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Landwirtschaftsgesetz Basel-Landschaft

Basel-Landschaft · 510 · statute

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Contents: 5 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5

5 provisions

§ 1

Zweck 1 Das Gesetz bezweckt, die Landwirtschaft im Rahmen der kantonalen Volkswirtschaft zu stärken, günstige Rahmenbedingungen für ihren Bestand und ihre Entwicklung sicherzustellen und eine leistungsfähige, markt- und umweltgerechte Bewirtschaftung, insbesondere durch eigenständige Familienbetriebe, zu fördern. 2 Der Kanton trägt beim Vollzug des Gesetzes den Anforderungen des Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutzes sowie des Tierschutzes Rechnung. 2 Bildung, Beratung, Forschung § 2 * Landwirtschaftliche Berufsbildung 1 Der Kanton führt eine Berufsfachschule Landwirtschaft. § 3 * Schulgutsbetrieb 1 Zur praktischen Aus- und Weiterbildung führt der Kanton einen Gutsbetrieb. 2 Er dient der Öffentlichkeit als Anschauungsobjekt. § 4 * … 1) GS 29.276, SGS 100 2) In der Volksabstimmung vom 15. März 1998 angenommen. 2 510 § 5 * Kosten 1 Der Regierungsrat legt die Rahmenbedingungen für die Gebühren fest für: a. die Weiterbildungsangebote und die Beratung; b. die Verpflegung und weitere Dienstleistungen. § 6 * … § 7 * Weiterbildung, Beratung, Dienstleistung 1 Der Kanton bietet Weiterbildungskurse, Fachberatung und Dienstleistungen an: a. zur Förderung der betriebswirtschaftlichen, technischen, ökologischen und sozialen Kenntnisse in der Landwirtschaft; b. zur Umsetzung der Bundesmassnahmen. 2 Der Kanton bietet die hauswirtschaftliche Weiterbildung für die bäuerliche und die übrige Bevölkerung an. Diese umfasst Informationen, Kurse und Beratung für ausgewogene Ernährung sowie wirtschaftliche und umweltfreundliche Haushaltführung. § 8 Forschung 1 Der Kanton kann standort- und praxisorientierte Versuche und Forschungsarbeiten durchführen oder mit geeigneten Massnahmen und Beiträgen unterstützen. § 9 * Lehr- und Beratungspersonal 1 Die Anstellung des Lehr- und Beratungspersonal inklusive der Schulleitung richtet sich nach der Personalgesetzgebung. 2 Der Kanton unterstützt das Lehr- und Beratungspersonal bei seiner fachlichen und pädagogischen Fortbildung. 3 Er kann Dritte, die entsprechende Weiterbildungsmöglichkeiten anbieten, unterstützen. § 10 Öffentlichkeitsarbeit 1 Der Kanton kann Kurse und Veranstaltungen im Themenbereich Land- und Hauswirtschaft, die der gesamten Bevölkerung zugänglich sind, durchführen oder unterstützen. 3 510 3 Produktion und Absatz 3.1 Allgemeines § 11 Produktionsförderung 1 Der Kanton kann: a. für besonders umwelt- und tiergerechte sowie energie- oder produktionsmittelsparende Bewirtschaftungstechniken und Produktionsmethoden Beiträge ausrichten; b. die Erhaltung von Pflanzensorten und Tierrassen, welchen eine traditionelle und regionale Bedeutung zukommt, unterstützen; c. den Anbau von umweltverträglichen Pflanzenarten sowie die Zucht und Haltung von Nutztieren unterstützen, wenn sie als Alternative zur herkömmlichen Produktion in Frage kommen. § 12 Absatzförderung 1 Der Kanton führt die Massnahmen des Bundes zugunsten des Absatzes von landwirtschaftlichen Produkten durch. 2 Der Kanton kann namentlich im Viehabsatz sowie im Obst- und Gemüsebau zusätzliche kantonale Massnahmen durchführen, die Vermarktung und Verwertung mit Beiträgen unterstützen und sich an entsprechenden Organisationen beteiligen. § 13 Zertifikate 1 Auf Antrag einer Organisation kann der Kanton Produkte und Produktionsverfahren schützen, die mindestens 2 der nachfolgenden Bedingungen erfüllen: a. das Erzeugnis weist eine eigene, ausserordentliche Qualität auf; b. die Produktionsmethode ist besonders umweltfreundlich und tiergerecht; c. der Ursprung der Erzeugnisse ist klar bestimmt. 2 Der Kanton bezeichnet die Stelle, welche die Produkte oder Produktionsverfahren kontrolliert und zertifiziert. 3.2 Pflanzenbau § 14 Pflanzenschutz 1 Der Kanton kann neben der Durchführung der bundesrechtlichen Massnahmen zusätzlich Beiträge ausrichten für die Regulierung von Schadorganismen und die Verminderung von Schadstoffen, wenn: a. die vorgesehenen Aktionen im öffentlichen Interesse liegen, 4 510 b. betriebsübergreifende Pflanzenschutzmassnahmen zur Anwendung gelangen oder c. umweltschonendere Massnahmen gefördert werden. § 15 Obstbau 1 Der Kanton fördert den Anbau von Obst. 2 Er unterstützt anerkannte Fachorganisationen und geeignete Selbsthilfemassnahmen. 3.3 Tierhaltung § 16 Tierzucht 1 Der Kanton fördert die Zucht von landwirtschaftlichen Nutztieren. Er berücksichtigt dabei die Würde des Tieres. 2 Er unterstützt geeignete Selbsthilfemassnahmen. * 3 Er leistet Beiträge an tierzüchterische Massnahmen, namentlich an das Schauwesen und an Tierausstellungen. * § 17 Tiergesundheit 1 Der Kanton fördert und kontrolliert den Aufbau und die Erhaltung gesunder Nutztierbestände sowie die tierschutzkonforme Haltung der Tiere. 