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Aktiengesetz

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Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt, https://www.ris.bka.gv.at (CC BY 4.0)

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Contents: 317 provisions
  1. Langtitel
  2. § 1 Begriff der Aktiengesellschaft
  3. § 2 Gründer
  4. § 3 Börsenotierung
  5. § 4 Firma
  6. § 5 Sitz
  7. § 6 Grundkapital
  8. § 7 Mindestnennbetrag des Grundkapitals
  9. § 8 Art und Mindestbeträge der Aktien
  10. § 8a Ausgabebetrag der Aktien
  11. § 9 Namensaktien
  12. § 10 Inhaberaktien
  13. § 10a Nachweis der Aktionärseigenschaft bei Inhaberaktien
  14. § 11 Aktien besonderer Gattung
  15. § 12 Stimmrecht
  16. § 12a Vorzugsaktien ohne Stimmrecht
  17. § 13 Formvorschriften, Begriffsbestimmungen
  18. § 14 Gericht
  19. § 15 Wesen des Konzerns und des Konzernunternehmens
  20. § 16 Feststellung der Satzung
  21. § 17 Inhalt der Satzung
  22. § 18 Veröffentlichungen der Gesellschaft
  23. § 19 Sondervorteile. Gründungsaufwand
  24. § 20 Sacheinlagen. Sachübernahmen
  25. § 21 Errichtung der Gesellschaft
  26. § 22 Nachträgliche Aktienübernahme durch die Gründer
  27. § 23 Erster Aufsichtsrat und Vorstand
  28. § 24 Gründungsbericht
  29. § 25 Allgemeines
  30. § 26 Umfang der Gründungsprüfung
  31. § 27 Meinungsverschiedenheiten zwischen Gründern und Gründungsprüfern. Auslagen und Entlohnung der Gründungsprüfer
  32. § 28 Anmeldung der Gesellschaft
  33. § 28a Leistung der Einlagen
  34. § 29 Inhalt der Anmeldung
  35. § 31 Prüfung durch das Gericht
  36. § 32 Inhalt der Eintragung
  37. § 33 Veröffentlichung der Eintragung. Veröffentlichung der Eröffnungsbilanz
  38. § 34 Handeln im Namen der Gesellschaft vor der Eintragung. Verbotene Aktienausgabe
  39. § 35 Einpersonen-Gesellschaft
  40. § 39 Verantwortlichkeit der Gründer
  41. § 40 Verantwortlichkeit anderer Personen neben den Gründern
  42. § 41 Verantwortlichkeit des Vorstands und des Aufsichtsrats
  43. § 42 Verantwortlichkeit der Gründungsprüfer
  44. § 43 Verzicht und Vergleich
  45. § 44 Verjährung der Ersatzansprüche
  46. § 45 Nachgründung
  47. § 46 Eintragung der Nachgründung
  48. § 47 Ersatzansprüche bei der Nachgründung
  49. § 47a Gleichbehandlung der Aktionäre
  50. § 48 Haftung für die Verbindlichkeiten der Aktiengesellschaft
  51. § 49 Hauptverpflichtung der Aktionäre
  52. § 50 Nebenverpflichtungen der Aktionäre
  53. § 51 Keine Zeichnung eigener Aktien; Aktienübernahme für Rechnung der Gesellschaft oder durch ein Tochterunternehmen
  54. § 52 Keine Rückgewähr der Einlagen
  55. § 53 Gewinnbeteiligung der Aktionäre
  56. § 54 Keine Verzinsung der Einlagen
  57. § 54a Abschlagszahlung auf den Bilanzgewinn
  58. § 55 Vergütung von Nebenleistungen
  59. § 56 Haftung der Aktionäre beim Empfang verbotener Zahlungen
  60. § 57 Folgen nicht rechtzeitiger Einzahlung
  61. § 58 Ausschluß säumiger Aktionäre
  62. § 59 Zahlungspflicht der Vormänner
  63. § 60 Keine Befreiung der Aktionäre von ihren Leistungspflichten
  64. § 61 Eintragung von Namensaktien im Aktienbuch
  65. § 62 Übertragung von Namensaktien, Vinkulierung
  66. § 63 Rechtsgemeinschaft an einer Aktie
  67. § 64 Berechnung der Aktienbesitzzeit
  68. § 65 Erwerb eigener Aktien
  69. § 65a Veräußerung und Einziehung eigener Aktien
  70. § 65b Inpfandnahme eigener Aktien
  71. § 66 Erwerb eigener Aktien durch Dritte
  72. § 66a Finanzierung des Erwerbs von Aktien der Gesellschaft
  73. § 67 Kraftloserklärung von Aktien durch die Gesellschaft
  74. § 68 Neue Urkunden an Stelle beschädigter oder verunstalteter Aktien
  75. § 69 Neue Gewinnanteilscheine
  76. § 70 Leitung der Aktiengesellschaft
  77. § 71 Vertretung der Aktiengesellschaft
  78. § 72 Zeichnung des Vorstands
  79. § 73 Änderung des Vorstands und der Vertretungsbefugnis seiner Mitglieder
  80. § 74 Beschränkung der Vertretungsbefugnis
  81. § 75 Bestellung und Abberufung des Vorstands
  82. § 76 Bestellung durch das Gericht
  83. § 78 Grundsätze für die Bezüge der Vorstandsmitglieder
  84. § 78a Grundsätze für die Bezüge der Vorstandsmitglieder in börsenotierten Gesellschaften
  85. § 78b Abstimmung über die Vergütungspolitik und Veröffentlichung
  86. § 78c Erstellung eines Vergütungsberichts für die Bezüge der Vorstandsmitglieder in börsenotierten Gesellschaften
  87. § 78d Recht auf Abstimmung über den Vergütungsbericht
  88. § 78e Veröffentlichung des Vergütungsberichts
  89. § 78f Zugänglichkeit von Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal
  90. § 78g Sammelstelle
  91. § 78h Überwachung der Übermittlungspflicht
  92. § 79 Wettbewerbsverbot
  93. § 80 Kreditgewährung an Vorstandsmitglieder
  94. § 81 Bericht an den Aufsichtsrat
  95. § 82 Rechnungswesen
  96. § 83 Vorstandspflichten bei Verlust
  97. § 84 Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder
  98. § 85 Stellvertreter von Vorstandsmitgliedern
  99. § 86 Zusammensetzung des Aufsichtsrats
  100. § 87 Wahl und Abberufung
  101. § 88 Entsendung von Mitgliedern in den Aufsichtsrat
  102. § 89 Bestellung durch das Gericht
  103. § 90 Unvereinbarkeit der Zugehörigkeit zum Vorstand und zum Aufsichtsrat
  104. § 91 Veröffentlichung der Änderungen im Aufsichtsrat
  105. § 92 Innere Ordnung des Aufsichtsrats
  106. § 93 Teilnahme an Sitzungen des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse
  107. § 94 Einberufung des Aufsichtsrats
  108. § 95 Aufgaben und Rechte des Aufsichtsrats
  109. § 95a Geschäfte mit nahestehenden Unternehmen und Personen
  110. § 96 Bericht an die Hauptversammlung
  111. § 97 Vertretung der Gesellschaft
  112. § 98 Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder
  113. § 98a Grundsätze für die Bezüge der Aufsichtsratsmitglieder in börsenotierten Gesellschaften
  114. § 99 Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder
  115. § 100 Handeln zum Schaden der Gesellschaft zwecks Erlangung gesellschaftsfremder Vorteile
  116. § 101 Ersatzansprüche der Gläubiger
