Law

Freihandelsabkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Tunesien

Liechtenstein · 0.632.311.471 · treaty

Ask the law about thisMore laws of LiechtensteinFor machines: Markdown

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 62bc63192986559b2a7f533bc7e05d97873a357731f010cea32565346737ed34

Contents: 46 provisions
  1. Art. 1 Zielsetzungen
  2. Art. 2 Diesem Abkommen unterliegende Handelsbeziehungen
  3. Art. 3 Räumlicher Anwendungsbereich
  4. Art. 4 Geltungsbereich
  5. Art. 5 Ursprungsregeln und Zusammenarbeit im Bereich der Zollverwaltung
  6. Art. 6 Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung
  7. Art. 7 Ausgangszollsätze
  8. Art. 8 Fiskalzölle
  9. Art. 9 Ausfuhrzölle und mengenmässige Ausfuhrbeschränkungen
  10. Art. 10 Mengenmässige Einfuhrbeschränkungen und Massnahmen gleicher Wirkung
  11. Art. 11 Interne Steuern und Regelungen
  12. Art. 12 Technische Vorschriften
  13. Art. 13 Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen
  14. Art. 14 Staatsmonopole
  15. Art. 15 Subventionen
  16. Art. 16 Antidumping
  17. Art. 17 Wettbewerbsregeln betreffend Unternehmen
  18. Art. 18 Schutzmassnahmen bei der Einfuhr bestimmter Waren
  19. Art. 19 Strukturelle Anpassungen
  20. Art. 20 Wiederausfuhr und ernster Versorgungsengpass
  21. Art. 21 Allgemeine Ausnahmen
  22. Art. 22 Ausnahmen aus Gründen der Sicherheit
  23. Art. 23 Schutz des geistigen Eigentums
  24. Art. 24 Voraussetzungen für Investitionen
  25. Art. 25 Förderung der Investitionen
  26. Art. 26 Dienstleistungshandel
  27. Art. 27 Zahlungen von laufenden Transaktionen
  28. Art. 28 Kapitalverkehr
  29. Art. 29 Zahlungsbilanzschwierigkeiten
  30. Art. 30 Öffentliches Beschaffungswesen
  31. Art. 31 Ziele und Anwendungsbereich
  32. Art. 32 Methoden und Instrumente
  33. Art. 33 Bereiche der Zusammenarbeit
  34. Art. 34 Der Gemischte Ausschuss
  35. Art. 35 Verfahren des Gemischten Ausschusses
  36. Art. 36 Erfüllung von Verpflichtungen und Konsultationen
  37. Art. 37 Vorläufige Massnahmen
  38. Art. 38 Schiedsgerichtsverfahren
  39. Art. 39 Evolutivklausel
  40. Art. 40 Anhänge und Protokolle
  41. Art. 41 Änderungen
  42. Art. 42 Beziehung zu anderen internationalen Abkommen
  43. Art. 43 Beitritt
  44. Art. 44 Rücktritt und Beendigung
  45. Art. 45 Inkrafttreten
  46. Art. 46 Depositar

46 provisions

Art. 41 Änderungen

1) Änderungen dieses Abkommens werden, nach Gutheissung durch den Gemischten Ausschuss, den Parteien zur Ratifizierung, Annahme oder Genehmigung unterbreitet. 2) Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, treten die Änderungen am ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung der letzten Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft. 3) Der Änderungstext sowie die Annahmeurkunden werden beim Depositar hinterlegt.

Art. 42 Beziehung zu anderen internationalen Abkommen

1) Dieses Abkommen steht der Beibehaltung oder dem Abschluss von Zollunionen, Freihandelszonen, Grenzverkehrsregelungen und anderen präferenziellen Abkommen nicht entgegen, soweit sie keine negativen Auswirkungen auf das in diesem Abkommen vorgesehene Handelsregime haben. 2) Die Parteien bekräftigen die Rechte und Pflichten, die ihnen aus der WTO und anderen in deren Rahmen verhandelter Abkommen, deren Parteien sie sind, sowie aus allen anderen internationalen Abkommen, deren Parteien sie sind, erwachsen. 3) Tritt eine Partei einer Zollunion oder einem Freihandelsabkommen mit einer Drittpartei bei, so ist sie auf Anfrage jeder andern Partei zu Konsultationen mit dieser bereit.

Art. 43 Beitritt

1) Jeder neue Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation kann auf Beschluss des Gemischten Ausschusses und zu den in diesem Beschluss festgelegten Bedingungen, die zwischen dem beitretenden Staat und den betroffenen Parteien auszuhandeln sind, diesem Abkommen beitreten. Die Beitrittsurkunde wird beim Depositar hinterlegt. 2) Für einen beitretenden Staat tritt das Abkommen am ersten Tag des dritten Monats nach der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde oder der Zustimmung der bestehenden Parteien zu den Beitrittsbestimmungen und -bedingungen in Kraft.

Art. 44 Rücktritt und Beendigung

1) Jede Partei kann mittels einer schriftlichen Notifikation, die dem Depositar zugestellt wird, von diesem Abkommen zurücktreten. Der Rücktritt wird sechs Monate nach dem Datum, an dem der Depositar die Notifikation erhalten hat, wirksam. 2) Jeder EFTA-Staat, der vom Übereinkommen über die Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation zurücktritt, hört am Tag, an dem der Rücktritt Wirkung erlangt, ipso facto auf, Partei dieses Abkommen zu sein.

Art. 45 Inkrafttreten

1) Dieses Abkommen unterliegt der Ratifizierung, Annahme oder Genehmigung. Die entsprechenden Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Depositar hinterlegt. 2) Dieses Abkommen tritt am 1. Juni 2005 für die Unterzeichnerstaaten in Kraft, die bis dahin die Ratifikations- oder Annahmeurkunde beim Depositar hinterlegt haben, vorausgesetzt, Tunesien gehöre zu den Staaten, welche die Ratifikations- oder Annahmeurkunde hinterlegt haben. 3) Tritt dieses Abkommen nicht am 1. Juni 2005 in Kraft, so tritt es am ersten Tag des zweiten Monats nach der Hinterlegung der Ratifikationsurkunden durch Tunesien und mindestens einen EFTA-Staat in Kraft. 4) Für einen EFTA-Staat, der seine Ratifikationsurkunde nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens hinterlegt, tritt dieses Abkommen am ersten Tag des zweiten Monats nach der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde in Kraft. 5) Falls seine verfassungsmässigen Bestimmungen dies erlauben, kann jeder EFTA-Staat dieses Abkommen vorläufig anwenden. Die vorläufige Anwendung des Abkommens nach diesem Absatz wird dem Depositar notifiziert.

Art. 46 Depositar

Die Regierung Norwegens handelt als Depositar. Zu Urkund dessen haben die hierzu gebührend befugten Unterzeichner dieses Abkommen unterschrieben. Geschehen zu Genf, am 17. Dezember 2004, in je zwei Urschriften in englischer und in französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist. Im Konfliktfall geht der englische Wortlaut vor. Eine Urschrift in jeder Sprache wird bei der Regierung Norwegens hinterlegt. (Es folgen die Unterschriften) Anhänge und Protokolle Anhang I Räumlicher Anwendungsbereich Anhang II Produkte, die nicht vom Abkommen erfasst werden Anhang III Fisch und andere Meeresprodukte Anhang IV Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung Anhang V Schutz des geistigen Eigentums Anhang VI Zusammensetzung und Arbeitsweise des Schiedsgerichts Protokoll A Verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse Protokoll B Ursprungsregeln

← Find another law