haben keinen Nennbetrag. Jede Stückaktie ist am Grundkapital in gleichem Umfang beteiligt. Der Anteil bestimmt sich nach der Zahl der ausgegebenen Aktien. Der auf eine einzelne Aktie entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals muß mindestens einen Euro betragen. (4) Nennbetragsaktien über einen anderen Nennbetrag (Abs. 2) und Stückaktien über einen geringeren anteiligen Betrag (Abs. 3) sind nichtig. Für den Schaden aus der Ausgabe sind die Ausgeber den Besitzern als Gesamtschuldner verantwortlich. (5) Die Aktien sind unteilbar. (Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl.I Nr. 53/2011)

Propose a change

§ 8a Ausgabebetrag der Aktien

Ausgabebetrag der Aktien § 8a. (1) Für einen geringeren Betrag als den Nennbetrag oder den auf die einzelne Stückaktie entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals dürfen Aktien nicht ausgegeben werden. (2) Für einen höheren Betrag ist die Ausgabe zulässig.

Propose a change

§ 9 Namensaktien

Namensaktien § 9. (1) Aktien müssen außer in den Fällen des § 10 Abs. 1 auf Namen lauten. (2) Wenn Namensaktien vor der vollen Leistung des Ausgabebetrags ausgegeben werden, ist der Betrag der Teilleistungen in der Aktie anzugeben. (3) In der Satzung kann der Anspruch des Aktionärs auf Verbriefung seines Anteils ausgeschlossen oder eingeschränkt werden. Eine diesbezügliche Satzungsänderung bedarf außer den Mehrheitserfordernissen gemäß § 146 auch der Zustimmung jedes Aktionärs, dem nicht zumindest ein Anspruch auf Verbriefung seines Anteils in einer Sammelurkunde verbleibt, es sei denn, die betreffenden Aktien sind börsenotiert im Sinn des § 3.

Propose a change

§ 10 Inhaberaktien

Inhaberaktien § 10. (1) Aktien können auf Inhaber lauten, wenn 1. die Gesellschaft börsenotiert im Sinn des § 3 ist, 2. Aktien der Gesellschaft mit deren Wissen über ein multilaterales Handelssystem (MTF) im Sinn des § 1 Z 24 WAG 2018 gehandelt werden, oder 3. die Satzung der Gesellschaft vorsieht, dass eine Börsenotierung (Z 1) oder ein Handel über ein multilaterales Handelssystem (Z 2) beabsichtigt ist. (2) Inhaberaktien dürfen erst nach der vollen Leistung des Ausgabebetrags ausgegeben werden. Sie sind in einer, gegebenenfalls in mehreren Sammelurkunden zu verbriefen und bei einer Wertpapiersammelbank nach § 1 Abs. 3 Depotgesetz zu hinterlegen. (3) Vor der Zulassung zum Börsehandel beziehungsweise vor der Einbeziehung in ein multilaterales Handelssystem sowie nach Ablauf eines Jahres nach deren Beendigung sind auf Inhaberaktien die Vorschriften über Namensaktien sinngemäß anzuwenden. (4) Die Satzung kann bestimmen, dass auf Verlangen eines Aktionärs seine Inhaberaktien in Namensaktien und in den Fällen des Abs. 1 seine Namensaktien in Inhaberaktien umzuwandeln sind.

