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31 provisions
Art. 1 Gegenstand der Vereinbarung
Gegenstand dieser Vereinbarung ist:
a) die Vereinbarung gemeinsamer Positionen der Unterzeichnerkantone betreffend Grossspiele, die von ihnen in die mit dem Gesamtschweizerischen Geldspielkonkordat geschaffenen Organe eingebracht werden;
b) die Vereinbarung einer Koordination und Zusammenarbeit der Unterzeichnerkantone bei Kleinspielen und ihre Umsetzung innerhalb der
Kantone;
c) die Bestimmung der ausschliesslichen Veranstalterin der als Grossspiele
durchgeführten Lotterien und Sportwetten auf dem Gebiet der sechs
Westschweizer Kantone;
d) die Einsetzung und Organisation der Westschweizer Fachdirektorenkonferenz Geldspiele (CRJA);
e) die Regulierung der Organe, die mit der Verteilung der von der Loterie
Romande erwirtschafteten Reingewinne betraut sind, ihrer Organisation
sowie des Verfahrens und der Kriterien für die Gewährung von Beiträgen
entsprechend dem den Kantonen durch Art. 127 f. BGS übertragenen
Auftrag;
f) der Erlass von Regeln für die Aufteilung der Gewinne der Loterie Romande auf die Kantone;
g) die Einsetzung einer interparlamentarischen Kommission, welche die
von dieser Vereinbarung geschaffenen interkantonalen Organe beaufsichtigt.
2. KAPITEL
Art. 2 Grossspiele
1 Im Bereich der Grossspiele vereinbaren die Unterzeichnerkantone gemeinsame Positionen, die in der Fachdirektorenkonferenz Geldspiele (FDKG) zu
vertreten sind. Dies betrifft insbesondere:
a) die Entwicklung des Spielangebots im Hinblick auf seine Wirtschaftlichkeit und Wettbewerbsfähigkeit;
b) den Minderjährigen- und Bevölkerungsschutz, insbesondere durch Massnahmen gegen exzessives Geldspiel;
c) die Bekämpfung des illegalen Geldspiels und der Kriminalität.
2 Für die Festlegung der Grundzüge dieser gemeinsamen Positionen ist die
CRJA zuständig.
3. KAPITEL
Art. 3 Kleinspiele
1 Die Unterzeichnerkantone koordinieren und harmonisieren ihre Politik im
Bereich der Kleinspiele. Dies betrifft insbesondere:
a) die Entwicklung des Spielangebots im Hinblick auf seine Wirtschaftlichkeit und Wettbewerbsfähigkeit;
b) die Überwachung der Spiele und ihrer Veranstalter;
c) den Minderjährigen- und Bevölkerungsschutz, insbesondere durch Massnahmen gegen exzessives Geldspiel;
d) die Bekämpfung des illegalen Geldspiels und der Kriminalität.
2 Zur Harmonisierung der Durchführung von Kleinspielen auf ihrem Gebiet
arbeiten sie insbesondere in folgenden Bereichen zusammen:
a) Voraussetzungen für die Veranstalterbewilligung;
b) Voraussetzungen für die Bewilligung der einzelnen Spiele;
c) Reporting und Beaufsichtigung der Veranstalter.
3 Sie stimmen sich ab und koordinieren ihre Arbeit, wenn sie den Erlass restriktiverer Bestimmungen, als durch das BGS und seine Vollzugsverordnungen vorgesehen ist, oder das Verbot gewisser Arten von Spielen gemäss
Art. 41 Abs. 1 BGS in Betracht ziehen.
4 Für die Koordination und die Zusammenarbeit nach den vorhergehenden
Absätzen ist die CRJA zuständig.
Art. 3A
1 Die CRJA kann eine interkantonale beratende Kommission für Pokerspiele
einsetzen. Diese besteht aus 9 bis 13 Mitgliedern und setzt sich aus Vertretern der Veranstalterinnen, der Spielenden, der Suchtprävention sowie der
Strafverfolgungsbehörden zusammen. Die Vertreter der Suchtprävention
werden auf Vorschlag der in Gesundheitsfragen zuständigen Fachkonferenz
bestimmt. Die CRJA achtet auf eine ausgewogene Vertretung der einzelnen
Kantone.