  117. § 102 Funktion der Hauptversammlung, Formen der Teilnahme
  118. § 103 Zuständigkeit der Hauptversammlung
  119. § 104 Ordentliche Hauptversammlung
  120. § 105 Einberufung
  121. § 106 Inhalt der Einberufung
  122. § 107 Bekanntmachung, Frist
  123. § 108 Bereitstellung von Informationen
  124. § 109 Beantragung von Tagesordnungspunkten
  125. § 110 Beschlussvorschläge von Aktionären
  126. § 111 Teilnahmeberechtigung bei einer börsenotierten Gesellschaft
  127. § 112 Teilnahmeberechtigung bei einer nicht börsenotierten Gesellschaft
  128. § 113 Vertretung durch Bevollmächtigte
  129. § 114 Erteilung und Widerruf der Vollmacht
  130. § 115 Ausschluss anderer Formen der Stimmrechtsübertragung
  131. § 116 Vorsitz, Teilnahme von Vorstand und Aufsichtsrat
  132. § 117 Verzeichnis der anwesenden Teilnehmer
  133. § 118 Auskunftsrecht
  134. § 119 Anträge in der Hauptversammlung
  135. § 120 Niederschrift
  136. § 121 Beschlussfähigkeit, Beschlussmehrheit
  137. § 122 Verfahren
  138. § 123 Stimmrecht bei teileingezahlten Aktien
  139. § 124 Ruhen des Stimmrechts bei Verstoß gegen Meldepflichten
  140. § 125 Ausschluss des Stimmrechts bei Interessenkonflikten
  141. § 126 Fernabstimmung
  142. § 127 Abstimmung per Brief
  143. § 128 Abstimmungsergebnis, Beschluss
  144. § 129 Sonderbeschluss über die Aufhebung oder Beschränkung des Vorzugs
  145. § 130 Bestellung der Sonderprüfer
  146. § 131 Auswahl der Sonderprüfer
  147. § 132 Verantwortlichkeit der Sonderprüfer
  148. § 133 Rechte der Sonderprüfer, Prüfungsbericht
  149. § 134 Verpflichtung zur Geltendmachung
  150. § 135 Geltendmachung
  151. § 136 Verzicht und Vergleich
  152. § 145 Allgemeines
  153. § 146 Beschluß der Hauptversammlung
  154. § 147 Begründung von Nebenverpflichtungen
  155. § 148 Eintragung der Satzungsänderung
  156. § 149 Voraussetzungen
  157. § 150 Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen
  158. § 151 Anmeldung und Prüfung des Beschlusses
  159. § 152 Zeichnung der neuen Aktien
  160. § 153 Bezugsrecht
  161. § 154 Zusicherungen von Rechten auf den Bezug neuer Aktien
  162. § 155 Anmeldung und Eintragung der Durchführung
  163. § 156 Wirksamwerden der Kapitalerhöhung
  164. § 157 Veröffentlichung der Eintragung
  165. § 158 Verbotene Ausgabe von Aktien
  166. § 159 Voraussetzungen
  167. § 160 Erfordernisse des Beschlusses
  168. § 161 Bedingte Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen
  169. § 162 Anmeldung und Prüfung des Beschlusses
  170. § 163 Veröffentlichung der Eintragung
  171. § 164 Verbotene Aktienausgabe
  172. § 165 Bezugserklärung
  173. § 166 Ausgabe der Bezugsaktien
  174. § 167 Wirksamwerden der bedingten Kapitalerhöhung
  175. § 168 Anmeldung der Ausgabe von Bezugsaktien
  176. § 169 Voraussetzungen
  177. § 170 Ausgabe der neuen Aktien
  178. § 171 Bedingungen der Aktienausgabe
  179. § 172 Ausgabe gegen Sacheinlagen
  180. § 173 Vereinbarungen über Sacheinlagen vor Eintragung der Gesellschaft
  181. § 174 Wandelschuldverschreibungen. Gewinnschuldverschreibungen
  182. § 175 Voraussetzungen
  183. § 176 Anmeldung des Beschlusses
  184. § 177 Wirksamwerden der Kapitalherabsetzung
  185. § 178 Gläubigerschutz
  186. § 179 Kraftloserklärung von Aktien
  187. § 180 Anmeldung der Durchführung
  188. § 181 Herabsetzung unter den Mindestnennbetrag
  189. § 182 Voraussetzungen
  190. § 183 Auflösung von Rücklagen
  191. § 184 Verbot von Zahlungen an die Aktionäre
  192. § 185 Einstellung von Beträgen in die gebundene Kapitalrücklage bei zu hoch angenommenen Verlusten
  193. § 186 Beschränkung der Einstellung von Beträgen in die gebundenen Rücklagen
  194. § 187 Gewinnausschüttung. Gläubigerschutz
  195. § 188 Rückwirkung der Kapitalherabsetzung
  196. § 189 Rückwirkung der Kapitalherabsetzung bei gleichzeitiger Kapitalerhöhung
  197. § 190 Gewinn- und Verlustrechnung
  198. § 191 Veröffentlichung
  199. § 192 Voraussetzungen
  200. § 193 Wirksamwerden der Einziehung
  201. § 194 Anmeldung der Durchführung
  202. § 195 Anfechtungsgründe
  203. § 196 Anfechtungsbefugnis
  204. § 197 Anfechtungsklage
  205. § 198 Urteilswirkung
  206. § 199 Nichtigkeitsgründe
  207. § 200 Heilung der Nichtigkeit
  208. § 201 Nichtigkeitsklage
  209. § 202 Nichtigkeit des vom Vorstand festgestellten Jahresabschlusses
  210. § 203 Auflösungsgründe
  211. § 204 Anmeldung und Eintragung der Auflösung
  212. § 205 Notwendigkeit der Abwicklung
  213. § 206 Abwickler
  214. § 207 Anmeldung der Abwickler
  215. § 208 Aufruf der Gläubiger
  216. § 209 Pflichten der Abwickler
  217. § 210 Vertretung der aufgelösten Gesellschaft durch die Abwickler
  218. § 211 Eröffnungsbilanz, Jahresabschluss, Lagebericht und Corporate Governance-Bericht
  219. § 212 Verteilung des Vermögens
  220. § 213 Gläubigerschutz
  221. § 214 Schluß der Abwicklung
  222. § 215 Fortsetzung einer aufgelösten Gesellschaft
  223. § 216 Klage auf Nichtigerklärung
  224. § 217 Heilung der Nichtigkeit
  225. § 218 Wirkung der Eintragung der Nichtigkeit
  226. § 219 Begriff der Verschmelzung
  227. § 220 Vorbereitung der Verschmelzung
  228. § 220a Verschmelzungsbericht
  229. § 220b Prüfung der Verschmelzung
  230. § 220c Prüfung durch den Aufsichtsrat
  231. § 221 Beschlüsse der Hauptversammlung
  232. § 221a Vorbereitung und Durchführung der Hauptversammlung
  233. § 222 Notarielle Beurkundung des Verschmelzungsvertrags
  234. § 223 Erhöhung des Grundkapitals zur Durchführung der Verschmelzung
  235. § 224 Unterbleiben der Gewährung von Aktien
  236. § 225 Anmeldung der Verschmelzung
  237. § 225a Eintragung der Verschmelzung
  238. § 225b Ausschluß von Anfechtungsklagen
  239. § 225c Gerichtliche Überprüfung des Umtauschverhältnisses, Antragsberechtigte
  240. § 225d Verzicht
  241. § 225e Verfahren
  242. § 225f Gemeinsamer Vertreter
  243. § 225g Gremium zur Überprüfung des Umtauschverhältnisses
  244. § 225h Streitschlichtung durch das Gremium
  245. § 225i Wirksamkeit von Entscheidungen und Vergleichen