Propose a change

§ 10a Nachweis der Aktionärseigenschaft bei Inhaberaktien

Nachweis der Aktionärseigenschaft bei Inhaberaktien § 10a. (1) Bei Inhaberaktien ist der Anteilsbesitz durch eine Bestätigung des depotführenden Kreditinstituts mit Sitz in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem Vollmitgliedstaat der OECD oder der depotführenden Wertpapierfirma mit Sitz in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums nachzuweisen (Depotbestätigung). In der Satzung oder in der Einberufung können weitere geeignete Personen oder Stellen festgelegt werden, deren Depotbestätigungen von der Gesellschaft entgegengenommen werden. (2) Die Depotbestätigung hat folgende Angaben zu enthalten: 1. den Aussteller durch Angabe von Name (Firma) und Anschrift oder eines im Verkehr zwischen Kreditinstituten gebräuchlichen Codes; 2. den Aktionär durch Angabe von Name (Firma) und Anschrift, bei natürlichen Personen zusätzlich das Geburtsdatum, bei juristischen Personen gegebenenfalls das Register und die Nummer, unter der die juristische Person in ihrem Herkunftsstaat geführt wird; 3. die Nummer des Depots, andernfalls eine sonstige Bezeichnung; 4. die Anzahl und gegebenenfalls den Nennbetrag der Aktien des Aktionärs sowie bei mehreren Aktiengattungen die Bezeichnung der Gattung oder die international gebräuchliche Wertpapierkennnummer; 5. den Zeitpunkt oder den Zeitraum, auf den sich die Depotbestätigung bezieht. Soll durch die Depotbestätigung der Nachweis der gegenwärtigen Eigenschaft als Aktionär geführt werden, so darf sie zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein. Die Satzung kann diesen Zeitraum verkürzen, wenn sie vorsieht, dass die Gesellschaft oder eine von ihr benannte Stelle Depotbestätigungen über ein international verbreitetes, besonders gesichertes Kommunikationsnetz der Kreditinstitute entgegennimmt, dessen Teilnehmer eindeutig identifiziert werden können. (3) Die Depotbestätigung bedarf der Schriftform, sofern die Satzung nicht die Textform genügen lässt. Eine börsenotierte Gesellschaft muss Depotbestätigungen jedenfalls über ein international verbreitetes, besonders gesichertes Kommunikationsnetz der Kreditinstitute entgegennehmen, dessen Teilnehmer eindeutig identifiziert werden können. (4) Die Gesellschaft muss Depotbestätigungen in deutscher Sprache und, wenn sie börsenotiert ist, auch in englischer Sprache entgegennehmen. In der Satzung oder in der Einberufung können weitere Sprachen vorgesehen werden.

Propose a change

§ 11 Aktien besonderer Gattung

Aktien besonderer Gattung § 11. Einzelne Gattungen von Aktien können verschiedene Rechte haben, namentlich bei der Verteilung des Gewinns und des Gesellschaftsvermögens.

Propose a change

§ 12 Stimmrecht

Stimmrecht § 12. (1) Jede Aktie gewährt das Stimmrecht. Das Stimmrecht wird nach dem Verhältnis der Aktiennennbeträge, bei Stückaktien nach deren Zahl ausgeübt. Ein Aktionär kann für verschiedene Aktien unterschiedlich abstimmen. (2) Für den Fall, dass ein Aktionär mehrere Aktien besitzt, kann die Satzung das Stimmrecht durch Festsetzung eines Höchstbetrags oder von Abstufungen beschränken. (3) Mehrstimmrechtsaktien sind unzulässig.

Propose a change

§ 12a Vorzugsaktien ohne Stimmrecht

Vorzugsaktien ohne Stimmrecht § 12a. (1) Für Aktien, die mit einem nachzuzahlenden Vorzug bei der Verteilung des Gewinns ausgestattet sind, kann das Stimmrecht ausgeschlossen werden (Vorzugsaktien ohne Stimmrecht). Mit Ausnahme des Stimmrechts gewähren solche Vorzugsaktien die jedem Aktionär aus der Aktie zustehenden Rechte. (2) Vorzugsaktien ohne Stimmrecht dürfen nur bis zu einem Drittel des Grundkapitals ausgegeben werden. Wird der Vorzugsbetrag bei der Verteilung des Gewinns in einem Jahr nicht oder nicht vollständig gezahlt und der Rückstand im darauffolgenden Jahr nicht neben dem vollen Vorzug dieses Jahres nachgezahlt, so haben die Vorzugsaktionäre das Stimmrecht so lange, bis die Rückstände nachgezahlt sind.

