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Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte

Graubünden · 310.250 · ordinance

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Contents: 9 provisions
  1. Art. 1 von der Regierung erlassen am 17. März 2009
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6 Zivil-, die Straf- und die Verwaltungsrechtspflege. *
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9

9 provisions

Art. 1 von der Regierung erlassen am 17. März 2009

Gegenstand 1 Diese Verordnung regelt die Parteientschädigung für die Kosten der anwaltlichen Vertretung in Verfahren vor Gerichten und kantonalen Verwaltungsbehörden sowie das Honorar für die unentgeltliche Rechtsvertretung und die amtliche Verteidigung. 2 Spezialgesetzliche Regelungen bleiben vorbehalten. 3 Im Verhältnis zur Klientschaft bestimmt sich das Honorar der Anwältin oder der Anwaltes nach der Vereinbarung im konkreten Fall oder nach den üblichen Ansätzen.

Art. 2

Parteientschädigung 1. Bemessung 1 Die urteilende Instanz setzt die Parteientschädigung der obsiegenden Partei nach Ermessen fest. 2 Sie geht vom Betrag aus, welcher der entschädigungsberechtigten Partei für die anwaltliche Vertretung in Rechnung gestellt wird, soweit 1. der vereinbarte Stundenansatz zuzüglich allfällig vereinbartem Interessenwertzuschlag üblich ist und keine Erfolgszuschläge enthält; 2. der geltend gemachte Aufwand angemessen und für die Prozessführung erforderlich ist; 3. die geforderte Entschädigung nicht eine von der Sache beziehungsweise von den legitimen Rechtsschutzbedürfnissen her nicht gerechtfertigte Belastung der unterliegenden Partei zur Folge hat. 1) BR 110.100 2) BR 310.100 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 310.250

Art. 3

2. Übliche Ansätze 1 Als üblich gilt ein Stundenansatz zwischen 210 und 270 Franken. Die Regierung passt den Rahmen periodisch der Teuerung an. 2 Als üblich gilt ein einmaliger Interessenwertzuschlag, der in einem angemessenen Verhältnis zum Honorar nach Zeitaufwand steht und folgende Ansätze nicht übersteigt: Bei einem Interessenwert Zuschlag von Fr. 10 000.– bis 50 000.– 500.– bis 2500.– von Fr. 50 000.– bis 100 000.– 2500.– bis 4000.– von Fr. 100 000.– bis 500 000.– 4000.– bis 15 000.– von Fr. 500 000.– bis 1 000 000.– 15 000.– bis 20 000.– über Fr. 1 000 000.– höchstens 2% des Interessenwerts 3 Der Interessenwert bestimmt sich sinngemäss nach den verfahrensrechtlichen Regeln über den Streitwert. 4 Kein beziehungsweise ein reduzierter Interessenwertzuschlag ist üblich: 1. in Verfahren zur Auflösung von Ehen und eingetragenen Partnerschaften, soweit sich die Klage nicht auf Leistungen bezieht, welche die Ehegatten beziehungsweise die Partner persönlich gegeneinander geltend machen; 2. wenn das Verfahren durch Vergleich, Rückzug oder Anerkennung erledigt wird.

Art. 4

3. Verfahren 1 Die Parteien haben zu Beginn des Verfahrens eine vollständige, unterschriebene Honorarvereinbarung einzureichen. Unterlassen sie dies, kann die urteilende Instanz davon absehen, für die Festsetzung der Parteientschädigung die Anwaltsrechnung beizuziehen. 2 Änderungen der Honorarvereinbarung werden in der Regel erst ab ihrer Einreichung bei der urteilenden Instanz anerkannt, und nur dann, wenn sie nicht darauf hinauslaufen, eine Prozessituation auszunützen. 3 Der Abschluss geheimer Honorarabsprachen neben der eingereichten Honorarvereinbarung ist unzulässig. Verstösse sind der Aufsichtskommission über die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zu melden.3) 3) Vgl. Art. 15 BGFA, SR 935.61 310.250

Art. 5

Honorar für unentgeltliche Vertretung und amtliche Verteidigung 1 Für den berechtigten Aufwand der unentgeltlichen Vertretung und der amtlichen Verteidigung wird der Rechtsanwältin oder dem Rechtsanwalt ein Honorar von 200 Franken pro Stunde zuzüglich notwendige Barauslagen und Mehrwertsteuer ausgerichtet. Zuschläge werden keine gewährt. Die Regierung passt den Stundenansatz periodisch der Teuerung an. 2 Reicht die amtliche Verteidigerin oder der amtliche Verteidiger keine Honorarnote ein, die eine umfassende Überprüfung der Aufwendungen erlaubt, wird die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt. * 3 Ergänzend gelten die spezialgesetzlichen Regelungen in der Gesetzgebung über die

Art. 6 Zivil-, die Straf- und die Verwaltungsrechtspflege. *

Honorar für Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten 1 Das Honorar für Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten beträgt 75 Prozent des Ansatzes für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte.

Art. 7

Übergangsbestimmung 1 Für ein im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung vor einer Instanz hängiges Verfahren gilt bis zum Abschluss vor dieser Instanz das bisherige Recht.

Art. 8

Änderung bisherigen Rechts4)

Art. 9

Inkrafttreten 1 Diese Verordnung wird von der Regierung in Kraft5) gesetzt. 4) Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt. 5) Mit RB vom 17. März 2009 auf den 1. April 2009 in Kraft gesetzt. 310.250 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle 17.03.2009 01.04.2009 Erlass Erstfassung - 21.12.2010 01.01.2011 Art. 5 Abs. 2 geändert 2010 21.12.2010 01.01.2011 Art. 5 Abs. 3 eingefügt 2010 310.250 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 17.03.2009 01.04.2009 Erstfassung - Art. 5 Abs. 2 21.12.2010 01.01.2011 geändert 2010 Art. 5 Abs. 3 21.12.2010 01.01.2011 eingefügt 2010

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