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Verordnung über die Personalorganisation des Kantons Basel-Landschaft

Basel-Landschaft · 150.12 · ordinance

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Contents: 11 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10
  11. § 11

11 provisions

§ 1

Grundsatz 1 Die Personalorganisation vollzieht die Personalpolitik sowie die Personalmanagementstrategie in Zusammenarbeit mit den Anstellungsbehörden sowie den Führungspersonen. 2 Organisation

§ 2

Personalorganisation 1 Das Personalamt sowie die HR-Beratungen der Direktionen und der Besonderen Behörden bilden die Personalorganisation des Kantons Basel-Landschaft. 2 Die Führung der Personalorganisation obliegt der Leitung des Personalamts. 3 Die Gerichte wirken in der Personalorganisation mit und werden durch diese beraten. 4 Die Leitung des Personalamts, die Leitung des Dienstleistungszentrums Personal, die Leitung des Kompetenzzentrums Personal sowie die HR-Business- Partnerinnen und HR-Business-Partner der Direktionen, der Besonderen Behörden sowie der Gerichte bilden die Geschäftsleitung der Personalorganisation. 1) SGS 100 2) SGS 150 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2022.065 2 150.12

§ 3

Personalamt 1 Das Personalamt ist eine Dienststelle der Finanz- und Kirchendirektion. Es setzt sich aus der Leitung und ihrem Stab, dem Dienstleistungszentrum Personal sowie dem Kompetenzzentrum Personal zusammen.

§ 4

HR-Beratungen der Direktionen und der Besonderen Behörden 1 Die HR-Beratungen sind ihren jeweiligen Direktionen angegliedert. 2 Die HR-Beratung der Besonderen Behörden, bestehend aus der Landeskanzlei, der Ombudsstelle, der Aufsichtsstelle Datenschutz sowie der Finanzkontrolle, ist der Landeskanzlei angegliedert. Die Besondere Behörde Staatsanwaltschaft ist der Sicherheitsdirektion zugeordnet. 3 Die HR-Beratungen werden von den jeweiligen HR-Business-Partnerinnen und HR-Business-Partnern fachlich und personell geführt. 4 Weitere HR-Fachpersonen in einzelnen Dienststellen werden von den HR- Business-Partnerinnen und HR-Business-Partnern der jeweiligen Direktion fachlich geführt. 3 Rollen und Aufgaben der Personalorganisation

§ 5

Leitung des Personalamts 1 Die Leitung des Personalamts ist für die strategische sowie für die inhaltliche Entwicklung bzw. Weiterentwicklung der Personalorganisation und der von ihr angebotenen Dienstleistungen verantwortlich. Sie unterstützt die HR-Beratungen bei der Stärkung der Rolle der Personalorganisation in den jeweiligen Direktionen bzw. Besonderen Behörden. 2 Die Leitung des Personalamts unterstützt den Regierungsrat sowie die Geschäftsleitung der Gerichte bei der Definition und Umsetzung der Personalpolitik und der Personalmanagementstrategie des Arbeitgebers Basel-Landschaft. Sie berät den Regierungsrat sowie die Geschäftsleitung der Gerichte bei der Umsetzung der strategischen Ziele in personalmanagementrelevanten Angelegenheiten und liefert ihnen die nötigen Entscheidungsgrundlagen. 3 Die Leitung des Personalamts trägt die Verantwortung für die Erarbeitung der personalrechtlichen Grundlagen sowie für deren einheitliche Anwendung unter Berücksichtigung der organisationsspezifischen Besonderheiten.

§ 6

Starke Fachführung 1 In Wahrnehmung der starken Fachführung erlässt die Leitung des Personalamts in personalmanagementbezogenen Themen gegenüber den Direktionen, der Landeskanzlei sowie der Staatsanwaltschaft Weisungen und übt die Fachaufsicht aus. Bei Differenzen wird das Geschäft dem Regierungsrat vorgelegt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2022.065 3 150.12 2 Gegenüber den HR-Business-Partnerinnen und HR-Business-Partnern der Direktionen und der Besonderen Behörden umfasst die starke Fachführung deren Steuerung bei der Umsetzung der personalrechtlichen Grundlagen. 3 Die Leitung des Personalamts kann die starke Fachführung für die in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Angelegenheiten an die Leitung des Dienstleistungszentrums Personal bzw. des Kompetenzzentrums Personal delegieren.

§ 7

Personelle Führung der HR-Business-Partnerinnen und HR- Business-Partner 1 In Ausübung der starken Fachführung hat die Leitung des Personalamts ein Mitbestimmungsrecht bei der Gewinnung der HR-Business-Partnerinnen und HR-Business-Partner. Sie wirkt insbesondere beim jährlichen Mitarbeitendengespräch, bei der Festlegung von Personalentwicklungsmassnahmen sowie bei der Auferlegung von Disziplinarmassnahmen im Sinne von § 19 f. Personalgesetz3) mit der hierfür zuständigen Stelle innerhalb der Direktion bzw. der Besonderen Behörde mit.

§ 8

Dienstleistungszentrum Personal 1 Das Dienstleistungszentrum Personal trägt die Verantwortung für administrative Personalmanagementdienstleistungen und deren Prozesse.

§ 9

Kompetenzzentrum Personal 1 Das Kompetenzzentrum Personal ist für die Erarbeitung der konzeptionellen Grundlagen, Modelle und Instrumente zur Umsetzung der Personalmanagementstrategie zuständig. 2 Die Fachbereiche Personalhonorierung, Personalrecht sowie Personalentwicklung des Kompetenzzentrums Personal beraten die HR-Beratungen, die Anstellungsbehörden sowie die Führungspersonen in den jeweiligen Fachthemen. *

§ 10

HR-Beratungen 1 Die HR-Beratungen wirken bei der Definition und Umsetzung der Personalmanagementstrategie sowie bei allen personalpolitischen Belangen innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs mit und stellen die einheitliche Anwendung der personalrechtlichen Grundlagen in den Direktionen bzw. in der Landeskanzlei sowie der Staatsanwaltschaft sicher. 2 Sie unterstützen die Direktionsvorstehenden bzw. die Vorstehenden der Besonderen Behörden, die Anstellungsbehörden sowie die übrigen Führungspersonen in Personalthemen und stehen den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, sofern keine andere Stelle hierfür zuständig ist, beratend zur Verfügung. 3) SGS 150 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2022.065 4 150.12

§ 11

Zusammenarbeit 1 Die Mitarbeitenden der Personalorganisation arbeiten bei der Entwicklung bzw. Weiterentwicklung der personalrechtlichen Grundlagen zusammen und unterstützen sich gegenseitig in anwendungsrelevanten Aspekten. 2 Bei Geschäften, die sich mit der Entwicklung von Personalmanagement-Systemen sowie -Instrumenten befassen, werden die Anwenderinnen und Anwender einbezogen. 3 Die Personalorganisation definiert die erforderlichen Gefässe und Prozesse der Zusammenarbeit. Nebst der strategisch ausgerichteten Sitzung der Geschäftsleitung der Personalorganisation sind weitere Informations-, Koordinations-, Austausch- und Weiterbildungsmöglichkeiten vorgesehen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2022.065 5 150.12 Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit 21.06.2022 01.07.2022 Erlass Erstfassung GS 2022.065 27.06.2023 01.07.2023 § 9 Abs. 2 geändert GS 2023.049 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2022.065 6 150.12 Änderungstabelle - Nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 21.06.2022 01.07.2022 Erstfassung GS 2022.065 § 9 Abs. 2 27.06.2023 01.07.2023 geändert GS 2023.049 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2022.065

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