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10 provisions
Art. 1
Grundsätze
1 Der Gewässerraum wird mit grundeigentümerverbindlichen Plänen und
dazugehörenden Bestimmungen (Gewässerraumpläne) im Sinne dieser
Ausführungsbestimmungen festgelegt. Die im Rahmen von Wasserbauprojekten festgelegten Gewässerräume sind den Gewässerraumplänen
dieser Ausführungsbestimmungen gleichgestellt. *
2 Die Gewässerraumpläne können gemeindeweise, je Gewässer oder
auch gebietsweise erlassen werden, sofern mit einer Gesamtbetrachtung
ein fachlich korrektes Ergebnis erreicht wird.
3 Als Gewässer gelten jene, die im kantonalen Gewässernetz vermerkt
Art. 2 sind3). *
Zuständige Behörden innerhalb der Bauzonen
1 Die Einwohnergemeinden:
a. leiten das Verfahren zum Erlass der Gewässerraumpläne innerhalb
der Bauzonen in die Wege, erarbeiten die Planentwürfe und hören
die betroffenen Kreise an;
b. führen das Planauflageverfahren durch;
1) SR 814.20
2) GDB 101.0
3) Das kantonale Gewässernetz ist unter www.gis-daten.ch einsehbar.
OGS 2012, 49
783.114
c. stimmen ihre Zonenpläne und Baureglemente auf die Gewässerraumpläne ab.
2 Das Bau- und Raumentwicklungsdepartement:
a. berät die Einwohnergemeinden in Sachfragen;
b. erteilt sein Einverständnis zur öffentlichen Planauflage, sofern die
Voraussetzungen erfüllt sind.
3 Bei Gewässern, welche an die Bauzonen angrenzen, gelangt das Verfahren innerhalb der Bauzone zur Anwendung.
Art. 3
Planauflage- und Einspracheverfahren innerhalb der Bauzonen
1 Die Entwürfe der Gewässerraumpläne sind zusammen mit dem Nachweis der Abstimmung der kommunalen Zonenpläne und Baureglemente
auf die kantonalen Gewässerraumpläne von der Einwohnergemeinde
dem Bau- und Raumentwicklungsdepartement zur Vorprüfung vorzulegen
und dürfen erst mit seinem Einverständnis öffentlich aufgelegt werden.
2 Das Planauflageverfahren richtet sich, soweit in diesen Ausführungsbestimmungen nichts anderes geregelt ist, sinngemäss nach Art. 4 und 5
der Verordnung zum Baugesetz4). Nach Ablauf der Auflagefrist leitet die
Einwohnergemeinde die aufgelegten Gewässerraumpläne zusammen mit
den allfälligen Einsprachen und der gemeinderätlichen Stellungnahme
hiezu an das Bau- und Raumentwicklungsdepartement weiter, welches
Art. 4 allfällige Einsprachen behandelt. *
Zuständige Behörden ausserhalb der Bauzonen
1 Die Gewässerraumpläne ausserhalb der Bauzonen werden durch das
Volkswirtschaftsdepartement in Zusammenarbeit mit dem Amt für Wald
Art. 5 und Landschaft und den betroffenen Gemeinden erarbeitet. *
Planauflage- und Einspracheverfahren ausserhalb der Bauzonen
1 Nach Anhörung der betroffenen Gemeinde, der Grundeigentümerinnen
oder der Grundeigentümer, der interessierten Amtsstellen, Behörden und
Organisationen werden die Pläne während 30 Tagen öffentlich aufgelegt.
Einsprachen sind an das Volkswirtschaftsdepartement zu richten. *
2 Das Volkswirtschaftsdepartement entscheidet über die Einsprachen. *
4) GDB 710.11
783.114
Art. 7 Art. 6 * …
Planerlass innerhalb und ausserhalb der Bauzonen
1 Wer Einsprache erhoben hat, kann gegen den Einspracheentscheid
beim Regierungsrat Beschwerde erheben.
