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16 provisions
Art. 1
Geltungsbereich
1 In dieser Verordnung werden geregelt:
a) die Einzelheiten der Bewirtschaftung der Wasserläufe für die Aufzucht,
die den Fischereivereinen zur Verfügung gestellt werden;
b) die Einzelheiten der Überwachung und Unterstützung von Fisch- und
Krebspopulationen in den kantonalen Seen und Wasserläufen durch die
Fischereivereine.
2 Die für die Aufzucht zur Verfügung gestellten Wasserläufe werden in Anhang 1 der Verordnung vom 23. November 2021 über die Wasserläufe für die
Aufzucht von Fischen in den Jahren 2022–2027 aufgeführt.
Art. 2
Definition
1 Als Fischereiverein gilt der freiburgische Verband der Fischervereine (FVF)
selbst, ein dem FVF angeschlossener Fischereiverein oder ein dem FVF nicht
angeschlossener Fischereiverein.
Art. 3 Den Fischereivereinen zur Verfügung gestellten Wasserläufe – V 923.171
Unentgeltlichkeit
1 Die Zuchtbäche werden für die Aufzucht von Fischen kostenlos zur Verfügung gestellt.
Art. 4
Zweck
1 Die Zuchtbäche dienen der Aufzucht von Jungfischen und Krebsen, die für
die Wiederbevölkerung verwendet werden.
2 Die Überwachung und die Unterstützung der Fisch- und Krebspopulationen
in den kantonalen Seen und Wasserläufen sollen insbesondere die kantonale
Fischereibewirtschaftung optimieren.
2 Einzelheiten der Bewirtschaftung
Art. 5
Bewirtschaftung, Grundsatz
1 Die Zuchtbäche werden jeweils vom Fischereiverein bewirtschaftet, der für
den Zuchtbach zuständig ist.
2 Die Überwachung und Unterstützung der Fisch- und Krebspopulationen
werden vom Fischereiverein gewährleistet, dem diese Aufgabe anvertraut
wurde.
Art. 6
Vertrag
1 Das Amt für Wald und Natur, Sektion Fauna, Jagd und Fischerei (das Amt),
teilt die Zuchtbäche für den Zeitraum 2022–2027 einzeln zu. Diese Zuteilung
und die Einzelheiten der Bewirtschaftung, Überwachung und Unterstützung
werden in Verträgen, die mit jedem Fischereiverein einzeln abgeschlossen
werden, geregelt.
2 Das Amt überwacht den Vollzug der Verträge.
3 Bei den Einzelheiten der Bewirtschaftung, Überwachung und Unterstützung
werden die besonderen Voraussetzungen jedes Wasserlaufs, insbesondere
was die natürliche Reproduktion und die Anwesenheit von Arten mit Bedrohungsstatus (Anhang 1 der Verordnung des Bundes vom 24. November 1993
zum Bundesgesetz über die Fischerei) betrifft, berücksichtigt.
4 Das Amt behält sich das Recht vor, natürliche oder renaturierte Wasserläufe
extensiv zu bewirtschaften, ohne einen Besatz vorzunehmen.
5 Die einzelnen Verträge sind nicht übertragbar.
Den Fischereivereinen zur Verfügung gestellten Wasserläufe – V 923.171
6 Ist der Fischereiverein während dieses Zeitraums aus einem triftigen Grund
nicht mehr in der Lage, den Vertrag zu erfüllen, so meldet er dies unverzüglich dem Amt. Der Fischereiverein muss dem Amt einen Nachfolger vorschlagen, der in der Lage ist, den Vertrag zu erfüllen. Das Amt ist aber nicht
an diesen Vorschlag gebunden. Der Vertrag kann unter Einhaltung der vertraglich festgelegten Bestimmungen auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.
Art. 7
Besatz
1 Der jährliche Besatzplan, der die für jeden Zuchtbach vorgesehene Anzahl
Brütlinge angibt und die Wasserläufe oder Seen bezeichnet, die mit den aufgezogenen Fischen besetzt werden, wird in gegenseitigem Einverständnis
zwischen dem Amt und dem Fischereiverein festgelegt.
2 Der zwischen dem Amt und dem Fischereiverein abgeschlossene Vertrag
stellt eine Bewilligung im Sinne von Artikel 32 Abs. 1 des Gesetzes vom 15.
Mai 1979 über die Fischerei dar. Weitere Besätze bedürfen einer vorgängigen
Bewilligung des Amts.
3 Die Brütlinge von Bach- und Seeforellen sowie anderer Arten werden vom
Amt je nach Marktangebot geliefert. Die Lieferungs- und Transportmodalitäten werden im Vertrag festgelegt.
4 Die Zuchtbäche werden im Frühling nur mit Brütlingen besetzt, wenn sie
zuvor ausgefischt wurden.
Art. 8
Arten und Herkunft
1 Die Bäche dienen im Allgemeinen der Aufzucht junger Bach- und Seeforellen. Das Amt kann die Aufzucht anderer Fisch- oder Krebsarten bewilligen.
