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Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten

Basel-Stadt · 300.150 · ordinance

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Contents: 3 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3

3 provisions

§ 1

Zuständigkeiten 1 Das Gesundheitsdepartement ist für den Vollzug der eidgenössischen Tabakproduktegesetzgebung zuständig. 2 Die Zuständigkeit für den Vollzug der Vorschriften über die Plakatwerbung auf öffentlichem Grund und Boden richtet sich nach der Plakatverordnung vom 7. Februar 1933 2).

§ 2

Übertragung von Vollzugsaufgaben 1 Vollzugsaufgaben können Personen und Organisationen des öffentlichen oder des privaten Rechts übertragen werden.

§ 3

Gebühren 1 Die Vollzugsbehörden erheben Gebühren für die durchgeführten Kontrollen und die getroffenen Massnahmen, es sei denn, die Kontrollen führen zu keinen Beanstandungen. 2 Die Gebühren richten sich nach dem Zeitaufwand. Der Stundensatz beträgt Fr. 145. 3 Für analytische Untersuchungen gilt der Gebührentarif 3) für die amtliche Lebensmittelkontrolle des Verbands der Kantonschemiker der Schweiz. Schlussbestimmung Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt am fünften Tag nach der Publikation in Kraft. 1) SR 818.32. 2) SG 569.500. 3) § 3 Abs. 3: Dieser Tarif wird hier nicht abgedruckt. Er kann beim Kantonalen Laboratorium eingesehen werden. Gesundheit 300.150 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 27.05.2025 05.06.2025 Erlass Erstfassung KB 31.05.2025 Gesundheit 300.150 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 27.05.2025 05.06.2025 Erstfassung KB 31.05.2025

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