1 Die Schiffsverschreibung entsteht, unter Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen, mit der Eintragung in das Schiffsregister. Der Vertrag auf Errichtung einer Schiffsverschreibung bedarf zu seiner Gültigkeit der schriftlichen Form. Artikel 32 Absatz 2 ist anwendbar.
2 Steht das Schiff im Miteigentum, so kann jeder Eigentümer seinen Anteil mit einer Schiffsverschreibung belasten. Steht das Schiff im Gesamteigentum, so kann es nur insgesamt und im Namen aller Eigentümer verschrieben werden.
3 Über die errichtete Schiffsverschreibung wird auf Verlangen des Gläubigers ein Auszug aus dem Schiffsregister ausgestellt, dem jedoch nur die Eigenschaft eines Beweismittels, und nicht eines Wertpapiers, zukommt.
Art. 42
1 Die Schiffsverschreibung geht unter mit der Löschung des Eintrags. Ist die Forderung untergegangen, so kann der Eigentümer des verschriebenen Schiffes vom Gläubiger verlangen, dass er die Löschung des Eintrages bewillige.
2 Der Untergang infolge von Enteignung richtet sich nach den Vorschriften des Enteignungsrechtes.
3 Ist der Schiffseigentümer nicht Schuldner der Forderung, so kann er die Forderung unter den gleichen Voraussetzungen ablösen, unter denen der Schuldner zur Tilgung der Forderung befugt ist.
4 Befriedigt er den Gläubiger, so geht die Forderung auf ihn über.
Art. 43
1 Die Schiffsverschreibung belastet das Schiff mit Einschluss aller Bestandteile und aller Zugehör.
2 Die Rechte Dritter an der Zugehör bleiben vorbehalten.
Art. 44
1 Ist das verpfändete Schiff vermietet, so erstreckt sich die Pfandhaft auch auf die Mietzinsforderungen, die seit Anhebung der Betreibung auf Verwertung des Schiffes oder seit der Eröffnung des Konkurses über den Schuldner bis zur Verwertung auflaufen.
2 Den Zinsschuldnern gegenüber ist diese Pfandhaft erst wirksam, nachdem ihnen von der Betreibung Mitteilung gemacht oder der Konkurs veröffentlicht worden ist.
3 Rechtsgeschäfte des Schiffseigentümers über noch nicht verfallene Mietzinsforderungen sowie die Pfändung durch andere Gläubiger sind gegenüber einem Schiffspfandgläubiger, der vor der Fälligkeit der Forderung Betreibung auf Verwertung des Schiffes angehoben hat, nicht wirksam.
4 Den Mietzinsforderungen sind Ansprüche des Eigentümers aus Charterverträgen gleichgestellt.
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1971, in Kraft seit 1. Febr. 1972 (AS 1972 345; BBl 1970 II 1236).
Art. 45
Forderungen, für welche eine Schiffsverschreibung eingetragen ist, unterliegen keiner Verjährung.
Art. 46
Bei Wertverminderungen des Pfandes stehen dem Gläubiger die nämlichen Rechte zu, wie sie die Artikel 808 Absätze 1 und 2, 809 und 810 Absatz 1 des Zivilgesetzbuches dem Grundpfandgläubiger einräumen.
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1971, in Kraft seit 1. Febr. 1972 (AS 1972 345; BBl 1970 II 1236).
SR 210
Art. 47
Die Vorschriften der Artikel 813–815 des Zivilgesetzbuches über die Pfandstelle beim Grundpfand finden auf die Schiffsverschreibung entsprechende Anwendung.
SR 210
Art. 48
Die Rechte des Gläubigers auf Befriedigung aus dem Pfande beurteilen sich nach den Artikeln 816–819 des Zivilgesetzbuches.
SR 210
Art. 49
1 Eine fällig gewordene Versicherungssumme darf nur mit Zustimmung aller aus dem Register ersichtlichen Pfandgläubiger an den Eigentümer des versicherten Schiffes ausbezahlt werden.
2 Gegen angemessene Sicherstellung ist sie jedoch dem Eigentümer zum Zwecke der Wiederherstellung des Unterpfandes herauszugeben.
Art. 50
1 Wird das verschriebene Schiff veräussert, so bleibt die Haftung des Schiffes und des Schuldners, wenn es nicht anders verabredet ist, unverändert.