  246. § 225j Verzinsung barer Zuzahlungen, Ausgabe zusätzlicher Aktien
  247. § 225k Bekanntmachungen
  248. § 225l Kosten
  249. § 225m Bestellung, Verschwiegenheitspflicht und Vergütungsansprüche der Mitglieder des Gremiums
  250. § 226 Gläubigerschutz
  251. § 227 Schadenersatzpflicht der Verwaltungsträger der übertragenden Gesellschaft
  252. § 228 Durchführung des Schadenersatzanspruchs
  253. § 229 Schadenersatzpflicht der Verwaltungsträger der übernehmenden Gesellschaft
  254. § 230 Anfechtung des Verschmelzungsbeschlusses der übertragenden Gesellschaft
  255. § 231 Vereinfachte Verschmelzung
  256. § 232 Vereinfachte Verschmelzung bei Aufnahme durch den Alleingesellschafter oder bei Verzicht aller Aktionäre
  257. § 233 Verschmelzung durch Neugründung
  258. § 234 Haftung mit einer Aktiengesellschaft
  259. § 234a Verschmelzung einer Aktiengesellschaft mit einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung
  260. § 234b Barabfindung bei rechtsformübergreifender Verschmelzung
  261. § 235 Vermögensübertragung auf eine Gebietskörperschaft
  262. § 236 Vermögensübertragung auf einen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
  263. § 237 Vermögensübertragung in anderer Weise
  264. § 238 Gewinngemeinschaft
  265. § 239 Voraussetzungen
  266. § 240 Anmeldung des Umwandlungsbeschlusses
  267. § 241 Wirkung der Eintragung
  268. § 242 Umtausch der Aktien
  269. § 243 Gläubigerschutz
  270. § 244 Barabfindung widersprechender Aktionäre
  271. § 245 Voraussetzungen
  272. § 246 Durchführung der Umwandlung
  273. § 247 Gründungsprüfung und Verantwortlichkeit der Gesellschafter
  274. § 248 Anmeldung des Umwandlungsbeschlusses
  275. § 249 Inhalt der Veröffentlichung der Eintragung
  276. § 250 Wirkung der Eintragung
  277. § 251 Veröffentlichung der Bilanz
  278. § 252 Umtausch der Geschäftsanteile
  279. § 253 Barabfindung widersprechender Gesellschafter
  280. § 254 Inländische Zweigniederlassungen ausländischer Aktiengesellschaften
  281. § 258 Zwangsstrafen
  282. § 259 Öffentliche Verkehrsunternehmungen, Unternehmungen des Post- und Fernmeldewesens
  283. § 260 Gemeinnützige Bauvereinigungen
  284. § 262
  285. § 266 Sitz
  286. § 268 Höchstzahl der Aufsichtsratsmitglieder
  287. § 271 Verweisung in anderen bundesgesetzlichen Vorschriften
  288. § 273 Vollziehung
  289. Anlage 1
  290. Art. 8 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 118/2002, zu § 57, BGBl. Nr. 98/1965)
  291. Art. 8 § 1 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 161/2004, zu § 76, BGBl. Nr. 98/1965)
  292. Art. 10 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 53/2011, zu den §§ 8 – 10a, 13, 27, 33, 34, 50, 61, 62, 67 – 69, 87, 105, 107 – 112, 114, 118, 119, 126 – 128, 158, 220c, 221, 223, 225, 232, 233 und 254, BGBl. Nr. 98/1965)
  293. Art. 11 § 1 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 70/2008, zu den §§ 25, 92, 95, 96, 119, 125, 127, 211, 220b, 221a und 225f, BGBl. Nr. 98/1965)
  294. Art. 11 § 2 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 71/2009, zu den §§ 2, 3, 10, 10a, 12, 12a, 13, 16, 17, 29, 33, 42, 43, 45, 46, 57, 58, 61, 61, 65, 67, 77, 84, 86, 87, 88, 91, 95, 96, 101, 102 bis 136, 145, 146, 148, 149, 150, 153, 155, 159, 161, 162, 175, 179, 183, 187, 188, 195, 196, 197, 199, 200, 206,208, 211, 220a, 220b, 220c, 221, 221a, 224, 225c, 225e, 225g, 225k, 225m, 228, 231, 244, 249, 251, 258, 259, 260 und 262, BGBl. Nr. 98/1965)
  295. Art. 1 Umsetzungshinweis
  296. Art. 4
  297. Art. 5 Umsetzungshinweis
  298. Art. 8 Umsetzungshinweis
  299. Art. 9 Umsetzungshinweis
  300. Art. 15 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 43/2016, zu § 92, BGBl. Nr. 98/1965)
  301. Art. 1 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 69/2015, zu den §§ 3 und 10, BGBl. Nr. 98/1965)
  302. Art. 7
  303. Art. 5 (Anm.: aus BGBl. Nr. 371/1982, zu § 95, BGBl. Nr. 98/1965)
  304. Art. 5 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 11/1998, zu § 225g, BGBl. Nr. 98/1965)
  305. Art. 5 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 187/1999, zu § 65, BGBl. Nr. 98/1965)
  306. Art. 6 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 105/2017, zu § 66a, BGBl. Nr. 98/1965)
  307. Art. 8 (Anm.: aus BGBl. Nr. 153/1994, zu den §§ 104, 125, 126, 127, 188, 195, 211 und 258, BGBl. Nr. 98/1965)
  308. Art. 10 (Anm.: aus BGBl. Nr. 475/1990, zu den §§ 119-121, 125, 128-144, 182-187, 199, 211, 228, 246, 255, 259-261, BGBl. Nr. 98/1965)
  309. Art. 10 § 3 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 125/1998, zu den §§ 7, 8, 86, 211 und 225c, BGBl. Nr. 98/1965)
  310. Art. 10 § 4 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 125/1998, zu den §§ 7, 8, 86, 211 und 225c, BGBl. Nr. 98/1965)
  311. Art. 10 § 8 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 125/1998, zu § 17, BGBl. Nr. 98/1965)
  312. Art. 11 (Anm.: aus BGBl. Nr. 475/1990, zu den §§ 96, 119-121, 125, 128-144, 182-187, 199, 211, 228, 246, 255, 259-261, BGBl. Nr. 98/1965)
  313. Art. 12 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 114/1997, zu den §§ 81, 92, 93, 94, 95 und 125, BGBl. Nr. 98/1965)
  314. Art. 17 (Anm. aus BGBl. Nr. 304/1996, zu den §§ 4, 10, 16, 17, 19, 20, 26, 28, 28a, 29, 30, 31 33, 37, 45, 46, 47a, 48, 49, 51, 52, 54, 54a, 55, 65, 65, 65a, 65b, 66, 66a, 96, 114, 117, 122, 125, 126, 130, 150, 151, 153, 155, 157, 161, 162, 163, 166, 170, 171, 172, 173, 174, 191, 192, 195, 211, 216, 217, 219, 220, 220a, 220b, 220c, 221, 221a, 222, 223, 224, 225, 225a, 225b, 225c, 225d, 225e, 225f, 225g, 225h, 225i, 225j, 225k, 225l, 225m, 226, 227, 228, 229, 230, 231, 232, 233, 234, 235, 236, 240, 245, 246, 254, 258, 263 und 266, BGBl. Nr. 98/1965)
  315. Art. 23 (Anm.: aus BGBl. Nr. 10/1991, zu den §§ 29, 33, 91, 233 und 240, BGBl. Nr. 98/1965)
  316. Art. 31 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 112/2003, zu § 225e, BGBl. Nr. 98/1965)
  317. Art. 96 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 98/2001, zu § 258, BGBl. Nr. 98/1965)