Propose a change

§ 13 Formvorschriften, Begriffsbestimmungen

Formvorschriften, Begriffsbestimmungen § 13. (1) Zur Unterzeichnung von Aktienurkunden genügt eine vervielfältigte Unterschrift. Die Gültigkeit der Unterzeichnung kann von der Beachtung einer besonderen Form abhängig gemacht werden. Die Formvorschrift muss in der Urkunde enthalten sein. (2) Ist durch dieses Bundesgesetz für Erklärungen die Textform vorgeschrieben, so muss die Erklärung in einer Urkunde oder auf eine andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben, die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden. (3) Ist durch dieses Bundesgesetz für Erklärungen die Schriftform vorgeschrieben, so genügt eine Erklärung in Textform (Abs. 2), die über ein international verbreitetes, besonders gesichertes Kommunikationsnetz der Kreditinstitute übermittelt wird, dessen Teilnehmer eindeutig identifiziert werden können. (4) Steht nach diesem Bundesgesetz für Erklärungen an die Gesellschaft ein elektronischer Kommunikationsweg offen, so ist die Erklärung der Gesellschaft zugegangen, sobald sie im Machtbereich der Gesellschaft eingelangt ist. (5) Ist durch dieses Bundesgesetz vorgeschrieben, dass Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht werden, so müssen diese Informationen einfach auffindbar sein und gelesen sowie als Dokument gespeichert und ausgedruckt werden können. Bei einer nicht börsenotierten Gesellschaft genügt es, wenn die Unterlagen nur für ihre Aktionäre zugänglich sind. (6) Der Samstag ist kein Werktag im Sinn dieses Bundesgesetzes.

Propose a change

§ 14 Gericht

Gericht § 14. Über Angelegenheiten, die in diesem Bundesgesetz dem Gericht zugewiesen sind, verhandelt und entscheidet, sofern es sich nicht um bürgerliche Rechtsstreitigkeiten handelt, die dem Prozeßgericht zugewiesen sind, der für den Sitz der Gesellschaft zuständige, zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen berufene Gerichtshof erster Instanz im Verfahren außer Streitsachen.

Propose a change

§ 15 Wesen des Konzerns und des Konzernunternehmens

Wesen des Konzerns und des Konzernunternehmens § 15. (1) Sind rechtlich selbständige Unternehmen zu wirtschaftlichen Zwecken unter einheitlicher Leitung zusammengefaßt, so bilden sie einen Konzern; die einzelnen Unternehmen sind Konzernunternehmen. (2) Steht ein rechtlich selbständiges Unternehmen auf Grund von Beteiligungen oder sonst unmittelbar oder mittelbar unter dem beherrschenden Einfluß eines anderen Unternehmens, so gelten das herrschende und das abhängige Unternehmen zusammen als Konzern und einzeln als Konzernunternehmen.

Propose a change

§ 16 Feststellung der Satzung

ZWEITER Teil Gründung der Gesellschaft Feststellung der Satzung § 16. (1) Die Satzung muß in Form eines Notariatsakts festgestellt werden. Bevollmächtigte bedürfen einer öffentlich beglaubigten Vollmacht. (2) In der Urkunde sind die Namen der Gründer, bei Nennbetragsaktien der Nennbetrag, bei Stückaktien die Zahl, der Ausgabebetrag und, wenn mehrere Gattungen bestehen, die Gattung der Aktien anzugeben, die jeder Beteiligte übernimmt.

Propose a change

§ 17 Inhalt der Satzung

Inhalt der Satzung § 17. Die Satzung muß bestimmen: 1. die Firma und den Sitz der Gesellschaft; 2. den Gegenstand des Unternehmens; 3. die Höhe des Grundkapitals, weiters ob Inhaber- oder Namensaktien ausgegeben werden; 4. ob das Grundkapital in Nennbetragsaktien oder Stückaktien zerlegt ist, bei Nennbetragsaktien die Nennbeträge der einzelnen Aktien, bei Stückaktien deren Zahl und, wenn mehrere Gattungen bestehen, die Gattung der einzelnen Aktien; 5. die Art der Zusammensetzung des Vorstands (Zahl der Vorstandsmitglieder); 6. die Form der Veröffentlichungen der Gesellschaft.

Propose a change

§ 18 Veröffentlichungen der Gesellschaft

Veröffentlichungen der Gesellschaft § 18. Bestimmt das Gesetz oder die Satzung, daß eine Veröffentlichung der Gesellschaft zu erfolgen hat, so ist sie in der „Wiener Zeitung“ einzurücken. Daneben kann die Satzung auch andere Blätter oder elektronische Informationsmedien als Bekanntmachungsblätter bezeichnen.

