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Abkommen vom 29. Januar 2013 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Republik Österreich über die Zusammenarbeit im Bereich der Steuern

Liechtenstein · 0.672.910.23 · treaty

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Contents: 54 provisions
  1. Art. 1 Inhalt und Zweck
  2. Art. 2 Begriffsbestimmungen
  3. Art. 3 Identität und Ansässigkeit der betroffenen Person
  4. Art. 4 Information der betroffenen Person durch die liechtensteinische Zahlstelle
  5. Art. 5 Rechte und Pflichten der betroffenen Person
  6. Art. 6 Verhältnis zwischen Zahlstellen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. e Ziff. i und ii
  7. Art. 7 Aufnahme einer neuen Kundenbeziehung und Zahlstellenwechsel
  8. Art. 8 Nachversteuerung durch Einmalzahlung
  9. Art. 9 Verfolgung von Finanzvergehen bei der Einmalzahlung
  10. Art. 10 Freiwillige Meldung
  11. Art. 11 Verfolgung von Finanzvergehen bei freiwilliger Meldung
  12. Art. 12 Fehlende flüssige Mittel für die Erhebung der Einmalzahlung
  13. Art. 13 Versäumte Identifizierung einer betroffenen Person
  14. Art. 14 Unvollständige oder zu Unrecht erfolgte Erhebung der Einmalzahlung
  15. Art. 15 Wirkung der Bescheinigung
  16. Art. 16 Zielstaaten abgezogener Vermögenswerte
  17. Art. 17 Verzicht auf die Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, Haftung
  18. Art. 18 Erhebung einer der österreichischen Einkommensteuer entsprechenden Steuer mit abgeltender Wirkung durch liechtensteinische Zahlstellen
  19. Art. 19 Steuersatzänderungen
  20. Art. 20 Verhältnis zu anderen Steuern
  21. Art. 21 Freiwillige Meldung
  22. Art. 22 Besteuerung im Veranlagungsverfahren in der Republik Österreich
  23. Art. 23 Bemessungsgrundlage
  24. Art. 24 Definition der Zinserträge
  25. Art. 25 Definition der Dividendenerträge
  26. Art. 26 Definition der sonstigen Einkünfte
  27. Art. 27 Definition der Veräusserungsgewinne
  28. Art. 28 Verhältnis der Zahlstellen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. e Ziff. i und ii
  29. Art. 29 Administrative Bestimmungen
  30. Art. 30 Bescheinigung der liechtensteinischen Zahlstelle
  31. Art. 31 Übertragung von Vermögenswerten und Änderung der Ansässigkeit
  32. Art. 32 Missbrauchsbestimmung
  33. Art. 33 Erhebung und Höhe der österreichischen Stiftungseingangssteuer
  34. Art. 34 Erhebung und Höhe der Eingangssteuer
  35. Art. 35 Erhebung und Höhe der Zuwendungssteuer
  36. Art. 35a Steuersatzänderungen
  37. Art. 36 Freiwillige Meldung
  38. Art. 37 Administrative Bestimmungen
  39. Art. 38 Bescheinigung der liechtensteinischen Zahlstelle
  40. Art. 39 Wechsel der Zahlstelle
  41. Art. 40 Missbrauchsbestimmung
  42. Art. 41 Kontrolle
  43. Art. 42 Besondere Kontrolle mit Bezug auf Teil 2 dieses Abkommens bei Zahlstellen gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. e Ziff. ii
  44. Art. 43 Besondere Kontrolle mit Bezug auf Teil 4 dieses Abkommens bei Zahlstellen gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. e Ziff. ii
  45. Art. 44 Prüfungsausschuss zur Durchführung der Kontrolle gemäss Art. 43
  46. Art. 45 Reziproke Massnahmen der Republik Österreich
  47. Art. 46 Verwendung von Informationen
  48. Art. 47 Durchführung dieses Abkommens
  49. Art. 48 Konsultation
  50. Art. 49 Gemeinsamer Ausschuss
  51. Art. 50 Ausserordentliche Umstände
  52. Art. 51 Anhang
  53. Art. 52 Inkrafttreten
  54. Art. 53 Kündigung und Aufhebung

54 provisions

Art. 40 Missbrauchsbestimmung

Die Missbrauchsbestimmung des Art. 32 ist sinngemäss auf Teil 4 anzuwenden. Teil 5

Art. 41 Kontrolle

1) Die zuständige liechtensteinische Behörde führt bei den liechtensteinischen Zahlstellen Kontrollen durch. Gegenstand der Kontrollen ist die Einhaltung der Pflichten, die sich für liechtensteinische Zahlstellen aus diesem Abkommen ergeben. 2) Sie führt Kontrollen im Zusammenhang mit Teil 2 dieses Abkommens innerhalb von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens durch. Die Kontrollen sollen eine repräsentative Auswahl liechtensteinischer Zahlstellen erfassen. 3) Kontrollen im Zusammenhang mit Teil 3 und Teil 4 dieses Abkommens werden regelmässig durchgeführt. 4) Die zuständige liechtensteinische Behörde informiert die zuständige österreichische Behörde jeweils in einem zusammenfassenden Bericht über die Resultate und wichtigsten Erkenntnisse der im Vorjahr gestützt auf diesen Artikel durchgeführten Kontrollen.

