§ 1
Zuständigkeiten 1 Das Gesundheitsdepartement ist für den Vollzug der eidgenössischen Tabakproduktegesetzgebung zuständig. 2 Die Zuständigkeit für den Vollzug der Vorschriften über die Plakatwerbung auf öffentlichem Grund und Boden richtet sich nach der Plakatverordnung vom 7. Februar 1933 2).