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006 Feuerwehrordnung

Ruggell · Feuerwehrordnung_006.pdf · communal act

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Contents: 3 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2 Die Übungen der Feuerwehr richten sich nach den Bestimmungen in
  3. Art. 3

3 provisions

Art. 1

FWG aufgelistet sind. Der Kommandant und dessen Stellvertreter werden von der Feuerwehr gewählt. Die Wahl ist gemäss Art. 11 FWG durch den Gemeinderat zu genehmigen. 3.2 Feuerwehrkader Das Kader der Gemeindefeuerwehr Ruggell besteht in der Regel aus Offizieren, die eine Offiziersausbildung für die Feuerwehren des Landes Liechtenstein erfolgreich abgeschlossen haben. 3.3 Fachabteilungen Die Gemeindefeuerwehr Ruggell hat folgende Fachabteilungen: - Motorspritzen- und Tanklöschfahrzeuggruppe - Atemschutzgruppe - Verkehrsdienstgruppe - Weitere Fachabteilungen können nach Bedarf eingerichtet werden Jede Fachabteilung steht unter der Leitung einer dafür verantwortlichen Person. Die Leiter der Fachabteilungen unterstehen dem Kommando oder dem Einsatzleiter. 3.4 Materialverwaltung Die Materialverwaltung wird unter Punkt 5 Material/Infrastruktur separat geregelt. Grundsätzlich steht die Materialverwaltung unter der Leitung eines verantwortlichen Materialverwalters. 3.5 Mannschaftsbestand 3.5.1 Gemeindefeuerwehr Die Gemeinde setzt den Minimalbestand an Angehörigen der Feuerwehr mit absolvierter Grundausbildung auf 30 Angehörige der Feuerwehr fest. Es wird erwartet, dass die aufgelisteten Mitglieder der Feuerwehr durch die Alarmzentrale der Landespolizei für Einsätze aufgeboten werden können. 3.5.2 Jugendfeuerwehr Die Gemeindefeuerwehr Ruggell kann eine Jugendfeuerwehr unterhalten. Die Jugendfeuerwehr wird durch die Gemeinde ausgerüstet und gemäss den Vorgaben des Landes ausgebildet. Die Jugendfeuerwehr wird zu keinen Einsätzen aufgeboten. 4 Bestimmungen zum Einsatz 4.1 Alarmierung 4.1.1 Alarmierung der Feuerwehr Die Feuerwehr wird über die Landesnotruf- und Einsatzzentrale (LNEZ) mittels Telefon, Mobiltelefon und Pager zu Einsätzen aufgeboten. 4.1.2 Zusätzliche gemeindeinterne Alarmierung Unter bestimmten Voraussetzungen hat die Feuerwehr gemeindeintern weitere Alarmierungen vorzunehmen. Gemeindevorstehung Bei grösseren Ereignissen liegt es im Ermessen des Kommandanten oder des Einsatzleiters die Gemeindevorstehung umgehend zu informieren oder aufzubieten. Alarmierung des Werk- und Forstbetriebes Der Werk- und Forstbetrieb der Gemeinde kann je nach Situation für einen Feuerwehreinsatz aufgeboten werden. Alarmierung der Verwaltung Bei grösseren Schadenfällen kann von der Gemeindevorstehung auch Personal aus der Gemeindeverwaltung zur Unterstützung eines Feuerwehreinsatzes aufgeboten werden. 4.2 Einsatzleitung Grundsätzlich wird jeder Einsatz der Feuerwehr durch einen Feuerwehroffizier mit der entsprechenden Ausbildung geleitet. Dies hat nicht zwingend der Kommandant zu sein. 4.2.1 Kompetenz - Alle eingesetzten Gruppen der Feuerwehr (inkl. Nachbarschaftshilfe und Stützpunkt) sind der Einsatzleitung unterstellt. Werden Werk- und Forstbetriebe und/oder Private aufgeboten, sind diese ebenfalls der Einsatzleitung der Feuerwehr unterstellt. - Sollte weitere organisierte Hilfe benötigt werden, wird diese ausschliesslich durch die Einsatzleitung über die LNEZ organisiert. - Wenn ein Einsatz