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12 provisions
Art. 1 Gemeinderatsbeschluss vom 8. Januar 2003
Geltungsbereich
1Auf dem Sechseläutenplatz und dem Theaterplatz, von der
Schoeckstrasse bis zur Falkenstrasse sowie vom Utoquai bis
und mit Theaterstrasse, einschliesslich Schillerstrasse und Teile der Goethestrasse, gilt ein öffentlicher Gestaltungsplan im
Sinne von §§ 83 ff. des Planungs- und Baugesetzes (PBG).
2Der Gestaltungsplan setzt sich zusammen aus den nachstehenden Vorschriften und dem zugehörigen Plan im Massstab
1:500.
Art. 2
Zweck
1Der Gestaltungsplan «Sechseläutenplatz-Theaterplatz» bezweckt:
a) die Verlegung einer möglichst grossen Anzahl rechtskräftig
aufgehobener, öffentlicher Motorfahrzeugabstellplätze, insbesondere jene auf dem Theaterplatz, in eine unterirdische
Parkierungsanlage,
b) die Erweiterung des Opernhauses und des Bernhardtheaters
und
c) die Neugestaltung des Sechseläuten- und des Theaterplatzes.
Art. 3
Ergänzendes Recht, Verhältnis zur Bau- und
Zonenordnung
1Wo im Gestaltungsplan nichts Abweichendes geregelt ist, gelten die Bestimmungen und Festsetzungen der kommunalen
Bau- und Zonenordnung.
2Die Wirkung der Baulinien im Gestaltungsplan-Gebiet ist während der Geltungsdauer des Gestaltungsplanes suspendiert.
Ausserhalb des Gestaltungsplan-Gebietes bleiben die Baulinien
wirksam.
Art. 4
Überbaubare Bereiche
1Oberirdische bauliche Veränderungen beim Opernhaus sind im
Rahmen der Vorschriften der Bau- und Zonenordnung betreffend Profilerhaltung, beim westlich anschliessenden Bernhardtheater betreffend der entsprechenden Vorschriften über die
Baubegrenzungslinie zulässig. Der Mozarthof darf eingeschossig teilweise überbaut und genutzt werden.
An der gesamten Nordwestfassade des Opernhauses und des
Bernhardtheaters sind abweichend von den Kernzonenvorschriften Anbauten im Ausmass des im Plan durch die Mantellinie für oberirdische Bauten festgelegten Bereichs und der dazugehörigen Mantelhöhe zulässig. An der Fassade des Bernhardtheaters dürfen die Anbauten sowohl die Mantellinie wie
die Baubegrenzungslinie überstellen.
2Bei der Zufahrt (Ein- und Ausfahrt) zur unterirdischen Parkierungsanlage an der Schillerstrasse ist eine Überdachung der
Rampe zulässig. Die maximale Gesamthöhe der Überdachung
soll 4 m nicht überschreiten. Kamine und kleinere, technisch
bedingte Aufbauten sind möglich. Soweit es sich bei der Rampe
um eine abstandspflichtige Baute handelt, ist gegenüber
Grundstücken und Bauten innerhalb und ausserhalb des
Gestaltungsplanperimeters ein minimaler Grenz- und Gebäudeabstand von 3,50 m einzuhalten. Dieser darf mit nachbarlicher Zustimmung unterschritten werden. Der Abstand zwischen
Rampe und Trottoirvorderkante der Falkenstrasse muss mindestens 7 m betragen.
3Die unterirdischen Baukörper sind durch die Mantellinien und
Mantelhöhen im Plan bestimmt. Die Oberkante der Mantelhöhe
richtet sich im Allgemeinen nach dem gewachsenen Terrain
und im Bereich des Anbaus nach der neuen Sockelhöhe. Diese
darf die bestehende Sockelhöhe (Oberkante Treppenpodest)
nicht überschreiten. Untergeordnete Terrainanpassungen sind
im Rahmen der neuen Platzgestaltung möglich.
Technisch bedingte Aufbauten und Vorrichtungen sowie Zugänge zur unterirdischen Parkierungsanlage dürfen die Mantellinien und Mantelhöhen überschreiten und sind vorzugsweise
auf den Inseln zu platzieren.
4Die Mantellinien und die Mantelhöhen sind Berechtigungslinien.
5Einzelne oberirdische Bauten sind auf den Inseln im Freiraum
zulässig.
Art. 5
Unterirdische Parkierungsanlage
1Die unterirdische Parkierungsanlage darf maximal drei Untergeschosse aufweisen. Die Schranke für die Zufahrt an der
Schillerstrasse muss im 1. Untergeschoss liegen.
2In der unterirdischen Parkierungsanlage sind maximal 299 Motorfahrzeugabstellplätze zulässig, wovon maximal 50 als
Pflichtabstellplatze verwendet werden dürfen.
