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20 provisions
Art. 1
Ziel, Inhalte
1 Ziel der Brückenangebote ist es, Schülerinnen und Schüler mit individuellen Bildungsdefiziten, die nach der obligatorischen Schulzeit keinen
Ausbildungsplatz gefunden haben, auf die Berufsbildung vorzubereiten.
Gefördert werden Fach-, Methoden-, Selbst- und Sozialkompetenzen. Zudem werden die Schülerinnen und Schüler bei der Berufswahl begleitet
und bei der Lehrstellensuche unterstützt. *
2 Der Unterricht richtet sich nach dem Zentralschweizer Rahmenlehrplan
„Brückenangebote“.
3 Die Stundentafeln der Brückenangebote werden vom Bildungs- und Kulturdepartement festgelegt.
Art. 2
Zuordnung
1 Die Brückenangebote sind Teil des Leistungsangebots des Berufs- und
Weiterbildungszentrums.
1) SR 412.10
2) SR 412.101
3) GDB 410.1
Art. 3 OGS 2006, 63
Brückenangebote
1 Der Kanton führt folgende Brückenangebote durch:
a. schulisches Brückenangebot mit Vollzeitunterricht (schulische Ausrichtung);
b. kombiniertes Brückenangebot mit Teilzeitunterricht und Praktikum
(Ausrichtung auf Lehre);
c. Integrationsangebot (in Zusammenarbeit mit dem Kanton Nidwalden
in Stans) mit Teilzeitunterricht und Begleitung (Ausrichtung auf Lehre).
2 Die Brückenangebote dauern ein Jahr. Sie können nicht wiederholt werden.
Art. 4
Steuerung
1 Das Bildungs- und Kulturdepartement legt aufgrund der Lehrstellensituation und entsprechend der Nachfrage jährlich die Anzahl der Klassen in
den einzelnen Angeboten fest. *
2 Der Kanton kann Angebote Dritter durch Beiträge unterstützen.
3 Bei beschränkten Ausbildungsplätzen nimmt das Amt für Berufsbildung
Umteilungen an andere Brückenangebote und Standorte vor. Die Kriterien
dafür werden vom Amt für Berufsbildung festgelegt.
Art. 6 Art. 5 * …
Leistungsbeurteilung
1 Die Leistungen der Schülerinnen und Schüler sind einmal je Semester in
Form eines Zeugnisses mit Noten zu bewerten. Es können auch Aussagen über das Arbeitsverhalten der Schülerinnen und Schüler gemacht
Art. 7 werden. *
Ausbildungsvereinbarung und Ausschluss
1 Mit den Schülerinnen und Schülern wird eine Ausbildungsvereinbarung
abgeschlossen. *
2 Die Ausbildungsvereinbarung wird von der Schulleitung, der Schülerin
oder dem Schüler und den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten unterschrieben. *
3 Werden Vereinbarungen trotz schriftlicher Ermahnung nicht eingehalten,
so entscheidet die Schulleitung nach Anhörung der Beteiligten über den
Ausschluss aus dem Brückenangebot.
Art. 8
Schulgeld und Kostentragung durch die Schülerinnen und
Schüler *
1 Für den Besuch des schulischen Brückenangebots ist ein Schulgeld zu
entrichten. Dieses entspricht demjenigen an der Kantonsschule.
2 Der Besuch des kombinierten und des integrativen Brückenangebots ist
unentgeltlich.
3 Für ausserkantonale Schülerinnen und Schüler ist ein Schulgeld zu entrichten, das den Ansätzen der interkantonalen Vereinbarungen entspricht. *
4 Die Schülerinnen und Schüler tragen die Kosten für Lehrmittel, Schulmaterial, Exkursionen sowie die Reisespesen für den Schulbesuch. *
2. Aufnahmekriterien
Art. 9
Aufnahmeberechtigung
1 Schulabgängerinnen und -abgänger ohne Ausbildungsplatz werden im
Rahmen der bewilligten Klassen in ein Brückenangebot aufgenommen,
wenn:
a. der Nachweis über aktive Berufswahlbemühungen erbracht wird;
b. ersichtlich ist, dass sie die für ein ganzjähriges Brückenangebot nötige Lernbereitschaft und Motivation mitbringen;
c. die Aufnahmekriterien erfüllt sind.
2 Es besteht kein Anspruch in ein schulisches Brückenangebot aufgenommen zu werden.
Art. 10
Aufnahmekriterien
a. für das schulische Brückenangebot
1 In das schulische Brückenangebot werden Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller aufgenommen, die den Nachweis eines mittleren bis guten
Leistungsniveaus im ersten Semesterzeugnis der dritten Klasse der Orientierungsstufe erbringen, d.h. ausgewiesene Leistung in den Promotionsbereichen Deutsch, Fremdsprachen (Durchschnitt beider Fremdsprachen), Mathematik sowie Mensch und Umwelt. In Zweifelsfällen wird die
Leistungsentwicklung auf Grund früherer Zeugnisse mitberücksichtigt.