Art. 42 Besondere Kontrolle mit Bezug auf Teil 2 dieses Abkommens bei Zahlstellen gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. e Ziff. ii

1) Die Einhaltungen der Verpflichtungen, die sich für Zahlstellen gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. e Ziff. ii mit Bezug auf Teil 2 dieses Abkommens ergeben, wird durch rechtlich, wirtschaftlich und persönlich unabhängige Prüfer kontrolliert. 2) Die zuständige liechtensteinische Behörde bestimmt den im jeweiligen Kontrollverfahren einzusetzenden Prüfer. Der Prüfer ist eine qualifizierte Fachperson. Als Prüfer zugelassen sind Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften, die über eine Bewilligung der liechtensteinischen Finanzmarktaufsicht nach dem Gesetz über die Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften in Liechtenstein verfügen oder Mitglied der österreichischen Kammer der Wirtschaftstreuhänder mit dem Berechtigungsumfang als Wirtschaftsprüfer im Sinne des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes sind. Das Verfahren zur Bestellung der Prüfer richtet sich nach dem Verfahren zur Beauftragung von Wirtschaftsprüfern, Revisionsgesellschaften und spezialgesetzlichen Revisionsstellen zur Durchführung von Kontrollen nach der liechtensteinischen Sorgfaltspflichtgesetzgebung. 3) Dem Prüfer ist unbeschränkter Zugang zu allen Informationen, die er zur Durchführung der Kontrolle als notwendig erachtet, zu gewähren. Er hat über die im Rahmen seiner Kontrolltätigkeit gemachten Feststellungen Stillschweigen zu bewahren. 4) Die Kontrolle nach Abs. 1 der Zahlstellen gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. e Ziff. ii wird frühestens nach einem Jahr nach Inkrafttreten des Abkommens durchgeführt und ist spätestens vier Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens abzuschliessen. 5) Der Prüfer reicht bei der zuständigen liechtensteinischen Behörde einen Kontrollbericht ein, der die folgenden Informationen enthält: a) die Bezeichnung des Repräsentanten, der einer Kontrolle unterzogen wurde; b) den Einhaltungsgrad der Verpflichtungen, und zwar auf statistisch signifikante Weise. 6) Die zuständige liechtensteinische Behörde sammelt die Kontrollberichte, erstellt Statistiken und verfasst eine jährliche zusammenfassende Übersicht auf anonymer Basis, die der zuständigen österreichische Behörde übermittelt wird. 7) Die zuständige liechtensteinische Behörde meldet schwerwiegende oder wiederholte Verstösse der zuständigen Aufsichts- oder Disziplinarbehörde.

Art. 43 Besondere Kontrolle mit Bezug auf Teil 4 dieses Abkommens bei Zahlstellen gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. e Ziff. ii

