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Reglement über den beruflichen Auftrag der kantonalen Lehrpersonen

Uri · 10.1219 · regulation

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Contents: 11 provisions
  1. Artikel 1
  2. Artikel 2 d) Lehrperson
  3. Artikel 3 administrative Arbeiten
  4. Artikel 4
  5. Artikel 5 c) die schulinterne Weiterbildung
  6. Artikel 6 b) individuelle Weiterbildung
  7. Artikel 7
  8. Artikel 8 Kanton Uri 10.1219
  9. Artikel 9
  10. Artikel 10
  11. Artikel 11

11 provisions

Artikel 1

Arbeitsfelder 1 Der berufliche Auftrag der Lehrperson umfasst folgende vier Arbeitsfelder: a) Klasse b) Lernende c) Schule

Artikel 2 d) Lehrperson

Arbeitsfeld Klasse 1 Das Arbeitsfeld Klasse umfasst: a) das Unterrichten, Fördern und Erziehen b) das Planen, Vorbereiten, Organisieren, Auswerten und Dokumentieren des Unterrichts. Dazu gehören auch organisatorische und

Artikel 3 administrative Arbeiten

Arbeitsfeld Lernende 1 Das Arbeitsfeld Lernende umfasst: a) das Beraten, Begleiten und Beurteilen der Schülerinnen und Schüler sowie der Lernenden b) die Zusammenarbeit mit den Eltern, der Schulleitung, den Abgeberschulen, den Lehrbetrieben, dem Lehrpersonenkollegium im Rahmen von Notenkonferenzen, den Schuldiensten und Amtsstellen * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 10.1219 Kanton Uri

Artikel 4

Arbeitsfeld Schule 1 Zum Arbeitsfeld Schule gehören folgende Aufgaben: a) das Mitgestalten und Mitorganisieren der eigenen Schule wie Teilnahme an Informations- und Planungssitzungen; Koordinationsarbeiten mit anderen Lehrpersonen, abgebenden und abnehmenden Schulen und Berufsverbänden, Vorbereiten und Durchführen von Schulanlässen, Erledigung von administrativen Arbeiten b) die Entwicklung und Evaluation der eigenen Schule: Mitarbeit bei der Vorbereitung und Durchführung von Reformprojekten, Mitarbeit bei der internen Evaluation

Artikel 5 c) die schulinterne Weiterbildung

Arbeitsfeld Lehrperson 1 Das Arbeitsfeld Lehrperson beinhaltet folgende Aufgaben: a) Evaluation der eigenen Tätigkeiten

Artikel 6 b) individuelle Weiterbildung

Jahresarbeitszeit und Aufteilung auf die Arbeitsfelder 1 Die jährlich zu leistende Arbeitszeit entspricht jener der übrigen kantonalen Angestellten. 2 Sie verteilt sich wie folgt auf die Arbeitsfelder: a) Arbeitsfeld Klasse: 82 Prozent b) Arbeitsfeld Lernende: 5 Prozent c) Arbeitsfeld Schule: 8 Prozent d) Arbeitsfeld Lehrperson: 5 Prozent 3 Die Prozentangaben nach Absatz 2 sind Richtwerte, die jährlichen Schwankungen unterliegen können.

Artikel 7

Teilzeitanstellung 1 Die in Teilzeit angestellten Lehrpersonen nehmen den beruflichen Auftrag zeitlich entsprechend ihrer Anstellung wahr. 2 Die Schulleitung regelt mit den in Teilzeit angestellten Lehrpersonen den Einsatz in den einzelnen Arbeitsfeldern.

Artikel 8 Kanton Uri 10.1219

Übernahme von besonderen Aufgaben 1 Die Schulleitung kann die einzelne Lehrperson zur Übernahme von besonderen Aufgaben wie Klassenlehrperson oder Betreuung von Maturaarbeiten, selbstständigen Vertiefungsarbeiten oder Mitarbeit in Ausbildungseinheiten verpflichten.

Artikel 9

Abweichung von den Richtwerten 1 Die Schulleitung kann mit einzelnen Lehrpersonen Vereinbarungen treffen und darin von den Richtwerten nach Artikel 7 abweichen. Dies gilt namentlich bei der Übernahme von besonderen Aufgaben.

Artikel 10

Dokumentation der Arbeitszeit 1 Die Schulleitung kann einzelne Lehrpersonen verpflichten, die tatsächlich geleistete Arbeitszeit, die sie für einzelne Arbeitsfelder oder im Rahmen der Übernahme von besonderen Aufgaben aufwenden, schriftlich festzuhalten und so zu dokumentieren.

Artikel 11

Inkrafttreten 1 Dieses Reglement tritt am 1. August 2008 in Kraft. 10.1219 Kanton Uri Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle 15.04.2008 01.08.2008 Erlass Erstfassung AB 02.05.2008 Kanton Uri 10.1219 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle Erlass 15.04.2008 01.08.2008 Erstfassung AB 02.05.2008

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