3Unterirdische Motorfahrzeugabstellplätze, die nicht als Pflichtabstellplätze verwendet werden, müssen als Ersatz für jene oberirdischen, öffentlichen Motorfahrzeugabstellplätze betrieben
werden, die rechtskräftig und dauernd aufgehoben wurden.
4Die Anzahl öffentlicher Motorfahrzeugabstellplätze in der unterirdischen Parkierungsanlage darf die Zahl der oberirdischen,
öffentlichen Motorfahrzeugabstellplätze, die rechtskräftig und
dauernd aufgehoben wurden, nicht überschreiten.
5Oberirdische Motorfahrzeugabstellplätze sind nicht zulässig.
6Hauptzugänge und Notausgänge für die Parkierungsanlage
können gegen das Utoquai angeordnet werden. Mindestens ein
Hauptzugang ist gegen die Theaterstrasse anzuordnen. Für die
Zugänge sind eingeschossige Bauten mit einer maximalen Gesamthöhe von 6 m zulässig. Kamine und kleinere, technisch
bedingte Aufbauten dürfen diese Höhe überschreiten.
Art. 6
Opernhaus
1Das Opernhaus figuriert im Inventar der kunst- und kulturhistorischen Schutzobjekte von kantonaler Bedeutung. Es gilt die
Selbstbindung im Sinne von § 204 PBG.
2Bauliche Massnahmen, insbesondere im Bereich der Eingangsfassade, des Portikus und des Mozarthofes bedürfen der
Bewilligung der Baudirektion auf Antrag der Denkmalpflege des
Kantons Zürich.
Art. 7
Freiraum
1Der Freiraum im gesamten Gestaltungsplanperimeter soll mit
seiner Bepflanzung und seinen Bauten zusammenhängend und
einheitlich gestaltet werden. Der Freiraum soll auch hinsichtlich
des Platzniveaus eine einheitliche Wirkung haben.
2Innerhalb der Bereiche, die mit ungefährer Lage, Zahl und
Form im Plan bezeichnet werden, sind Bauten möglich.
3Es sind eingeschossige Bauten mit einer maximalen Gesamthöhe von 6 m und mässig störenden Nutzungen für die Öffentlichkeit (z. B. Boulevardcafé) zulässig. Kamine und kleinere,
technisch bedingte Aufbauten dürfen diese Höhe überschreiten.
4Der Sechseläutenplatz und der Theaterplatz sollen grundsätzlich ausserhalb der bezeichneten Bereiche frei bleiben. In begründeten Fällen sind jedoch Nutzungen zulässig, sofern sie
der Bedeutung und dem Charakter des Sechseläutenplatzes
und Theaterplatzes nicht widersprechen.
Art. 8
Verkehrserschliessung
1Für die Verkehrserschliessung ist der Plan massgebend.
2Die oberirdische Zufahrt zum Theaterplatz über die Schillerstrasse ist für Güterumschläge und Notfälle zu gewährleisten.
Die Taxivorfahrt ist im Foyerbereich des ersten Untergeschosses vorzusehen.
3Nutzfahrzeuge für die Bewirtschaftung von Opernhaus und
Bernhardtheater dürfen im erforderlichen, zeitlich begrenzten
Umfang an der Falken- und Schillerstrasse und auf dem Theaterplatz abgestellt werden.
4Für den öffentlichen Schienenverkehr wird die Wendemöglichkeit mit Abstellgleis im Plan bezeichneten Bereich auf dem
Theaterplatz gewährleistet.
Art. 9
Archäologie
Für archäologische Funde sind an attraktiver Lage geeignete
Ausstellungsmöglichkeiten vorzusehen.
Art. 10
Gestaltung
1Bauten, Anlagen und Freiraum sind für sich und in ihrem Zusammenhang mit der Umgebung im Ganzen so zu gestalten,
dass eine besonders gute Wirkung erreicht wird.
2Anlage und Gestaltung der öffentlich zugänglichen Bereiche
haben den Sicherheitsbedürfnissen der Bevölkerung Rechnung
zu tragen.
3Bei Bauten und Anlagen sind hinsichtlich Gestaltung und Ausrüstung die Bedürfnisse von Behinderten und Betagten angemessen zu berücksichtigen.
Art. 11
Energie
1Der Heizenergiebedarf der Neubauten darf die gegenüber den
Wärmedämmvorschriften der Baudirektion um 10% reduzierten
Werte nicht überschreiten.
2Hiervon kann abgewichen werden, falls denkmalpflegerische
Anforderungen dies verlangen, oder die Durchsetzung der Vorgabe unverhältnismässig ist.
Art. 12
Inkraftsetzung
Der Gestaltungsplan tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung der Genehmigung durch die Baudirektion des
Kantons Zürich in Kraft1.
1 Genehmigt von der Baudirektion am 14. November 2003; Inkraftsetzung auf
den 20. Dezember 2003.