1) Die zuständige liechtensteinische Behörde meldet im sechsten Monat nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres auf anonymer Basis der zuständigen österreichischen Behörde die Anzahl der liechtensteinischen intransparenten Vermögensstrukturen. 2) Bei 10 Prozent maximal jedoch 20 Fällen pro Kalenderjahr der unter Abs. 1 genannten liechtensteinischen intransparenten Vermögensstrukturen erfolgt eine gemeinsame Kontrolle der Erfüllung der Kriterien nach Art. 2 Abs. 2 Bst. b dieses Abkommens sowie für die vergangenen 5 Steuerjahre der ordnungsgemässen Entrichtung der Steuern gemäss Teil 4 dieses Abkommens durch einen Prüfungsausschuss im Sinne des Art. 44 dieses Abkommens. Die Auswahl der zu prüfenden Vermögensstrukturen erfolgt nach dem Zufallsprinzip und gilt als Verfolgungshandlung im Sinne des § 29 Abs. 3 Bst. a FinStrG. Der gemeinsame Ausschuss gemäss Art. 49 kann gegebenenfalls die Anzahl der zu prüfenden Fälle anpassen. 3) Die liechtensteinische Behörde übermittelt dem Prüfungsausschuss alle Angaben, Beweismittel und Schriftstücke, die nach Ansicht der liechtensteinischen Behörde oder des Prüfungsausschusses für die Entscheidungsfindung nützlich sein können. Die liechtensteinische Behörde hat jeder Aufforderung des Prüfungsausschusses Angaben, Beweismittel oder Schriftstücke zu übermitteln, nachzukommen. Alle Informationen, die der Prüfungsausschuss im Zuge dieses Prüfungsverfahrens erhält, sind geheim zu halten und dürfen durch den Prüfungsausschuss ausschliesslich für Zwecke dieses Prüfungsverfahrens verwendet werden. 4) Der Prüfungsausschuss beurteilt die zu prüfenden Fälle innerhalb von 6 Monaten nach Erhalt der Informationen gemäss Abs. 3, längstens jedoch innerhalb von 12 Monaten, und berichtet darüber in anonymisierter Form den zuständigen Behörden. Kommt der Prüfungsausschuss zum Ergebnis, dass es sich bei einer Vermögensstruktur nicht um eine intransparente Vermögensstruktur handelt oder dass die Steuern gemäss Teil 4 dieses Abkommens nicht ordnungsgemäss entrichtet wurden, sind die Informationen gemäss Abs. 3 unter sinngemässer Anwendung der im liechtensteinischen Amtshilfeverfahren vorgesehenen Rechtsschutzinstrumente von der zuständigen liechtensteinischen Behörde an die zuständige österreichische Behörde zu übermitteln. 5) Alle vom Prüfungsausschuss durchgeführten Verfahren sind vertraulich und werden in Liechtenstein durchgeführt.

Art. 44 Prüfungsausschuss zur Durchführung der Kontrolle gemäss Art. 43

1) Zur Durchführung der gemeinsamen Kontrolle nominieren die Vertragsstaaten mit Inkrafttreten dieses Abkommens die für die Durchführung der Kontrolle erforderlichen unabhängigen Ausschussmitglieder. Ausschussmitglieder eines Vertragsstaates sind unabhängige Personen, die entweder die Voraussetzungen für die Ausübung richterlicher Aufgaben in ihrem Land erfüllen oder Steuerexperten von allgemein anerkannter Kompetenz sein müssen. Die Vertragsstaaten können in begründeten Fällen ein vom anderen Vertragsstaat nominiertes Ausschussmitglied ablehnen. 2) Der Prüfungsausschuss besteht grundsätzlich aus 5 Mitgliedern (jeweils 2 Mitglieder aus einem der beiden Vertragsstaaten und 1 Vorsitzender) und wird erstmals mit Inkrafttreten des Abkommens eingesetzt. Die Mitglieder wählen eine Person als Vorsitzenden. Der Vorsitzende stammt jährlich alternierend aus dem einen oder dem anderen Vertragsstaat. Der gemeinsame Ausschuss gemäss Art. 48 kann gegebenenfalls die Anzahl der Mitglieder reduzieren. 3) Die Kosten des Verfahrens des Prüfungsausschusses werden zu gleichen Teilen von den beteiligten Vertragsstaaten getragen. Teil 6

Art. 45 Reziproke Massnahmen der Republik Österreich

Liechtenstein kann zum Zweck der Sicherung der Besteuerung von Kapitalerträgen, die in Liechtenstein ansässige Personen bei Zahlstellen in der Republik Österreich erzielen, von der Republik Österreich im Rahmen der grundsätzlichen Gegenseitigkeit dieses Abkommens die Einführung entsprechender Massnahmen verlangen. Diese sind so auszugestalten, wie sie die Republik Österreich gegenüber anderen Staaten anwendet. Die Modalitäten werden in einer Vereinbarung zwischen den Vertragsstaaten festgelegt.

Art. 46 Verwendung von Informationen

1) Alle Informationen, die ein Vertragsstaat im Rahmen der Durchführung dieses Abkommens erhalten hat, sind ebenso geheim zu halten wie die aufgrund des innerstaatlichen Rechts dieses Staats beschafften Informationen und dürfen nur den Personen und Behörden (einschliesslich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder der Erhebung, der Vollstreckung oder der Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der vom Abkommen betroffenen Steuern befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie dürfen die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offen legen. 2) Ein Vertragsstaat kann zur Durchführung dieses Abkommens erhaltene Informationen für andere Zwecke verwenden, wenn solche Informationen nach dem Recht beider Vertragsstaaten für solche andere Zwecke verwendet werden dürfen und die zuständige Behörde des übermittelnden Vertragsstaates dieser anderen Verwendung zugestimmt hat. 3) Die in diesem Artikel enthaltenen Verwendungsbeschränkungen gelten nicht in Fällen einer freiwilligen Meldung nach den Art. 10 und 21.