Art. 9
Fütterung
1 Die Fische dürfen nach ihrer Aussetzung in die Zuchtbäche nicht mehr gefüttert werden.
Art. 10
Bewirtschaftung
1 Die Fische aus den Zuchtbächen sind ausschliesslich für die Wiederbevölkerung der für die Patentfischerei geöffneten Wasserläufe und Seen des
Kantons sowie für den Murtensee und den Neuenburgersee bestimmt. Alle
anderen Arten hingegen, insbesondere Neunaugen, einheimische Krebse und
Lurche, werden unverzüglich wieder ins Wasser gesetzt.
2 Am Ende jeder Besatz-, Überwachungs- oder Unterstützungsperiode stellt
der Fischereiverein dem Amt einen ausführlichen Bericht gemäss den im
Vertrag festgelegten Einzelheiten zu.
Art. 11 Den Fischereivereinen zur Verfügung gestellten Wasserläufe – V 923.171
Elektroabfischung
1 Die Elektroabfischungen für die Ernte von Jungfischen müssen vor dem Besatz, jedoch spätestens am 31. März, durchgeführt werden. Im Falle besonderer Naturereignisse kann das Amt Abweichungen bewilligen.
2 Elektroabfischungen im Rahmen der Überwachung oder Unterstützung
müssen gemäss den im Vertrag festgelegten Einzelheiten erfolgen.
3 Die Elektroabfischungen müssen vorgängig dem Amt gemeldet werden, das
seinerseits die betreffende Wildhüterin-Fischereiaufseherin oder den betreffenden Wildhüter-Fischereiaufseher benachrichtigt.
4 Die Elektroabfischungen werden mit homologierten Geräten und von ausgebildetem Personal ausgeführt. Die Fischereivereine gewährleisten, dass ihre
Mitglieder geschult und ihre Geräte homologiert sind. Die Ausbildung muss
von einer vom Amt anerkannten Stelle durchgeführt werden. Die Ausbildungsgebühren trägt das Amt.
Art. 12
Technische Eingriffe
1 Bei technischen Eingriffen im Sinne von Artikel 8 des Bundesgesetzes vom
21. Juni 1991 über die Fischerei wird die oder der Verantwortliche des Fischereivereins vom Amt benachrichtigt.
2 Das Amt entscheidet über die Notwendigkeit von Schutzabfischungen bei
technischen Eingriffen und führt diese Abfischungen durch.
Art. 13
Schonzeiten
1 Das Amt kann für gewisse Bachabschnitte Schonzeiten verfügen, insbesondere um die Naturverlaichung zu schonen, bedrohte Arten zu schützen und
Wiederbevölkerungsversuche oder andere Schutzmassnahmen durchzuführen.
Art. 14
Entschädigungen
1 Die Brütlinge für die im Vertrag festgelegte jährliche Wiederbevölkerung
werden auf Kosten des Amts geliefert.
2 Der Fischereiverein wird entschädigt für:
a) die Transport- und Besatzungsarbeiten, entsprechend der zurückgelegten Distanz;
b) das Überwachen und Beobachten des Zuchtbachs; sowie die jährliche
Ernte von Jungfischen und den Besatz mit ihnen, zu 100 Franken pro
Jahr und pro km Bach;
c) die Bereitstellung der notwendigen Einrichtungen zur Förderung der
Natuverlaichung, je nach Art und Umfang der Einrichtung;
Den Fischereivereinen zur Verfügung gestellten Wasserläufe – V 923.171
d) die Kontrolle der natürlichen Reproduktion, zu 200 Franken pro Jahr
und pro km Bach;
e) die Überwachung der Fischpopulationen, zu 250 Franken pro quantitative Elektroabfischung;
f) die Überwachung der Krebspopulationen, zu 50 Franken pro Jahr und
pro km Bach;
g) die Ausarbeitung eines Berichts am Ende jeder Saison ist in den genannten Entschädigungen enthalten.
3 Zusätzliche Beträge für besondere Leistungen oder schwierige Bewirtschaftungsbedingungen können ausgerichtet werden.
4 Die Entschädigung wird gekürzt, wenn der Fischereiverein nicht alle Aufgaben erfüllt, die ihm übertragen worden sind.
5 Die Mitglieder des Fischereivereins, der sich an der Zucht, Überwachung
oder Unterstützung beteiligt, sind von der Wiederbevölkerungstaxe, die beim
Kauf eines kantonalen Fischereipatents verlangt wird, befreit. Die Fischereivereine erstellen eine entsprechende Liste ihrer Mitglieder und überweisen
diese bis am 1. Dezember dem Amt, das die Verkaufsstellen von Fischereipatenten informiert.
Art. 15
Kündigung
1 Begeht eine der Parteien bei der Erfüllung ihrer in dieser Verordnung oder
im Vertrag vorgesehenen Aufgaben eine schwerwiegende Verfehlung, so
kann die andere Partei den Vertrag auf das Ende des laufenden Jahres kündigen.
2 Werden die Aufgaben nicht erfüllt oder die vertraglich festgelegten Bedingungen nicht eingehalten, so behält sich der Staat die Möglichkeit vor, die
gesamte oder teilweise Rückerstattung der geleisteten Entschädigungen zu
verlangen.
3 Inkrafttreten und Geltungsdauer
Art. 16
1 Diese Verordnung gilt bis zum 31. Dezember 2027.
Den Fischereivereinen zur Verfügung gestellten Wasserläufe – V 923.171
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
25.11.2021 Erlass Grunderlass 01.01.2022 2021_155
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 25.11.2021 01.01.2022 2021_155