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14 provisions
Art. 1 I. Allgemeines
Gegenstand und Vertragsparteien
1 Diese Vereinbarung regelt die Übertragung von seepolizeilichen Aufgaben
auf dem Zugersee im Hoheitsgebiet des Kantons Schwyz an die Zuger Polizei im Rahmen der interkantonalen Polizeizusammenarbeit gemäss
Art. 15 ff. ZPK.
2 Vertragsparteien sind der Kanton Schwyz als Leistungskäufer und der
Kanton Zug als Leistungserbringer.
Art. 2
Zuständigkeit
1 Die Zuger Polizei stellt die polizeiliche Versorgung auf dem im Kanton
Schwyz gelegenen Teil des Zugersees sicher. Sie tritt dabei mit den Rechten
und Pflichten der Polizeiorgane des Kantons Schwyz auf. Die Zuständigkeit
der Zuger Polizei beschränkt sich auf den Zugersee einschliesslich dessen
Uferbereiche.
1) BGS 511.1 bzw. SRSZ 520.250.1
GS 2022/052 1
511.75
2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung (Strafprozessordnung, StPO) vom 5. Oktober 20072), namentlich
die Nacheile (Art. 216 StPO) sowie die polizeilichen Befugnisse im Konkordatsraum nach Art. 13 und Art. 14 ZPK.
Art. 3 II. Aufgaben und anwendbares Recht
Aufgabenbereiche
1 Die Zuger Polizei nimmt auf dem im Kanton Schwyz gelegenen Teil des
Zugersees im Umfang ihrer sachlichen und funktionellen Zuständigkeit die
folgenden seepolizeilichen Aufgaben wahr:
a. Überwachung und Kontrolle der Schifffahrt nach den anwendbaren
Vorschriften der Binnenschifffahrtsgesetzgebung des Bundes sowie
der Schifffahrtsgesetzgebung des Kantons Schwyz (Einführungsgesetz
zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt [EGzBSG] vom 25. Oktober 19793); Verordnung über den Einsatz sowie das Stationieren und
Anlegen von Schiffen [Stationierungsverordnung, StatV] vom 10. Dezember 19794));
b. Anordnung der zur Wahrung der Verkehrssicherheit und zur Aufrechterhaltung des Schifffahrtsverkehrs notwendigen Massnahmen;
c. Einsatzbereitschaft während der Durchführung von Polizeitaucherausbildungen durch die Kantonspolizei Schwyz auf dem ganzen Gebiet
des Zugersees;
d. Sachverhaltsaufnahme bei Schiffsunfällen unter Vorbehalt des Beizugs der Strafverfolgungsbehörden des Kantons Schwyz;
e. Rapportierung und Anzeigeerstattung bei strafbaren Handlungen zuhanden der Strafverfolgungsbehörden des Kantons Schwyz sowie Berichterstattung an das Verkehrsamt des Kantons Schwyz;
f. Einziehung von Bussendepositen nach der Schweizerischen Strafprozessordnung sowie den geltenden Bestimmungen des Kantons
Schwyz;
2) SR 312.0
3) SRSZ 784.210
4) SRSZ 784.311
511.75
g. Erhebung von Ordnungsbussen nach dem Ordnungsbussengesetz
(OBG) vom 18. März 20165) bzw. der Ordnungsbussenverordnung
(OBV) vom 16. Januar 20196) und nach Ziff. 1 und 5 des Bussenkataloges gemäss Anhang zum kantonalen Ordnungsbussengesetz
(KOBG) vom 18. Februar 20097) bzw. der Vollzugsverordnung zum
kantonalen Ordnungsbussengesetz (KOBV) vom 18. August 20098) zu
Gunsten des Kantons Schwyz.
2 Ausgenommen sind Einsätze von Polizeitaucherinnen und Polizeitauchern
im Zugersee, bei welchen die Verwaltungsvereinbarung zwischen den
Kantonen Schwyz und Zug betreffend den Einsatz von Schwyzer Polizeitauchern auf Zuger Kantonsgebiet vom 1. Januar 2010 zur Anwendung
kommt.
3 Aufgebot und Einsatz des Feuerwehr-, Seerettungs- und Sanitätsdienstes
richten sich nach dem Recht und den Zuständigkeiten des Kantons Schwyz.
Art. 4
Grundsätze der Aufgabenerfüllung
1 Vorbehältlich übergeordneter Vorschriften erfolgt die Aufgabenerfüllung
durch die Zuger Polizei nach dem Recht des Kantons Schwyz.
2 Für den Erlass von Verfügungen wie auch den Bezug von Gebühren sind
die Behörden des Kantons Schwyz zuständig.
3 Die Verfügung und Veröffentlichung von Verkehrsanordnungen und Verkehrsbeschränkungen sind Sache der zuständigen Behörden des Kantons
Schwyz. Die Kantonspolizei Schwyz ist dafür besorgt, dass diese der Zuger
Polizei in geeigneter Form mitgeteilt werden.
Art. 5
Gerichtspolizeiliche Aufgaben
1 Bei Straftaten jeder Art obliegen der Zuger Polizei die polizeiliche Fahndung sowie die unaufschiebbaren Massnahmen, die auf dem im Kanton
Schwyz gelegenen Teil des Zugersees vorzunehmen sind.
2 Die Zuger Polizei benachrichtigt bei strafbaren Handlungen umgehend die
Strafverfolgungsbehörden des Kantons Schwyz.
3 Aufträge zu gerichtspolizeilichen Handlungen erteilen die zuständigen
Strafverfolgungs- und Justizbehörden des Kantons Schwyz von Fall zu Fall
und ausschliesslich über das Polizeikommando der Zuger Polizei.
