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28 provisions
Art. 1
Ziel
1 Das vorliegende Gesetz hat zum Ziel:
a) Ungleichheiten aufgrund von unterschiedlichen Ressourcen und Lasten zwischen den Munizipalgemeinden auszugleichen;
b) die Solidarität unter diesen zu stärken;
c) den Gemeinden ein Minimum an finanziellen Ressourcen zu
gewährleisten.
Art. 2
Mittel
1 Um die erwähnten Ziele von Artikel 1 zu erreichen, werden folgende Instrumente verwendet:
a) horizontaler Ressourcenausgleich, der durch die ressourcenstarken
Gemeinden zugunsten der ressourcenschwachen Gemeinden finanziert wird;
b) vertikaler Ressourcenausgleich, der durch den Kanton finanziert wird,
ergänzend zum horizontalen Ressourcenausgleich;
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
c) Lastenausgleich, der durch den Kanton finanziert wird, um übermässige strukturelle Lasten auszugleichen, die von gewissen Gemeinden
getragen werden;
d) Härteausgleich, der durch den Kanton und die Gemeinden finanziert
wird.
Art. 3
Finanzausgleichsfonds
1 Die Instrumente zum Finanzausgleich werden umgesetzt mittels:
a) eines Ressourcenausgleichsfonds;
b) eines Lastenausgleichsfonds;
c) eines Härteausgleichsfonds.
2 Diese Fonds werden durch das mit den Finanzen beauftragte Departement
verwaltet.
2 Ressourcenausgleich
2.1 Allgemeines
Art. 4
Ziel
1 Ziel des Ressourcenausgleichs ist es, die Unterschiede im Ressourcenpotential der Gemeinden teilweise auszugleichen.
Art. 5
Ressourcenpotential
1 Das Ressourcenpotential im Sinne des vorliegenden Gesetzes entspricht
für jede Gemeinde der Summe ihrer Pro-Kopf-Erträge aus folgenden Ressourcen:
a) Einkommenssteuer der natürlichen Personen zum Koeffizienten 1 ohne Indexierung, zu 100 Prozent für die wohnsässigen Personen und zu
75 Prozent für die nichtwohnsässigen Personen;
b) Vermögenssteuer der natürlichen Personen zum Koeffizienten 1, zu
100 Prozent für die wohnsässigen Personen und zu 75 Prozent für die
nichtwohnsässigen Personen;
c) Quellensteuer;
d) Aufwandsteuer;
e) Steuer für Kapitalleistungen aus beruflicher Vorsorge;
f) Liquidationsgewinnsteuer;
g) Lotteriegewinnsteuer;
h) Erbschafts- und Schenkungssteuer;
i) Grundstückgewinnsteuer;
j) Gewinn- und Kapitalsteuer der juristischen Personen;
k) Grundstücksteuer der juristischen und der natürlichen Personen;
l) Netto-Wasserzinsen zu 75 Prozent.
2 Der Begriff des Wohnsitzes für die Buchstaben a und b wird durch das
Steuergesetz bestimmt.
Art. 6
Festlegung des Ressourcenindexes
1 Der Ressourcenindex einer Gemeinde entspricht dem Verhältnis zwischen
ihrem durchschnittlichen Ressourcenpotential pro Einwohner für den Referenzzeitraum und dem durchschnittlichen Ressourcenpotential sämtlicher
Gemeinden.
2 Der Referenzzeitraum umfasst die drei letzten aufeinander folgenden Steuerjahre, für die kantonale Daten vorliegen.
3 Gemeinden mit einem Ressourcenindex über 100 Punkte gelten als ressourcenstarke Gemeinden. Gemeinden mit einem Ressourcenindex unter
100 Punkten gelten als ressourcenschwache Gemeinden.
Art. 7
Bevölkerung
1 Nimmt das vorliegende Gesetz auf eine Bevölkerungszahl oder auf ein
Verhältnis pro Einwohner Bezug, ist die vom Staatsrat festgelegte so genannte zivilrechtliche Bevölkerungszahl massgebend.
2.2 Horizontaler Ressourcenausgleich
Art. 8
Finanzierung
1 Die ressourcenstarken Gemeinden finanzieren den horizontalen Ressourcenausgleich.
2 Jede ressourcenstarke Gemeinde bezahlt pro Einwohner einen einheitlichen Prozentsatz auf der Differenz zwischen ihrem Ressourcenpotential und
dem durchschnittlichen Ressourcenpotential sämtlicher Gemeinden.
