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7 provisions
§ 1
Kanton
1 Das Departement des Innern schliesst nach Anhörung der betroffenen
Gemeinden mit einem geeigneten Entsorgungsbetrieb eine Vereinbarung
über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten aus dem Kanton
Schaffhausen ab, für welche der Kanton und die Gemeinden zuständig sind.
2 Das Baudepartement erteilt die Plangenehmigung im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens für den Bau oder Umbau von Anlagen nach Art. 3 lit. s
VTNP sowie für den Bau und Umbau von Sammelstellen nach Art. 3 lit. r
VTNP im Einvernehmen mit dem Kantonstierarzt oder der Kantonstierärztin
(Veterinäramt) und mit dem Interkantonalen Labor.
3 Die übrigen durch die VTNP vorgeschriebenen Bewilligungen werden
durch das Veterinäramt erteilt.
§ 2
Gemeinden
1 Die Gemeinden haben an geeigneten Orten, allein oder zusammen mit
anderen Gemeinden, eine den Vorschriften der VTNP entsprechende Sammelstelle für tierische Nebenprodukte bereitzuhalten.
1) SR 916.441.22.
2) SHR 810.100.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
916.432 Kanton Schaffhausen
1bis Gemeinden, die ihre bestehenden Sammelstellen neu zusammenlegen,
kann der Kanton unter Berücksichtigung der anfallenden Baukosten eine
einmalige Anschubfinanzierung leisten. Die Höhe der Beiträge und die Bedingungen sind in einer Vereinbarung festzulegen. *
2 Sie sorgen nach Massgabe der Vorschriften der VTNP für das Einsammeln
und die Lagerung der auf ihrem Gebiet anfallenden tierischen Nebenprodukte.
§ 3
Kosten
1 Die aufgrund der Entsorgung gemäss § 1 dieser Verordnung anfallenden
Kosten werden den Gemeinden anteilsmässig verrechnet.
2 Die Gemeinden belasten die anfallenden Entsorgungskosten grundsätzlich
den Inhabern und Inhaberinnen der tierischen Nebenprodukte.
3 Auf die vollständige Überwälzung der Entsorgungskosten kann verzichtet
werden, soweit dies im öffentlichen Interesse liegt oder wenn daraus ein unverhältnismässiger administrativer Aufwand entstehen würde.
§ 4
Entsorgung durch die Inhaberin oder den Inhaber
1 Betriebe, welche tierische Nebenprodukte durch Dritte entsorgen lassen,
haben dem Veterinäramt die schriftliche Vereinbarung über die Sicherung
der Entsorgung im Sinne von Art. 36 Abs. 2 VTNP vorzulegen.
2 Das Departement des Innern kann nötigenfalls Schlacht- oder Lebensmittelbetriebe schliessen, wenn die vorschriftsgemässe Entsorgung der tierischen Nebenprodukte nicht gewährleistet ist.
§ 5
Vergraben von Tierkörpern
1 Das Veterinäramt sorgt im Einvernehmen mit dem Interkantonalen Labor
dafür, dass Plätze für das allfällige Vergraben von Tierkörpern in ausserordentlichen Fällen vorgesehen werden.
§ 6
Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten aus
dem Kanton Schaffhausen vom 21. Juni 2005 wird aufgehoben.
§ 7 Kanton Schaffhausen 916.432
Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2012 in Kraft.
2 Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen3) und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
3) Amtsblatt 2012, S. 787.
916.432 Kanton Schaffhausen
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
29.05.2012 01.06.2012 Erlass Erstfassung Abl. 2012, S. 787
09.01.2024 01.01.2024 § 2 Abs. 1bis eingefügt Abl. 12.01.2024, S. 12
Kanton Schaffhausen 916.432
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 29.05.2012 01.06.2012 Erstfassung Abl. 2012, S. 787
§ 2 Abs. 1bis 09.01.2024 01.01.2024 eingefügt Abl. 12.01.2024, S. 12