2 Diese Kommission hat die Aufgabe, die mit der Bewilligung und Beaufsichtigung von Spielen betrauten Behörden zu unterstützen, um den Rechtsrahmen entsprechend der im Bereich der Pokerspiele zu beobachtenden
Trends weiter zu entwickeln, Statistiken zu erstellen, Schulungen hinsichtlich «Guter Praxis» für die Veranstalterinnen durchzuführen und die Strafverfolgungsbehörden bei der Bekämpfung von illegalem Geldspiel zu beraten.
3 Die Mitwirkung in dieser Kommission wird nicht entschädigt.
4. KAPITEL
Bestimmung einer ausschliesslichen Veranstalterin von Lotterie- und
Art. 4 Sportwetten-Grossspielen
Die Unterzeichnerkantone bestimmen in Anwendung von Art. 23 Abs. 1 und
2 BGS sowie Art. 49 Abs. 3 GSK die Société de la Loterie de la Suisse Romande (im Folgenden «Loterie Romande») zur ausschliesslichen Veranstalterin von Lotterie- und Sportwetten-Grossspielen auf ihrem Gebiet. Somit ist
in den Westschweizer Kantonen ausschliesslich die Loterie Romande berechtigt, bei der interkantonalen Behörde eine Bewilligung für die Veranstaltung von Lotterie- und Sportwetten-Grossspielen zu beantragen.
Art. 5
1 Die Loterie Romande ist im Handelsregister des Kantons Waadt als Verein
gemäss Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches eingetragen. Die
Statuten der Loterie Romande werden nach Stellungnahme der CRJA von
den Regierungen der Unterzeichnerkantone einstimmig angenommen und
von der Generalversammlung der Loterie Romande verabschiedet.
2 Die einzelnen Unterzeichnerkantone schlagen die Vereinsmitglieder vor,
die sie in der Generalversammlung der Loterie Romande vertreten. Die Loterie Romande bestätigt diese Nominierungen statutengemäss. Die Kantone
achten dabei auf eine ausgewogene Vertretung der Begünstigten.
5. KAPITEL
Art. 6 Westschweizer Fachdirektorenkonferenz Geldspiele (CRJA)
1 Die Westschweizer Fachdirektorenkonferenz Geldspiele (CRJA) ist das
oberste Organ der Vereinbarung. Sie setzt sich aus je einem Regierungsvertreter der Unterzeichnerkantone zusammen.
2 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Sie legt die gemeinsamen Positionen der Westschweizer Kantone im Bereich der Grossspiele fest (Art. 2).
b) Sie koordiniert die Politik der Westschweizer Kantone im Bereich der
Kleinspiele (Art. 3).
c) Sie sorgt für eine politische und strategische Koordination mit der Loterie Romande. Die unter e) genannten Kompetenzen der für Gesundheitsfragen zuständigen Fachkonferenz bleiben vorbehalten.
d) Sie nimmt zuhanden der Westschweizer Regierungen Stellung zur Genehmigung der Statuten der Société de la Loterie de la Suisse Romande
und allfälliger Statutenänderungen.
e) Sie koordiniert die Positionen der Westschweizer Kantone zur Bekämpfung und Prävention des Geldspiels durch Minderjährige sowie des exzessiven Geldspiels und berücksichtigt dabei insbesondere die Empfehlungen der für gesundheitliche Fragen zuständigen Fachkonferenz. Sie
überträgt ihr die Verwendung des gesamten Anteils «Prävention» der
jährlichen Abgabe für die Gewährung ausschliesslicher Veranstaltungsrechte (Art. 66 GSK).
f) Sie schlägt die Vertreter der Westschweizer Kantone im Vorstand der
FDKG vor (Art. 7 Abs. 3 GSK).
g) Sie legt auf Vorschlag der Kantone die Bewerbungen der Vertreter der
Westschweizer Kantone für die interkantonalen Organe vor, insbesondere für den Stiftungsrat der Stiftung Sportförderung Schweiz (SFS)
(Art. 35 Abs. 2 GSK), das Geldspielgericht (Art. 11 Abs. 2 GSK) sowie
die interkantonalen Koordinationsorgane.