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317 provisions

§ 40 Verantwortlichkeit anderer Personen neben den Gründern

Verantwortlichkeit anderer Personen neben den Gründern § 40. Als Gesamtschuldner mit den Gründern und den Personen, für deren Rechnung die Gründer Aktien übernommen haben, ist der Gesellschaft zum Schadenersatz verpflichtet: 1. wer bei Empfang einer vorschriftswidrig in den Gründungsaufwand nicht aufgenommenen Vergütung wußte oder den Umständen nach annehmen mußte, daß die Verheimlichung beabsichtigt oder erfolgt war, oder wer zur Verheimlichung wissentlich mitgewirkt hat, 2. wer im Fall einer vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Schädigung der Gesellschaft durch Einlagen oder Sachübernahmen an der Schädigung wissentlich mitgewirkt hat, 3. wer vor Eintragung der Gesellschaft in das Firmenbuch oder in den ersten zwei Jahren nach der Eintragung die Aktien öffentlich ankündigt, um sie in den Verkehr einzuführen, wenn er die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben, die zum Zwecke der Gründung der Gesellschaft gemacht worden sind (§ 39 Abs. 1), oder die Schädigung der Gesellschaft durch Einlagen oder Sachübernahmen kannte oder bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns kennen mußte.

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§ 41 Verantwortlichkeit des Vorstands und des Aufsichtsrats

Verantwortlichkeit des Vorstands und des Aufsichtsrats § 41. Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats, die bei der Gründung ihre Sorgfaltspflicht außer acht lassen, sind der Gesellschaft für den ihr daraus entstehenden Schaden als Gesamtschuldner verantwortlich; sie sind dafür verantwortlich, daß eine zur Annahme von Einzahlungen auf die Aktien bestimmte Stelle (§ 49 Abs. 3) hiezu geeignet ist, namentlich die eingezahlten Beträge zur freien Verfügung des Vorstands stehen.

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§ 42 Verantwortlichkeit der Gründungsprüfer

Verantwortlichkeit der Gründungsprüfer § 42. Für die Ersatzpflicht des Gründungsprüfers gilt § 275 Abs. 1 bis 4 UGB sinngemäß.

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§ 43 Verzicht und Vergleich

Verzicht und Vergleich § 43. Die Gesellschaft kann auf Ersatzansprüche gegen die Gründer, die neben diesen haftenden Personen und gegen die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats (§§ 39 bis 41) erst nach fünf Jahren seit der Eintragung der Gesellschaft in das Firmenbuch und nur dann verzichten oder sich darüber vergleichen, wenn die Hauptversammlung zustimmt und nicht eine Minderheit, deren Anteile zwanzig vom Hundert des Grundkapitals erreichen, widerspricht. Die zeitliche Beschränkung gilt nicht, wenn der Ersatzpflichtige zahlungsunfähig oder überschuldet ist und sich zur Überwindung der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung mit seinen Gläubigern vergleicht.

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§ 44 Verjährung der Ersatzansprüche

Verjährung der Ersatzansprüche § 44. Ersatzansprüche der Gesellschaft nach den §§ 39 bis 42 verjähren in fünf Jahren seit der Eintragung der Gesellschaft in das Firmenbuch.

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§ 45 Nachgründung

zum Bezugszeitraum vgl. § 262 Abs. 34 Nachgründung § 45. (1) Verträge der Gesellschaft, nach denen sie von einem Gründer vorhandene oder herzustellende Anlagen oder sonstige Vermögensgegenstände für eine Vergütung von mindestens zehn vom Hundert des Grundkapitals erwerben soll, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung und der Eintragung in das Firmenbuch, wenn sie in den ersten zwei Jahren seit der Eintragung der Gesellschaft in das Firmenbuch geschlossen werden; ohne die Zustimmung der Hauptversammlung oder die Eintragung im Firmenbuch sind auch die Rechtshandlungen zu ihrer Ausführung rechtsunwirksam. Den Gründern sind Personen, für deren Rechnung die Gründer Aktien übernommen haben, Personen, zu denen ein Gründer ein Naheverhältnis hat, das der Beziehung zwischen Mutterunternehmen und Tochterunternehmen (§ 189a Z 7 UGB) entspricht, sowie nahe Angehörige eines Gründers (§ 32 Insolvenzordnung) gleichgestellt. (2) Vor der Beschlußfassung der Hauptversammlung hat der Aufsichtsrat den Vertrag zu prüfen und einen schriftlichen Bericht zu erstatten (Nachgründungsbericht). Für den Nachgründungsbericht gilt sinngemäß § 24 Abs. 2 und 3 über den Gründungsbericht. (3) Außerdem hat vor der Beschlußfassung eine Prüfung durch einen oder mehrere Gründungsprüfer stattzufinden. § 25 Abs. 3 bis 5, §§ 26, 27 über die Gründungsprüfung gelten sinngemäß. (4) Der Beschluß der Hauptversammlung bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt; wird der Vertrag im ersten Jahr nach der Eintragung der Gesellschaft in das Firmenbuch geschlossen, so müssen außerdem die Anteile der zustimmenden Mehrheit mindestens ein Viertel des gesamten Grundkapitals erreichen. Die Satzung kann diese Mehrheit durch eine größere Kapitalsmehrheit ersetzen und noch andere Erfordernisse aufstellen.

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§ 46 Eintragung der Nachgründung

Eintragung der Nachgründung § 46. (1) Nach Zustimmung der Hauptversammlung hat der Vorstand den Vertrag in Urschrift, Ausfertigung oder öffentlich beglaubigter Abschrift mit dem Nachgründungsbericht und dem Bericht der Gründungsprüfer nebst den urkundlichen Grundlagen zur Eintragung in das Firmenbuch einzureichen. (2) Bestehen gegen die Eintragung Bedenken, weil die Gründungsprüfer erklären oder weil es offensichtlich ist, daß der Nachgründungsbericht unrichtig oder unvollständig ist oder den gesetzlichen Vorschriften nicht entspricht, so hat das Gericht die Eintragung abzulehnen; gleiches gilt, wenn die Gründungsprüfer erklären oder wenn es offensichtlich ist, daß der Wert der zu erwerbenden Vermögensgegenstände nicht unwesentlich hinter dem Wert der dafür zu gewährenden Leistungen zurückbleibt. Das Gericht hat der Gesellschaft vorher Gelegenheit zu geben, den Beanstandungen abzuhelfen. (3) Bei der Eintragung genügt die Bezugnahme auf die eingereichten Urkunden. In die Bekanntmachung der Eintragung sind aufzunehmen der Tag des Vertragsabschlusses und der Zustimmung der Hauptversammlung sowie der zu erwerbende Vermögensgegenstand, die Person, von der die Gesellschaft ihn erwirbt, und die zu gewährende Vergütung. (4) Vorstehende Bestimmungen (§ 45, § 46 Abs. 1 bis 3) gelten nicht, wenn der Erwerb der Vermögensgegenstände den Gegenstand des Unternehmens bildet oder wenn sie in der Zwangsvollstreckung erworben werden. (5) Die Wirksamkeit eines Vertrages nach § 45 Abs. 1 wird, gleichviel ob er vor oder nach Ablauf von zwei Jahren seit der Eintragung der Gesellschaft in das Firmenbuch geschlossen ist, nicht dadurch ausgeschlossen, daß eine Vereinbarung der Gründer über denselben Gegenstand nach § 20 Abs. 3 der Gesellschaft gegenüber unwirksam ist.

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§ 47 Ersatzansprüche bei der Nachgründung

Ersatzansprüche bei der Nachgründung § 47. Für die Nachgründung gelten die §§ 39, 40, 42 bis 44 über die Ersatzansprüche der Gesellschaft. An die Stelle der Gründer treten die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats; sie haben die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden.

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§ 47a Gleichbehandlung der Aktionäre

DRITTER TEIL Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter Gleichbehandlung der Aktionäre § 47a. Aktionäre sind unter gleichen Voraussetzungen gleich zu behandeln.

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§ 48 Haftung für die Verbindlichkeiten der Aktiengesellschaft

Haftung für die Verbindlichkeiten der Aktiengesellschaft § 48. Für die Verbindlichkeiten der Aktiengesellschaft haftet den Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen.

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§ 49 Hauptverpflichtung der Aktionäre

Hauptverpflichtung der Aktionäre § 49. (1) Die Verpflichtung der Aktionäre zur Leistung der Einlagen wird durch den Ausgabebetrag der Aktien begrenzt. (2) Soweit nicht in der Satzung Sacheinlagen bedungen sind, haben die Aktionäre den Ausgabebetrag der Aktien einzuzahlen. (3) Der vor der Anmeldung der Gesellschaft eingeforderte Betrag (§ 28 Abs. 2 Z 1 und § 28a Abs. 1) kann nur in gesetzlichen Zahlungsmitteln oder durch Gutschrift auf ein Bankkonto im Inland der Gesellschaft oder des Vorstands zu seiner freien Verfügung eingezahlt werden. Forderungen des Vorstands aus diesen Einzahlungen gegen Kreditinstitute gelten als Forderungen der Gesellschaft.

