§ 1
Kantonaler Bewilligungsgrund; Hauptwohnung 1 Der Erwerb eines Grundstückes durch Personen im Ausland wird bewilligt, wenn die erwerbende natürliche Person das entsprechende Grundstück als Hauptwohnung benützen wird. Die Bewilligung gilt für den Ort ihres rechtmässigen und tatsächlichen Wohnsitzes, solange dieser andauert (Art. 9 Abs. 1 lit. b BewG).