Auftragsvergaben an Private erfordert, sind diese grundsätzlich mit der Gemeindevorstehung abzusprechen. In dringenden Fällen ist die Einsatzleitung in Absprache mit dem Kommandanten befugt, die notwendigen Massnahmen, bis zu geschätzten Kosten von ca. CHF 10‘000.00, sofort anzuordnen. Die Gemeindevorstehung ist im Nachgang unverzüglich zu informieren 4.3 Externe Hilfe Die Anforderung externer Hilfe (Nachbarschaftshilfe, Feuerwehr-Stützpunkt und/oder weitere Rettungsorganisationen) ist Sache der Einsatzleitung. 5 Material / Infrastruktur 5.1 Beschaffung Die technischen Mindestanforderungen an Fahrzeuge, Geräte und Materialien richten sich nach den Bestimmungen der Gemeindefeuerwehr-Ausrüstungs-Verordnung. (GFAV, LGBI Nr. 170 vom 19. Juni 2012). Mit Ausnahme von alltäglichen Verbrauchsmaterialien wird die Beschaffung aller Materialien grundsätzlich in Zusammenarbeit mit der SIKO der Gemeinde Ruggell erarbeitet und beantragt, durch den Gemeinderat bewilligt und dann durch die Feuerwehr beschafft. Finanzplanung, Fahrzeugbeschaffung, Neu- oder Ersatz- sowie grössere Gerätebeschaffungen sind frühzeitig im Voraus zu planen und dem Gemeinderat (Finanzkommission) zur Information vorzulegen. Angebot/Offerten Falls Offerten erforderlich sind, entscheidet der Gemeinderat, welcher Anbieter den Auftrag erhält. Lieferungen/Materialkontrolle Lieferungen sind vom Materialverwalter und/oder dem Kommandanten auf ihre Richtigkeit zu prüfen. Eventuelle Mängel werden von diesen beanstandet. Rechnungen Materialrechnungen werden durch den Kommandanten kontrolliert und freigegeben. 5.2 Materialverwaltung Der von der Feuerwehr gewählte Materialwart hat über das Material der Feuerwehr ein geeignetes Inventar zu führen. Sind Reparaturen notwendig, hat der Materialwart diese nach Rücksprache mit dem Kommandanten zu veranlassen. Weiters ist sicherzustellen, dass Wartungs- und Serviceintervalle eingehalten werden. 5.3 Wartung der Fahrzeuge, Maschinen und Geräte Der jeweilige Fachgebietsverantwortliche ist für die Kontrolle und die Wartung der ihm zugeteilten Materialien verantwortlich. 5.4 Materialpflege Der Materialwart ist dafür verantwortlich, das Einsatzmaterial nach jedem Einsatz vollständig und einsatzbereit zu machen, damit der nächste Einsatz ohne Verzögerung stattfinden kann. Dabei wird dieser von der Mannschaft unterstützt. 5.5 Persönliche Ausrüstung Die persönliche Ausrüstung aller Angehörigen der Feuerwehr (AdF) ist in der Gemeindefeuerwehr- Ausrüstungs-Verordnung aufgeführt. Jedem AdF wird die Ausrüstung zur Verfügung gestellt, für die er bis zu seinem Austritt aus der Feuerwehr eigenverantwortlich ist. Nach seinem Austritt ist jeder AdF verpflichtet, die gesamte Ausrüstung an die Feuerwehr zurückzugeben. Verlorene, mutwillig beschädigte oder nicht zurückgegebene Ausrüstungsgegenstände können dem AdF durch die Gemeinde in Rechnung gestellt werden. 5.6 Bauliche Infrastruktur Die Gemeinde Ruggell stellt der Feuerwehr ein Feuerwehrdepot mit dazugehörenden Parkplätzen zur Verfügung. Die Ausfahrt ist so beschildert, dass sie jederzeit ohne Behinderung genutzt werden kann. 6 Ausbildung 6.1 Kurse des Landes Die Ausbildung der Angehörigen der Feuerwehr wird grundsätzlich an Kursen des Landes absolviert. (Nach Ausbildungskonzept der Regierung). Es wird erwartet, dass Kurse nach Möglichkeit besucht werden. 6.2 Übungen der Gemeindefeuerwehr