3 Entsprechend der Entwicklung der Ressourcendisparitäten zwischen den
Gemeinden legt der Staatsrat jährlich den Beitrag der ressourcenstarken
Gemeinden fest. Dieser liegt in einer Spanne von 15 bis 25 Prozent der Dif -
ferenz zwischen ihrem Ressourcenpotential und dem durchschnittlichen
Ressourcenpotential sämtlicher Gemeinden.
Art. 9
Verteilung
1 Ressourcenschwache Gemeinden erhalten Beträge im Rahmen des horizontalen Ressourcenausgleichs.
2 Beträge, die den ressourcenschwachen Gemeinden zugeteilt werden, steigen progressiv entsprechend der Differenz ihres Ressourcenindexes im Verhältnis zum Ressourcenindex sämtlicher Gemeinden an.
3 Der Anstieg der zugewiesenen Beträge wird so festgelegt, dass die Rangstufe der Gemeinden, basierend auf ihrem Ressourcenindex, nach der Verteilung des horizontalen Ressourcenausgleichs unverändert bleibt.
2.3 Vertikaler Ressourcenausgleich
Art. 10
Ziel
1 Ziel des vertikalen Ressourcenausgleichs ist, dass nach Berücksichtigung
des horizontalen Ressourcenausgleichs alle Gemeinden über ein minimales
Ressourcenpotential verfügen.
2 Das minimale Ressourcenpotential entspricht einem gewissen Prozentsatz
des durchschnittlichen Ressourcenpotentials sämtlicher Gemeinden, der
entsprechend den von Gesetzes wegen zugewiesenen Mitteln jedes Jahr
vom Staatsrat festgelegt wird.
3 Das minimale Ressourcenpotential muss nach Addition der Beiträge aus
dem horizontalen Ressourcenausgleich und dem vertikalen Ressourcenausgleich prinzipiell in einer Spanne von 80 bis 90 Prozent des durchschnittlichen Ressourcenpotentials sämtlicher Gemeinden liegen.
Art. 11
Finanzierung und Verteilung
1 Um den vertikalen Ressourcenausgleich zu finanzieren, weist der Kanton
dem Ressourcenausgleichsfonds einen zusätzlichen Beitrag zu. Es handelt
sich dabei um einen Betrag, der mindestens zwei Dritteln des Beitrags der
ressourcenstarken Gemeinden entspricht.
2 In Ergänzung zum horizontalen Ressourcenausgleich wird dieser Betrag
zwischen den ressourcenarmen Gemeinden verteilt.
Art. 12
Betragsbegrenzung
1 Die Gesamtsumme, die einer Gemeinde gemäss den Artikeln 9 und 11 des
vorliegenden Gesetzes zugeteilt wird, ist wie folgt begrenzt:
a) für die ersten 3'000 Einwohner: 100 Prozent des Ausgleichs pro
Einwohner;
b) 3'001 bis 5'000 Einwohner: 60 Prozent des Ausgleichs pro Einwohner;
c) 5'001 bis 7'000 Einwohner: 50 Prozent des Ausgleichs pro Einwohner;
d) 7'001 bis 10'000 Einwohner: 40 Prozent des Ausgleichs pro
Einwohner;
e) ab 10'001 Einwohnern: 30 Prozent des Ausgleichs pro Einwohner.
2 Die im Sinne von Absatz 1 abgezogenen Beträge werden dem Härteausgleichsfonds zugewiesen.
3 Lastenausgleich
Art. 13
Ziel
1 Mit dem Lastenausgleich sollen die übermässigen strukturellen Lasten, die
von gewissen Gemeinden getragen werden, teilweise ausgeglichen werden.
2 Er kommt den Gemeinden zugute, die durch ihr geotopografisches und
soziodemografisches Umfeld benachteiligt sind.
Art. 14
Kriterien
1 Der Lastenausgleich basiert auf den folgenden Kriterien:
a) gewichtete Wohnhöhe der Bevölkerung in Schichten von 100 Höhenmetern;
b) Länge der auf dem Gemeindegebiet gelegenen kantonalen und kommunalen Strassen in Kilometern pro Einwohner;
c) produktive Fläche in Hektaren des Gemeindegebiets pro Einwohner,
ohne bewaldete Flächen;
d) Anzahl in der Gemeinde wohnhafte 80-jährige und ältere Personen im
Verhältnis zur Gesamtbevölkerung der Gemeinde;
e) Anzahl in der Gemeinde wohnhafte bis 16-jährige Kinder im Verhältnis
zur Gesamtbevölkerung der Gemeinde;
f) Anzahl Wohnungen pro Einwohner auf dem Gemeindegebiet.