2 Er kann in besonderen Fällen Beiträge an alternative Heilmethoden leisten. § 18 Viehhandel 1 Die Viehhändlerinnen und Viehhändler entrichten eine Patentgebühr in die Tierseuchenkasse. 2 Diese kann die Hälfte bis das Doppelte des Gebührenansatzes der interkantonalen Uebereinkunft vom 13. September 19433) über den Viehhandel (Viehhandelskonkordat) betragen. § 19 Tierseuchenkasse 1 Der Kanton führt eine Tierseuchenkasse. 2 Die Tierseuchenkasse übernimmt im Rahmen der Tierseuchengesetzgebung: a. die Entschädigung für Verluste von landwirtschaftlichen Nutztieren, b. die sonstigen Kosten für die Bekämpfungsmassnahmen. 3 Die Tierseuchenkasse leistet Beiträge: * a. an die Tierkörperbeseitigung ab Hof, b. an die Notschlachtung grosser landwirtschaftlicher Nutztiere. 3) GS 19.63, SGS 562.2 5 510

§ 2

Besondere Leistungen der Tierseuchenkasse 1 Die Tierseuchenkasse vergütet den Viehversicherungen die geleisteten Entschädigungen für Tierverluste ganz oder teilweise, wenn: a. innert kurzer Zeit eine grössere Anzahl Tiere betroffen ist, b. die Schlachtungen im Einvernehmen mit der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierazt erfolgen. 2 Um der Ausbreitung ansteckender Krankheiten vorzubeugen, kann der Regierungsrat Beiträge beschliessen an: a. die Bekämpfungskosten, die der Tierseuchengesetzgebung des Bundes nicht unterstehen, und an damit verbundenen Tierverluste. b. Tierverluste durch Krankheiten, die der Tierseuchengesetzgebung des Bundes unterstehen, für die aber keine Entschädigungspflicht besteht. § 21 1 Der Tierseuchenkasse fallen folgende Einnahmen zu: a. * ... b. die Beiträge der Tierhalterinnen und Tierhaltern, c. die Patentgebühren der Viehhändlerinnen und Viehhändler gemäss Viehhandelskonkordat vom 13. September 19434), d. die Bussen für Zuwiderhandlungen gegen die Tierseuchengesetzgebung, e. der Zinsertrag, f. die Beiträge des Kantons, g. allfällige Bundesbeiträge an die Kosten der Tierseuchenbekämpfung. § 22 Beiträge 1 Die Halterinnen und Halter von landwirtschaftlichen Nutztieren haben jährlich einen durch den Regierungsrat festgelegten Beitrag für die Bekämpfung der Tierseuchen und die Tierkörperbeseitigung ab Hof an die Tierseuchenkasse zu leisten. Der Regierungsrat kann Ausnahmen vorsehen. * 2 Der Kanton leistet jährlich einen ordentlichen Beitrag in die Tierseuchenkasse sowie einen ausserordentlichen Beitrag in der Höhe eines allfälligen Mehraufwandes der Tierseuchenkasse. Der Regierungsrat legt die Beiträge fest. 3 Solange die Tierseuchenkasse einen Vermögensstand von einer halben Million Franken übersteigt, fallen die Beiträge der Tierhalterinnen und Tierhalter sowie des Kantons dahin. § 23 Notschlachtlokale 1 Die Gemeinden sorgen für geeignete Lokale für Notschlachtungen. 4) GS 19.63, SGS 562.2 6 510 § 23a * Entsorgung der tierischen Abfälle 1 Die Gemeinden betreiben Sammelstellen für Tierkörper und andere tierische Abfälle und regeln den Betrieb. 2 Der Regierungsrat kann für die Entsorgung bestimmter tierischer Abfälle, insbesondere für die Tierkörperbeseitigung ab Hof, gesonderte Entsorgungswege beschliessen. § 23b * Kosten der Entsorgung der tierischen Abfälle 1 Für die Entsorgung tierischer Abfälle über die Sammelstellen der Gemeinden können Gebühren erhoben werden. § 24 * … 4 Strukturverbesserungen 4.1 Bodenverbesserungen § 25 * Zweck und Geltungsbereich 1 Dieses Gesetz regelt Bodenverbesserungen, welche von Bund oder Kanton subventionierbar sind oder aufgrund der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung auf andere Weise unterstützt werden können. 2 Diese haben zum Zweck: a. die Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse im ländlichen Raum zu verbessern, b. die Betriebsgrundlagen zu verbessern und die Produktionskosten zu senken, c. zur Entflechtung verschieden nutzbarer Grundstücke beizutragen, d. ökologische und raumplanerische Ziele zu verwirklichen, e. das Kulturland sowie kulturtechnische Bauten und Anlagen vor Zerstörung durch Naturereignisse zu schützen oder danach wiederherzustellen, f. bei starker Parzellierung zur Rechtssicherheit und zur Bereinigung der Rechte beizutragen, g. die amtliche Vermessung durchzuführen sowie weitere öffentliche Werke zu verwirklichen. § 26 * Organisation 1 Bodenverbesserungen sind Einzelunternehmen oder gemeinschaftliche Werke. 