Art. 2 Die Übungen der Feuerwehr richten sich nach den Bestimmungen in

FWG. 6.3 Spezielle Trainings und Ausbildungen Spezielle Trainings und Ausbildungen mit Kostenfolge, welche nicht im Übungsplan enthalten sind, sind vorgängig mit der Gemeinde abzusprechen. 7 Zusammenarbeit mit und in der Gemeinde Vorbehaltlich anderer Regelungen im FWG gelten folgende Feststellungen: 7.1 Mitarbeit im Führungsorgan der Gemeinde Die Feuerwehr ist im Führungsorgan der Gemeinde für besondere und/oder ausserordentliche Lagen als zentrale Hilfs- und Rettungsorganisation vertreten. Diese Vertretung wird vorgeschlagen bzw. in Absprache mit dem Kommandanten bestimmt. Diese Person hat auch bei entsprechenden Vorbereitungsarbeiten mitzuwirken. 7.2 Freistellung Gemeindeangestellte Gemeindeangestellte, die gleichzeitig Angehörige der Feuerwehr sind, können während der regulären Arbeitszeit zu Feuerwehreinsätzen ausrücken und dies als Arbeitszeit schreiben. Ausserhalb der regulären Arbeitszeit werden Gemeindeangestellte gleich entschädigt wie alle anderen Angehörigen der Feuerwehr. Die Teilnahme an Feuerwehrkursen (Montag bis Freitag) kann ebenfalls als Arbeitszeit geschrieben werden, sofern die Taggelder (Sold) der Gemeinde überwiesen werden. 8 Finanzen 8.1 Finanzierung der Einsätze 8.1.1 Mannschaftsentschädigung Alle Angehörigen der Feuerwehr erhalten bei einem Einsatz die gleiche Entschädigung gemäss dem gültigen Entschädigungstarif der Gemeinde. 8.1.2 Geräte und Fahrzeuge Für Geräte und Fahrzeuge wird den Betroffenen dann keine Rechnung gestellt, wenn die Einsätze entweder nicht kostenpflichtig sind (gem. Gesetz alle Brandeinsätze) oder wenn die Art des Einsatzes nicht versicherbar ist. 8.1.3 Einsatz bei versicherbaren Schäden a) Mit Ausnahme von Brandeinsätzen ist jeder Einsatz kostenpflichtig und wird verrechnet, wenn