h) Sie verabschiedet gemäss Art. 34 Abs. 3 GSK alle vier Jahre die Position
der Westschweizer Kantone zum Beschluss der FDKG über den der Stiftung Sportförderung Schweiz (SFS) zuzuwendenden Teil der Reingewinne der Loterie Romande.
i) Sie legt alle vier Jahre fest, welcher Anteil der Reingewinne der Loterie
Romande dem Schweizer Pferderennsport-Verband zugewandt wird, der
diesen ausschliesslich dazu verwendet, die Zucht von Rennpferden und
die Durchführung von Pferderennen in der Westschweiz zu fördern.
j) Sie legt der interparlamentarischen Kommission jährlich einen detaillierten Bericht über ihre Tätigkeit vor.
Art. 7
1 Die CRJA organisiert sich selbst. Sie wählt ihre Präsidentin oder ihren Präsidenten und richtet ein Sekretariat ein. Die Kosten des Sekretariats werden
vom Kanton getragen, in dem sich der Sitz der Loterie Romande befindet.
2 Sie tritt bei Bedarf, grundsätzlich jedoch mindestens zweimal jährlich zusammen.
3 Sie verfügt über kein Budget. Die Kosten der Tätigkeit ihrer Vertreter werden von den jeweiligen Kantonen getragen.
6. KAPITEL
Art. 8 Verteilorgane
1 Die einzelnen Kantone richten unter Beachtung der bestehenden interkantonalen Organisationen mindestens zwei Verteilorgane ein, die über die Beitragsgesuche Beschluss fassen:
a) ein Verteilorgan über Beiträge für den Sportbereich;
b) ein Verteilorgan über Beiträge für andere gemeinnützige Bereiche und
den Behindertensport.
Ein auf 30 % des zu verteilenden Gewinns beschränkter Anteil der Beiträge
kann in einem dem BGS und der kantonalen Gesetzgebung entsprechenden
Rahmen sowie unter Einhaltung dieser Vereinbarung, insbesondere von
Art. 17, direkt vom Staatsrat oder einer staatlichen Stelle gewährt werden.
2 Die einzelnen Kantone legen die Form fest, die sie ihren Verteilorganen
geben wollen, und sorgen für eine Aufsicht nach Bundes- und Kantonsrecht.
3 Die Verteilorgane erlassen ein Geschäftsreglement.
4 Die Buchführung der Verteilorgane ist gemäss Art. 126 BGS von den
Staatsrechnungen der Kantone getrennt. Sie folgt einem anerkannten Rechnungslegungsstandard und wird von einer externen Revisionsstelle geprüft.
5 Der auf den kantonalen Sport sowie auf die anderen Bereiche entfallende
Gewinnanteil wird in den Statuten der Société de la Loterie de la Suisse Romande festgelegt.
Art. 9
Die Mitglieder und das Präsidium der Verteilorgane werden vom Staatsrat
der einzelnen Kantone unter Berücksichtigung ihrer Kenntnisse auf den jeweiligen Gebieten bestimmt.
Art. 10
1 Die Mitglieder der Verteilorgane sind hinsichtlich aller Informationen, von
denen sie bei der Ausübung ihres Mandats Kenntnis erlangen, an das Amtsgeheimnis gebunden. Soweit in gesetzlichen Bestimmungen nichts anderes
geregelt ist, kann der Staatsrat als vorgesetzte Behörde im Sinne von Art. 320
Ziff. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches das Amtsgeheimnis aufheben.
Diese Zuständigkeit kann an ein Mitglied des Staatsrates delegiert werden.
2 Die gesetzlichen Bestimmungen über das Steuergeheimnis sowie dessen
Ausnahmen bleiben vorbehalten.
3 Die Absätze 1 und 2 beziehen sich auch auf jede an der Arbeit der Organe
beteiligte Person, einschliesslich befragter Personen, die darüber vorab zu
unterrichten sind.
Art. 11
1 Die Mitglieder der Verteilorgane treten in den Ausstand:
a) wenn das Beitragsgesuch ein persönliches Interesse berührt;
b) wenn ihre Unparteilichkeit insbesondere aufgrund familiärer Beziehungen beeinträchtigt sein könnte.
