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Gesetz über die Förderung kultureller Aktivitäten

Fribourg · 480.1 · statute

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Contents: 21 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21

21 provisions

Art. 1

Gegenstand 1 Ziel dieses Gesetzes ist es, kulturelle und künstlerische Aktivitäten zu fördern und zu unterstützen, den Zugang zur Kultur und die Teilhabe daran zu fördern und die Erhaltung, Weitergabe und Aufwertung des immateriellen Kulturerbes aufzuwerten. 2 Es legt Folgendes fest: a) die Grundsätze und Modalitäten für die Förderung kultureller Aktivitäten; b) die diesbezüglichen Aufgaben und Zuständigkeiten sowie deren Aufteilung unter den öffentlichen Körperschaften; c) die Mechanismen für ihre strategische, operative und finanzielle Koordination. 3 Es gewährleistet einen fairen und transparenten Rahmen für die öffentliche Förderung kultureller Aktivitäten.

Art. 2

Zweck 1 Der Kanton Freiburg hat eine hohe kulturelle Ambition. Er fördert und schätzt die kulturelle Qualität und Vielfalt. Er sorgt für deren Tragweite, Stärke und Nachhaltigkeit. 2 Er berücksichtigt insbesondere: a) die kulturelle Praxis sowohl im professionellen als auch im Amateurbereich und ihre Komplementarität; b) die territoriale Verankerung kultureller Aktivitäten; c) die Zweisprachigkeit und das gegenseitige Verständnis zwischen den Gemeinschaften. 3 Er sorgt für die Entwicklung des kulturellen Gefüges in den Regionen und fördert damit die Zirkulation und Verbreitung der kulturellen Aktivitäten im Kanton und auf schweizerischer und internationaler Ebene.

Art. 3

Geltungsbereich 1 Dieses Gesetz gilt insbesondere für folgende künstlerische Bereiche: Bühnenkunst, digitale Kunst, bildende Kunst, Film und audiovisuelle Künste, Literatur, Musik und interdisziplinäre Aktivitäten. 2 Es gilt auch für Aktivitäten im Zusammenhang mit der Erhaltung und Aufwertung des immateriellen Kulturerbes.

Art. 4

Begriffsbestimmungen 1 In diesem Gesetz bedeuten: a) Kulturelle Aktivitäten: einmalige oder dauerhafte, von Amateurschaffenden oder professionellen Kulturschaffenden ausgeübte Tätigkeiten im Zusammenhang mit Kulturproduktion und Zugang zur Kultur sowie Erhaltung und Aufwertung des immateriellen Kulturerbes; b) Kulturproduktion: Prozess zur Realisierung eines kulturellen Werks, der insbesondere die Recherche, das kreative Schaffen, die öffentliche Präsentation, die Vermittlung und die Verbreitung sowie die Weiterbildung umfasst; c) Zugang zur Kultur und kulturelle Teilhabe: alle Massnahmen zur Förderung des Verhältnisses zwischen Kultur und Öffentlichkeit, die namentlich die öffentliche Präsentation, die Sensibilisierung, Vermittlung und Praxis der Kultur umfasst; d) Kulturakteurin oder Kulturakteur: jede natürliche Person, die kulturelle Aktivitäten durchführt, insbesondere in den Bereichen Kunst, Technik, Verwaltung, Handwerk oder Vermittlung; e) Kulturunternehmen: jede Organisation, die im kulturellen Bereich tätig ist; f) Kulturinstitution: jedes Kulturunternehmen, das über eine öffentliche und dauerhafte Infrastruktur und Tätigkeit verfügt; g) immaterielles Kulturerbe: die vielfältige Gesamtheit der kulturellen Ausdrucksformen, Traditionen und Praktiken, die über Generationen weitergegeben werden und einer Gemeinschaft ein Gefühl der Identität und der Kontinuität vermitteln; h) öffentliche Körperschaft: eine Gemeinde, eine Kulturregion (Art. 12 Abs. 1) oder der Staat. 2 Grundsätze für die Förderung kultureller Aktivitäten

Art. 5

Grundsätze 1 Kulturelle Aktivitäten beruhen in erster Linie auf privater Initiative. 2 Die öffentlichen Körperschaften üben im Rahmen ihrer gesetzlich verankerten Aufgaben und Zuständigkeiten eine fördernde, unterstützende und stimulierende Rolle aus. 3 Dabei achten die öffentlichen Körperschaften insbesondere auf die Einhaltung folgender Grundsätze: a) die Vielfalt kultureller Aktivitäten; b) die künstlerische Freiheit; c) kulturelle Rechte, insbesondere der Zugang zu Kultur und die kulturelle Teilhabe für alle; d) die soziale, wirtschaftliche und ökologische Nachhaltigkeit kultureller Aktivitäten. 4 Die öffentlichen Körperschaften sorgen für die Kohärenz ihrer Handlungen im Bereich der Kulturförderung sowie zwischen der Kultur und insbesondere der Bildung, dem sozialen Zusammenhalt oder der wirtschaftlichen und touristischen Entwicklung. 5 Dieses Gesetz verleiht keinen Anspruch auf Unterstützung.