Art. 15
Lastenindex
1 Für jedes der in Artikel 14 aufgeführten Kriterien wird aufgrund der neuesten verfügbaren Daten ein Standardindex berechnet.
Art. 16
Gewichtung und Berechnung des synthetischen Lastenindexes
1 Die in Artikel 15 erwähnten Standardindizes werden zu einem einzigen
synthetischen Lastenindex gemäss einer Gewichtung von eins bis zwei pro
Kriterium zusammengefasst.
Art. 17
Äufnung
1 Die im Rahmen des Lastenausgleichs jährlich zu verteilende Summe wird
durch den Kanton finanziert und entspricht 45 Prozent des Gesamtbetrags,
der dem Ressourcenausgleich zugewiesen wird, mindestens aber 8 Millionen Franken.
Art. 18
Verteilung
1 Gemeinden, deren synthetischer Lastenindex über dem Durchschnitt sämtlicher Gemeinden liegt, erhalten einen Lastenausgleich.
2 Jede ausgleichsberechtigte Gemeinde hat im Verhältnis zu ihrer Bevölkerungszahl, die anhand ihres synthetischen Lastenindexes gewichtet wird,
Anspruch auf einen Teil des Fonds.
4 Härteausgleichsfonds
Art. 19
Ziele
1 Der Härteausgleichsfonds:
a) erleichtert den Übergang ins neue System des Finanzausgleichs und
der Aufgabenentflechtung;
b) kompensiert bei einer Fusion, bis zu einem Maximalbetrag von
500'000 Franken pro Jahr während der Dauer von vier Jahren, die Differenz zwischen dem Nettobetrag, der sich für die neu fusionierte
Gemeinde ergibt, und der Summe der den Gemeinden vor der Fusion
individuell gewährten Beträge;
c) gewährt punktuelle Finanzhilfen an finanzschwache Gemeinden oder
einer Gruppe von Gemeinden, die kommunale oder regionale Projekte
umgesetzt haben, oder an Gemeinden, die sich in einer schwierigen finanziellen Lage befinden.
Art. 20
Funktionsweise des Härteausgleichsfonds
1 Der Härteausgleichsfonds wird finanziert durch:
a) den verfügbaren Saldo bei der Auflösung des interkommunalen Finanzausgleichsfonds gemäss altem System;
b) die Beträge aus der Betragsbegrenzung in Artikel 12 und jene aus Artikel 24;
c) zusätzliche Mittel können dem Fonds über das ordentliche Budget zugewiesen werden;
d) Sofern notwendig, ist die Nachfinanzierung des Fonds erlaubt.
2 Die vom Härteausgleichsfonds begünstigten Gemeinden gemäss Artikel 19
Buchstabe a sind jene, die in der finanziellen Gesamtbilanz bezüglich der
neuen Aufgabenteilung zwischen dem Kanton und den Gemeinden zusätzliche Lasten aufweisen, und deren Ressourcenpotential pro Einwohner unter
dem Durchschnitt des Ressourcenpotentials pro Einwohner sämtlicher
Gemeinden liegt.
3 Der Staatsrat beschliesst auf dem Verordnungsweg die Liste der begünstigten Gemeinden und den notwendigen Betrag des Härteausgleichsfonds
gemäss Absatz 2. Dieser Betrag wird während maximal 16 Jahren ausbezahlt. Er ist ab Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes während vier Jahren
fix und verringert sich danach jährlich um 7.69 Prozent des Anfangbetrags.
4 Die den Gemeinden überwiesenen Beträge sind ohne Zweckbindung.
5 Das Recht auf Leistungen aus dem Härteausgleichsfonds gemäss Artikel
19 Buchstabe a wird sistiert, wenn das Ressourcenpotential pro Einwohner
der Gemeinde den Durchschnitt des Ressourcenpotentials pro Einwohner
sämtlicher Gemeinden übersteigt.