2 Die einzelnen Promotionsbereiche umfassen:
a. Deutsch: mündliche und schriftliche Sprachkompetenzen;
b. Fremdsprachen: Englisch und Französisch;
c. Mathematik: Arithmetik/Algebra und Geometrie;
d. Mensch und Umwelt: Geografie, Geschichte und Naturlehre.
3 Für die Aufnahme wird in den vier Promotionsbereichen gemäss Absatz 2 unabhängig vom Niveau (A oder B) ein Notendurchschnitt von mindestens 4,5 vorausgesetzt. In den Promotionsbereichen Deutsch, Fremdsprachen und Mathematik werden die erreichten Noten um 0,5 erhöht, sofern das Fach in der Stammklasse A oder in Niveau A besucht worden ist.
Art. 11 b. für das kombinierte Brückenangebot
1 In das kombinierte Brückenangebot werden Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller aufgenommen, welche die folgenden Kriterien erfüllen:
a. Abschluss der dritten Klasse der Orientierungsschule;
b. unteres bis mittleres Leistungsniveau;
c. nicht abgeschlossener Berufsfindungsprozess oder Berufsentscheid
ohne Ausbildungsplatz;
d. genügend Deutschkenntnisse, um dem Unterricht folgen zu können.
Art. 12 c. für das Integrationsangebot
1 In das Integrationsangebot werden Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller aufgenommen, welche die folgenden Kriterien erfüllen:
a. schulische Bildung;
b. genügend Deutschkenntnisse, um dem Unterricht folgen zu können;
c. Motivation und Lernbereitschaft;
d. * Lebensalter in der Regel zwischen 15 und 25 Jahren.
2 Der Nachweis über die schulische Bildung und über ausreichende
Deutschkenntnisse ist erfüllt, wenn die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller:
a. die obligatorische Schulzeit ausserhalb der Schweiz beendet und
mindestens ein Jahr die Orientierungsschule mit zusätzlichen Förderstunden in der deutschen Sprache besucht haben, oder
b. die obligatorische Schulzeit ausserhalb der Schweiz nicht beendet
haben, in der Schweiz eingeschult worden sind und die Orientierungsschule während zwei bis drei Jahren besucht haben, oder
c. eine obligatorische und eine weiterführende Schule ausserhalb der
Schweiz besucht haben sowie über genügend Deutschkenntnisse
verfügen, um dem Unterricht folgen zu können.
3 Zum Nachweis über die notwendige Motivation und Lernbereitschaft
sind dem Aufnahmegesuch das Zeugnis der zuletzt besuchten Schule
und ein Empfehlungsschreiben dieser Schule oder einer andern Institution
beizulegen.
Art. 13
Eignungsbericht
1 Die Eignung ist durch die Klassenlehrperson der Orientierungsschule im
Rahmen des Eignungsberichts nachzuweisen; in den Fällen von
Art. 12 Abs. 2 Bst. c dieser Ausführungsbestimmungen bleibt ein anderer
Nachweis vorbehalten.
Art. 14
Berufswahlbemühungen
1 Der Nachweis über aktive Berufswahlbemühungen gilt als erfüllt, wenn:
a. ein definitiver Berufsentscheid, der auf einer realistischen Selbst-
oder Fremdeinschätzung basiert, und aktive Bemühungen um eine
Lehrstelle vorliegen, oder
b. noch kein definitiver Berufsentscheid getroffen worden ist, aber
nachweisbare Bemühungen in mindestens zwei Berufen vorliegen
(Berufswahlpass). Die Berufswünsche müssen unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit realistisch sein.
3. Aufnahme
Art. 15
Aufnahmekommission
1 Das Rektorat des Berufs- und Weiterbildungszentrums bestimmt eine
Aufnahmekommission von drei bis fünf Mitgliedern. Ihr gehören der Leiter
Brücken- und Förderangebote und in der Regel je eine Vertretung der
Lehrpersonen der verschiedenen Brückenangebote sowie der Berufs- und
Weiterbildungsberatung an.
Art. 16
Gesuch
1 Das Gesuch um Aufnahme in ein Brückenangebot ist der Aufnahmekommission mittels Formular einzureichen.
2 Die Zuweisung zu einem der Brückenangebote erfolgt durch die Aufnahmekommission. Die Bewerberinnen und Bewerber haben kein Anrecht auf
Zuweisung in eines der drei Brückenangebote. Begründete Wünsche können im Rahmen der Gesuchstellung geäussert werden.
3 Dem Gesuch sind beizulegen:
a. ein Schreiben, in dem das Aufnahmegesuch begründet und die persönlichen Ziele dargelegt werden;
b. der Eignungsbericht der Klassenlehrperson;
c. die Kopien aller Zeugnisse der Orientierungsschule;
d. der Berufswahlpass;
e. Unterlagen zu den Bemühungen um die Berufswahl und Lehrstellensuche.