Art. 6

Formen der Unterstützung 1 Die Unterstützung, die an Bedingungen oder Auflagen geknüpft sein kann, kann in folgender Form erfolgen: a) Finanzhilfen: Subventionen (einschliesslich Defizitgarantien), Preise und Stipendien. Diese Beiträge können einmalig oder periodisch sein. Sie können an besondere Aufgaben oder Leistungen geknüpft sein; b) Ankäufe, Aufträge, Finanzierung von künstlerischen Interventionen an öffentlichen Infrastrukturen; c) direkte Leistungen und logistische Unterstützung; d) jede andere geeignete Form der Unterstützung. 2 Bei der Beurteilung von Gesuchen um Unterstützung für kulturelle Aktivitäten berücksichtigen die öffentlichen Körperschaften insbesondere die Grundsätze nach Artikel 5 Abs. 3 und die folgenden Kriterien: a) die kulturelle und künstlerische Qualität und Relevanz; b) die kulturelle Wirkung; c) der professionelle und/oder Amateurstatus der betreffenden Praxis; d) die wirtschaftliche Tragfähigkeit und Nachhaltigkeit; e) die Einhaltung angemessener Lohn- und Vorsorgebedingungen; f) die ökologische Nachhaltigkeit; g) die Verankerung im kulturellen Leben des betreffenden Gebiets; h) die kulturelle Ausstrahlung; i) die Notwendigkeit, Zweckmässigkeit und Wirksamkeit einer Unterstützung. 3 Bei der Beurteilung von Gesuchen um Unterstützung, die das immaterielle Kulturerbe betreffen, berücksichtigen die öffentlichen Körperschaften namentlich die Weitergabe von Generation zu Generation, die Freiwilligenarbeit, die lokale oder regionale Verankerung und den Beitrag zum sozialen und territorialen Zusammenhalt. 4 Bei der Anwendung dieser Grundsätze und Kriterien (Abs. 2 und 3) wird der Art und dem Zweck der kulturellen Tätigkeit Rechnung getragen 5 Wenn sie über eine Kulturpolitik verfügen, können öffentliche Körperschaften zu deren Unterstützung auf Kriterien zurückgreifen, die über die Kriterien nach Artikel 6 Abs. 2 hinausgehen. 6 Die Modalitäten und Bedingungen für die Förderung werden in den Ausführungsbestimmungen und den spezifischen Richtlinien für die Förderinstrumente festgelegt.

Art. 7

Koordination 1 Die öffentlichen Körperschaften arbeiten zusammen, um die Kohärenz, Wirksamkeit und Effizienz ihrer Fördermassnahmen zu gewährleisten, und berücksichtigen dabei die Vielfalt der Regionen und Praktiken. 2 Um sich zu koordinieren, organisieren sich die öffentlichen Körperschaften insbesondere in: a) einer politischen Kulturkonferenz des Kantons Freiburg (Kulturkonferenz), die sich aus der für die Kultur zuständigen Staatsrätin oder dem für die Kultur zuständigen Staatsrat, drei vom Grossen Rat gewählten Grossrätinnen oder Grossräten, einer Vertreterin oder einem Vertreter pro Kulturregion und einer Vertreterin oder einem Vertreter pro Zentrumsgemeinde zusammensetzt; b) einem Freiburger Kulturausschuss (Kulturausschuss), der sich aus professionellen Kulturbeauftragten der öffentlichen Körperschaften zusammensetzt. 3 Die Einzelheiten der Organisation und der Arbeitsweise der Kulturkonferenz und des Kulturausschusses werden im Ausführungsreglement festgelegt. 4 Die öffentlichen Körperschaften konsultieren die kulturellen Kreise insbesondere über: a) eine Plattform der anerkannten kantonalen Kulturdachverbände; b) ein jährliches Kulturtreffen, bei dem Vertreterinnen und Vertreter aus dem Kulturbereich und auf Einladung auch aus anderen Bereichen (insbesondere Tourismus, Soziales oder Wirtschaft) zusammenkommen. 5 Die allgemeine Koordination wird vom Staat über sein für die Kultur zuständiges Amt sichergestellt 1) (Art. 14 Abs. 1 Bst. d).