Propose a change

§ 19 Sondervorteile. Gründungsaufwand

Sondervorteile. Gründungsaufwand § 19. (1) Jeder einem einzelnen Aktionär oder einem Dritten eingeräumte besondere Vorteil muß in der Satzung unter Bezeichnung des Berechtigten festgesetzt werden. (2) Von dieser Festsetzung gesondert ist in der Satzung der Gesamtaufwand festzusetzen, der zu Lasten der Gesellschaft an Aktionäre oder an andere Personen als Entschädigung oder als Belohnung für die Gründung oder ihre Vorbereitung gewährt wird. (3) Ohne diese Festsetzung sind solche Abkommen und die Rechtshandlungen zu ihrer Ausführung der Gesellschaft gegenüber unwirksam. Nach Eintragung der Gesellschaft in das Firmenbuch kann die Unwirksamkeit nicht durch Satzungsänderung geheilt werden.

Propose a change

§ 20 Sacheinlagen. Sachübernahmen

Sacheinlagen. Sachübernahmen § 20. (1) Sollen Aktionäre Einlagen machen, die nicht durch Einzahlung des Ausgabebetrags der Aktien zu leisten sind (Sacheinlagen), oder soll die Gesellschaft vorhandene oder herzustellende Anlagen oder sonstige Vermögensgegenstände übernehmen (Sachübernahmen), so müssen in der Satzung festgesetzt werden der Gegenstand der Sacheinlage oder der Sachübernahme, die Person, von der die Gesellschaft den Gegenstand erwirbt, und bei Nennbetragsaktien der Nennbetrag, bei Stückaktien die Zahl der bei der Sacheinlage zu gewährenden Aktien oder die bei der Sachübernahme zu gewährende Vergütung. (2) Sacheinlagen oder Sachübernahmen können nur Vermögensgegenstände sein, deren wirtschaftlicher Wert feststellbar ist. Verpflichtungen zu Dienstleistungen können nicht Sacheinlagen oder Sachübernahmen sein. (3) Ohne eine Festsetzung gemäß Abs. 1 sind Vereinbarungen über Sacheinlagen und Sachübernahmen und die Rechtshandlungen zu ihrer Ausführung der Gesellschaft gegenüber unwirksam. Ist die Gesellschaft eingetragen, so wird die Gültigkeit der Satzung durch diese Unwirksamkeit nicht berührt. Bei unwirksamer Vereinbarung einer Sacheinlage bleibt der Aktionär verpflichtet, den Ausgabebetrag der Aktie einzuzahlen. Nach Eintragung der Gesellschaft in das Firmenbuch kann die Unwirksamkeit nicht durch Satzungsänderung geheilt werden.

Propose a change

§ 21 Errichtung der Gesellschaft

Errichtung der Gesellschaft § 21. Mit der Übernahme aller Aktien durch die Gründer ist die Gesellschaft errichtet.

Propose a change

§ 22 Nachträgliche Aktienübernahme durch die Gründer

Nachträgliche Aktienübernahme durch die Gründer § 22. Übernehmen die Gründer Aktien, die sie bei der Feststellung der Satzung noch nicht übernommen haben, so bedarf es notarieller Beurkundung. In der Urkunde sind bei Nennbetragsaktien der Nennbetrag, bei Stückaktien die Zahl, der Ausgabebetrag und, wenn mehrere Gattungen bestehen, die Gattung der von jedem Beteiligten übernommenen Aktien anzugeben.

Propose a change

§ 23 Erster Aufsichtsrat und Vorstand

Erster Aufsichtsrat und Vorstand § 23. (1) Die Gründer haben den ersten Aufsichtsrat der Gesellschaft und die Abschlußprüfer für den ersten Jahresabschluß zu bestellen. Die Bestellung bedarf notarieller Beurkundung. (2) Der Aufsichtsrat bestellt den ersten Vorstand.