7 510 2 Eine Bodenverbesserung wird: a. auf Beschluss der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer von einer öffentlichrechtlichen Genossenschaft durchgeführt; b. von betroffenen Personen vertraglich vereinbart; c. bei Anordnung durch den Regierungsrat, gestützt auf überwiegendes öffentliches Interesse, von einer öffentlichrechtlichen Genossenschaft oder dem zuständigen Amt (kurz: Amt) durchgeführt; d. auf Beschluss einer oder mehrerer Einwohnergemeinden vom Gemeinderat oder einer Kommission durchgeführt. § 27 * Finanzierung 1 Bodenverbesserungen werden finanziert: a. durch Beiträge der öffentlichen Hand b. durch Beiträge Dritter c. durch Übernahme der Restkosten durch die Nutzniesserinnen und Nutzniesser 2 Die Beiträge der öffentlichen Hand setzen sich zusammen aus Beiträgen a. des Bundes nach Massgabe des Bundesrechts b. des Kantons c. der Gemeinden 3 Soweit nicht der Landrat zuständig ist, legt der Regierungsrat die Beteiligung des Kantons und der Gemeinden in der Verordnung fest. 4 Die Gesamtkosten abzüglich der Beiträge der öffentlichen Hand sowie Dritter ergeben die Restkosten. 5 Die Restkosten werden unter Berücksichtigung des Nutzens auf die Nutzniesserinnen und Nutzniesser verteilt. Hierfür können Akonto-Zahlungen (Arenbeiträge) eingefordert werden. § 27a * Bewilligungsinstanzen 1 Die Beiträge werden von folgenden Instanzen bewilligt: a. Landrat für die umfassenden gemeinschaftlichen Projekte; b. Regierungsrat für die übrigen Projekte mit wesentlichem Eingriff ins Grundeigentum, insbesondere bei Landumlegungen; c. Investitionshilfekommission für Projekte ohne wesentlichen Eingriff ins Grundeigentum. 2 Der Regierungsrat kann Kompetenzen der Investitionshilfekommission an die Dienststelle übertragen. 3 Der Regierungsrat legt die beitragsberechtigten Kosten für die Projekte gemäss Absatz 1 Buchstaben b und c in der Verordnung fest. 8 510 § 28 Einleitung des Verfahrens bei Gesamtmeliorationen 1 Der Gemeinderat beschliesst den Perimeter im Einvernehmen mit dem Amt und legt ihn während 30 Tagen öffentlich auf. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet der Regierungsrat. * 2 Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer werden mit eingeschriebenem Brief auf die Auflage hingewiesen. Sie können innerhalb der Auflagefrist schriftlich und begründet Beschwerde beim Regierungsrat erheben. Der Regierungsrat entscheidet über die Beschwerden und genehmigt den bereinigten Perimeter. Das Verfahren ist unter Vorbehalt von § 20 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 13. Juni 19885) kostenlos. * 3 Die Mehrheit der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern oder die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, denen mehr als die Hälfte des Bodens gehört, entscheiden über die Gründung einer öffentlichrechtlichen Genossenschaft. 4 Der Regierungsrat kann die Durchführung des Werkes bei überwiegendem öffentlichen Interesse auch bei einem ablehnenden Beschluss der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer anordnen. § 29 Zusammenlegungsbann 1 Rechtliche und tatsächliche Änderungen an Grundstücken sind ab Durchführungsbeschluss bis Eigentumsübergang bewilligungspflichtig. 2 Die Bewilligung kann verweigert oder mit Auflagen verknüpft werden, wenn die Durchführung des Gesamtunternehmens wesentlich erschwert würde. § 29a * Bekanntmachung, Rechtsmittel bei Gesamtmeliorationen 1 Die Genossenschaft beschliesst jede öffentliche Auflage, den Perimeter ausgenommen (§ 28). 2 Die Auflage wird im Amtsblatt und auf andere geeignete Weise bekannt gemacht. Die Genossenschaftsmitglieder werden schriftlich auf die Auflage hingewiesen. 3 Die Auflage dauert 30 Tage. Während der Auflage kann gegen den Inhalt der aufgelegten Akten bei der Genossenschaft schriftlich und begründet Einsprache erhoben werden. 4 Die Genossenschaft erledigt die Einsprachen soweit möglich auf dem Wege der Verständigung und leitet sie mit ihrem Antrag an den Regierungsrat weiter. 5 Der Regierungsrat entscheidet über die unerledigten Einsprachen und genehmigt die behandelte Auflage. Das Verfahren ist unter Vorbehalt von § 20 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 13. Juni 19886) kostenlos. * 5) GS 29.677, SGS 175 6) GS 29.677, SGS 175 9 510 § 30 * Projektierung und Bauausführung von Gesamtmeliorationen 1 Nach Anhörung der Gemeinden und Vorprüfung durch den Kanton ist das generelle Projekt öffentlich aufzulegen. 2 Einspracheberechtigt sind: a. Betroffene Gemeinden, b. Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, c. kantonale Organisationen der Landwirtschaft und des Naturschutzes, d. aufgrund der eidgenössischen Gesetzgebung Organisationen des Natur- und Heimatschutzes, des Umweltschutzes sowie der Wanderwege. 3 Kantonale Organisationen der Landwirtschaft und des Naturschutzes sind einsprache und beschwerdeberechtigt, sofern sie seit mindestens 5 Jahren als juristische Personen bestehen. 4 ... * § 30a * Detailprojekt 1 Der Regierungsrat genehmigt das Detailprojekt. Dieses ist, sofern ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse vorhanden ist, auf Beschluss der durchführenden Körperschaft oder auf Verlangen des Amtes aufzulegen. Die Einspracheberechtigung richtet sich nach § 30 Absatz 2. 2 Die Bauarbeiten können nach Genehmigung der Detailpläne begonnen werden. In der Regel besteht kein Anspruch auf Entschädigung des Ertragsausfalles.