2 Darüber hinaus ist das Verwaltungsverfahrensgesetz des Kantons des Verteilorgans anwendbar.
Art. 12
Die Verteilorgane verwalten die aus den Gewinnen der Loterie Romande geäufneten Fonds. Sie achten darauf, dass diese Fonds stets ausreichend liquide
sind, um die für Betriebskosten und Beiträge erforderlichen Auszahlungen
zu gewährleisten.
Art. 13
1 Die von den Verteilorganen angewandten Zuwendungsmodalitäten
und -kriterien sind öffentlich.
2 Die einzelnen Verteilorgane veröffentlichen jährlich einen Tätigkeitsbericht, der mindestens die folgenden Angaben enthält:
a) die Namen der Begünstigten und die Höhe der aus dem Fonds gewährten
Beiträge;
b) die Art der unterstützten Projekte;
c) die zusammenfassenden Jahresrechnungen des Fonds.
3 Die Sitzungen der Verteilorgane sowie ihre Beratungen sind nicht öffentlich.
7. KAPITEL
Art. 14 Interkantonale Organe
1 Die Präsidenten-Konferenz der Verteilorgane (CPOR) und die Präsidenten-
Konferenz der Verteilorgane für den Sport (CPORS) bestehen aus der Präsidentin oder dem Präsidenten jedes der sechs kantonalen Verteilorgane oder
bei deren Fehlen einer anderen Person, die das betreffende Organ vertritt.
Die Konferenzen organisieren sich selbst.
2 Sie haben folgende Aufgaben:
a) Sie streben durch die Verabschiedung von Rahmenbedingungen eine harmonisierte Vorgehensweise der kantonalen Verteilorgane an.
b) Sie befinden über den kantonalen, Westschweizer oder nationalen Charakter der ihnen vorgelegten Gesuche.
c) Sie prüfen Gesuche aus der Westschweiz oder aus der restlichen Schweiz
und reichen den Verteilorganen einen Zuwendungsvorschlag ein.
d) Sie legen der interparlamentarischen Kommission jährlich einen detaillierten Bericht über ihre Tätigkeit vor.
Art. 15
1 Als Westschweizer Zuwendungen gelten Beiträge an Organisationen, die
ihre gemeinnützige Tätigkeit in mindestens vier Westschweizer Kantonen
ausüben oder deren interkantonaler Wirkungskreis anerkannt ist.
2 Als nationale Zuwendungen gelten unter Ausschluss des gemäss Art. 6. lit. i
SFS gewährten Gewinnanteils Beiträge an Organisationen, die ihre gemeinnützige Tätigkeit in der Mehrheit der Schweizer Kantone ausüben oder deren
nationaler Wirkungskreis anerkannt ist. Die CPOR und die CPORS berücksichtigen bei der Gewährung nationaler Zuwendungen die von den zuständigen Verteilorganen in der Deutschschweiz und im Tessin gefassten Beschlüsse.
3 Die Gewährung von Beiträgen an Einrichtungen mit Sitz ausserhalb der
Schweiz ist nicht möglich.
4 Westschweizer oder nationale Zuwendungen bedürfen der einstimmigen
Zustimmung der sechs in der CPOR und der CPORS vertretenen Verteilorgane.
5 CPOR und CPORS stützen sich bei der Prüfung der Gesuche und bei ihren
Zuwendungsvorschlägen auf die im Folgenden in Art. 16 bis 22 genannten
Regeln und Kriterien.
6 Für die CPOR darf die Gesamtsumme der Westschweizer und nationalen
Zuwendungen pro Rechnungsjahr 10 % des den Verteilorganen (Kultur und
andere Bereiche) von der Loterie Romande zur Verfügung gestellten Gesamtbetrages nicht übersteigen. Je nach Umfang und Relevanz der Gesuche
kann dieser Anteil mit der Zustimmung der sechs Verteilorgane ausnahmsweise auf 12 % angehoben werden.
7 Für die CPORS darf die Gesamtsumme der Westschweizer und nationalen
Zuwendungen pro Rechnungsjahr 5 % des den Verteilorganen (Sport) von
der Loterie Romande zur Verfügung gestellten Gesamtbetrages nicht übersteigen. Je nach Umfang und Relevanz der Gesuche kann dieser Anteil mit
der Zustimmung der sechs Verteilorgane ausnahmsweise auf 7 % angehoben
werden.