Art. 47 Durchführung dieses Abkommens

Die Vertragsstaaten treffen alle zur Umsetzung dieses Abkommens notwendigen Massnahmen, insbesondere den Erlass von Verfahrens-, Haftungs- und Strafvorschriften.

Art. 48 Konsultation

1) Bestehen zwischen den zuständigen Behörden hinsichtlich der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens im Einzelfall Schwierigkeiten, so konsultieren sich die zuständigen Behörden und bemühen sich um Verständigung auf eine Lösung. Können sie sich nicht auf eine Lösung einigen, so legen sie die Angelegenheit dem gemeinsamen Ausschuss vor. 2) Die zuständige österreichische Behörde informiert die zuständige liechtensteinische Behörde über Änderungen des österreichischen Rechts zur Besteuerung von Erträgen, die durch dieses Abkommen erfasst werden. 3) Die zuständigen Behörden informieren sich gegenseitig über Entwicklungen, die das ordnungsgemässe Funktionieren dieses Abkommens beeinträchtigen könnten. Hierzu gehören auch Informationen über einschlägige Abkommen, die ein Vertragsstaat mit einem Drittstaat abgeschlossen hat, insbesondere solche, die die Anwendung von Art. 2 Bst. f und g und Art. 20 betreffen.

Art. 49 Gemeinsamer Ausschuss

1) Die Vertragsstaaten setzen mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens einen paritätisch mit Vertreterinnen und Vertretern beider Vertragsstaaten besetzten gemeinsamen Ausschuss ein. 2) Der gemeinsame Ausschuss legt Form und Inhalt der in diesem Abkommen vorgesehenen Bescheinigungen fest. 3) Zusätzlich zu den dem gemeinsamen Ausschuss in anderen Bestimmungen dieses Abkommens übertragenen Aufgaben nimmt dieser folgende Funktionen wahr: a) Überprüfen des ordnungsgemässen Funktionierens dieses Abkommens; b) Analyse von relevanten Entwicklungen; c) Abgabe von Empfehlungen an die Vertragsstaaten zur Änderung oder Revision dieses Abkommens.

Art. 50 Ausserordentliche Umstände

Gefährden ausserordentliche Umwälzungen auf den Finanzmärkten die Durchführung dieses Abkommens, so treten die Vertragsstaaten in Konsultation und treffen gemeinsam geeignete Massnahmen.

Art. 51 Anhang

Der Anhang I ist ein integraler Bestandteil dieses Abkommens.

Art. 52 Inkrafttreten

1) Jeder Vertragsstaat notifiziert dem anderen Vertragsstaat auf diplomatischem Weg, dass die innerstaatlichen gesetzlichen Erfordernisse für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind. Das Abkommen tritt am 1. Januar des dem Eingang der späteren dieser Notifikationen folgenden Kalenderjahres in Kraft. 2) Bezüglich des Teils 3 und 4 dieses Abkommens werden Zahlungen und Zuwendungen erfasst, die ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens geleistet werden. 3) Teil 3 dieses Abkommens gilt nur für sämtliche Konten oder Depots (Art. 2 Abs. 1 Bst. g) von Vermögensstrukturen (Art. 2 Abs. 1 Bst. m), die bis spätestens 31. Dezember 2016 errichtet wurden.

Art. 53 Kündigung und Aufhebung

1) Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem der Vertragsstaaten gekündigt wird. 2) Jeder Vertragsstaat kann dieses Abkommen durch Notifikation an den anderen Vertragsstaat zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren kündigen. 3) Beeinträchtigt ein Vertragsstaat die Wirkung dieses Abkommens in schwerwiegender Weise, so kann der andere Vertragsstaat dieses Abkommen durch Notifikation unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten kündigen. Vor der Notifikation informiert er den gemeinsamen Ausschuss und belegt gegenüber diesem die Beeinträchtigung dieses Abkommens durch den anderen Vertragsstaat. 4) Abs. 3 gilt sinngemäss, falls eine Steuersatzänderung nach Art. 19 Abs. 2 oder Art. 35a nicht nachvollzogen wird. 5) Im Falle einer Kündigung dieses Abkommens: a) bleiben die Ansprüche der betroffenen Person nach Art. 22 unberührt; b) erstellt Liechtenstein bei Ende der Anwendbarkeit dieses Abkommens eine Schlussabrechnung und tätigt eine abschliessende Zahlung an die Republik Österreich. Geschehen zu Vaduz, am 29. Januar 2013, in zwei Urschriften in deutscher Sprache. Für das Fürstentum Liechtenstein Für die Republik Österreich gez. Dr. Klaus Tschütscher gez. Dr. Maria Fekter

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