Art. 3

FWG). Die Verrechnung der Mannschafts- sowie der Geräte- und Fahrzeugkosten ist im Anhang geregelt. Die Verrechnung erfolgt aufgrund des Einsatzrapportes durch die Gemeinde. b) Gerät ein Bewohner der Gemeinde wegen eines Einsatzes bei einem nicht versicherten Schaden in Bedrängnis, entscheidet die Gemeinde bzw. der Gemeinderat von Fall zu Fall über eine teilweise oder ganze Übernahme dieser Kosten. 8.1.4 Vorbeugende Hilfestellung in eine andere Gemeinde Werden in einer anderen Gemeinde anlässlich eines Grossanlasses vorbeugend Hilfestellungen gewährt, gelten für die Entschädigung der Mannschaft und den Einsatz der Geräte und Fahrzeuge die Ansätze gemäss Anhang. 8.2 Ausbildungen 8.2.1 Kurse des Landes Die Kosten für die Aus- und Weiterbildung der Feuerwehren trägt das Land. Dazu gehören sowohl die Organisationskosten als auch die Entschädigung der Teilnehmer (vgl. Art 38 FWG). 8.2.2 Spezielle Ausbildung auf Wunsch der Gemeinde Von der Gemeinde geforderte oder von der Feuerwehr gewünschte und von der Gemeinde genehmigte Zusatzausbildungen, die nicht vom Land angeboten werden, werden durch die Gemeinde wie folgt entschädigt: - Die Gemeinde übernimmt die Organisations- und Administrationskosten für solche Kurse. - Die Entschädigung der Teilnehmer wird analog der Entschädigung bei Kursen des Landes durch die Gemeinde ausbezahlt. 8.3 Versicherung / Haftpflicht Die Gemeinde hat nach Massgabe der Bestimmung des Gesetzes vom 26 April 2007 über den Schutz der Bevölkerung (LGBI. 2007 Nr. 139) für eine ausreichende Haftpflicht-, Rechtsschutz- und Unfallversicherung der Angehörigen der Feuerwehr zu sorgen. Die Gemeinde ist gemäss Amtshaftungsgesetz ersatzpflichtig für Schaden, welcher Dritten durch Angehörige der Feuerwehr in Ausübung ihres Dienstes schuldhaft zugefügt wird (vgl. Art. 34f. FWG). In Bezug auf die Versicherung von Angehörigen der Feuerwehrmitglieder gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Bevölkerungsschutzgesetzes. Angehörige der Feuerwehr (AdF) sind anlässlich der Übungen und bei Einsätzen durch die Gemeinde subsidiär zur obligatorischen Unfallversicherung bei Invalidität und Todesfall gedeckt. AdF sind anlässlich der Übungen und bei Einsätzen durch die Gemeinde zusätzlich versichert auf: Betriebshaftpflicht der Gemeinde Ruggell; - aus dem Feuerwehrdienst sowie für Schäden an requirierten Sachen und an Privatfahrzeugen der Feuerwehrleute gemäss Art 25 AVB - aus dem Zivilschutz sowie für Schäden an Privatfahrzeugen der Zivilschutzangehörigen gemäss Art 25 AVB. Versicherte Personen: - der Feuerwehrleute und der eingeteilten Zivilschutzangehörigen anlässlich des Feuerwehrdienstes bzw. Zivilschutzes. Rechtsschutz: - Rechtsschutz im Strafverfahren ist integrierter Bestandteil in der Haftpflichtpolice Die aktuelle Garantiesumme beträgt pro Schadenereignis CHF 10'000'000.00 für Personen und Sachschäden sowie Schadenverhütungskosten. Die Garantiesumme gilt als Einmalgarantie pro Versicherungsjahr d.h. sie wird für alle Ansprüche aus Personen- und Sachschäden sowie Schadensverhütungsmassnahmen zusammen, die im gleichen Versicherungsjahr eintreten höchstens einmal vergütet. 8.4 Entschädigung freiwilliger Dienstleistungen 8.4.1 Aufträge der Gemeinde Erteilt die Gemeinde der Feuerwehr oder einzelnen Angehörigen der Feuerwehr spezielle Aufträge, vereinbart sie jeweils im Voraus schriftlich eine angemessene Entschädigung. Davon ausgenommen sind Dienstleistungen zugunsten der Öffentlichkeit im Sinne dieser Feuerwehrordnung, die nach den allgemeinen Entschädigungstarifen vergütet werden (siehe Anhang 1). 8.4.2 Aufträge von Organisationen Angeforderte freiwillige Dienstleistungen der Feuerwehr sind durch den Auftraggeber zu entschädigen. Dabei wird sowohl der personelle Einsatz als auch der Einsatz von Geräten und Fahrzeugen in Rechnung gestellt (siehe Anhang). Die Verrechnung erfolgt durch die Gemeinde. 8.4.3 Sonderregelungen Für die folgenden freiwilligen Einsätze wird eine Sonderregelung vereinbart: - kirchliche Anlässe in der Gemeinde - Veranstaltungen und Feste der örtlichen Vereine Den Angehörigen der Feuerwehr wird eine Entschädigung gemäss dem gültigen Entschädigungstarif der Gemeinde ausbezahlt (siehe Anhang). 8.5 Sonderentschädigungen / Jahrespauschalen 8.5.1 Kommando Der Kommandant der Feuerwehr und dessen Stellvertreter werden durch die Gemeinde mit Pauschalen entschädigt. Diese Pauschalen werden vom Gemeinderat festgelegt. 