§ 3

Alter Bestand bei Gesamtmeliorationen 1 Das Meliorationsverfahren und die amtliche Vermessung sind aufeinander abzustimmen. 2 Der alte Bestand wird öffentlich aufgelegt. * 3 Die Genossenschaft wählt für Schätzungen und Bewertungen eine Schätzungskommission. Beteiligte Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sind nicht wählbar. * 4 Das für allgemeine Anlagen der Bodenverbesserung wie Wege, Gewässer und ökologischen Ausgleich notwendige Land wird durch einen angemessenen entschädigungslosen prozentualen Wertabzug im alten Bestand bereitgestellt. 5 Zur gleichzeitigen Verwirklichung öffentlicher Aufgaben, die nicht der Bodenverbesserung dienen, sind zusätzliche prozentuale Wertabzüge zulässig. Die begünstigte Institution entschädigt der Genossenschaft diese Wertabzüge zum Verkehrswert. 6 ... * 10 510 § 32 * Neuer Bestand bei Gesamtmeliorationen 1 Nach der Vorprüfung durch den Kanton ist der Neuzuteilungsentwurf öffentlich aufzulegen. 2 Mehr- und Minderwerte wie geringfügige Mehr- und Minderzuteilungen, die Zuweisung oder der Entzug von Bestandteilen eines Grundstückes, die Ablösung oder Begründung von beschränkten dinglichen Rechten sind aufzulegen. Mehr- und Minderwerte sind in Geld auszugleichen. 3 Die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sowie Personen, die ein schutzwürdiges Interesse geltend machen können, sind einspracheberechtigt. 4 Die Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion legt den Antritt des neuen Besitzstandes fest. Sie kann den Besitz vorzeitig einweisen, wenn ein öffentlicher Zweck verfolgt wird oder zwingende private Interessen vorliegen. § 33 * Abschluss der Gesamtmelioration 1 Der Regierungsrat genehmigt die Neuzuteilung und ordnet die Nachführung des Grundbuches an. Die genehmigte Neuzuteilung genügt als Rechtsgrundausweis für den Grundbucheintrag. 2 Die Genossenschaft erstellt die Schlussabrechnung. Der Restkostenverteiler ist öffentlich aufzulegen. 3 Betroffene Personen sind einspracheberechtigt. 4 Ist die Subventions-Schlussabrechnung genehmigt, sind Anlagen und Werke zu Eigentum übergeben und das Vermögen der Genossenschaft aufgelöst, kann die Genossenschaftsversammlung die Auflösung der Genossenschaft beschliessen. Der Beschluss wird mit der Genehmigung durch den Regierungsrat rechtskräftig. § 34 * Verfahren 1 Der Regierungsrat erlässt ergänzende Verfahrensbestimmungen. 2 Er kann das Verfahren für Projekte gemäss § 27a Absatz 1 Buchstaben b und c vereinfachen, Verfahrensschritte zusammenlegen oder aussetzen. * § 35 * Abschluss der Bodenverbesserung 1 Wurde eine Bodenverbesserung mit Mitteln des Kantons unterstützt, sind die landwirtschaftlich genutzten Flächen nachhaltig sowie die ökologischen Werke zweckmässig zu bewirtschaften und Bauten und Anlagen sachgemäss zu unterhalten. 2 Das Eigentum an gemeinschaftlich erstellten Bauten und Anlagen geht in einwandfreiem Zustand kostenlos an die zuständige Einwohnergemeinde über. 3 Kleinere Bodenverbesserungen können den angeschlossenen Privaten zu Eigentum, Betrieb und Unterhalt übergeben werden. 11 510 4 Liegen besondere Umstände vor, können gemeinschaftlich erstellte Objekte einer öffentlichrechtlichen Unterhaltsgenossenschaft zu Eigentum und Unterhalt übertragen werden. 5 Die Unterhalts- und Bewirtschaftungspflicht von Biotopen und gemeinschaftlich erstellten ökologischen Werken ist bei Übergabe an die Gemeinde, eine öffentlichrechtliche Körperschaft oder Private zu konkretisieren. § 35a * Wiederinstandstellung 1 Ist eine Baute oder Anlage in einer vom Kanton unterstützten Bodenverbesserung erstellt worden, die Eigentümerin jedoch nicht mehr vorhanden oder nicht mehr eruierbar, ist die Gemeinde verpflichtet Eigentum und Unterhalt zu übernehmen. 