8. KAPITEL
Art. 16 Verfahren und Kriterien für die Gewährung von Beiträgen
Der jährlich auf die einzelnen Unterzeichnerkantone und ihre Verteilorgane
entfallende Gewinnanteil der Loterie Romande wird nach folgendem Schlüssel bestimmt:
a) 50 % im Verhältnis zur Bevölkerung des Kantons gemäss den neuesten
Statistiken des Bundesamtes für Statistik;
b) 50 % im Verhältnis zu den auf dem Gebiet des einzelnen Kantons erzielten Bruttospielerträgen (BSE).
Art. 17
1 Gemäss Art. 125 Abs. 1 BGS dürfen die Gewinne der Loterie Romande
ausschliesslich für gemeinnützige Zwecke, namentlich in den Bereichen Kultur, Soziales und Sport, verwendet werden. Dazu gehören soziale Aktionen,
Betagte, Gesundheit, Behinderung, Jugend, Erziehung, Bildung und Forschung, Kultur, schützenwerte Kulturgüter, Umwelt und Sport. Die Gewinne
können ausserdem für Promotion, Tourismus und Entwicklung, sofern die zu
unterstützende Tätigkeit einen kulturellen, Bildungs- oder Promotionszweck
verfolgen, sowie für humanitäre Hilfe und die Förderung der Menschenrechte vorrangig bei in der Schweiz stattfinden Tätigkeiten eingesetzt werden.
2 Als gemeinnützig sind nur solche Tätigkeiten anzusehen, die zum Gemeinwohl beitragen, nicht gewinnorientiert sind und keinen überwiegend politischen oder konfessionellen Charakter aufweisen.
3 Die Gewinne der Loterie Romande dürfen nicht dazu verwendet werden,
den Rückzug des Gemeinwesens zu ersetzen oder dessen gesetzliche Pflichten zu erfüllen.
4 Sie müssen in erster Linie für Projekte zugunsten der Öffentlichkeit der
Westschweizer Kantone eingesetzt werden.
Art. 18
1 Die Begünstigten sind grundsätzlich nicht gewinnorientierte Organisationen mit juristischer Persönlichkeit.
2 Ausnahmsweise können auch natürlichen Personen Beiträge gewährt werden. Dies gilt insbesondere für den Sportbereich einschliesslich Behindertensport. Auch gewinnorientierte Gesellschaften oder Organisationen können ausnahmsweise Beiträge für spezifische nicht gewinnorientierte Projekte
erhalten. Der Beschluss kann von Auflagen und Bedingungen abhängig sein.
Art. 19
1 Die Begünstigten dürfen die Beiträge ausschliesslich für den in ihrem Gesuch genannten Zweck verwenden und müssen sich an die im Zuwendungsbeschluss festgelegten Bedingungen halten. Jegliche geänderte Mittelverwendung muss vom Verteilorgan ausdrücklich genehmigt werden.
2 Die Begünstigten haben unaufgefordert und rechtzeitig Nachweise über die
Verwendung der gewährten Beiträge vorzulegen.
3 Die gewährten Beiträge dürfen grundsätzlich nicht:
a) zur Sicherung oder Deckung von Finanzierungslücken oder zur Finanzierung der ordentlichen Betriebskosten des Gesuchstellers verwendet
werden;
b) Organisationen gewährt werden, die einen überwiegenden Teil der beantragten Mittel an andere Organisationen oder an Einzelpersonen weitergeben. Davon ausgenommen sind Dachverbände;
c) das Projekt vollständig allein finanzieren.
Art. 20
1 Die Gesuchsteller richten ihre Gesuche an das Verteilorgan desjenigen
Kantons, in dem die Tätigkeit stattfinden oder dem sie in erster Linie zugutekommen wird. Davon ausgenommen sind interkantonale oder nationale Projekte gemäss Art. 15.
2 Das Gesuch beinhaltet eine genaue Beschreibung des Projekts, ein detailliertes Budget, einen Finanzierungsplan sowie die letzten geprüften Jahresrechnungen und Bilanzen der gesuchstellenden Organisation.