2 Hat aber der neue Eigentümer die Schuldpflicht für die Pfandforderung übernommen, so wird der frühere Schuldner frei, wenn der Gläubiger diesem gegenüber nicht binnen Jahresfrist schriftlich erklärt, ihn beibehalten zu wollen.
3 Von der Übernahme der Schuld durch den Erwerber hat das Schiffsregisteramt dem Gläubiger unter Hinweis auf die vorstehende Bestimmung Kenntnis zu geben.
4 Die Jahresfrist für die Erklärung des Gläubigers läuft von dieser Mitteilung an.
Art. 51
1 Der Anspruch auf Errichtung eines gesetzlichen Pfandrechtes besteht
1. für die Forderung des Verkäufers an dem verkauften Schiffe;
2. für die Forderung der Miterben und Gemeinder aus Teilung an den Schiffen, die der Gemeinschaft gehörten;
3. für die Forderungen aus Reparaturen eines Schiffes an dem reparierten Schiffe.
2 Die in diesem Artikel genannten gesetzlichen Pfandrechte bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Eintragung in das Schiffsregister. Diese hat zu erfolgen in den Fällen der Ziffern 1 und 2 binnen drei Monaten nach der Übertragung des Eigentums, im Falle von Ziffer 3 binnen drei Monaten nach der Abnahme des reparierten Schiffes durch den Schiffseigentümer.
3 Die Artikel 38–50 dieses Gesetzes finden auf die gesetzlichen Pfandrechte entsprechende Anwendung.
Art. 52
Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 22 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
Art. 53
An einem in das Schiffsregister aufgenommenen Schiffe kann weder ein Faustpfandrecht bestellt noch ein Retentionsrecht geltend gemacht werden.
Art. 53bis
1 Folgende Forderungen nebst Zinsen und Kosten des Verfahrens zur Erlangung eines vollstreckbaren Titels geniessen an dem Schiff, seinen Bestandteilen und seiner Zugehör ein gesetzliches Pfandrecht ohne Eintragung im Schiffsregister (Privileg), das den vertraglichen Pfandrechten (Schiffsverschreibung) nach Artikel 38 und den gesetzlichen Pfandrechten nach Artikel 51 im Range vorgeht:
1. im Falle der Pfändung und Verarrestierung des Schiffes die Kosten der Instandhaltung seit Eintritt dieser Massnahmen und der für die Instandhaltung unerlässlichen Ausbesserungskosten;
2. die Forderungen aus Arbeitsverträgen des Schiffsführers und der übrigen Mitglieder der Schiffsbesatzung, wobei die Forderungen auf Gehälter, Löhne oder Vergütungen nur bis zur Höhe des Betrages privilegiert sind, der einem Zeitraum von sechs Monaten entspricht;
3. die Forderungen aus Hilfeleistung oder Bergung sowie die Beiträge des Schiffes zur Havarie-Grosse;
4. die Ersatzforderungen des Gläubigers einer Schiffsverschreibung für seine Vorkehrungen zur Abwehr oder Beseitigung von Wertverminderungen des Pfandes gemäss den Artikeln 808 Absatz 3 und 810 Absatz 2 des Zivilgesetzbuches.
2 Forderungen, die entstehen, während ein Schiff durch eine andere Person als den Eigentümer betrieben wird, geniessen gleichwohl ein gesetzliches Pfandrecht, es sei denn, das Schiff sei dem Eigentümer durch eine unerlaubte Handlung entzogen worden und der Gläubiger sei nicht in gutem Glauben gewesen. Die gesetzlichen Pfandrechte ohne Eintragung entstehen, gleichgültig ob das Schiff im In- oder Ausland oder überhaupt nicht in einem Schiffsregister eingetragen ist.
3 Der Rang der gesetzlichen Pfandrechte ohne Eintragung bestimmt sich nach der Reihenfolge ihrer Aufzählung in Absatz 1 hiervor. Der Rang zwischen den in Absatz 1 Ziffer 3 genannten Forderungen bestimmt sich jedoch in umgekehrter Reihenfolge der Zeitpunkte, zu denen sie entstanden sind. Reicht der zu verteilende Erlös nicht aus, so wird er unter die gleichrangigen Gläubiger nach dem Verhältnis ihrer Forderungen aufgeteilt.