Art. 8

Koordinierte Kulturstrategie 1 Zu Beginn jeder Legislaturperiode verabschiedet die Kulturkonferenz nach Anhörung der betroffenen Kreise die koordinierte Kulturstrategie des Kantons Freiburg und führt anschliessend die Folgemassnahmen durch. 2 Der Kulturausschuss bereitet die Sitzungen der Kulturkonferenz vor, sorgt für die Umsetzung der Strategie und koordiniert die Massnahmen der öffentlichen Körperschaften. 3 Die öffentlichen Körperschaften koordinieren sich bei der Vergabe von Finanzhilfen für gemeinsam geförderte kulturelle Aktivitäten (Art. 9 Abs. 3 Bst. b), insbesondere um sicherzustellen, dass der erforderliche Anteil an öffentlicher Finanzierung bereitgestellt wird. 4 Die betroffenen öffentlichen Körperschaften stellen eine operative Koordination der Einreichung und Bearbeitung von Unterstützungsgesuchen sicher. Die Einzelheiten werden in den Ausführungsbestimmungen festgelegt. 1) Heute: Amt für Kultur. 3 Aufgaben und Zuständigkeiten der öffentlichen Körperschaften

Art. 9

Allgemeines 1 Die Aufgaben und Zuständigkeiten werden nach folgenden Grundsätzen zwischen den öffentlichen Körperschaften aufgeteilt: a) der ‒ kommunale, regionale und (über-)kantonale ‒ Perimeter, in dem die kulturelle Aktivität stattfindet; b) der überwiegende Amateur- bzw. professionelle Charakter der Beteiligten und der Projekte; c) die kulturelle Ausstrahlung. 2 Die Unterstützung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem immateriellen Kulturerbe kann von diesen Grundsätzen ausgenommen werden. 3 Gestützt auf diese Grundsätze können kulturelle Aktivitäten wie folgt gefördert werden: a) ausschliesslich von einer öffentlichen Körperschaft; oder b) von mehreren öffentlichen Körperschaften gemeinsam.

Art. 10

Aufgaben und Zuständigkeiten der Gemeinden 1 Folgende Aufgaben und Zuständigkeiten liegen grundsätzlich in der Verantwortung der Gemeinden: a) Unterstützung lokaler kultureller Aktivitäten im Amateurbereich; b) Unterstützung der lokalen Kulturinstitutionen; c) Förderung des Zugangs zur Kultur und der kulturellen Teilhabe im professionellen Bereich von lokaler Bedeutung. 2 Um Aufgaben von gegenseitigem und regionalem Interesse zu erfüllen, werden sie ermuntert, sich ‒ unter Berücksichtigung der bestehenden Strukturen ‒ mit Unterstützung der Oberamtspersonen und in Zusammenarbeit mit dem für die Kultur zuständigen Amt des Staates 2) als Kulturregionen zu konstituieren.

Art. 11

Aufgaben und Zuständigkeiten von Kulturregionen 1 Folgende gemeinsame Aufgaben und Zuständigkeiten liegen grundsätzlich in der Verantwortung der Kulturregionen: a) Unterstützung kultureller Aktivitäten im Amateurbereich von regionaler Bedeutung; b) Unterstützung der regionalen Kulturinstitutionen; 2) Heute: Amt für Kultur. c) Förderung des Zugangs zur Kultur und der kulturellen Teilhabe im professionellen Bereich von regionaler Bedeutung; d) Unterstützung des künstlerischen Nachwuchses. 2 Die Gemeinden einer Region können zusammen andere gemeinsame Aufgaben und Zuständigkeiten festlegen. 3 Die Gemeinden einer Region erstellen und aktualisieren periodisch in einem Förderkatalog die Aufgaben und Zuständigkeiten, die sie gemeinsam wahrnehmen, sowie die sich daraus ergebenden Förderaktivitäten. 4 Die Zentrumsgemeinde (Art. 12 Abs. 3) kann Zuständigkeiten und Aufgaben zugunsten der gesamten Region (Art. 12) allein übernehmen.