Propose a change

§ 24 Gründungsbericht

Gründungsbericht § 24. (1) Die Gründer haben einen schriftlichen Bericht über den Hergang der Gründung zu erstatten (Gründungsbericht). (2) Im Gründungsbericht sind die wesentlichen Umstände darzulegen, von denen die Angemessenheit der für eingelegte oder übernommene Gegenstände gewährten Leistungen abhängt. Dabei sind anzugeben die vorausgegangenen Rechtsgeschäfte, die auf den Erwerb durch die Gesellschaft hingezielt haben, ferner die Anschaffungs- und Herstellungskosten aus den letzten beiden Jahren und im Fall des Übergangs eines Unternehmens auf die Gesellschaft der Betriebsertrag aus den letzten beiden Geschäftsjahren. (3) Im Gründungsbericht ist ferner anzugeben, ob und in welchem Umfang bei der Gründung für Rechnung eines Mitglieds des Vorstands oder des Aufsichtsrats Aktien übernommen sind und ob und in welcher Weise ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats sich einen besonderen Vorteil oder für die Gründung oder ihre Vorbereitung eine Entschädigung oder Belohnung ausbedungen hat.

Propose a change

§ 25 Allgemeines

Gründungsprüfung. Allgemeines § 25. (1) Die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats haben den Hergang der Gründung zu prüfen. (2) Außerdem hat eine Prüfung des Hergangs der Gründung durch einen oder mehrere Prüfer (Gründungsprüfer) stattzufinden, wenn 1. ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats sich einen besonderen Vorteil oder für die Gründung oder ihre Vorbereitung eine Entschädigung oder Belohnung ausbedungen hat oder 2. eine Gründung mit Sacheinlagen oder Sachübernahmen (§ 20) vorliegt. (3) Die Gründungsprüfer bestellt das Gericht. (4) Als Gründungsprüfer dürfen nur Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bestellt werden. (5) Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie Angestellte der Gesellschaft dürfen nicht als Gründungsprüfer bestellt werden; gleiches gilt für Personen und Prüfungsgesellschaften, auf deren Geschäftsführung die Gründer oder Personen, für deren Rechnung die Gründer Aktien übernommen haben, oder die Gesellschaft maßgebenden Einfluß haben. Im übrigen gelten die §§ 271 und 271a UGB sinngemäß.

Propose a change

§ 26 Umfang der Gründungsprüfung

Umfang der Gründungsprüfung § 26. (1) Die Prüfung durch die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie die Prüfung durch die Gründungsprüfer haben sich namentlich darauf zu erstrecken: 1. ob die Angaben der Gründer über die Übernahme der Aktien, über die Einlagen auf das Grundkapital und über die in den §§ 19 und 20 vorgesehenen Festsetzungen richtig und vollständig sind; 2. ob der Wert der Sacheinlagen oder Sachübernahmen den Ausgabebetrag der dafür zu gewährenden Aktien oder den Wert der dafür zu gewährenden Leistungen erreicht. (2) Über jede Prüfung ist unter Darlegung dieser Umstände schriftlich zu berichten. In dem Bericht sind der Gegenstand jeder Sacheinlage oder Sachübernahme zu beschreiben und die Bewertungsmethoden für die Ermittlung gemäß Abs. 1 Z 2 zu nennen. (3) Je ein Stück des Berichts der Gründungsprüfer ist dem Gericht und dem Vorstand einzureichen. Jedermann kann den Bericht beim Gericht einsehen.

Propose a change

§ 27 Meinungsverschiedenheiten zwischen Gründern und Gründungsprüfern. Auslagen und Entlohnung der Gründungsprüfer

Meinungsverschiedenheiten zwischen Gründern und Gründungsprüfern. Auslagen und Entlohnung der Gründungsprüfer § 27. (1) Die Gründer sind verpflichtet, den Prüfern alle für die sorgfältige Erfüllung ihrer Prüfungspflicht erforderlichen Aufklärungen und Nachweise zu geben. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Gründern und den Gründungsprüfern über den Umfang der von den Gründern zu gewährenden Aufklärungen und Nachweise entscheidet das Gericht; die Entscheidung ist unanfechtbar. Solange sich die Gründer weigern, der Entscheidung nachzukommen, wird der Prüfungsbericht nicht erstattet. (2) Die Gründungsprüfer haben Anspruch auf Ersatz der notwendigen baren Auslagen und auf angemessene Entlohnung für ihre Mühewaltung. Diese Beträge bestimmt das Gericht; gegen die Bestimmung kann Rekurs ergriffen werden, gegen die Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz ist der Rekurs ausgeschlossen.