8.5.2 Materialwart Für die zusätzlichen Arbeiten wird dem Materialwart, dessen Stellvertretern und den freiwilligen Helfern durch die Gemeinde eine Stundenentschädigung ausbezahlt (siehe Anhang). 8.5.3 Mannschaft Die Mannschaft erhält für ihre reguläre Übungstätigkeit grundsätzlich keine Entschädigung. Davon ausgenommen sind Aufträge der Gemeinde, die als Sonderleistungen zu tätigen sind sowie der Besuch von Sonderkursen gemäss Punkt 8.2.2. 8.6 Finanzierung der Feuerwehr als Verein 8.6.1 Jahresbeitrag der Gemeinde Der Jahresbeitrag für die Feuerwehr Ruggell richtet sich nach dem Reglement Nr. 022 „Gemeindebeiträge an Ortsvereine“. 8.6.2 Vereinsvorstand Der Vorstand des Vereins „Freiwillige Feuerwehr Ruggell“ wird von der Gemeinde nicht entschädigt. 9 Öffentlichkeitsarbeit der Feuerwehr Für die Öffentlichkeitsarbeit kann die Feuerwehr Ruggell auf die Gemeindeverwaltung zurückgreifen und die Medien der Gemeinde kostenlos nutzen. Die Gemeinde ist für einen guten, den Erfordernissen der Gemeinde angepassten Mitgliederstand des Feuerwehrwesens verantwortlich. In diesem Sinne unterstützt die Gemeinde die Feuerwehr aktiv bei der Mitgliederwerbung. 10 Die Feuerwehr als Verein Die Feuerwehr ist als (öffentlich-rechtlicher) gemeinnütziger Verein in der Gemeinde in gesellschaftlicher Funktion tätig. 11 Schlussbestimmungen Diese Feuerwehrordnung der Gemeinde Ruggell wurde vom Gemeinderat am 02.07.2025 genehmigt und ersetzt die Feuerwehrordnung vom 01.07.2014. Ruggell, 02.07.2025 ____________________________ _______________________________ Christian Öhri, Gemeindevorsteher Reto Bischof, Vizevorsteher Anhang 1 – Tarifblatt / Tarifordnung Im Sinne einer einheitlichen Regelung aller Liechtensteiner Gemeinden hat sich die Vorsteherkonferenz am 23. September 2013 mit der Tarifordnung der Feuerwehr befasst und empfiehlt, dem vorliegenden Vorschlag zuzustimmen. Die Tarifordnung der Gemeinde Ruggell regelt die Gebühren und Tarife für Einsätze, welche durch die Freiwillige Feuerwehr verrichtet werden. Fahrzeuge Fahrzeuge Gebühren / Einsatz in CHF Tarif in CHF / Einsatzstunde Tanklöschfahrzeug 300.00 100.00 Rüstwagen 300.00 100.00 Materialtransportfahrzeug 300.00 100.00 Autodrehleiter, Hubretter 300.00 100.00 Andere Fahrzeuge > 7.5to 300.00 100.00 Einsatzleitfahrzeug 150.00 50.00 Mannschaftstransporter > 3.5to 150.00 50.00 Mannschaftstransporter < 3.5to 50.00 40.00 Zugfahrzeug 50.00 40.00 Andere Fahrzeuge < 7.5to 50.00 40.00 Löschpumpe 100.00 80.00 Motorspritze 50.00 40.00 - Anhänger werden nicht verrechnet. - Fahrzeuge des Stützpunktes werden analog verrechnet. Geräte Geräte Gebühren / Einsatz in CHF Tarif in CHF / Einsatzstunde Lüfter 0.00 20.00 Notstromaggregat 0.00 20.00 Tauchpumpe 0.00 20.00 Wärmebildkamera 0.00 20.00 Motorsäge, Trennschleifer usw. 0.00 20.00 Flaschen für AS Geräte 0.00 15.00/Flasche - Keine Verrechnung von Schläuchen, Werkzeugen, etc. - Verbrauchsmaterial: Die Verrechnung erfolgt nach Verbrauch. Fehlalarme Neben der Entschädigung der Mannschaft und den Kosten für die Fahrzeuge wird ab dem 2. Fehlalarm eine Gebühr erhoben. Fehlalarm Tarif in CHF / Einsatzstunde 1. Fehlalarm pro Kalenderjahr gratis 2. Fehlalarm pro Kalenderjahr 500.00 3. Fehlalarm pro Kalenderjahr 1‘000.00 4. Fehlalarm pro Kalenderjahr 1‘500.00 Mutwillige Auslösung 2'000.00 Die Nutzer solcher Anlagen sind auf den Sachverhalt aufmerksam zu machen. Soldansätze Die Besoldung der Feuerwehreinsätze erfolgt gemäss Kat. A., B., C. und D. Ausser Brandfälle und nicht versicherbare Elementarereignisse können Einsätze weiterverrechnet werden. Besoldung Tarif in CHF / Einsatzstunde Verrechnung Kat. A 60.00 Kat. B 60.00 1) Kat. C 60.00 1) Kat. D planbare Einsätze - Depot 50.00 2) Tageskurse 300.00 3) Kat. A Allgemeine Einsätze, Brandeinsätze, welche nicht weiterverrechnet werden können. Kat. B Einsätze und Dienstleistungen, für Dritte, die weiterverrechnet werden können. Kat. C Kommerzielle Einsätze (Verkehrs- und Ordnungsdienste): keine Unterscheide zu Kat. B Keine Weiterverrechnung an Ortsvereine. 1) Weiterverrechnung der Kosten durch die Gemeinde an die Nutzer erfolgt 1:1. 2) Retablierung, Prüfen, Materialbereitstellung, Maschinenunterhalt, etc. 3) Kurse, die nicht durch das Land besoldet werden (z.B. Fahrsicherheitstraining).

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