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§ 50 Nebenverpflichtungen der Aktionäre

Nebenverpflichtungen der Aktionäre § 50. (1) Ist die Übertragung der Aktien an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden, so kann die Satzung Aktionären die Verpflichtung auferlegen, neben den Einlagen auf das Grundkapital wiederkehrende, nicht in Geld bestehende Leistungen zu erbringen. Die Verpflichtung und der Umfang der Leistungen sind in den Aktien anzugeben. (2) Die Satzung kann Vertragsstrafen festsetzen für den Fall, daß die Verpflichtung nicht oder nicht gehörig erfüllt wird.

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§ 51 Keine Zeichnung eigener Aktien; Aktienübernahme für Rechnung der Gesellschaft oder durch ein Tochterunternehmen

zum Bezugszeitraum vgl. § 262 Abs. 34 Keine Zeichnung eigener Aktien; Aktienübernahme für Rechnung der Gesellschaft oder durch ein Tochterunternehmen § 51. (1) Die Gesellschaft darf keine eigenen Aktien zeichnen. (2) Ein Tochterunternehmen (§ 189a Z 7 UGB) darf als Gründer oder Zeichner oder in Ausübung eines Bezugsrechts gemäß § 165 eine Aktie der Gesellschaft nicht übernehmen. Die Wirksamkeit einer solchen Übernahme wird durch einen Verstoß gegen diese Vorschrift nicht berührt. (3) Wer als Gründer oder Zeichner oder in Ausübung eines Bezugsrechts gemäß § 165 eine Aktie für Rechnung der Gesellschaft oder eines Tochterunternehmens (§ 189a Z 7 UGB) übernommen hat, kann sich nicht darauf berufen, daß er die Aktie nicht für eigene Rechnung übernommen hat. Er haftet ohne Rücksicht auf Vereinbarungen mit der Gesellschaft oder dem Tochterunternehmen (§ 189a Z 7 UGB) auf die volle Einlage. Bevor er die Aktie für eigene Rechnung übernommen hat, stehen ihm keine Rechte aus der Aktie zu.

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§ 52 Keine Rückgewähr der Einlagen

Keine Rückgewähr der Einlagen § 52. Den Aktionären dürfen die Einlagen nicht zurückgewährt werden; sie haben, solange die Gesellschaft besteht, nur Anspruch auf den Bilanzgewinn, der sich aus der Jahresbilanz ergibt, soweit er nicht nach Gesetz oder Satzung von der Verteilung ausgeschlossen ist. Als Rückgewähr von Einlagen gilt nicht die Zahlung des Erwerbspreises beim zulässigen Erwerb eigener Aktien (§§ 65, 66).

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§ 53 Gewinnbeteiligung der Aktionäre

Gewinnbeteiligung der Aktionäre § 53. (1) Die Anteile der Aktionäre am Gewinn bestimmen sich nach ihren Anteilen am Grundkapital. (2) Sind die Einlagen auf das Grundkapital nicht auf alle Aktien in demselben Verhältnis geleistet, so erhalten die Aktionäre aus dem verteilbaren Gewinn vorweg einen Betrag von vier vom Hundert der geleisteten Einlagen; reicht der Gewinn dazu nicht aus, so bestimmt sich der Betrag nach einem entsprechend niedrigeren Satz. Einlagen, die im Lauf des Geschäftsjahres geleistet wurden, werden nach dem Verhältnis der Zeit berücksichtigt, die seit der Leistung verstrichen ist. (3) Die Satzung kann eine andere Art der Gewinnverteilung bestimmen.

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§ 54 Keine Verzinsung der Einlagen

Keine Verzinsung der Einlagen § 54. Unter die Aktionäre darf nur der aus der Jahresbilanz sich ergebende Bilanzgewinn verteilt werden; Zinsen dürfen ihnen weder zugesagt noch ausgezahlt werden.

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§ 54a Abschlagszahlung auf den Bilanzgewinn

Abschlagszahlung auf den Bilanzgewinn § 54a. Der Vorstand kann mit Zustimmung des Aufsichtsrates nach Ablauf der Hälfte des Geschäftsjahres an die Aktionäre einen Abschlag auf den voraussichtlichen Bilanzgewinn bis zur Hälfte der durchschnittlichen Jahresdividende der letzten drei Jahre zahlen, soweit diese Abschlagszahlungen in dem auf Grund einer Zwischenbilanz festgestellten Ergebnis des abgelaufenen Geschäftshalbjahres zuzüglich eines allfälligen Gewinnvortrags und abzüglich eines allfälligen Verlustvortrags Deckung finden und ausschüttungsfähige Rücklagen in der Höhe der ausgezahlten Beträge bestehen bleiben.

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§ 55 Vergütung von Nebenleistungen

Vergütung von Nebenleistungen § 55. Für wiederkehrende Leistungen, zu denen die Aktionäre nach der Satzung neben den Einlagen auf das Grundkapital verpflichtet sind, darf eine den Wert der Leistungen nicht übersteigende Vergütung ohne Rücksicht darauf gezahlt werden, ob die Jahresbilanz einen Bilanzgewinn ergibt.

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§ 56 Haftung der Aktionäre beim Empfang verbotener Zahlungen

Haftung der Aktionäre beim Empfang verbotener Zahlungen § 56. (1) Die Aktionäre haften den Gläubigern für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft, soweit sie entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes Zahlungen von der Gesellschaft empfangen haben. Dies gilt nicht, soweit sie Beträge in gutem Glauben als Gewinnanteile bezogen haben. (2) Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so übt während dessen Dauer der Masse- oder Sanierungsverwalter das Recht der Gesellschaftsgläubiger gegen die Aktionäre (Abs. 1) aus. (3) Die Gesellschaft kann Beträge nicht zurückfordern, die Aktionäre in gutem Glauben als Gewinnanteile bezogen haben. (4) Die Ansprüche nach diesen Vorschriften verjähren in fünf Jahren seit dem Empfang der Zahlung.

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§ 57 Folgen nicht rechtzeitiger Einzahlung

Folgen nicht rechtzeitiger Einzahlung § 57. (1) Die Aktionäre haben die Einlagen nach Aufforderung durch den Vorstand einzuzahlen. Die Aufforderung ist, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, gemäß § 18 zu veröffentlichen. (2) Aktionäre, die den eingeforderten Betrag nicht rechtzeitig einzahlen, haben ihn vom Eintritt der Fälligkeit an zu verzinsen. Weitere Schadenersatzansprüche sind nicht ausgeschlossen. (3) Für den Fall nicht rechtzeitiger Einzahlung kann die Satzung Vertragsstrafen festsetzen.

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§ 58 Ausschluß säumiger Aktionäre

Ausschluß säumiger Aktionäre § 58. (1) Aktionären, die den eingeforderten Betrag nicht rechtzeitig einzahlen, kann eine Nachfrist mit der Androhung gesetzt werden, daß sie nach Fristablauf ihrer Aktien und der geleisteten Einzahlungen für verlustig erklärt werden. (2) Die Nachfrist muß dreimal gemäß § 18 veröffentlicht werden; die erste Veröffentlichung muß mindestens drei Monate, die letzte mindestens einen Monat vor Fristablauf ergehen. Ist die Übertragung der Aktien an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden, so genügt an Stelle der Veröffentlichungen die einmalige Einzelaufforderung an die säumigen Aktionäre; dabei muß eine Nachfrist gewährt werden, die mindestens einen Monat seit dem Empfang der Aufforderung beträgt. (3) Aktionäre, die den eingeforderten Betrag trotzdem nicht zahlen, werden durch Veröffentlichung gemäß § 18 ihrer Aktien und der geleisteten Einzahlungen zugunsten der Gesellschaft für verlustig erklärt. (4) An Stelle der alten Urkunden werden neue ausgegeben; diese haben außer den geleisteten Teilzahlungen den rückständigen Betrag anzugeben. Für den Ausfall der Gesellschaft an diesem Betrag oder an den später eingeforderten Beträgen haftet ihr der ausgeschlossene Aktionär.