4 Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller für den Integrationskurs haben
der Anmeldung die verfügbaren Unterlagen beizulegen.
Art. 17
Aufnahmeverfahren
1 Die Aufnahmekommission prüft die Unterlagen.
2 Sie kann die Schülerinnen und Schüler, die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten und Fachpersonen zu einem Aufnahmegespräch einladen. *
Art. 18
Entscheid
1 Die Aufnahmekommission entscheidet im Rahmen der Anzahl bewilligter
Klassen gemäss Art. 4 dieser Ausführungsbestimmungen über die Aufnahme in ein Brückenangebot. Dabei sind auch sozialpädagogische
Aspekte zu berücksichtigen.
2 Sie kann an den Aufnahmeentscheid Bedingungen und/oder Auflagen
knüpfen.
3 Vor einem negativen Entscheid lädt sie die Betroffenen zu einem Gespräch ein.
4. Aufsicht
Art. 19
Aufsicht
1 Die Brückenangebote unterstehen der Aufsicht des Amts für Berufsbildung.
Art. 20
Ergänzendes Recht
1 Für die Brückenangebote finden die Vorschriften über die Berufsbildung
sinngemäss Anwendung.
5. Rechtspflege
Art. 21
Rechtsmittel
1 Gegen Entscheide der Aufnahmekommission bzw. des Rektorats kann
innert 10 Tagen nach erfolgter Zustellung schriftlich und begründet beim
Amt für Berufsbildung Beschwerde erhoben werden.
6. Schlussbestimmungen
Art. 22
Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Ausführungsbestimmungen über die Brückenangebote am Berufs-
und Weiterbildungszentrum vom 19. Oktober 20044) werden aufgehoben.
4) OGS 2004, 64
Art. 23
Inkrafttreten
1 Diese Ausführungsbestimmungen treten rückwirkend auf den 1. August
2006 in Kraft.
Informationen zum Erlass
Ursprüngliches Inkrafttreten: 1. August 2018
Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2006, 63
Geändert durch:
- Nachtrag vom 1. Mai 2018, in Kraft seit 1. August 2018 (OGS 2018, 11),
- Nachtrag vom 30. März 2020, in Kraft seit 1. Mai 2020 (OGS 2020, 10),
- Mantelerlass über die Änderung von Ausführungsbestimmungen im Bildungsbereich vom 23. März 2026, in Kraft seit 1. August 2026 (OGS
2026, 9)
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
22.08.2006 01.08.2006 Erlass Erstfassung OGS 2006, 63
01.05.2018 01.08.2018 Art. 12 Abs. 1,
d.
geändert OGS 2018, 11
30.03.2020 01.05.2020 Art. 4 Abs. 1 geändert OGS 2020, 10
23.03.2026 01.08.2026 Art. 1 Abs. 1 geändert 2026, 009
23.03.2026 01.08.2026 Art. 5 aufgehoben 2026, 009
23.03.2026 01.08.2026 Art. 6 Abs. 1 geändert 2026, 009
23.03.2026 01.08.2026 Art. 7 Abs. 1 geändert 2026, 009
23.03.2026 01.08.2026 Art. 7 Abs. 2 geändert 2026, 009
23.03.2026 01.08.2026 Art. 8 Titel geändert 2026, 009
23.03.2026 01.08.2026 Art. 8 Abs. 3 geändert 2026, 009
23.03.2026 01.08.2026 Art. 8 Abs. 4 geändert 2026, 009
23.03.2026 01.08.2026 Art. 17 Abs. 2 geändert 2026, 009
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 22.08.2006 01.08.2006 Erstfassung OGS 2006, 63
Art. 1 Abs. 1 23.03.2026 01.08.2026 geändert 2026, 009
Art. 4 Abs. 1 30.03.2020 01.05.2020 geändert OGS 2020, 10
Art. 5 23.03.2026 01.08.2026 aufgehoben 2026, 009
Art. 6 Abs. 1 23.03.2026 01.08.2026 geändert 2026, 009
Art. 7 Abs. 1 23.03.2026 01.08.2026 geändert 2026, 009
Art. 7 Abs. 2 23.03.2026 01.08.2026 geändert 2026, 009
Art. 8 23.03.2026 01.08.2026 Titel geändert 2026, 009
Art. 8 Abs. 3 23.03.2026 01.08.2026 geändert 2026, 009
Art. 8 Abs. 4 23.03.2026 01.08.2026 geändert 2026, 009
Art. 12 Abs. 1,
d.
01.05.2018 01.08.2018 geändert OGS 2018, 11
Art. 17 Abs. 2 23.03.2026 01.08.2026 geändert 2026, 009