4 Die gesetzlichen Pfandrechte ohne Eintragung erlöschen mit der Tilgung der sichergestellten Forderung, mit der Zwangsverwertung des Schiffes sowie mit Ablauf eines Jahres seit dem Tage, an dem die sichergestellte Forderung fällig geworden ist, und bei Forderungen aus Hilfeleistung oder Bergung mit Ablauf eines Jahres seit dem Tage, an dem diese Massnahmen abgeschlossen sind, sofern der Gläubiger innerhalb dieser Fristen sein Pfandrecht nicht durch Klage, Betreibung auf Pfandverwertung oder Eingabe im Konkurs geltend gemacht hat oder ihm ein Arrest bewilligt worden ist.
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1971, in Kraft seit 1. Febr. 1972 (AS 1972 345; BBl 1970 II 1236).
SR 210
Art. 54
1 Die Zwangsvollstreckung in registrierte Schiffe richtet sich nach den Regeln über die Vollstreckung in Grundstücke, sofern nicht in diesem Gesetze oder in der Vollziehungsverordnung etwas anderes bestimmt wird. Die Obliegenheiten des Grundbuchamtes werden durch das Schiffsregisteramt ausgeübt.
2 Die Schiffsverschreibung wird im Vollstreckungsverfahren der Grundpfandverschreibung gleichgestellt.
3 Ist das mit einem vertraglichen oder gesetzlichen Pfandrecht belastete Schiff nicht in einem schweizerischen Schiffsregister eingetragen, so kann der Gläubiger gegen einen in der Schweiz wohnhaften Schuldner je nach seiner Person die Betreibung auf Pfändung oder auf Konkurs anheben oder das Schiff, trotz der pfandrechtlichen Deckung, mit Arrest belegen lassen, selbst wenn der Schuldner in der Schweiz wohnt. Auf das Verfahren finden die Artikel 54 Absätze 1 und 2 und 57–61 entsprechende Anwendung.
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1971, in Kraft seit 1. Febr. 1972 (AS 1972 345; BBl 1970 II 1236).
Art. 55
1 Die Betreibung auf Pfandverwertung ist bei dem am Ort des Schiffsregisters, in dem das Schiff in der Schweiz eingetragen ist, zuständigen Betreibungsamt anzuheben und von diesem zu leiten, auch wenn sich das Schiff nicht in dessen Betreibungskreis befindet.
2 Ebenso haben Pfändung, Verwaltung und Verwertung des Schiffes durch dasselbe Betreibungsamt zu erfolgen.
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1971, in Kraft seit 1. Febr. 1972 (AS 1972 345; BBl 1970 II 1236).
Art. 56
1 Ist eine Betreibung auf Pfändung angehoben worden, so werden Schiffe nur gepfändet, wenn das übrige bewegliche und unbewegliche Vermögen des Schuldners zur Deckung der Forderung nicht ausreicht oder wenn Gläubiger und Schuldner es gemeinsam verlangen. Artikel 95 Absatz 3 des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes vom 11. April 1889 bleibt vorbehalten.
2 Von mehreren Schiffen werden zuerst diejenigen gepfändet, die sich nicht auf der Fahrt befinden, in letzter Linie diejenigen, welche ausländische Gewässer befahren.
SR 281.1
Art. 57
1 Wird ein Schiff gepfändet, so ist der Schiffsbrief unverzüglich dem Betreibungsamte auszuhändigen und von diesem in Verwahrung zu nehmen. Schiffseigentümer und Schiffsführer sind verpflichtet, das Schiff dem Betreibungsamte auf die erste Aufforderung hin zur Verfügung zu stellen.
2 Der Schiffsführer hat während der Dauer der Pfändung die vom Betreibungsamt gegebenen Weisungen zu befolgen. Die Einnahmen aus den Verträgen über die Verwendung des Schiffes sind an das Betreibungsamt abzuliefern.
3 Ist der Schiffseigentümer zugleich Schiffsführer, so kann das Betreibungsamt ihn jederzeit durch eine Drittperson ersetzen.
