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Verordnung zur Festlegung und Anpassung der Bundesbeteiligung an den Leistungen für Unterkunft und Heizung für das Jahr 2017

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Contents: 6 provisions
  1. Eingangsformel
  2. § 1 Festlegung und Anpassung der Werte nach § 46 Absatz 8 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
  3. § 2 Festlegung und Anpassung der Werte nach § 46 Absatz 9 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
  4. § 3 Festlegung und Anpassung der landesspezifischen Beteiligungsquoten nach § 46 Absatz 5 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
  5. § 4 Inkrafttreten
  6. Schlussformel

Proposed changes to this act

No one has proposed a change to this act yet.

6 provisions

Eingangsformel

Auf Grund des § 46 Absatz 10 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende –, der durch Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a des Gesetzes vom 1. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2755) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:

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§ 1 Festlegung und Anpassung der Werte nach § 46 Absatz 8 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

Der landesspezifische Wert nach § 46 Absatz 8 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, der für das Jahr 2018 festgelegt und für das Jahr 2017 rückwirkend zum 1. Januar 2017 angepasst wird, beträgt 4,5 Prozentpunkte für Baden-Württemberg, 3,7 Prozentpunkte für den Freistaat Bayern, 3,1 Prozentpunkte für Berlin, 3,3 Prozentpunkte für Brandenburg, 5,9 Prozentpunkte für die Hansestadt Bremen, 8,1 Prozentpunkte für die Freie und Hansestadt Hamburg, 3,8 Prozentpunkte für Hessen, 4,7 Prozentpunkte für Mecklenburg-Vorpommern, 5,2 Prozentpunkte für Niedersachsen, 4,4 Prozentpunkte für Nordrhein-Westfalen, 3,3 Prozentpunkte für Rheinland-Pfalz, 4,6 Prozentpunkte für das Saarland, 4,3 Prozentpunkte für den Freistaat Sachsen, 3,4 Prozentpunkte für Sachsen-Anhalt, 4,1 Prozentpunkte für Schleswig-Holstein und 4,9 Prozentpunkte für den Freistaat Thüringen.

Propose a change

§ 2 Festlegung und Anpassung der Werte nach § 46 Absatz 9 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

Der landesspezifische Wert nach § 46 Absatz 9 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, der für das Jahr 2018 festgelegt und für das Jahr 2017 rückwirkend zum 1. Januar 2017 angepasst wird, beträgt 8,2 Prozentpunkte für Baden-Württemberg, 10,1 Prozentpunkte für den Freistaat Bayern, 5,2 Prozentpunkte für Berlin, 5,6 Prozentpunkte für Brandenburg, 7,0 Prozentpunkte für die Hansestadt Bremen, 4,6 Prozentpunkte für die Freie und Hansestadt Hamburg, 4,6 Prozentpunkte für Hessen, 4,9 Prozentpunkte für Mecklenburg-Vorpommern, 7,1 Prozentpunkte für Niedersachsen, 5,3 Prozentpunkte für Nordrhein-Westfalen, 8,9 Prozentpunkte für Rheinland-Pfalz, 16,6 Prozentpunkte für das Saarland, 5,7 Prozentpunkte für den Freistaat Sachsen, 6,8 Prozentpunkte für Sachsen-Anhalt, 8,0 Prozentpunkte für Schleswig-Holstein und 6,0 Prozentpunkte für den Freistaat Thüringen.

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§ 3 Festlegung und Anpassung der landesspezifischen Beteiligungsquoten nach § 46 Absatz 5 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

(1) Die Beteiligung des Bundes an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2017 51,7 Prozentpunkte für Baden-Württemberg, 48,8 Prozentpunkte für den Freistaat Bayern, 43,3 Prozentpunkte für Berlin, 43,9 Prozentpunkte für Brandenburg, 47,9 Prozentpunkte für die Hansestadt Bremen, 47,7 Prozentpunkte für die Freie und Hansestadt Hamburg, 43,4 Prozentpunkte für Hessen, 44,6 Prozentpunkte für Mecklenburg-Vorpommern, 47,3 Prozentpunkte für Niedersachsen, 44,7 Prozentpunkte für Nordrhein-Westfalen, 57,2 Prozentpunkte für Rheinland-Pfalz, 56,2 Prozentpunkte für das Saarland, 45,0 Prozentpunkte für den Freistaat Sachsen, 45,2 Prozentpunkte für Sachsen-Anhalt, 47,1 Prozentpunkte für Schleswig-Holstein und 45,9 Prozentpunkte für den Freistaat Thüringen. (2) Die Beteiligung des Bundes an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2018 52,2 Prozentpunkte für Baden-Württemberg, 49,3 Prozentpunkte für den Freistaat Bayern, 43,8 Prozentpunkte für Berlin, 44,4 Prozentpunkte für Brandenburg, 48,4 Prozentpunkte für die Hansestadt Bremen, 48,2 Prozentpunkte für die Freie und Hansestadt Hamburg, 43,9 Prozentpunkte für Hessen, 45,1 Prozentpunkte für Mecklenburg-Vorpommern, 47,8 Prozentpunkte für Niedersachsen, 45,2 Prozentpunkte für Nordrhein-Westfalen, 57,7 Prozentpunkte für Rheinland-Pfalz, 56,7 Prozentpunkte für das Saarland, 45,5 Prozentpunkte für den Freistaat Sachsen, 45,7 Prozentpunkte für Sachsen-Anhalt, 47,6 Prozentpunkte für Schleswig-Holstein und 46,4 Prozentpunkte für den Freistaat Thüringen.

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§ 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

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