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§ 59 Zahlungspflicht der Vormänner

Zahlungspflicht der Vormänner § 59. (1) Jeder im Aktienbuch verzeichnete Vormann des ausgeschlossenen Aktionärs ist der Gesellschaft zur Zahlung des rückständigen Betrags verpflichtet, soweit dieser von seinen Nachmännern nicht zu erlangen ist. Von der Zahlungsaufforderung an einen früheren Aktionär hat die Gesellschaft seinen unmittelbaren Vormann zu benachrichtigen. Es wird vermutet, daß die Zahlung nicht zu erlangen ist, wenn sie nicht innerhalb eines Monats seit der Zahlungsaufforderung und der Benachrichtigung des Vormanns eingegangen ist. Gegen Zahlung des rückständigen Betrags wird die neue Urkunde ausgehändigt. (2) Jeder Vormann ist nur zur Zahlung der Beträge verpflichtet, die binnen zwei Jahren eingefordert werden; die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Übertragung der Aktie zum Aktienbuch der Gesellschaft angemeldet wird. (3) Ist die Zahlung des rückständigen Betrags von Vormännern nicht zu erlangen, so hat die Gesellschaft die Aktie zum Börsenpreis durch Vermittlung eines Börsesensals und beim Fehlen eines Börsenpreises durch öffentliche Versteigerung zu verkaufen. Im übrigen gilt § 179 Abs. 3 sinngemäß.

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§ 60 Keine Befreiung der Aktionäre von ihren Leistungspflichten

Keine Befreiung der Aktionäre von ihren Leistungspflichten § 60. Die Aktionäre und ihre Vormänner können von ihren Leistungspflichten nach den §§ 49 und 59 nicht befreit werden, sie können gegen diese Pflichten eine Forderung an die Gesellschaft nicht aufrechnen.

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§ 61 Eintragung von Namensaktien im Aktienbuch

Eintragung von Namensaktien im Aktienbuch § 61. (1) Alle Aktien, die nach Gesetz oder Satzung Namensaktien sind, sind mit folgenden Angaben in das Aktienbuch der Gesellschaft einzutragen: 1. Name (Firma) und für die Zustellung maßgebliche Anschrift des Aktionärs, bei natürlichen Personen das Geburtsdatum, bei juristischen Personen gegebenenfalls das Register und die Nummer, unter der die juristische Person in ihrem Herkunftsstaat geführt wird; 2. Stückzahl oder Aktiennummer, bei Nennbetragsaktien der Betrag; 3. bei einer nicht börsenotierten Gesellschaft eine vom Aktionär bekanntzugebende, auf diesen lautende Kontoverbindung bei einem Kreditinstitut im Sinn des § 10a Abs. 1, auf das sämtliche Zahlungen zu leisten sind; 4. wenn die Aktien einer anderen als der im Aktienbuch eingetragenen Person gehören, die Angaben nach Z 1 und Z 2 auch über diese andere Person, sofern der Aktionär kein Kreditinstitut im Sinn des § 10a Abs. 1 ist. (2) Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt als Aktionär nur, wer als solcher im Aktienbuch eingetragen ist. Ein im Aktienbuch eingetragenes Kreditinstitut, dem die Aktien nicht gehören (Abs. 1 Z 4), benötigt zur Ausübung des Stimmrechts eine in Textform erteilte Ermächtigung der Person, der die Aktien gehören. Das Fehlen einer Ermächtigung lässt die Gültigkeit der Stimmabgabe unberührt. (3) Geht die Namensaktie auf einen anderen über, so erfolgen Löschung und Neueintragung im Aktienbuch auf Mitteilung und Nachweis. (4) Wurde jemand nach Ansicht der Gesellschaft zu Unrecht als Aktionär in das Aktienbuch eingetragen, so kann die Gesellschaft die Eintragung nur löschen, wenn sie vorher die Beteiligten von der beabsichtigten Löschung nachweislich benachrichtigt und ihnen eine angemessene Frist zur Erhebung eines Widerspruchs gesetzt hat. Widerspricht ein Beteiligter innerhalb der Frist, so hat die Löschung zu unterbleiben. (5) Dividendenansprüche aus Namensaktien, für die niemand als Aktionär im Aktienbuch eingetragen ist, verfallen mit Ablauf des Geschäftsjahres, in dem der betreffende Gewinnverwendungsbeschluss gefasst wurde.

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§ 62 Übertragung von Namensaktien, Vinkulierung

Übertragung von Namensaktien, Vinkulierung § 62. (1) Namensaktien können durch Indossament übertragen werden. Für die Form des Indossaments, den Rechtsausweis des Inhabers und seine Verpflichtung zur Herausgabe gelten die Art. 12, 13 und 16 des Wechselgesetzes 1955, BGBl. Nr. 49, sinngemäß. Bei der Anmeldung zur Eintragung des Erwerbers in das Aktienbuch ist der Gesellschaft die Aktienurkunde vorzulegen. Die Gesellschaft hat die Ordnungsmäßigkeit der Reihe der Indossamente und der Abtretungserklärungen, nicht aber die Unterschriften zu prüfen. (2) Die Satzung kann die Übertragung von Namensaktien an die Zustimmung der Gesellschaft binden. Die Zustimmung gibt der Vorstand, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt. Die Zustimmung darf nur aus wichtigem Grund verweigert werden. (3) Ist nach der Satzung die Zustimmung der Gesellschaft zur Übertragung der Aktien notwendig, so ist, falls die Zustimmung versagt wird, dem Aktionär bei Nachweis der Einzahlung des auf die Einlage eingeforderten Betrags vom Gericht die Übertragung der Aktie zu gestatten, wenn kein wichtiger Grund für die Verweigerung der Zustimmung vorliegt und die Übertragung ohne Schädigung der Gesellschaft, der übrigen Aktionäre und der Gläubiger erfolgen kann. Das Gericht hat vor der Entscheidung den Vorstand zu hören. Ungeachtet der erteilten Zustimmung des Gerichts zur Übertragung kann diese dennoch nicht wirksam stattfinden, wenn die Gesellschaft innerhalb eines Monats nach Rechtskraft der Entscheidung dem Aktionär durch eingeschriebenen Brief mitteilt, daß sie die Übertragung der Aktie zu den gleichen Bedingungen an einen anderen von ihr bezeichneten Erwerber gestatte. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 11 Z 2, BGBl. I Nr. 86/2021) (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/2011)

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§ 63 Rechtsgemeinschaft an einer Aktie

Rechtsgemeinschaft an einer Aktie § 63. (1) Steht eine Aktie mehreren Berechtigten zu, so können sie die Rechte aus der Aktie nur durch einen gemeinschaftlichen Vertreter ausüben. (2) Für die Leistungen auf die Aktie haften sie als Gesamtschuldner. (3) Hat die Gesellschaft eine Willenserklärung dem Aktionär gegenüber abzugeben, so genügt, wenn die Berechtigten keinen gemeinschaftlichen Vertreter haben, die Abgabe der Erklärung gegenüber einem Berechtigten. Dies gilt gegenüber mehreren erbserklärten Erben nur dann, wenn ihnen die Besorgung und Verwaltung der Verlassenschaft überlassen wurde.

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§ 64 Berechnung der Aktienbesitzzeit

Berechnung der Aktienbesitzzeit § 64. Ist die Ausübung von Rechten aus der Aktie davon abhängig, daß der Aktionär während eines bestimmten Zeitraums Inhaber der Aktie gewesen ist, so steht dem Eigentum ein Anspruch auf Übereignung gegen ein Kreditinstitut gleich. Die Eigentumszeit eines Rechtsvorgängers wird dem Aktionär zugerechnet, wenn er die Aktie unentgeltlich von seinem Treuhänder, als Gesamtrechtsnachfolger, bei Auseinandersetzung einer Gemeinschaft oder im Zug einer durch die Versicherungsaufsichtsbehörde genehmigten Vermögensübertragung erworben hat.