5 Ausführung
Art. 21
Jährlicher Beschluss des Staatsrats
1 Folgende Elemente bilden jährlich, vor dem 1. Juli, Gegenstand eines Beschlusses des Staatsrates für das Folgejahr:
a) der Ressourcenindex jeder Gemeinde vor dem Ressourcenausgleich;
b) der Prozentsatz der Beiträge der ressourcenstarken Gemeinden;
c) die als horizontaler Ressourcenausgleich zu verteilende Summe;
d) die als vertikaler Ressourcenausgleich zu verteilende Summe;
e) das Mindestziel des Ressourcenausgleichs;
f) der Betrag, der von jeder im horizontalen Ressourcenausgleich beitragspflichtigen Gemeinde pro Einwohner geschuldet ist;
g) der Betrag, der jeder vom Ressourcenausgleich begünstigten Gemeinde pro Einwohner zusteht;
h) der synthetische Lastenindex jeder Gemeinde;
i) die als Lastensausgleich zu verteilende Summe;
j) der Betrag, der jeder Gemeinde als Lastenausgleich pro Einwohner
zusteht;
k) die Fälligkeiten der Ein- und Auszahlungen.
2 Dieser Beschluss, der individuelle Daten der Gemeinden enthält, hat einen
rein informativen Wert und kann nicht angefochten werden.
Art. 22
Äufnung und Verteilung der Fonds
1 Jedes Jahr erstellt die Kantonale Finanzverwaltung aufgrund der Elemente
des Beschlusses die individuellen Entscheide betreffend Äufnung und Verteilung der Fonds und teilt sie den Gemeinden mit.
2 Gegen diese Entscheide kann innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung bei
der Kantonalen Finanzverwaltung, welche mit dem interkommunalen Finanzausgleich beauftragt ist, Einsprache erhoben werden, mit der Möglichkeit der
späteren Beschwerde beim Staatsrat beziehungsweise beim Kantonsgericht.
3 Wird nach der Verteilung der Beträge aus dem Ressourcen- und Lastenausgleich bei einer Gemeinde ein signifikanter Fehler festgestellt, kann dieser rückwirkend korrigiert werden, mit Wirksamkeit auf den nächsten interkommunalen Finanzausgleich.
4 Der Fehler kann auf maximal zwei Jahre rückwirkend korrigiert werden.
Art. 23
Ausgleich
1 Der Staat kann Schulden der Gemeinden gegenüber dem Staat mit Beiträgen zugunsten der Gemeinden, die sich aus dem vorliegenden Gesetz ergeben, kompensieren. Der Ausgleich muss von der betroffenen Gemeinde
nicht genehmigt werden.
Art. 24
Reduktion - Aufhebung
1 Der Staatsrat kann die Beträge, die einer ausgleichsberechtigten Gemeinde geschuldet werden, reduzieren oder sogar aufheben, wenn diese von
grossen ausserordentlichen Erträgen profitiert, die bei der Bestimmung ihres
Ressourcenpotentials gemäss dem vorliegenden Gesetz nicht berücksichtigt
werden.
2 Die im Sinne von Absatz 1 abgezogenen Beträge werden dem Härteausgleichsfonds zugewiesen.
Art. 25
Beurteilung
1 Der Staatsrat beurteilt regelmässig das Finanzausgleichssystem und dessen Ergebnisse.
2 Er teilt dem Grossen Rat seine Folgerungen mit und schlägt ihm gegebenenfalls notwendige Gesetzesänderungen vor.
6 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 26
Übergangsrecht
1 Mit Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes sind die Bestimmungen betreffend die abgestufte Subventionierung nicht mehr anwendbar.
2 Entscheide, die vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes in Bezug auf
die abgestuften Subventionierungen gefällt wurden, werden beibehalten.
3 Bis die neue kantonale Informatikplattform des Einwohnerregisters eingesetzt ist, basiert die zivilrechtliche Bevölkerung gemäss Artikel 7 des vorliegenden Gesetzes auf den Daten des ESPOP.
4 Solange die statistischen Daten der 80-jährigen und älteren Personen und
der bis 16-jährigen Kinder nicht jährlich verfügbar sind, gelten die Daten der
eidgenössischen Volkszählung.
Art. 27
Ausführungsbestimmung
1 Der Staatsrat regelt die Ausführungsbestimmungen mittels Verordnung und
Beschlüssen.
Art. 28
Aufhebung
1 Das vorliegende Gesetz hebt alle ihm zuwiderlaufenden Bestimmungen
auf, insbesondere:
a) die Artikel 195 bis 201 des Steuergesetzes vom 10. März 1976;
b) die Verordnung zum interkommunalen Finanzausgleich vom 23. September 1992;
c) das Grundreglement betreffend die Berechnung der abgestuften Subventionierung vom 9. April 2008;
d) Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung
über Gemeindefusionen vom 8. Juni 2005.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
15.09.2011 01.01.2012 Erlass Erstfassung BO/Abl. 52/2011
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 15.09.2011 01.01.2012 Erstfassung BO/Abl. 52/2011