2 Die Gemeinde ist weder zur Wiederinstandstellung von nicht sachgemäss unterhaltenen noch zum Neubau von zerstörten Bauten und Anlagen verpflichtet, welche sie von Dritten übernommen hat. 3 Kosten für Wiederinstandstellungsarbeiten von allgemeinen Anlagen, die über die ordentliche Wartung hinausgehen, können von den Einwohnergemeinden im Verhältnis der verbesserten Landfläche ganz oder teilweise auf die betroffenen Grundstücke verteilt werden. § 35b * Mangelhafter Unterhalt durch die Genossenschaft 1 Der Regierungsrat kann bei mangelhaftem Unterhalt von genossenschaftlich erstellten Bauten und Anlagen von der betreffenden Unterhaltsgenossenschaft die Abstimmung über ihre Auflösung mit einer Regelung der Überführung ihres Vermögens verlangen. 2 Beschliesst die Unterhaltsgenossenschaft darauf hin nicht innert Jahresfrist statutengemäss über ihre Auflösung, und ist und bleibt der Unterhalt mangelhaft, so kann der Regierungsrat ihre Auflösung sowie die Überführung ihres Vermögens an die zuständige Gemeinde verfügen. 3 Wird die Auflösung der Unterhaltsgenossenschaft durch den Regierungsrat verfügt, gilt § 35a. 4.2 Landwirtschaftlicher Hochbau § 36 Beiträge an den landwirtschaftlichen Hochbau 1 Der Kanton unterstützt den landwirtschaftlichen Hochbau mit Beiträgen. § 37 Voraussetzungen 1 Beiträge erhalten: a. natürliche Personen, die einen Landwirtschaftsbetrieb als Eigentümerin oder Eigentümer selber bearbeiten und persönlich leiten; 12 510 b. juristische Personen, wenn die Inhaberinnen und Inhaber der Mehrheitsbeteiligung den Landwirtschaftsbetrieb selber bearbeiten und persönlich leiten. c. * Pächterinnen und Pächter von Landwirtschaftsbetrieben. 2 Das Bauvorhaben muss: a. eine umwelt- und tiergerechte Bewirtschaftung ermöglichen, b. für den Betrieb langfristig tragbar sein. 3 Eine angemessene Eigen- und Fremdfinanzierung wird vorausgesetzt. 4.3 Gemeinsame Bestimmungen für Bodenverbesserungen und landwirtschaftliche Hochbauten § 38 Eigentumsbeschränkungen 1 Eigentumsbeschränkungen wie Zweckentfremdungs- und Zerstückelungsverbot sowie Unterhalts- und Bewirtschaftsungspflicht richten sich nach den Vorgaben des Bundes. § 39 * Rückerstattungspflicht 1 Die Beiträge des Kantons und der Gemeinden sind ganz oder teilweise zurückzuerstatten, wenn der mit öffentlichen Mitteln verbesserte Boden oder die baulichen Anlagen innert 20 Jahren seit der Schlusszahlung zweckentfremdet, mangelhaft bewirtschaftet oder unterhalten, oder gewinnbringend veräussert werden. § 40 * Anmerkung im Grundbuch 1 Der Beizug eines Grundstückes in einer Bodenverbesserung ist für die Dauer des Unternehmens im Grundbuch anzumerken, sofern es sich nicht um eine freiwillige Bodenverbesserung handelt. 4.4 Kredite und Darlehen

§ 4

Investitionskredite und Betriebshilfe 1 Der Kanton stellt die Mittel zur Verfügung, um die Kredite des Bundes ganz oder teilweise auszulösen. § 42 * … § 43 * … 13 510 5 Regionalentwicklung, Vermarktung und Verarbeitung * § 43a * Regionalentwicklung, Vermarktung und Verarbeitung 1 Der Kanton unterstützt: a. Projekte zur regionalen Entwicklung und zur Förderung von einheimischen und regionalen Produkten, an denen die Landwirtschaft vorwiegend beteiligt ist; b. Bauten gewerblicher Kleinbetriebe im Berggebiet, sofern sie landwirtschaftliche Produkte verarbeiten und vermarkten und dadurch deren Wertschöpfung erhöhen; die Betriebe müssen mindestens die erste Verarbeitungsstufe umfassen. 2 Die Unterstützung erfolgt in der Regel gemeinsam mit dem Bund nach den Grundsätzen des Bundesrechtes. 6 Landwirtschaftliche Pacht § 44 Landwirtschaftliche Pacht 1 Das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1985 7) (LPG) über die landwirtschaftliche Pacht gilt auch für Rebgrundstücke von 10 Aren und mehr. 2 Nachkommen der Verpächterin oder des Verpächters eines landwirtschaftlichen Gewerbes, welche dieses selber bewirtschaften wollen und dafür geeignet sind, haben ein Vorpachtrecht. 