Propose a change

§ 28 Anmeldung der Gesellschaft

Anmeldung der Gesellschaft § 28. (1) Die Gesellschaft ist beim Gericht von sämtlichen Gründern und Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. (2) Die Anmeldung darf erst erfolgen, wenn 1. auf jede Aktie, soweit nicht Sacheinlagen vereinbart sind, der eingeforderte Betrag ordnungsgemäß eingezahlt worden ist (§ 49 Abs. 3) und, soweit er nicht bereits zur Bezahlung der bei der Gründung angefallenen Abgaben, Gebühren und Kosten verwendet wurde, endgültig zur freien Verfügung des Vorstands steht; und 2. Vermögensgegenstände, die nach der Satzung als Sacheinlagen zu leisten sind, zur freien Verfügung des Vorstands stehen.

Propose a change

§ 28a Leistung der Einlagen

Leistung der Einlagen § 28a. (1) Der eingeforderte Betrag muß mindestens ein Viertel des geringsten Ausgabebetrags und bei Ausgabe der Aktien für einen höheren als diesen auch den Mehrbetrag umfassen. (2) Sacheinlagen müssen sofort in vollem Umfang bewirkt werden. Der Wert muß den Ausgabebetrag der Aktien erreichen.

Propose a change

§ 29 Inhalt der Anmeldung

Inhalt der Anmeldung § 29. (1) In der Anmeldung ist die Erklärung abzugeben, daß die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 und des § 28a erfüllt sind; dabei sind der Betrag, zu dem die Aktien ausgegeben werden, und der darauf eingezahlte Betrag anzugeben. Es ist nachzuweisen, daß der Vorstand in der Verfügung über den eingezahlten Betrag nicht, namentlich nicht durch Gegenforderungen, beschränkt ist. Dieser Nachweis ist stets durch Vorlage einer schriftlichen Bestätigung eines Kreditinstituts zu führen; für die Richtigkeit der Bestätigung ist das Kreditinstitut der Gesellschaft verantwortlich. Sind von dem eingezahlten Betrag Abgaben, Gebühren und Kosten bezahlt worden, so ist diese nach Art und Höhe der Beträge nachzuweisen. In der Anmeldung sind ferner das Geburtsdatum und die Vertretungsbefugnis der Vorstandsmitglieder anzugeben. (2) Der Anmeldung sind beizufügen: 1. die Satzung und die Urkunden gemäß § 16 Abs. 2 und 22; 2. im Fall der §§ 19 und 20 die Verträge, die den Festsetzungen zugrunde liegen oder zu ihrer Ausfüllung geschlossen sind, und eine Berechnung des der Gesellschaft zur Last fallenden Gründungsaufwands; in der Berechnung sind die Vergütungen nach Art und Höhe und die Empfänger einzeln anzuführen; 3. die Urkunden über die Bestellung des Vorstands und des Aufsichtsrats; 4. der Gründungsbericht und die Prüfungsberichte der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie der Gründungsprüfer nebst ihren urkundlichen Unterlagen; 5. wenn es für den Gegenstand des Unternehmens der behördlichen Genehmigung bedarf, die Genehmigungsurkunde. (3) Die Vorstandsmitglieder haben ihre Namensunterschrift zur Aufbewahrung beim Gericht zu zeichnen. (4) Die Dokumente sind in Urschrift, Ausfertigung oder öffentlich beglaubigter Abschrift einzureichen und in die Urkundensammlung (§ 12 FBG) aufzunehmen.