Art. 21
1 Es besteht kein Recht auf Gewährung eines Beitrags.
2 Die Verteilorgane befinden vollkommen unabhängig über die an sie gerichteten Beitragsgesuche.
3 Die kantonalen Verteilorgane stützen sich bei ihren Beschlüssen über die
Gewährung und die Höhe von Beiträgen auf folgende Kriterien:
a) die Gemeinnützigkeit des Projekts, insbesondere seinen unverwechselbaren, einzigartigen, innovativen oder nachhaltigen Charakter;
b) eine qualitative Beurteilung des Projekts und der allgemeinen Fähigkeit
des Gesuchstellers, dessen Umsetzung zu gewährleisten;
c) die finanzielle Lage der gesuchstellenden Organisation und die Beteiligung dieser Organisation oder anderer Beitragsquellen an der Finanzierung des Projekts;
d) die Wirtschaftlichkeit des Projekts und die Verlässlichkeit der Schätzungen und Kostenvoranschläge.
4 Die Kantone können auf reglementarischem Weg detailliertere Kriterien
erlassen.
5 Die Verteilorgane achten auf eine möglichst rechtsgleiche Behandlung der
Gesuche.
6 Die kantonalen Verteilorgane berücksichtigen die Qualität der Nachweise,
die der Gesuchsteller im Rahmen allfälliger bereits in der Vergangenheit gewährter Beiträge zur Verfügung gestellt hat.
7 Die Kantone können vorsehen, dass die Beschlüsse der Verteilorgane vom
Staatsrat genehmigt werden müssen.
8 Die Beschlüsse der Verteilorgane über Beiträge sind unanfechtbar.
Art. 22
1 Der Beschluss über die Gewährung eines Beitrags kann widerrufen und die
Rückerstattung kann verlangt werden, wenn die Voraussetzungen für die
Beitragsgewährung nicht mehr erfüllt sind oder wenn der Begünstigte in irgendeiner Weise die Bedingungen des Beschlusses oder die anwendbaren
Vorschriften nicht einhält.
2 Unterliegt der Beschluss über die Gewährung nach kantonalem Recht einem Genehmigungsvorbehalt durch den Staatsrat, muss auch der Widerruf
vom Staatsrat genehmigt werden.
9. KAPITEL
Art. 23 Unvereinbarkeit
1 Aktive Regierungsmitglieder der Unterzeichnerkantone dürfen:
a) nicht Vereinsmitglieder der Loterie Romande sein und in ihrer Generalversammlung Einsitz nehmen;
b) nicht im Verwaltungsrat der Loterie Romande Einsitz nehmen;
c) nicht in den kantonalen Verteilorgane Einsitz nehmen.
2 Ein Mitglied eines Verteilorgans darf nicht gleichzeitig Mitglied des Verwaltungsrats der Loterie Romande sein.
10. KAPITEL
Art. 24 Beilegung von Streitigkeiten
1 Die Unterzeichnerkantone bemühen sich, alle Meinungsverschiedenheiten
im Zusammenhang mit der Auslegung, der Anwendung oder der Durchführung dieser Vereinbarung gütlich zu regeln.
2 Gelingt ihnen dies nicht, wird als Gerichtsstand die «Cour de droit administratif et public» (Verwaltungsgericht) des Waadtländer Kantonsgerichts
vereinbart.
11. KAPITEL
Art. 25 Interparlamentarische Kommission
Zusammensetzung
1 Die Unterzeichnerkantone setzen auf Grundlage von Kapitel 4 ParlVer eine
interparlamentarische Kommission ein, um eine interparlamentarische Aufsicht der durch diese Vereinbarung geschaffenen interkantonalen Organe zu
gewährleisten.
2 Jeder Unterzeichnerkanton entsendet drei Mitglieder in die interparlamentarische Kommission, die von den Parlamenten der einzelnen Kantone gemäss den geltenden Verfahren für die Besetzung ihrer eigenen Kommissionen bestimmt werden.