3 Das Vorpachtrecht bedarf der Anmerkung im Grundbuch.8) 7 Besondere Beiträge § 45 Betriebshelferdienste 1 Der Kanton unterstützt die Betriebshelferdienste. 2 Er kann den Einsatz von Praktikantinnen und Praktikanten in Betrieb und Haushalt sowie den Landdiensteinsatz unterstützen. 7) SR 221.213.2 8) Vom Bund genehmigt am 22. Juni 1998. 14 510 8 Organisatorisches und Rechtsschutzbestimmungen § 46 Vollzug 1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen. 2 Beauftragt der Bund im Bereich Landwirtschaft den Kanton mit Vollzugsaufgaben, so ist dafür der Regierungsrat oder die von ihm bezeichnete Direktion oder Dienststelle zuständig. 3 Bodenverbesserungsunternehmen eines Nachbarkantones, die sich auf das basellandschaftliche Kantonsgebiet erstrecken, können nach dem Verfahren des Nachbarkantons durchgeführt werden. 4 Der Kanton sowie die beauftragten Direktionen oder Dienststellen können Dritte zur Mitwirkung beim Vollzug des Gesetzes beiziehen und ihnen Aufgaben übertragen. 5 Der Regierungsrat bestellt die Investitionshilfekommission. Diese bewilligt, soweit die Kompetenz der zuständigen Dienststelle überschritten wird und unter Vorbehalt allfälliger Programmvereinbarungen: * a. Beiträge an die Bodenverbesserungen ohne wesentlichen Eingriff ins Grundeigentum (§ 27a), b. Beiträge an den landwirtschaftlichen Hochbau (§ 36), c. Investitionskredite und Betriebshilfedarlehen (§ 41). d. Beiträge an Projekte zur Regionalentwicklung, Vermarktung und Verarbeitung sowie Bauten gewerblicher Kleinbetriebe im Berggebiet (§ 43a). § 47 Beiträge und Gebühren 1 Der Regierungsrat regelt, im Rahmen der bewilligten Kredite, Art und Ausmass sowie die weitere Differenzierung der Kantonsbeiträge nach diesem Gesetz in der Verordnung. * 2 Er kann Bedingungen an die Gewährung von Beiträgen und Darlehen knüpfen. * 3 Der Kanton erhebt für die in Anwendung dieses Gesetzes erbrachten Dienstleistungen und erlassenen Verfügungen in der Regel Gebühren. § 48 Vollzug durch die Gemeinden 1 Die Gemeinden unterstützen den Kanton bei der Durchführung von agrarpolitischen Massnahmen des Bundes und des Kantons, namentlich bei der Erhebung von Daten, den Feldkontrollen, der Bekämpfung von Schadorganismen und, soweit möglich, bei der Beratung. * 2 Die Gemeinden bezeichnen und entschädigen insbesondere: a. eine Beauftragte oder einen Beauftragten für die Landwirtschaft, 15 510 b. bei Bedarf eine Gemeindebaumwärterin oder einen Gemeindebaumwärter, c. bei Bedarf eine Gemeinderebwärterin oder einen Gemeinderebwärter. § 49 Einsichts- und Zutrittsrecht 1 Wer öffentliche Mittel aufgrund dieses Gesetzes beansprucht, hat den zuständigen Behörden in alle erforderlichen Unterlagen Einsicht zu gewähren und Kontrollen auf den Betrieben und im Felde zuzulassen.

§ 5

Rückerstattung von Beiträgen 1 Wer durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise die unrechtmässige Ausrichtung eines Beitrages oder Darlehens erwirkt oder zu erwirken versucht, muss, unabhängig von einem Strafverfahren, den Betrag, den Zinszuschuss oder das Darlehen zurückerstatten und kann für den weiteren Bezug von Beiträgen, Zinszuschüssen und Darlehen vorübergehend oder dauernd gesperrt werden. 9 Änderung und Aufhebung bisherigen Rechts § 51 Aufhebung bisherigen Rechts 1 Es werden aufgehoben: a. das Gesetz vom 6. September 19829) über die Viehversicherung und die Tierseuchenkasse; b. das Gesetz vom 8. Mai 195810) betreffend die Einführung des Bundesgesetzes über die Förderung der Landwirtschaft und die Erhaltung des Bauernstandes (LG); c. das Kantonale Einführungsgesetz vom 9. Oktober 195211) zum Bundesgesetz vom 12. Juni 1951 über die Erhaltung des bäuerlichen Grundbesitzes; d. das Gesetz vom 2. September 189512) betreffend Felderregulierungen und Anlegung von Feldwegen; e. das Gesetz vom 24. Januar 194613) über die Ergänzung des