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§ 65 Erwerb eigener Aktien

zum Bezugszeitraum vgl. § 262 Abs. 34 Erwerb eigener Aktien § 65. (1) Die Gesellschaft darf eigene Aktien nur erwerben, 1. wenn es zur Abwendung eines schweren, unmittelbar bevorstehenden Schadens notwendig ist; 2. wenn der Erwerb unentgeltlich oder in Ausführung einer Einkaufskommission durch ein Kreditinstitut erfolgt; 3. durch Gesamtrechtsnachfolge; 4. auf Grund einer höchstens 30 Monate geltenden Ermächtigung der Hauptversammlung, wenn die Aktien Arbeitnehmern, leitenden Angestellten und Mitgliedern des Vorstands oder Aufsichtsrats der Gesellschaft oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens zum Erwerb angeboten werden sollen; 5. zur Entschädigung von Minderheitsaktionären, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist; 6. auf Grund eines Beschlusses der Hauptversammlung zur Einziehung nach den Vorschriften über die Herabsetzung des Grundkapitals; 7. wenn sie ein Kreditinstitut ist, auf Grund einer Genehmigung der Hauptversammlung zum Zweck des Wertpapierhandels; der Beschluß über die Genehmigung muß bestimmen, daß der Handelsbestand der zu diesem Zweck zu erwerbenden Aktien fünf von Hundert des Grundkapitals am Ende jeden Tages nicht übersteigen darf und muß den niedrigsten und den höchsten Gegenwert festlegen; die Ermächtigung darf höchstens 30 Monate gelten; 8. auf Grund einer höchstens 30 Monate geltenden Ermächtigung der Hauptversammlung, wenn die betreffenden Aktien börsenotiert im Sinn des § 3 sind. Der Handel in eigenen Aktien ist als Zweck des Erwerbs ausgeschlossen. Die Hauptversammlung kann den Vorstand auch ermächtigen, die eigenen Aktien ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss einzuziehen. (1a) Der Beschluss der Hauptversammlung nach Abs. 1 Z 4 und Z 8 hat den Anteil der zu erwerbenden Aktien am Grundkapital, die Geltungsdauer der Ermächtigung sowie den niedrigsten und den höchsten Gegenwert festzulegen. Börsenotierte Gesellschaften haben einen Beschluss gemäß Abs. 1 Z 4, 6 und 8 sowie unmittelbar vor der Durchführung das darauf beruhende Rückkaufprogramm, insbesondere dessen Dauer, gemäß § 18 zu veröffentlichen; dasselbe gilt sinngemäß für die Veräußerung eigener Aktien mit Ausnahme von Veräußerungen nach Abs. 1 Z 7. (1b) Auf Erwerb und Veräußerung eigener Aktien ist § 47a anzuwenden; Erwerb und Veräußerung über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot genügen diesem Erfordernis. Die Hauptversammlung kann eine andere Art der Veräußerung beschließen; § 153 Abs. 3 und 4 ist in diesem Fall sinngemäß anzuwenden. Die Hauptversammlung kann den Vorstand zu einer anderen Art der Veräußerung auch ermächtigen; diesfalls sind die §§ 169 bis 171 sinngemäß anzuwenden. Keiner Beschlussfassung der Hauptversammlung bedarf die Veräußerung eigener Aktien zur Bedienung von Aktienoptionen des in Abs. 1 Z 4 genannten Personenkreises. (2) Der mit den von der Gesellschaft gemäß Abs. 1 Z 1, 4, 7 und 8 erworbenen Aktien verbundene Anteil am Grundkapital darf zusammen mit den anderen eigenen Aktien, welche die Gesellschaft bereits erworben hat und noch besitzt, zehn von Hundert des Grundkapitals nicht übersteigen. In den Fällen des Abs. 1 Z 1, 4, 5, 7 und 8 ist der Erwerb ferner nur zulässig, wenn die Gesellschaft den Abzug vom Nennkapital und die Bildung der Rücklage gemäß § 229 Abs. 1a UGB vornehmen kann, ohne daß das Nettoaktivvermögen das Grundkapital und eine nach Gesetz oder Satzung gebundene Rücklage unterschreitet. In den Fällen des Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 7 und 8 ist der Erwerb überdies nur zulässig, wenn auf die Aktien der Ausgabebetrag voll geleistet ist. (3) Der Vorstand hat die Hauptversammlung über den Bestand an eigenen Aktien, über die Gründe, den Zweck und die Art des Erwerbs und der Veräußerung eigener Aktien, über deren Zahl, bei Nennbetragsaktien über deren Nennbetrag, bei Stückaktien über deren anteiligen Betrag des Grundkapitals sowie jeweils über den auf die Aktien entfallenden Anteil am Grundkapital und über den Gegenwert der Aktien oder des Veräußerungspreises sowie über die Verwendung des Erlöses zu unterrichten. (4) Die Wirksamkeit des Erwerbs eigener Aktien wird durch einen Verstoß gegen Abs. 1, 1a, 1b oder 2 nicht berührt. Ein schuldrechtliches Geschäft über den Erwerb eigener Aktien ist rechtsunwirksam, soweit der Erwerb gegen Abs. 1, 1a, 1b oder 2 verstößt. (5) Aus eigenen Aktien stehen der Gesellschaft keine Rechte zu. Ein Tochterunternehmen (§ 189a Z 7 UGB) oder ein anderer, dem Aktien für Rechnung der Gesellschaft oder eines Tochterunternehmens (§ 189a Z 7 UGB) gehören, kann aus diesen Aktien das Stimmrecht und das Bezugsrecht nicht ausüben.

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§ 65a Veräußerung und Einziehung eigener Aktien

Veräußerung und Einziehung eigener Aktien § 65a. (1) Hat die Gesellschaft eigene Aktien entgegen § 65 Abs. 1, 1a, 1b oder 2 erworben, so müssen sie innerhalb eines Jahres nach ihrem Erwerb veräußert werden. (2) Entfallen auf die zulässigerweise erworbenen Aktien mehr als zehn von Hundert des Grundkapitals, so ist der übersteigende Anteil innerhalb von drei Jahren nach dem Erwerb zu veräußern. (3) Sind eigene Aktien innerhalb der in Abs. 1 und 2 vorgesehenen Fristen nicht veräußert worden, so sind sie gemäß § 192 einzuziehen.

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§ 65b Inpfandnahme eigener Aktien

Inpfandnahme eigener Aktien § 65b. (1) Dem Erwerb eigener Aktien steht es gleich, wenn eigene Aktien als Pfand genommen werden. Jedoch darf ein Kreditinstitut im Rahmen des gewöhnlichen Betriebs eigene Aktien bis zu dem in § 65 Abs. 2 erster Satz bestimmten Anteil am Grundkapital als Pfand nehmen. (2) Ein Verstoß gegen Abs. 1 macht die Verpfändung eigener Aktien nicht rechtsunwirksam. Das schuldrechtliche Geschäft über die Verpfändung ist rechtsunwirksam, soweit die Verpfändung gegen Abs. 1 verstößt.

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§ 66 Erwerb eigener Aktien durch Dritte

zum Bezugszeitraum vgl. § 262 Abs. 34 Erwerb eigener Aktien durch Dritte § 66. (1) Ein Tochterunternehmen (§ 189a Z 7 UGB) darf an Aktien der Gesellschaft nur nach den vorstehenden Vorschriften Eigentum oder Pfandrecht erwerben. Gleiches gilt für den Erwerb und die Inpfandnahme durch einen anderen, der im eigenen Namen, jedoch für Rechnung der Gesellschaft oder eines Tochterunternehmens handelt. Bei der Berechnung des Anteils am Grundkapital gemäß § 65 Abs. 2 erster Satz und § 65a Abs. 2 gelten diese Aktien als Aktien der Gesellschaft. Im übrigen gelten § 65 Abs. 3 und 4 sowie §§ 65a, 65b und 66a sinngemäß. (2) Ein Rechtsgeschäft zwischen der Gesellschaft oder einem Tochterunternehmen (§ 189a Z 7 UGB) und einem anderen, das auf den Erwerb eigener Aktien auf Rechnung der Gesellschaft oder des Tochterunternehmens (§ 189a Z 7 UGB) gerichtet ist, ist rechtsunwirksam, soweit dadurch gegen Abs. 1 sowie § 65 Abs. 1, 1a, 1b oder 2 verstoßen wird. Dies gilt auch für Rechtsgeschäfte mit einem Dritten, die auf Rechnung der Gesellschaft oder des Tochterunternehmens gehen und durch Inpfandnahme eigener Aktien besichert werden sollen. § 65b gilt sinngemäß.