Propose a change

§ 31 Prüfung durch das Gericht

Prüfung durch das Gericht § 31. (1) Das Gericht hat zu prüfen, ob die Gesellschaft ordnungsgemäß errichtet und angemeldet ist. Ist dies nicht der Fall, so hat es die Eintragung abzulehnen. (2) Das Gericht hat die Eintragung auch abzulehnen, wenn die Gründungsprüfer erklären oder wenn es offensichtlich ist, daß der Gründungsbericht oder der Prüfungsbericht der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats unrichtig oder unvollständig ist oder den gesetzlichen Vorschriften nicht entspricht; gleiches gilt, wenn die Gründungsprüfer erklären oder wenn es offensichtlich ist, daß der Wert der Sacheinlagen oder Sachübernahmen nicht unwesentlich hinter dem Ausgabebetrag der dafür zu gewährenden Aktien oder dem Wert der dafür zu gewährenden Leistungen zurückbleibt. Das Gericht hat den Beteiligten vorher Gelegenheit zu geben, den Beanstandungen abzuhelfen.

Propose a change

§ 32 Inhalt der Eintragung

Inhalt der Eintragung § 32. (1) Bei der Eintragung der Gesellschaft sind die Firma, der Sitz sowie die für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift der Gesellschaft, der Tag der Feststellung der Satzung, Name und Geburtsdatum des Vorsitzenden, seiner Stellvertreter und der übrigen Mitglieder des Aufsichtsrats, die Höhe des Grundkapitals, sowie Name und Geburtsdatum der Vorstandsmitglieder anzugeben. Ferner ist einzutragen, welche Vertretungsbefugnis die Vorstandsmitglieder haben. (2) Enthält die Satzung Bestimmungen über die Zeitdauer der Gesellschaft oder über das genehmigte Kapital, so sind auch diese Bestimmungen einzutragen.

Propose a change

§ 33 Veröffentlichung der Eintragung. Veröffentlichung der Eröffnungsbilanz

Veröffentlichung der Eintragung. Veröffentlichung der Eröffnungsbilanz § 33. (1) In die Veröffentlichung der Eintragung, für die im übrigen die allgemeinen unternehmensrechtlichen Vorschriften gelten, sind auch aufzunehmen: 1. die sonstigen in § 10 Abs. 4, § 17 Z 1 und Z 3 bis 6, § 18 zweiter Satz, §§ 19 und 20 vorgesehenen Festsetzungen; 2. der Ausgabebetrag der Aktien; 3. der Name und das Geburtsdatum der Gründer und die Angabe, ob sie die sämtlichen Aktien übernommen haben. (2) Zugleich ist zu veröffentlichen, daß die mit der Anmeldung eingereichten Schriftstücke, namentlich die Prüfungsberichte der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie der Gründungsprüfer, beim Gericht eingesehen werden können. (3) Liegt eine Gründung mit Sacheinlagen oder Sachübernahmen (§ 20) vor, so hat der Vorstand unverzüglich nach der Eintragung der Gesellschaft die Eröffnungsbilanz, für die im übrigen die allgemeinen unternehmensrechtlichen Vorschriften gelten, auf den Tag der Errichtung der Gesellschaft (§ 21) aufzustellen, nach ihrer Bestätigung durch die Prüfer (§ 25 Abs. 2 bis 5) dem Aufsichtsrat vorzulegen und innerhalb von drei Monaten nach der Eintragung der Gesellschaft gemäß § 18 zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung ist zum Firmenbuch einzureichen. Wird ein Unternehmen (Betrieb) auf Grund einer auf einen höchstens neun Monate vor der Errichtung der Gesellschaft liegenden Stichtag aufgestellten Bilanz als Sacheinlage eingebracht, so kann die Eröffnungsbilanz auf diesen Stichtag aufgestellt werden. Für die zu veröffentlichende Eröffungsbilanz gelten im übrigen die Vorschriften für den Jahresabschluß sinngemäß.

Propose a change

§ 34 Handeln im Namen der Gesellschaft vor der Eintragung. Verbotene Aktienausgabe