2 Der Regierungsrat erlässt die Gewässerraumpläne, ordnet die Abstimmung der kommunalen Zonenpläne und Baureglemente auf die kantonalen Gewässerraumpläne an und behandelt gleichzeitig allfällige Beschwerden.
Art. 8
Ausnahmebewilligungen, Feststellungsverfügungen *
1 Zuständig für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen und den Erlass
von Feststellungsverfügungen nach Art. 41c Abs. 1 und 2 der Gewässerschutzverordnung ist das Bau- und Raumentwicklungsdepartement. *
Art. 9
Übergangsrecht
1 Bis zum Erlass der Gewässerraumpläne gilt die Übergangsbestimmung
zur Änderung der Gewässerschutzverordnung vom 4. Mai 20115).
2 Gewässerraumpläne gehen den Gewässerabstandsvorschriften im Sinne von Art. 40 Abs. 1 Bst. d und e des Baugesetzes6) sowie Baulinien mit
der Funktion des Gewässerabstands vor, soweit sie einschränkender
sind.
Art. 10
Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die vom Regierungsrat provisorisch festgesetzten Gewässerräume folgender kommunaler Ortsplanungen werden aufgehoben:
a. Kerns (Ziff. 3 des Genehmigungsbeschlusses vom 5. Dezember
2006, ABl 2006, 1759 f.);
b. Alpnach (Ziff. 3 des Genehmigungsbeschlusses vom 21. Dezember
2004, ABl 2004, 1606 f.);
c. Giswil (Ziff. 3.2 und 3.3 des Genehmigungsbeschlusses vom 21. Februar 2006, ABl 2007, 222 f.);
d. Engelberg (Ziff. 3 des Genehmigungsbeschlusses vom 6. Juli 2004,
ABl 2004, 863 f.).
5) SR 814.201
6) GDB 710.1
783.114
Art. 11
Inkrafttreten
1 Diese Ausführungsbestimmungen treten am 15. Juli 2012 in Kraft.
Informationen zum Erlass
Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2012, 49
Ursprüngliches Inkrafttreten: 15. Juli 2012
geändert durch:
- Nachtrag vom 7. April 2025, in Kraft seit 1.Mai 2025 (OGS 2025, 6)
783.114
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
26.06.2012 15.07.2012 Erlass Erstfassung OGS 2012, 49
07.04.2025 01.05.2025 Art. 1 Abs. 1 geändert OGS 2025, 6
07.04.2025 01.05.2025 Art. 1 Abs. 3 geändert OGS 2025, 6
07.04.2025 01.05.2025 Art. 3 Abs. 2 geändert OGS 2025, 6
07.04.2025 01.05.2025 Art. 4 Abs. 1 geändert OGS 2025, 6
07.04.2025 01.05.2025 Art. 5 Abs. 1 geändert OGS 2025, 6
07.04.2025 01.05.2025 Art. 5 Abs. 2 geändert OGS 2025, 6
07.04.2025 01.05.2025 Art. 6 aufgehoben OGS 2025, 6
07.04.2025 01.05.2025 Art. 8 Titel geändert OGS 2025, 6
07.04.2025 01.05.2025 Art. 8 Abs. 1 geändert OGS 2025, 6
783.114
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 26.06.2012 15.07.2012 Erstfassung OGS 2012, 49
Art. 1 Abs. 1 07.04.2025 01.05.2025 geändert OGS 2025, 6
Art. 1 Abs. 3 07.04.2025 01.05.2025 geändert OGS 2025, 6
Art. 3 Abs. 2 07.04.2025 01.05.2025 geändert OGS 2025, 6
Art. 4 Abs. 1 07.04.2025 01.05.2025 geändert OGS 2025, 6
Art. 5 Abs. 1 07.04.2025 01.05.2025 geändert OGS 2025, 6
Art. 5 Abs. 2 07.04.2025 01.05.2025 geändert OGS 2025, 6
Art. 6 07.04.2025 01.05.2025 aufgehoben OGS 2025, 6
Art. 8 07.04.2025 01.05.2025 Titel geändert OGS 2025, 6
Art. 8 Abs. 1 07.04.2025 01.05.2025 geändert OGS 2025, 6