4 Das gepfändete Schiff wird in amtliche Verwahrung genommen, sofern die Gefahr besteht, dass es in das Ausland verbracht werde, es wäre denn, dass die betreibenden Gläubiger auf die amtliche Verwahrung schriftlich verzichten.
5 Aus den während der Dauer der Pfändung einkassierten Erträgnissen können den betreibenden Gläubigern Abschlagszahlungen geleistet werden.
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1971, in Kraft seit 1. Febr. 1972 (AS 1972 345; BBl 1970 II 1236).
Art. 58
Ist ein Schiff gepfändet worden, so kann das Verwertungsbegehren frühestens einen Monat und spätestens ein Jahr nach der Pfändung gestellt werden. Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so laufen diese Fristen vom Tage des letzten Pfändungsbegehrens.
Art. 59
1 In der Betreibung auf Pfandverwertung übt das Betreibungsamt von der Zustellung des Zahlungsbefehles an die Verwaltung aus, sofern nicht der Gläubiger ausdrücklich oder durch Nichtleistung des Kostenvorschusses darauf verzichtet. Während der Dauer der Verwaltung ist Artikel 57 anwendbar.
2 Hat der Schuldner oder der Pfandeigentümer gegen den Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag erhoben, so fordert das Betreibungsamt den Gläubiger auf, innerhalb 20 Tagen entweder direkt Klage auf Anerkennung der Forderung oder Feststellung des Pfandrechtes anzuheben oder ein Rechtsöffnungsbegehren zu stellen und, wenn dieses abgewiesen werden sollte, innerhalb 20 Tagen seit rechtskräftiger Abweisung den ordentlichen Prozess auf Feststellung der Forderung oder des Pfandrechts einzuleiten. Die Aufforderung erfolgt mit der Androhung, dass im Falle der Nichteinhaltung dieser Fristen die beim Betreibungsamte eingegangenen Erträgnisse dem Schuldner oder Pfandeigentümer ausgehändigt würden.
3 Die Verwertung kann frühestens einen Monat und spätestens ein Jahr von der Zustellung des Zahlungsbefehles an verlangt werden.
Art. 60
1 Ist über den Schiffseigentümer der Konkurs eröffnet worden, so hat er oder der Schiffsführer das Schiff unverzüglich an den von der Konkursverwaltung bezeichneten Ort zu bringen. Die hieraus erwachsenden Kosten werden aus der Masse ersetzt.
2 Der Schiffsbrief ist unverzüglich der Konkursverwaltung auszuhändigen.
Art. 61
1 Bei der Versteigerung eines Schiffes sind die Pfandschulden und die ausstehenden pfandversicherten Zinsen aus dem Steigerungserlöse bar zu bezahlen, auch wenn die Kapitalschuld nicht fällig ist.
2 Die Kosten der Wegschaffung eines gestrandeten, manövrierunfähigen oder gesunkenen Schiffes, das die Behörden im öffentlichen Interesse haben wegschaffen müssen, werden im Falle der Zwangsvollstreckung des Schiffes aus dem Verwertungserlös wie die Kosten der Verwertung vorab gedeckt.
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1971, in Kraft seit 1. Febr. 1972 (AS 1972 345; BBl 1970 II 1236).
Art. 62
Wer die in den Artikeln 7, 10, 18, 19 und 20 aufgestellte Anmeldepflicht verletzt, wird von der kantonalen Aufsichtsbehörde mit einer Ordnungsbusse von 10 bis 1000 Franken belegt.
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1971, in Kraft seit 1. Febr. 1972 (AS 1972 345; BBl 1970 II 1236).
Art. 63
1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a. zur Aufnahme in das Schiffsregister ein Schiff anmeldet, das schon in einem in- oder ausländischen Register registriert ist, und diese Tatsache der Registrierung dem Schiffsregisterführer verschweigt;
b. im Ausland an einem Schiff, das in der Schweiz registriert ist, vertragliche Pfandrechte oder Nutzniessungen bestellt oder persönliche Rechte vormerken lässt, durch welche die Rechtsstellung der im schweizerischen Register eingetragenen Berechtigten beeinträchtigt wird.
2 Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.
Fassung gemäss Ziff. I 9 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Anpassung des Nebenstrafrechts an das geänderte Sanktionenrecht, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 254; BBl 2018 2827).
