§ 1 des JuWe
Das Amt Justizvollzug und Wiedereingliederung (JuWe) der Direktion der Justiz und des Innern vollzieht die gerichtlich angeordnete elektronische Überwachung zum Schutz gewaltbetroffener Personen. Aufgaben
Zürich · 230.5 · ordinance
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Das Amt Justizvollzug und Wiedereingliederung (JuWe) der Direktion der Justiz und des Innern vollzieht die gerichtlich angeordnete elektronische Überwachung zum Schutz gewaltbetroffener Personen. Aufgaben
1 Das Gericht holt vor der Anordnung einer elektronischen Überwachung beim JuWe einen Bericht über die technische Machbarkeit ein. Das JuWe erstattet diesen Bericht innerhalb von fünf Arbeitstagen. 2 Das Gericht klärt ab, ob die gefährdete Person die Mitteilung von Verstössen gegen die elektronische Überwachung verlangt oder darauf verzichtet. 3 Es teilt dem JuWe und dem Fachdienst Gewaltschutz der Kantonspolizei (Fachdienst) seine Entscheide über die Anordnung der elektronischen Überwachung sowie eine Pflicht zur Mitteilung von Verstössen an die gefährdete Person mit. Aufgaben
1 Das JuWe hat insbesondere folgende Aufgaben: a. Einrichtung und Entfernung des Geräts zur elektronischen Überwachung, b. Aufzeichnung und Löschung der Daten, c. Erstellung des Schlussberichts nach Beendigung der elektronischen Überwachung. 2 Es informiert das zuständige Gericht und den Fachdienst a. über den tatsächlichen Beginn und das Enddatum der elektronischen Überwachung, 230.5 elektronische Überwachung zum Schutz gewaltbetroffener Personen b. wenn die Einrichtung der elektronischen Überwachung nicht innert zweier Tage nach dem vom Gericht festgesetzten Beginn der elektronischen Überwachung möglich ist, c. über Verstösse gegen die elektronische Überwachung. 3 Das Enddatum berechnet sich aufgrund des tatsächlichen Beginns der elektronischen Überwachung und der vom Gericht festgelegten Dauer. 4 Das JuWe gewährleistet durch technische und organisatorische Massnahmen die Informationssicherheit und die Zweckbindung der Daten sowie die getrennte Bearbeitung von Daten aus zivilrechtlichen und strafrechtlichen elektronischen Überwachungen. Aufgaben des
1 Der Fachdienst informiert die gefährdete Person a. über den tatsächlichen Beginn und das Enddatum der elektronischen Überwachung, b. wenn die Einrichtung der elektronischen Überwachung nicht innert zweier Tage nach dem vom Gericht festgesetzten Beginn der elektronischen Überwachung möglich ist, c. über Verstösse gegen die elektronische Überwachung, sofern die gefährdete Person nicht darauf verzichtet hat. 2 Der Fachdienst erteilt der gefährdeten Person während der Dauer der elektronischen Überwachung jederzeit Auskunft über Verstösse. Abschluss der elektronischen
Nach Abschluss der elektronischen Überwachung stellt das JuWe dem Gericht und dem Fachdienst den Schlussbericht zu. 1 OS 76, 665; Begründung siehe ABl 2021-11-05. 2 Inkrafttreten: 1. Januar 2022. 3 LS 230.