Gesetzes vom 2. September 1895 betreffend Felderregulierungen und Anlegung von Feldwegen; f. das Gesetz vom 18. September 189514) betreffend Förderung der Viehzucht; 9) GS 28.245, SGS 355 10) GS 21.323, SGS 510 11) GS 20.507, SGS 512 (mit GS 31.395 am 26. Oktober 1993 gegenstandslos erklärt) 12) GS 14.326, SGS 515A 13) GS 19.363, SGS 515B 14) GS 14.310, SGS 516 16 510 g. das Gesetz vom 18. März 192915) betreffend die Landwirtschaftliche Schule; h. das Gesetz vom 21. Mai 195316) über die Beitragsleistung an Umbauten und Sanierungen zur Beschaffung zusätzlichen billigen Wohnraumes (Umbau- und Sanierungsaktion). 2 Leistungsverhältnisse, die gestützt auf den in Absatz 1 Buchstabe h genannten Erlass begründet wurden, behalten ihre Gültigkeit. 3 Im Gesetz vom 30. Mai 191117) über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) wird in § 29 Buchstabe a das Wort «obligatorisch» gestrichen. 10 Schlussbestimmungen § 52 Übergangsbestimmungen 1 Für Gesamtmeliorationen und Arrondierungen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes weit fortgeschritten sind, bleiben die aufgehobenen Vorschriften weiterhin anwendbar. 2 Der Regierungsrat entscheidet im Einzelfall. § 53 Inkrafttreten 1 Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten dieses Gesetzes18). 15) GS 17.306, SGS 686 16) GS 20.620, SGS 843 17) GS 16.104, SGS 211 18) Vom Regierungsrat am 31. März 1998 auf den 1. Juli 1998 in Kraft gesetzt. 17 510 Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit 08.01.1998 01.07.1998 Erlass Erstfassung GS 33.0073 17.10.2002 01.01.2003 § 19 Abs. 3 geändert GS 34.781 17.10.2002 01.01.2003 § 21 Abs. 1, Bst. a. aufgehoben GS 34.781 17.10.2002 01.01.2003 § 22 Abs. 1 geändert GS 34.781 17.10.2002 01.01.2003 § 23a eingefügt GS 34.781 17.10.2002 01.01.2003 § 23b eingefügt GS 34.781 17.10.2002 01.01.2003 § 25 totalrevidiert GS 34.781 17.10.2002 31.12.2004 § 26 totalrevidiert GS 34.781 17.10.2002 31.12.2004 § 28 Abs. 1 geändert GS 34.781 17.10.2002 31.12.2004 § 29a eingefügt GS 34.781 17.10.2002 31.12.2004 § 30 totalrevidiert GS 34.781 17.10.2002 31.12.2004 § 30a eingefügt GS 34.781 17.10.2002 31.12.2004 § 31 Abs. 2 geändert GS 34.781 17.10.2002 31.12.2004 § 31 Abs. 3 geändert GS 34.781 17.10.2002 31.12.2004 § 31 Abs. 6 aufgehoben GS 34.781 17.10.2002 31.12.2004 § 32 totalrevidiert GS 34.781 17.10.2002 31.12.2004 § 33 totalrevidiert GS 34.781 17.10.2002 31.12.2004 § 34 totalrevidiert GS 34.781 17.10.2002 31.12.2004 § 35 totalrevidiert GS 34.781 17.10.2002 31.12.2004 § 35a eingefügt GS 34.781 17.10.2002 31.12.2004 § 35b eingefügt GS 34.781 17.10.2002 01.01.2003 § 37 Abs. 1, Bst. c. eingefügt GS 34.781 17.10.2002 01.01.2003 § 39 totalrevidiert GS 34.781 17.10.2002 01.01.2003 § 40 totalrevidiert GS 34.781 17.10.2002 01.01.2003 § 47 Abs. 1 geändert GS 34.781 10.06.2004 01.01.2005 § 28 Abs. 2 geändert GS 35.303 10.06.2004 01.01.2005 § 29a Abs. 5 geändert GS 35.303 23.06.2005 01.04.2006 § 24 aufgehoben GS 35.679 21.06.2007 01.01.2008 § 16 Abs. 2 geändert GS 36.267 21.06.2007 01.01.2008 § 16 Abs. 3 geändert GS 36.267 28.01.2010 01.08.2010 § 2 totalrevidiert GS 37.119 28.01.2010 01.08.2010 § 3 totalrevidiert GS 37.119 28.01.2010 01.08.2010 § 4 aufgehoben GS 37.119 28.01.2010 01.08.2010 § 5 totalrevidiert GS 37.119 28.01.2010 01.08.2010 § 6 aufgehoben GS 37.119 28.01.2010 01.08.2010 § 7 totalrevidiert GS 37.119 28.01.2010 01.08.2010 § 9 totalrevidiert GS 37.119 28.01.2010 01.08.2010 § 27 totalrevidiert GS 37.119 18 510 Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit 28.01.2010 01.08.2010 § 27a eingefügt GS 37.119 28.01.2010 01.08.2010 § 30 Abs. 4 aufgehoben GS 37.119 28.01.2010 01.08.2010 § 34 Abs. 2 geändert GS 37.119 28.01.2010 01.08.2010 § 42 aufgehoben GS 37.119 28.01.2010 01.08.2010 § 43 aufgehoben GS 37.119 28.01.2010 01.08.2010 Titel 5 eingefügt GS 37.119 28.01.2010 