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§ 66a Finanzierung des Erwerbs von Aktien der Gesellschaft

zum Bezugszeitraum vgl. § 262 Abs. 34 Finanzierung des Erwerbs von Aktien der Gesellschaft § 66a. Ein Rechtsgeschäft, das die Gewährung eines Vorschusses oder eines Darlehens oder die Leistung einer Sicherheit durch die Gesellschaft an einen anderen zum Zweck des Erwerbs von Aktien dieser Gesellschaft oder eines Mutterunternehmens (§ 189a Z 6 UGB) zum Gegenstand hat, ist unzulässig. Dies gilt nicht für Rechtsgeschäfte im Rahmen des gewöhnlichen Betriebs von Kreditinstituten sowie für die Gewährung eines Vorschusses oder eines Darlehens oder für die Leistung einer Sicherheit zum Zweck des Erwerbs von Aktien durch oder für Arbeitnehmer der Gesellschaft oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens. Diese Rechtsgeschäfte sind jedoch unzulässig, wenn bei einem Erwerb der Aktien durch die Gesellschaft diese den Abzug vom Nennkapital und die Bildung der Rücklage gemäß § 229 Abs. 1a UGB nicht vornehmen könnte, ohne daß das Nettoaktivvermögen das Grundkapital und eine nach Gesetz oder Satzung gebundene Rücklage unterschreiten würde. Die Rechtswirksamkeit des Geschäfts wird davon nicht berührt.

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§ 67 Kraftloserklärung von Aktien durch die Gesellschaft

Kraftloserklärung von Aktien durch die Gesellschaft § 67. (1) Ist der Inhalt von Aktienurkunden durch eine Veränderung der rechtlichen Verhältnisse unrichtig geworden, so kann die Gesellschaft die Aktien, die trotz Aufforderung nicht zur Berichtigung oder zum Umtausch bei ihr eingereicht sind, mit Genehmigung des Gerichts für kraftlos erklären. Beruht die Unrichtigkeit auf einer Änderung des Nennbetrags der Aktien, so können sie nur dann für kraftlos erklärt werden, wenn der Nennbetrag zur Herabsetzung des Grundkapitals herabgesetzt ist. Namensaktien können nicht deshalb für kraftlos erklärt werden, weil die Bezeichnung des Aktionärs unrichtig geworden ist. Das Gericht hat die Genehmigung zu erteilen, wenn die Kraftloserklärung den gesetzlichen Vorschriften entspricht. (2) Die Aufforderung zur Einreichung der Aktien hat die Kraftloserklärung anzudrohen und auf die Genehmigung des Gerichts hinzuweisen. Die Kraftloserklärung kann nur erfolgen, wenn die Aufforderung nach § 58 Abs. 2 veröffentlicht worden ist. Sie geschieht durch Veröffentlichung gemäß § 18. (3) Soweit der Anspruch des Aktionärs auf Verbriefung seines Anteils nicht durch Gesetz oder Satzung ausgeschlossen ist, sind anstelle der für kraftlos erklärten Aktien neue Aktien auszugeben und dem Berechtigten auszuhändigen oder, wenn ein Recht zur Hinterlegung besteht, zu hinterlegen. Die Aushändigung oder Hinterlegung ist dem Gericht anzuzeigen. (4) Soweit zur Herabsetzung des Grundkapitals Aktien zusammengelegt werden, gilt § 179.

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§ 68 Neue Urkunden an Stelle beschädigter oder verunstalteter Aktien

Neue Urkunden an Stelle beschädigter oder verunstalteter Aktien § 68. Ist eine Aktie infolge einer Beschädigung oder einer Verunstaltung zum Umlauf nicht mehr geeignet, so kann der Berechtigte, wenn der wesentliche Inhalt und die Unterscheidungsmerkmale der Urkunde noch mit Sicherheit erkennbar sind, von der Gesellschaft die Erteilung einer neuen Urkunde gegen Aushändigung der alten verlangen. Die Kosten hat er zu tragen und vorzuschießen.

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§ 69 Neue Gewinnanteilscheine

Neue Gewinnanteilscheine § 69. Neue Gewinnanteilscheine dürfen an den Inhaber des Erneuerungsscheins nicht ausgegeben werden, wenn der Besitzer der Aktie der Ausgabe widerspricht. In diesem Fall sind die Scheine dem Besitzer der Aktie auszuhändigen, wenn er die Haupturkunde vorlegt.

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§ 70 Leitung der Aktiengesellschaft

VIERTER TEIL Verfassung der Aktiengesellschaft ERSTER ABSCHNITT Vorstand Leitung der Aktiengesellschaft § 70. (1) Der Vorstand hat unter eigener Verantwortung die Gesellschaft so zu leiten, wie das Wohl des Unternehmens unter Berücksichtigung der Interessen der Aktionäre und der Arbeitnehmer sowie des öffentlichen Interesses es erfordert. (2) Der Vorstand kann aus einer oder mehreren Personen bestehen. Ist ein Vorstandsmitglied zum Vorsitzenden des Vorstands ernannt, so gibt, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, seine Stimme bei Stimmengleichheit den Ausschlag.

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§ 71 Vertretung der Aktiengesellschaft

Vertretung der Aktiengesellschaft § 71. (1) Die Aktiengesellschaft wird durch den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten. (2) Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so sind, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, sämtliche Vorstandsmitglieder nur gemeinschaftlich zur Abgabe von Willenserklärungen und zur Zeichnung für die Gesellschaft befugt. Der Vorstand kann einzelne Vorstandsmitglieder zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften ermächtigen. Ist eine Willenserklärung der Gesellschaft gegenüber abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Vorstandsmitglied. (3) Die Satzung kann, wenn der Vorstand aus mehreren Personen besteht, auch bestimmen daß einzelne von diesen allein oder in Gemeinschaft mit einem Prokuristen zur Vertretung der Gesellschaft befugt sind; es muß aber in jedem Fall die Möglichkeit bestehen, daß die Gesellschaft vom Vorstand auch ohne die Mitwirkung eines Prokuristen vertreten werden kann. Gleiches kann der Aufsichtsrat bestimmen, wenn die Satzung ihn hiezu ermächtigt hat. Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt in diesem Fällen sinngemäß.

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§ 72 Zeichnung des Vorstands

Zeichnung des Vorstands § 72. Der Vorstand hat in der Weise zu zeichnen, daß die Zeichnenden zu der Firma der Gesellschaft oder zu der Benennung des Vorstands ihre Namensunterschrift hinzufügen.

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§ 73 Änderung des Vorstands und der Vertretungsbefugnis seiner Mitglieder

Änderung des Vorstands und der Vertretungsbefugnis seiner Mitglieder § 73. (1) Jede Änderung des Vorstands oder der Vertretungsbefugnis eines Vorstandsmitglieds hat der Vorstand zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. (2) Der Anmeldung sind die Urkunden über die Änderung oder Anordnung in Urschrift oder öffentlich beglaubigter Abschrift für das Gericht des Sitzes der Gesellschaft beizufügen. (3) Die neuen Vorstandsmitglieder haben ihre Unterschrift zur Aufbewahrung beim Gericht zu zeichnen. (4) Ist eine Person als Vorstandsmitglied eingetragen oder bekanntgemacht, so kann ein Mangel ihrer Bestellung einem Dritten nur entgegengehalten werden, wenn der Mangel diesem bekannt war.

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§ 74 Beschränkung der Vertretungsbefugnis

Beschränkung der Vertretungsbefugnis § 74. (1) Der Vorstand ist der Gesellschaft gegenüber verpflichtet, die Beschränkungen einzuhalten, die die Satzung oder der Aufsichtsrat für den Umfang seiner Vertretungsbefugnis festgesetzt hat oder die sich aus einem Beschluß der Hauptversammlung nach § 103 ergeben. (2) Dritten gegenüber ist eine Beschränkung der Vertretungsbefugnis des Vorstands unwirksam.

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