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7 provisions
Art. 1
Die schweizerischen patentierten Ärzte, Wundärzte, Geburtshelfer, Hebammen und Tierärzte, welche in den Frankreich zunächst gelegenen schweizerischen Gemeinden wohnen und zur Ausübung ihrer Berufstätigkeit in diesen Gemeinden berechtigt sind, werden in gleicher Weise und in gleichem Masse zu dieser Berufsausübung in den französischen Grenzgemeinden zugelassen.
Hinwieder sind die französischen patentierten Ärzte, Wundärzte, Geburtshelfer, Hebammen und Tierärzte, welche in den an die Schweiz grenzenden französischen Gemeinden wohnhaft und daselbst zur Ausübung ihrer Kunst berechtigt sind, in gleicher Weise und in gleichem Masse zur Berufsausübung in den schweizerischen Grenzgemeinden zuzulassen.
Diese Kategorie von Medizinalpersonen besteht heute nicht mehr.
Siehe Anmerkung zum Ingress.
Art. 2
Die Personen, welche kraft Artikel 1 ihren Beruf in den Grenzgemeinden des Nachbarlandes ausüben sind nicht befugt, sich dort dauernd niederzulassen oder dort Domizil zu erwählen.
Sie sind gehalten, sich den in jenem Lande vorgesehenen gesetzlichen und administrativen Massregeln zu unterwerfen.
Art. 3
Die Ärzte, Wundärzte und Geburtshelfer, welche gemäss Artikel 1 zur Ausübung ihres Berufes in den Grenzgemeinden des Nachbarlandes zugelassen sind und an ihrem Wohnorte das Recht zur Verabfolgung von Heilmitteln an ihre Kranken besitzen, sind zu einer derartigen Verabfolgung in den Grenzgemeinden des Nachbarlandes bloss dann befugt, wenn es dort an einem Apotheker gebricht.
Die auf der Grenzzone zur Berufsausübung zugelassenen patentierten Tierärzte sind ermächtigt, in den Gemeinden, welche sie besuchen, Arzneimittel zu verkaufen.
Siehe Anmerkung zum Ingress.
Art. 4
Bei Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften der Artikel 2 und 3 wird den Fehlbaren bei der ersten Übertretung die durch Artikel 1 gewährte Vergünstigung für die Dauer eines Jahres entzogen. Im Rückfalle verlieren die Zuwiderhandelnden jedes Recht auf jene Vergünstigung und werden von der nach Artikel 5 dieser Konvention aufzustellenden Liste gestrichen.
Art. 5
Alljährlich je im Monat Januar übermittelt der Bundesrat der Französischen Regierung ein Namensverzeichnis der patentierten Ärzte, Wundärzte, Geburtshelfer, Hebammen und Tierärzte, welche in den an Frankreich grenzenden schweizerischen Gemeinden niedergelassen sind, wobei auch anzugeben ist, für welche Fächer der Heilkunde jene Personen patentiert sind.
Ein gleichartiges Verzeichnis ist im nämlichen Zeitpunkte durch die Französische Regierung dem Schweizerischen Bundesrate zu übermitteln.
Siehe Anmerkung zum Ingress.
Art. 6
In einem der gegenwärtigen Übereinkunft beigefügten Verzeichnisse finden sich die französischen und die schweizerischen Gemeinden angegeben, auf welche die vorstehenden Bestimmungen Anwendung finden.
Art. 7
Gegenwärtige Übereinkunft tritt zwanzig Tage nach ihrer, den Gesetzen beider Länder entsprechenden Promulgation in Kraft und bleibt gültig bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Tage einer etwaigen Kündigung seitens einer der Vertragsparteien.
Sie soll ratifiziert werden und die Ratifikationen sind sobald als möglich auszuwechseln.