Art. 64
Der Schiffseigentümer oder Schiffsführer, der die ihm vom Betreibungs- oder Konkursamt oder von der Konkursverwaltung erteilten Weisungen nicht befolgt, insbesondere das Schiff nach gestelltem Verlangen nicht zur Verfügung hält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Fassung gemäss Ziff. I 9 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Anpassung des Nebenstrafrechts an das geänderte Sanktionenrecht, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 254; BBl 2018 2827).
Art. 65
1 Wird eine Widerhandlung beim Besorgen der Angelegenheiten einer juristischen Person, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder Einzelfirma oder sonst in Ausübung geschäftlicher oder dienstlicher Verrichtungen für einen andern begangen, so finden die Strafbestimmungen auf diejenigen natürlichen Personen Anwendung, welche die Tat verübt haben.
2 Der Geschäftsherr oder Arbeitgeber, Auftraggeber oder Vertretene, der von der Widerhandlung Kenntnis hat oder nachträglich Kenntnis erhält und, obgleich es ihm möglich wäre, es unterlässt, sie abzuwenden oder ihre Wirkungen aufzuheben, untersteht der gleichen Strafandrohung wie der Täter.
3 Ist die Widerhandlung darauf zurückzuführen, dass der Geschäftsherr oder Arbeitgeber, Auftraggeber oder Vertretene seine Aufsichts- oder Sorgfaltspflichten verletzte, so untersteht er der gleichen Strafandrohung wie der Täter, kann jedoch nur mit Busse bestraft werden.
4 Ist der Geschäftsherr oder Arbeitgeber, Auftraggeber oder Vertretene eine juristische Person, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, Einzelfirma oder Personengesamtheit ohne Rechtspersönlichkeit, so finden die Absätze 2 und 3 auf die schuldigen Organe, Organmitglieder, geschäftsführenden Gesellschafter, tatsächlich leitenden Personen oder Liquidatoren Anwendung.
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1971, in Kraft seit 1. Febr. 1972 (AS 1972 345; BBl 1970 II 1236).
Art. 65bis
Die Kantone verfolgen und beurteilen die nach diesem Gesetz unter Strafe gestellten Handlungen.
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1971, in Kraft seit 1. Febr. 1972 (AS 1972 345; BBl 1970 II 1236).
Art. 66
1 Der Bundesrat erlässt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften, wie namentlich über die Einrichtung und Führung des Registers, die zu erhebenden Gebühren und die Pflicht der Schiffsregisterämter, den eidgenössischen Behörden die registrierten Schiffe zu melden.
2 Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Voraussetzungen ein Rheinschiff die schweizerische Flagge führen darf. Er kann vorschreiben, dass Aktien- und Kommanditaktiengesellschaften, denen solche Schiffe gehören, nur Namensaktien ausgeben dürfen.
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1971, in Kraft seit 1. Febr. 1972 (AS 1972 345; BBl 1970 II 1236).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1985, in Kraft seit 15. Juli 1986 (AS 1986 1130; BBl 1984 II 1453).
Art. 67
1 Der Eigentümer eines Rheinschiffes hat innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten der Änderung vom 4. Oktober 1985 des vorliegenden Bundesgesetzes dem Schiffsregisteramt eine Bescheinigung beizubringen, dass die neuen Voraussetzungen nach Artikel 4 Absätze 2 und 3 für die Aufnahme eines Schiffes erfüllt sind. Das Schiffsregisteramt kann aus wichtigen Gründen die Frist um höchstens ein Jahr verlängern.
2 Wird die Bescheinigung nicht fristgemäss beigebracht, so ist das Schiff nach Artikel 19 im Schiffsregister zu streichen.
3 Schiffe, die beim Inkrafttreten der Änderung vom 4. Oktober 1985 des vorliegenden Bundesgesetzes bereits im Schiffsregister eingetragen sind und lediglich die neue Mindestgrösse nicht haben, können eingetragen bleiben.
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1985, in Kraft seit 15. Juli 1986 (AS 1986 1130; BBl 1984 II 1453).
Diese Änderung ist am 15. Juli 1986 in Kraft getreten (AS 1986 1130 1134).
Art. 68
Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.
Datum des Inkrafttretens: 1. April 1924
BRB vom 24. März 1924 (AS 40 62).