Art. 12

Organisation der Kulturregionen 1 Eine Kulturregion ist ein Gemeindeverband im Sinne der Artikel 109 ff. des Gesetzes vom 25. September 1980 über die Gemeinden 3), die in Sachen kultureller Aktivitäten und ihrer Zielgruppen ein gemeinsames Interesse haben. 2 Eine Kulturregion erfüllt von ihrem Aufbau, ihrer Organisation und ihrer Funktionsweise her die folgenden kumulativen Kriterien: a) Sie weist ein zusammenhängendes und bedeutendes Einzugsgebiet auf. b) Sie besteht aus Gemeinden, die gemeinsam zur Finanzierung ihres Betriebs und ihres Förderkatalogs beitragen. c) Sie verfügt über eine politische und budgetpolitische Steuerung (Governance). d) Sie verfolgt eine gemeinsame Kulturstrategie und gemeinsame Ziele. e) Sie beteiligt sich an der Ausarbeitung und Weiterentwicklung der koordinierten Kulturstrategie nach Artikel 8. f) Sie verfügt über eine ständige repräsentative Kulturkommission für die Stellungnahme zur Vergabe von Fördermitteln. g) Sie besitzt geeignete operative und finanzielle Kapazitäten für die Erfüllung gemeinsamer Aufgaben und Zuständigkeiten. 3 Sie umfasst grundsätzlich mindestens eine Zentrumsgemeinde. 4 Eine Gemeinde wird grundsätzlich einer einzigen Kulturregion zugeordnet.

Art. 13

Ressourcen der Kulturregionen 1 Die Ressourcen der Kulturregionen stammen: a) aus den Beiträgen der Mitgliedsgemeinden; 3) SGF 140.1 b) bis zum 31. Dezember 2032 (Art. 14 Abs. 3 Bst. a) aus Beiträgen des Staates zur Finanzierung ihrer Konstituierung; c) aus logistischen Beiträgen des Staates an ihren laufenden Betrieb sowie an die Finanzierung ihres Förderkatalogs (Art. 14 Abs. 3 Bst. b und c); d) aus jeglicher anderen Finanzierungsquelle.

Art. 14

Aufgaben und Zuständigkeiten des Staates 1 Folgende Aufgaben und Zuständigkeiten liegen grundsätzlich in der Verantwortung des Staates: a) Unterstützung der professionellen Kulturproduktion; b) Unterstützung kultureller Aktivitäten von kantonaler Bedeutung sowohl im professionellen als auch im Amateurbereich; c) Unterstützung von Förderprogrammen von kantonaler Tragweite, die namentlich mit der Bildung, dem sozialen Zusammenhalt, der Wirtschaftsförderung und dem Tourismus (Art. 5 Abs. 4) und insbesondere der schulischen Kulturvermittlung in Verbindung stehen; d) Förderung der kulturellen Zusammenarbeit auf kantonaler, interkantonaler, nationaler und internationaler Ebene und Unterstützung der Zirkulation professioneller kultureller Werke und ihrer Verbreitung inner- und ausserhalb des Kantons; e) Zusammenarbeit mit anderen Kantonen und dem Bund, insbesondere im Rahmen von gemeinsamen Förderinstrumenten oder gemeinsamen Institutionen. 2 Die Verantwortung des Staates für die Verwaltung seiner Kulturinstitutionen und die Schaffung neuer kantonaler Institutionen wird durch ein besonderes Gesetz geregelt. 3 Gegenüber den Kulturregionen (Art. 13 Abs. 1 Bst. a und b) hat der Staat folgende Aufgaben und Zuständigkeiten: a) befristeter Beitrag für die Konstituierung von Kulturregionen; b) logistischer und finanzieller Beitrag zur Förderung regionaler kultureller Aktivitäten auf der Grundlage ihres Förderkatalogs (Art. 11 Abs. 3) und nach Kriterien, die im Ausführungsreglement festgelegt werden; c) logistische Unterstützung für die Arbeit der Kulturregionen.

Art. 15

Ressourcen des Staates 1 Die Ressourcen des Staates stammen aus: a) den jährlichen Beträgen, die für kulturelle Aktivitäten im Staatsvoranschlag vorgesehen sind; b) dem kantonalen Kulturfonds einschliesslich eines Fonds für die Beiträge an die Kulturregionen (Art. 14 Abs. 3 Bst. a und b); c) jeglicher anderen Finanzierungsquelle. 2 Der Kanton erhöht seinen jährlichen Beitrag an die kulturellen Aktivitäten laufend, damit dieser bis 2035 einen Betrag von 30 Franken pro Einwohnerin und Einwohner erreicht und anschliessend beibehält.