Handeln im Namen der Gesellschaft vor der Eintragung. Verbotene Aktienausgabe § 34. (1) Vor der Eintragung in das Firmenbuch besteht die Aktiengesellschaft als solche nicht. Wird vorher im Namen der Gesellschaft gehandelt, so haften die Handelnden persönlich zur ungeteilten Hand (Gesamtschuldner). (2) Übernimmt die Gesellschaft eine vor ihrer Eintragung in ihrem Namen eingegangene Verpflichtung durch Vertrag mit dem Schuldner in der Weise, daß sie an die Stelle des bisherigen Schuldners tritt, so bedarf es zur Wirksamkeit der Schuldübernahme der Zustimmung des Gläubigers nicht, wenn die Schuldübernahme binnen drei Monaten nach der Eintragung der Gesellschaft vereinbart und dem Gläubiger von der Gesellschaft oder dem Schuldner mitgeteilt wird. (3) Verpflichtungen aus Vereinbarungen über Sacheinlagen und Sachübernahmen können nicht übernommen werden. (4) Anteilsrechte dürfen vor der Eintragung der Gesellschaft nicht übertragen, Aktien dürfen vorher nicht ausgegeben werden. Die vorher ausgegebenen Aktien sind nichtig; für den Schaden aus der Ausgabe sind die Ausgeber den Besitzern als Gesamtschuldner verantwortlich.

Propose a change

§ 35 Einpersonen-Gesellschaft

Einpersonen-Gesellschaft § 35. (1) Ist an der Feststellung der Satzung nur eine Person beteiligt, so sind mit der Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in das Firmenbuch auch der Umstand, dass alle Aktien an der Aktiengesellschaft einem Aktionär gehören, sein Name sowie gegebenenfalls sein Geburtsdatum bzw. seine Firmenbuchnummer anzumelden. (2) Erwirbt nach Eintragung der Gesellschaft ein Aktionär alle Aktien, die nicht der Gesellschaft selbst gehören, so hat er diesen Umstand sowie die weiteren Angaben nach Abs. 1 dem Vorstand der Gesellschaft mitzuteilen. Der Vorstand hat diese Angaben unverzüglich zur Eintragung im Firmenbuch anzumelden. (3) Erwirbt eine weitere Person Aktien an einer Gesellschaft, die als Einpersonen-Gesellschaft im Firmenbuch eingetragen ist, so haben der bisherige Alleinaktionär oder seine Rechtsnachfolger hievon den Vorstand zu unterrichten. Der Vorstand hat die Löschung der Eintragung der Eigenschaft als Einpersonen-Gesellschaft unverzüglich beim Gericht anzumelden.

Propose a change

§ 39 Verantwortlichkeit der Gründer

Verantwortlichkeit der Gründer § 39. (1) Die Gründer sind der Gesellschaft als Gesamtschuldner verantwortlich für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben, die zum Zwecke der Gründung der Gesellschaft über Übernahme der Aktien, Einzahlung auf die Aktien, Verwendung eingezahlter Beträge, Sondervorteile, Gründungsaufwand, Sacheinlagen und Sachübernahmen gemacht worden sind; sie sind ferner dafür verantwortlich, daß eine zur Annahme von Einzahlungen auf das Grundkapital bestimmte Stelle (§ 49 Abs. 3) hiezu geeignet ist, namentlich die eingezahlten Beträge zur freien Verfügung des Vorstandes stehen. Sie haben, unbeschadet der Verpflichtung zum Ersatz des sonst entstehenden Schadens, fehlende Einzahlungen zu leisten und eine Vergütung, die nicht unter dem Gründungsaufwand aufgenommen ist, zu ersetzen. (2) Wird die Gesellschaft von Gründern durch Einlagen, Sachübernahmen oder Gründungsaufwand vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit geschädigt, so sind ihr alle Gründer als Gesamtschuldner zum Ersatz verpflichtet. (3) Von diesen Verpflichtungen ist ein Gründer befreit, wenn er die die Ersatzpflicht begründenden Tatsachen weder kannte noch bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns kennen mußte. (4) Entsteht durch Zahlungsunfähigkeit eines Aktionärs der Gesellschaft ein Ausfall, so sind ihr zum Ersatz als Gesamtschuldner die Gründer verpflichtet, die die Beteiligung des Aktionärs in Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit angenommen haben. (5) Neben den Gründern sind in gleicher Weise Personen verantwortlich, für deren Rechnung die Gründer Aktien übernommen haben. Sie können sich auf ihre eigene Unkenntnis nicht wegen solcher Umstände berufen, die ein für ihre Rechnung handelnder Gründer kannte oder kennen mußte.

Propose a change

← Find another law