Art. 41 Befestigung von hölzernen Überführungstragwerken
Hölzerne Überführungstragwerke müssen auf im Boden verrammte oder auf andere Weise sicher fundierte Stangenfüsse aus Material, das gegen die Einwirkungen des Erdbodens widerstandsfähig ist, so befestigt werden, dass die Stangen auf diesen Füssen auswechselbar und vor Erdfeuchtigkeit und Wasseransammlungen geschützt sind. Die Stangenfüsse müssen wenigstens gleiche Festigkeit besitzen wie die Tragwerke. Die unmittelbare Einbetonierung von Holzstangen ist nur bei kurzzeitigen Anlagen zulässig.
Art. 42 Festigkeit der Tragwerke
1) Die Tragwerke zur Überführung von Regelleitungen müssen mit Bezug auf ihre Festigkeit lediglich den Bestimmungen der Art. 99 und 100 der Starkstromverordnung genügen. Handelt es sich um Leitungen mit einer Betriebsspannung von mehr als 5 000 V, so müssen die Abstände der Leiter vom Tragwerk und unter sich wenigstens 10 % grösser sein als die Minimalwerte, welche in Art. 85 der Starkstromverordnung angegeben sind.
2) Die Tragwerke zur Überführung von Weitspannleitungen über Bahnen müssen, wenn ihr Abstand vom Geleise so gross ist, dass sie selbst bei allfälligem Umstürzen nicht in das Lichtraumprofil der Bahn hineinragen können, mit Bezug auf ihre Festigkeit lediglich den zutreffenden Bestimmungen der Art. 94 bis 96 der Starkstromverordnung genügen. Handelt es sich um Leitungen mit Abspannmasten, so muss die Festigkeit von Tragmasten, die im Falle des Umstürzens in das Lichtraumprofil der Bahn ragen können, wenigstens den Anforderungen von Art. 95 II Ziff. 2 c und d der Starkstromverordnung entsprechen.
Art. 43 Benützung von Durchlässen; Kabelwege
1) Für die Unterführung elektrischer Leitungen unter Bahnlinien dürfen vorhandene Durchlässe benützt werden, soweit deren Revisionen und Reparaturen dadurch nicht gehindert werden.
2) Ist die Erstellung besonderer Unterführungskanäle nötig, so sind diese so auszuführen, dass sie weder die Festigkeit des Bahnkörpers beeinträchtigen, noch ein Hindernis für die Bahnunterhaltsarbeiten bilden.
3) Kabel und Unterführungskanäle müssen in einer Tiefe von wenigstens 70 cm unter der Schwellenoberkante liegen.
4) Unter Geleisen durchgeführte, bahnfremde Kabel sind wenigstens 1.3 m unter der Schwellenoberkante zu verlegen.
Art. 44 Massnahmen für den Personenschutz
1) Die Einführungen von oberirdischen Leitungen in ihre Unterführung unter Bahnen sowie die untergeführten Leitungen sind so zu erstellen und instand zu halten, dass eine Berührung unter Spannung stehender Teile vom Bahnkörper aus weder unmittelbar noch mit den bei gewöhnlichen Bahnunterhaltsarbeiten verwendeten Werkzeugen möglich ist.
2) An Stellen, wo die Möglichkeit einer zufälligen Berührung gefährlicher Leitungen mit besonderen Mitteln vom Bahnkörper aus nicht vermieden werden kann, sind auffällige Warnungstafeln anzubringen und ausserdem, falls erforderlich, besondere Schutzvorrichtungen.
3) Metallische Schutzverkleidungen und Kabelarmaturen von Leitungen mit mehr als 125 V Betriebsspannung sind zu erden.
Art. 45 Geltungsbereich
1) Unter die Bestimmungen dieses Abschnittes fallen alle bleibenden und temporären Transportanlagen für die Beförderung von Gütern aller Art und für den nicht regelmässigen Transport von Personen, die als Trag- und Zugorgan durch die Luft gespannte Drähte oder Drahtseile verwenden.
2) Über die beim Zusammentreffen von Starkstromleitungen mit Luftseilbahnen, die für die Personenbeförderung konzessioniert sind, zu treffenden Massnahmen entscheidet die Regierung von Fall zu Fall.
Art. 46 Verständigung über Sicherungsmassnahmen
1) Treffen Starkstromfreileitungen mit Transportanlagen gemäss Art. 45 Abs. 1 zusammen, so soll vor der Erstellung der Anlage, die das Zusammentreffen verursacht, zwischen den in Betracht fallenden Unternehmungen eine Vereinbarung im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen zum Zwecke der Verhütung gefährlicher Einwirkungen der beiden Anlagen aufeinander stattfinden.
2) Können sich die Unternehmungen über die zur Vermeidung von Gefahren notwendigen Massnahmen im Rahmen der Bestimmungen dieser Verordnung nicht einigen, so entscheidet hierüber die für die elektrische Leitung zuständige Kontrollstelle.
Art. 47 Kreuzungen
1) Kreuzungen von Starkstromfreileitungen mit Transportanlagen sind tunlichst zu vermeiden.
2) Ist nach den örtlichen Verhältnissen eine Kreuzung mit einer Transportanlage gemäss Art. 45 Abs. 1 nicht zu umgehen, so soll die Starkstromleitung wo irgend möglich über die Transportanlage geführt werden. An der Kreuzungsstelle ist überdies in genügendem Abstand unterhalb der Starkstromleiter ein wirksamer Prelldraht oder ein Schutzjoch anzubringen. Der Abstand zwischen den Seilen oder Drähten der Transportanlage und dem Prelldraht oder dem Querbalken des Schutzjoches soll so gross sein, dass eine gegenseitige Berührung zwischen den Seilen oder Drähten und dem Prelldraht bzw. Schutzjoch im normalen Betrieb nicht zu befürchten ist.
3) Lässt sich die Überführung einer solchen Transportanlage über eine Starkstromfreileitung durchaus nicht vermeiden, und ist auch eine Kabelunterführung der elektrischen Leitung unter der Seilanlage durch nicht angängig, so sind die zum Schutze gegen eine allfällige Berührung der Starkstromleitung mit dem Transportseil erforderlichen Sicherungsmassnahmen vor der Erstellung der Kreuzung durch die für die betreffende Starkstromanlage zuständige Kontrollstelle zu bestimmen.
Art. 48 Erdung der Transportanlagen
Transportanlagen, die von Starkstromfreileitungen über- oder unterkreuzt werden, sind zu beiden Seiten der Kreuzungsstelle den Bestimmungen der Starkstromverordnung entsprechend zu erden.
Art. 49 Transportanlagen und Schwachstromanlagen
Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäss auch beim Zusammentreffen von Transportanlagen mit Schwachstromleitungen.
Art. 50 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Hans Brunhart
Fürstlicher Regierungschef