5) SR 314.1
6) SR 314.11
7) SRSZ 233.210
8) SRSZ 233.211
511.75
4 Personen, die bei strafbaren Handlungen auf frischer Tat ertappt oder deren Verübung verdächtigt werden, die zur Verhaftung ausgeschrieben sind
oder deren Festnahme auf andere Weise angeordnet worden ist, sind von der
Zuger Polizei der Kantonspolizei Schwyz zuzuführen.
5 Die Kantonspolizei Schwyz und die Zuger Polizei regeln das Rapport- und
Meldewesen im Einzelnen.
III. Stellung der Polizeiangehörigen und Verantwortlichkeit des
Art. 6 Kantons Zug
Dienstverhältnis
1 Die Aufgaben im Kanton Schwyz nach dieser Vereinbarung werden ausschliesslich von Angehörigen der Zuger Polizei mit hoheitlicher polizeilicher Gewalt wahrgenommen.
2 Das Dienstverhältnis der eingesetzten Polizeiangehörigen richtet sich nach
dem Recht des Kantons Zug.
3 Sie tragen die Uniform, Zeichen und Waffen der Zuger Polizei.
4 Sie unterstehen der Disziplinargewalt des Kantons Zug. Disziplinarfehler,
die im Kanton Schwyz begangen wurden, sind den Vorgesetzten der fehlbaren Polizeiangehörigen zu melden.
Art. 7
Befehlsgewalt
1 Allgemeine Weisungen für die Tätigkeiten der Angehörigen der Zuger Polizei im Kanton Schwyz sind von deren Vorgesetzten nach Rücksprache mit
der Kantonspolizei Schwyz zu erlassen.
Art. 8
Verantwortlichkeit
1 Der Kanton Zug haftet für den Schaden, der Dritten im Rahmen der Aufgabenerfüllung entsteht, nach seinem Recht.
2 Für den Schaden, der dem Kanton Schwyz entstanden ist, haftet der
Kanton Zug, soweit er von den eingesetzten Polizeiangehörigen vorsätzlich
oder grobfahrlässig verursacht wurde. Der Rückgriff auf die Polizeiangehörigen richtet nach dem Recht des Kantons Zug.
3 Vorbehalten bleibt die Haftung des Kantons Zug als Motorfahrzeug- bzw.
Schiffshalter gemäss Bundesrecht.
511.75
Art. 9
Versicherung und Rechtsschutz
1 Die Versicherung und der Rechtsschutz der im Rahmen dieser Vereinbarung auf dem Gebiet des Kantons Schwyz eingesetzten Polizeiangehörigen
ist Sache des Kantons Zug.
Art. 10 IV. Kosten
Betriebs- und Einsatzmittel
1 Der Kanton Zug versorgt die im Kanton Schwyz eingesetzten Polizeiangehörigen mit den erforderlichen Betriebs- und Einsatzmitteln.
Art. 11
Abgeltung
1 Der Kanton Schwyz entschädigt den Kanton Zug für den im Hinblick auf
die Aufgabenerfüllung gemäss Art. 3 ff. entstandenen Aufwand an personellen Ressourcen, Betriebs- und Einsatzmitteln mit einem jährlichen
Pauschalbetrag von 3000 Franken. Dieser Pauschalbetrag wird jeweils Ende
Januar für das entsprechende Jahr zur Zahlung fällig.
2 Aufwände im Zusammenhang mit Einsätzen, welche über die übliche Aufgabenerfüllung gemäss Art. 3 ff. hinausgehen, werden dem Kanton Schwyz
auf Grundlage des massgeblichen Gebührentarifs des Kantons Zug zusätzlich in Rechnung gestellt. Vorbehalten bleiben die Kostenpflicht der Verursachenden oder Leistungen Dritter.
3 Die Einnahmen aus Ordnungsbussen nach eidgenössischem und kantonalem Recht sind an die Staatskasse des Kantons Schwyz zu entrichten.
Art. 12 V. Schlussbestimmungen
Vollzug
1 Die Aufsicht über den Vollzug dieser Vereinbarung obliegt der Sicherheitsdirektion des Kantons Zug.
2 Die Kantonspolizei Schwyz und die Zuger Polizei erlassen die erforderlichen Weisungen für die weiteren Einzelheiten der Zusammenarbeit.
3 Gestützt auf Art. 21 ZPK erstattet der Kanton Zug dem Kanton Schwyz
jährlich Bericht über die wesentlichen Tätigkeitsfelder der Leistungserbringung.
511.75
Art. 13
Streitbeilegung
1 Die Vertragsparteien bemühen sich, Streitigkeiten durch Verhandlung oder
Vermittlung beizulegen.
2 Andernfalls richtet sich die Beilegung von Streitigkeiten nach dem Verfahren gemäss der Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (Rahmenvereinbarung, IRV) vom 24. Juni 20059)
(Art. 31 ff. IRV i.V.m. Art. 45 ZPK).
3 Die Vertragsparteien verpflichten sich, vor Erhebung einer Klage am
Streitbeilegungsverfahren gemäss IRV teilzunehmen.
Art. 14
Inkrafttreten und Vertragsdauer
1 Diese Vereinbarung tritt mit der Zustimmung der Regierungen beider Vertragsparteien und der gegenseitigen Unterzeichnung auf den 1. Januar 2023
in Kraft.
2 Sie wird für die Dauer bis zum 31. Dezember 2025 abgeschlossen und gilt
stillschweigend jeweils um ein Jahr verlängert, wenn sie nicht von einer
Vertragspartei unter Beachtung einer zwölfmonatigen Frist auf das Ende eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt wird.
9) BGS 914.2 bzw. SRSZ 180.110.1
511.75
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
30.08.2022 01.01.2023 Erlass Erstfassung GS 2022/052
511.75
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 30.08.2022 01.01.2023 Erstfassung GS 2022/052