Open at the publisher →
The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.
Copy read on 2026-10-23. The page it was read from
sha256 839d96227a40cb92fff76179e16f18bc6b80a6127031c1ca0059977cac980323
8 provisions
§ 1
1 Ziel der Berufseinführung ist, die Lehrpersonen in der ersten Berufs- oder
Wiedereinstiegsphase zu begleiten und die Fähigkeit und Bereitschaft zur
Zusammenarbeit zu fördern. Die Berufseinführung ist auf die Berufspraxis
ausgerichtet. Sie unterstützt die berufliche Identifikation und Integration der
Lehrpersonen und trägt zur Vertiefung der Professionalität bei.
§ 2
1 Lehrpersonen, die neu in den Schuldienst eintreten, sind verpflichtet, an
der Berufseinführung teilzunehmen.
2 Wiedereinsteigerinnen und Wiedereinsteiger, die länger als fünf Jahre nicht
mehr unterrichtet haben, sind zur Mitarbeit in einer Praxisgruppe gemäss § 4
Abs. 1 verpflichtet.
§ 3
1 Die Leitung der Berufseinführung liegt beim Prorektorat Weiterbildung der
Pädagogischen Hochschule Schaffhausen.
1) SHR 410.100.
2) SHR 410.110.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
410.403 Kanton Schaffhausen
§ 4
1 Im ersten Berufsjahr werden die Lehrpersonen einer geleiteten Praxisgruppe zugeteilt. Die Mitarbeit in einer solchen ist ab 12 Unterrichtslektionen obligatorisch.
2 Im zweiten Berufsjahr ist die Mitarbeit in Praxisgruppen auf freiwilliger Basis weiterhin möglich.
§ 5
1 Die Leiterinnen und Leiter der Praxisgruppen organisieren und leiten im
ersten Berufsjahr der Teilnehmerinnen und Teilnehmer zehn Sitzungen in
der unterrichtsfreien Arbeitszeit. Sie besuchen den Unterricht der zugeteilten
Lehrpersonen.
2 Unterrichtsbesuche (Hospitationen) sind ein Bestandteil der Berufseinführung. Dafür stehen den Teilnehmerinnen und Teilnehmern pro Schuljahr vier
Unterrichtshalbtage zur Verfügung.
§ 6
1 Die Leiterinnen und Leiter der Praxisgruppen sind erfahrene Lehrpersonen,
die in Zusammenarbeit mit dem Schulinspektorat und unter dem Beizug von
Fachpersonen für ihre Aufgabe ausgebildet werden.
2 Die Entlastung der Leiterinnen und Leiter der Praxisgruppen ist abhängig
von der Gruppengrösse und beträgt 2–3 Wochenlektionen. Einzelheiten werden durch die Leitung der Berufseinführung geregelt.
3 Sie erhalten zudem eine Funktionsentschädigung von Fr. 1'000.00 im Jahr.
§ 7
1 Im zweiten oder dritten Jahr nach Berufseintritt kann eine intensive Weiterbildung organisiert werden.
2 Die Weiterbildungspflicht der Lehrpersonen, die neu in den Schuldienst
eintreten, richtet sich im Übrigen nach der Verordnung über die Weiterbildung der Lehrpersonen3).
3 Die besuchten Teile der Berufseinführung sind im Testatheft festzuhalten.
Der Eintrag ist von der Praxisgruppenleitung bzw. Kursleitung zu unterschreiben.
3) SHR 410.413.
Kanton Schaffhausen 410.403
4 Das Testatheft ist am Ende des zweiten Berufsjahres der Leitung der
Berufseinführung zur Kontrolle einzureichen.
§ 8
1 Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2004 in Kraft.
2 Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen4) und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
3 Sie ersetzt die Verordnung über die obligatorische Fortbildung der Lehrkräfte der Volksschule ohne Wählbarkeitsausweis des Kantons Schaffhausen (Berufseinführungsverordnung) vom 24. September 1997.
4) Amtsblatt 2003, S. 1762.
410.403 Kanton Schaffhausen
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
26.11.2003 01.02.2004 Erlass Erstfassung Abl. 2003, S. 1762
Kanton Schaffhausen 410.403
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 26.11.2003 01.02.2004 Erstfassung Abl. 2003, S. 1762