01.08.2010 § 43a eingefügt GS 37.119 28.01.2010 01.08.2010 § 46 Abs. 5 geändert GS 37.119 28.01.2010 01.08.2010 § 47 Abs. 2 geändert GS 37.119 16.01.2014 01.01.2015 § 48 Abs. 1 geändert GS 2014.045 16.01.2014 01.01.2015 Anhang 1 Name und Inhalt geändert GS 2014.045 19 510 Änderungstabelle - Nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 08.01.1998 01.07.1998 Erstfassung GS 33.0073 § 2 28.01.2010 01.08.2010 totalrevidiert GS 37.119 § 3 28.01.2010 01.08.2010 totalrevidiert GS 37.119 § 4 28.01.2010 01.08.2010 aufgehoben GS 37.119 § 5 28.01.2010 01.08.2010 totalrevidiert GS 37.119 § 6 28.01.2010 01.08.2010 aufgehoben GS 37.119 § 7 28.01.2010 01.08.2010 totalrevidiert GS 37.119 § 9 28.01.2010 01.08.2010 totalrevidiert GS 37.119 § 16 Abs. 2 21.06.2007 01.01.2008 geändert GS 36.267 § 16 Abs. 3 21.06.2007 01.01.2008 geändert GS 36.267 § 19 Abs. 3 17.10.2002 01.01.2003 geändert GS 34.781 § 21 Abs. 1, Bst. a. 17.10.2002 01.01.2003 aufgehoben GS 34.781 § 22 Abs. 1 17.10.2002 01.01.2003 geändert GS 34.781 § 23a 17.10.2002 01.01.2003 eingefügt GS 34.781 § 23b 17.10.2002 01.01.2003 eingefügt GS 34.781 § 24 23.06.2005 01.04.2006 aufgehoben GS 35.679 § 25 17.10.2002 01.01.2003 totalrevidiert GS 34.781 § 26 17.10.2002 31.12.2004 totalrevidiert GS 34.781 § 27 28.01.2010 01.08.2010 totalrevidiert GS 37.119 § 27a 28.01.2010 01.08.2010 eingefügt GS 37.119 § 28 Abs. 1 17.10.2002 31.12.2004 geändert GS 34.781 § 28 Abs. 2 10.06.2004 01.01.2005 geändert GS 35.303 § 29a 17.10.2002 31.12.2004 eingefügt GS 34.781 § 29a Abs. 5 10.06.2004 01.01.2005 geändert GS 35.303 § 30 17.10.2002 31.12.2004 totalrevidiert GS 34.781 § 30 Abs. 4 28.01.2010 01.08.2010 aufgehoben GS 37.119 § 30a 17.10.2002 31.12.2004 eingefügt GS 34.781 § 31 Abs. 2 17.10.2002 31.12.2004 geändert GS 34.781 § 31 Abs. 3 17.10.2002 31.12.2004 geändert GS 34.781 § 31 Abs. 6 17.10.2002 31.12.2004 aufgehoben GS 34.781 § 32 17.10.2002 31.12.2004 totalrevidiert GS 34.781 § 33 17.10.2002 31.12.2004 totalrevidiert GS 34.781 § 34 17.10.2002 31.12.2004 totalrevidiert GS 34.781 § 34 Abs. 2 28.01.2010 01.08.2010 geändert GS 37.119 § 35 17.10.2002 31.12.2004 totalrevidiert GS 34.781 § 35a 17.10.2002 31.12.2004 eingefügt GS 34.781 § 35b 17.10.2002 31.12.2004 eingefügt GS 34.781 § 37 Abs. 1, Bst. c. 17.10.2002 01.01.2003 eingefügt GS 34.781 20 510 Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit § 39 17.10.2002 01.01.2003 totalrevidiert GS 34.781 § 40 17.10.2002 01.01.2003 totalrevidiert GS 34.781 § 42 28.01.2010 01.08.2010 aufgehoben GS 37.119 § 43 28.01.2010 01.08.2010 aufgehoben GS 37.119 Titel 5 28.01.2010 01.08.2010 eingefügt GS 37.119 § 43a 28.01.2010 01.08.2010 eingefügt GS 37.119 § 46 Abs. 5 28.01.2010 01.08.2010 geändert GS 37.119 § 47 Abs. 1 17.10.2002 01.01.2003 geändert GS 34.781 § 47 Abs. 2 28.01.2010 01.08.2010 geändert GS 37.119 § 48 Abs. 1 16.01.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.045 Anhang 1 16.01.2014 01.01.2015 Name und Inhalt geändert GS 2014.045 Erlasstitel Landwirtschaftsgesetz Basel-Landschaft (LG BL) SGS-Nr. 510 GS-Nr. 33.73 Erlassdatum 8. Januar 1998 (LRV 1996-162) In Kraft seit 1. Juli 1998 > Übersicht Systematische Gesetzessammlung des Kantons BL Hinweis: Die Links führen in der Regel zum Landratsprotokoll (2. Lesung), woselbst weitere Links auf die entsprechende Landratsvorlage, auf den Kommissionsbericht an den Landrat und das Landratsprotokoll der 1. Lesung zu finden sind. > Mehr Änderungen / Ergänzungen / Aufhebungen (chronologisch absteigend) Datum GS-Nr. In Kraft seit Bemerkungen 16.01.2014 2014.045 01.01.2015 LRV 2012-227 28.01.2010 37.119 01.08.2010 21.06.2007 36.267 01.01.2008 LRV 2007-021 23.06.2005 35.679 01.04.2006 LRV 2005-076 10.06.2004 35.303 01.01.2005 LRV 2004-001 17.10.2002 34.781 01.01.2003 LRV 2002-059

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