3 Die interparlamentarische Kommission wählt aus ihrer Mitte für ein Jahr
eine Präsidentin oder einen Präsidenten sowie eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten. Die Wahl erfolgt im ersten Wahlgang mit der absoluten
Mehrheit, im zweiten Wahlgang mit der relativen Mehrheit der Stimmen. Die
beiden gewählten Mitglieder müssen den Delegationen verschiedener Kantone angehören.
Art. 26
Arbeitsweise
1 Die interparlamentarische Kommission tritt so oft zusammen, wie die koordinierte interparlamentarische Aufsicht dies erfordert, mindestens jedoch
einmal jährlich.
2 Sie fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
3 Sie wird von der Präsidentin oder vom Präsidenten oder in deren oder dessen Abwesenheit von der Vizepräsidentin oder vom Vizepräsidenten geleitet.
4 Im Übrigen organisiert sich die Kommission selbst.
Art. 27
Aufgaben
1 Der interparlamentarischen Kommission obliegt die koordinierte interparlamentarische Aufsicht über die durch diese Vereinbarung geschaffenen interkantonalen Organe, nämlich:
a) der Westschweizer Fachdirektorenkonferenz Geldspiele (CRJA);
b) der Präsidenten-Konferenz der Verteilorgane (CPOR);
c) der Präsidenten-Konferenz der Verteilorgane für den Sport (CPORS).
2 Die interparlamentarische Kommission prüft den Jahresbericht und die
Sonderrechnung des Geldspielgerichts nach Art. 5 lit. f des Gesamtschweizerischen Geldspielkonkordats, die ihr von der CRJA übermittelt werden. Sie
kann der CRJA ihre Feststellungen mitteilen.
3 Die Aufgaben der interparlamentarischen Kommission beinhalten die strategische und die allgemeine Aufsicht. Den folgenden Herausforderungen ist
besondere Beachtung zu schenken:
a) Minderjährigen- und Bevölkerungsschutz gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. c;
b) Erfüllung der Aufgaben der CRJA gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. h bis j.
4 Die CRJA ist verpflichtet, der interparlamentarischen Kommission auf
schriftliche Anforderung hin alle ihr vorliegenden sachdienlichen Unterlagen
zu übermitteln und ihr alle erforderlichen Auskünfte im Zusammenhang mit
dieser Vereinbarung zu erteilen. Die Anwendung von Bundesrecht bleibt
vorbehalten.
5 Die interparlamentarische Kommission legt den Parlamenten der Unterzeichnerkantone einmal jährlich einen Bericht über die Ergebnisse ihrer Aufsichtstätigkeit vor.
12. KAPITEL
Art. 28 Schluss- und Übergangsbestimmungen
1 Diese Vereinbarung ist unbefristet.
2 Die CRJA beurteilt die Anwendung der Vereinbarung innert fünf Jahren
seit ihrem Inkrafttreten. Gestützt auf diese Beurteilung schlägt sie aus ihrer
Sicht erforderliche Anpassungen vor.
3 Jeder Kanton kann diese Vereinbarung auf Ende Jahr kündigen, frühestens
jedoch auf Ende des zehnten Jahres seit ihrem Inkrafttreten. Die Kündigung
muss bei den anderen Kantonen mindestens zwei Jahre im Voraus eingehen.
Für die verbleibenden Unterzeichnerkantone bleibt die Vereinbarung in
Kraft.
Art. 29
Mit dieser Vereinbarung werden die Vereinbarungen über die Loterie Romande (von 1 bis 9 nummeriert) und ihre Nachträge aufgehoben und ersetzt.
Art. 30
Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft, sofern sie von mindestens zwei Kantonen verabschiedet wird.
Art. 31
1 Die Unterzeichnerkantone passen ihre Gesetzgebung bis spätestens zum
1. Juni 2021 an die Anforderungen dieser Vereinbarung an.
2 Die von den kantonalen Verteilorganen nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung, jedoch vor der Anpassung der kantonalen Gesetzgebung gefassten Beschlüsse unterliegen dem alten Recht.
Beitritt durch Gesetz vom 17.9.2020
Inkrafttreten für den Kanton Freiburg: 1.1.2021
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
29.11.2020 Erlass Grunderlass 01.01.2021 2020_119
– Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 29.11.2019 01.01.2021 2020_119