Art. 16

Datenschutz 1 Die Vollzugsorgane dieses Gesetzes sind berechtigt, Personendaten zu bearbeiten, die für die Verwaltung der Unterstützungsgesuche und für den Austausch mit den Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern notwendig sind. 2 Der Umfang der Daten sowie die Art und Weise der Bearbeitung werden in den Ausführungsbestimmungen festgelegt. 4 Befugnisse innerhalb des Staates

Art. 17

Befugnisse des Staatsrats 1 Der Staatsrat übt die folgenden Befugnisse aus: a) Er legt die allgemeine Politik der staatlichen Förderung kultureller Aktivitäten fest. b) Er beschliesst die Organisation und Arbeitsweise der Kulturkommission des Staates (Kulturkommission) und ernennt deren Mitglieder. c) Er erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen. d) Er entscheidet über die Unterstützungsmassnahmen, die das Reglement in seine Zuständigkeit überträgt. e) Er bestimmt die Organisation und die Arbeitsweise der Kulturkonferenz und des Kulturausschusses (Art. 7).

Art. 18

Befugnisse der Direktion 1 Die für die Kultur zuständige Direktion 4) (die Direktion) übt die folgenden Befugnisse aus: a) Sie befasst sich im Rahmen des Staates mit allen Fragen, die in den Bereich der Förderung kultureller Aktivitäten fallen. b) Sie setzt die allgemeine Politik zur Förderung kultureller Aktivitäten um. c) Sie entscheidet über die Unterstützungsmassnahmen, die das Reglement in ihre Zuständigkeit überträgt. 4) Heute: die Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten. d) Sie kann Jurys einsetzen, um besondere Leistungen zu bewerten. 2 Sie kann ihre Zuständigkeit, insbesondere die Entscheidungskompetenz, für einzelne Themen an das für die Kultur zuständige Amt 5) delegieren.

Art. 19

Befugnisse der Kulturkommission des Staates 1 Die Kulturkommission ist ein beratendes Organ des Staatsrats, das administrativ der Direktion zugewiesen ist. 2 Sie repräsentiert mit den Sichtweisen von Expertinnen und Experten und von Bürgerinnen und Bürgern die kulturelle, künstlerische und gesellschaftliche Vielfalt des Kantons. 3 Sie wird zu folgenden Themen angehört: a) Entwurf des Regierungsprogramms im Bereich der Förderung kultureller Aktivitäten; b) Entwurf des Voranschlags für die Förderung kultureller Aktivitäten; c) Entwürfe für Gesetze, Reglemente und Richtlinien über die kulturellen Aktivitäten; d) Vergabe von Finanzhilfen vorbehaltlich der im Ausführungsreglement vorgesehenen Sonderfälle; e) alle Fragen im Zusammenhang mit der Kultur, die unter dieses Gesetz fallen und mit denen sie vom Staatsrat oder der Direktion befasst wird. 4 Die Kommission kann von sich aus der Direktion oder dem Staatsrat Vorschläge zu den Gegenständen dieses Gesetzes unterbreiten. 5 Widerruf, Rückforderung und Rechtsmittel

Art. 20

Widerruf und Rückforderung von Unterstützungen 1 Die Instanz, die den Entscheid über eine Unterstützung getroffen hat, widerruft diesen, kürzt den gewährten Betrag und/oder fordert die vollständige oder teilweise Rückerstattung, wenn: a) die für die Aktivität gewährte Unterstützung nicht oder nur teilweise entsprechend ihrer Zweckbestimmung verwendet wird; b) die Empfängerin oder der Empfänger die unterstützte Aktivität nach einer Verwarnung nicht oder mangelhaft ausführt; oder c) die Unterstützung unrechtmässig zugesprochen oder ausgezahlt wurde, sei es unter Verletzung des Rechts oder auf der Grundlage eines unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalts. 5) Heute: Amt für Kultur. 2 Die zuständige Behörde verzichtet auf den Widerruf ihres Entscheids oder auf die Kürzung des von ihr unrechtmässig zugesicherten oder ausgerichteten Unterstützungsbetrags, wenn: a) die Empfängerin oder der Empfänger aufgrund des Entscheids Massnahmen getroffen hat, die nicht ohne kaum zumutbare finanzielle Einbussen rückgängig gemacht werden können; b) sich herausstellt, dass die Rechtsverletzung für die Empfängerin oder den Empfänger schwer erkennbar war; oder c) die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts nicht auf schuldhaftes Handeln der Empfängerin oder des Empfängers zurückzuführen ist. 3 In Härtefällen kann die zuständige Behörde ganz oder teilweise auf die Rückforderung der Unterstützung verzichten.

Art. 21

Rechtsmittel 1 Gegen den Entscheid über die Gewährung oder den Widerruf einer Unterstützung kann bei der Instanz, die ihn getroffen hat, Einsprache erhoben werden. 2 Der Einspracheentscheid kann mit Beschwerde nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege 6) angefochten werden. 6) SGF 150.1 Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) 12.02.2026 Erlass Grunderlass 01.10.2026 2026_014 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 12.02.2026 01.10.2026 2026_014

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