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12 provisions
Artikel 1
Schutzziele
1 Dieses Reglement bezweckt:
a) die langfristige, ungeschmälerte und umfassende Erhaltung des Gebiets Scheidnössli (Gemeinde Erstfeld) mit seinen einzigartigen geologischen Aufschlüssen am Kontakt zwischen Kristallin und Sedimentbedeckung des Aarmassivs. Der Besenheide-Föhrenwald, die
Trockenwiesen und die Amphibienlaichgewässer, wo die Erhaltung
seltener Lebensräume und geschützter Tier- und Pflanzenarten im
Vordergrund steht, sollen durch gezielte Pflege erhalten werden.
Weiter sollen mit geeigneten Massnahmen die Aufschlüsse als Anschauungsobjekte und zu Bildungs- und Forschungszwecken einer
breiteren Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden
b) den besonderen Schutz der Amphibien und Reptilien
2 Die Pflege und die Bewirtschaftung richten sich nach den jeweils anzustrebenden Natur- und Landschaftsschutzzielen. Was das Waldareal betrifft,
richten sich Pflege und Bewirtschaftung prioritär nach den Grundsätzen der
Schutzwaldbewirtschaftung.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
10.5135 Kanton Uri
Artikel 2
Schutzobjekte
1 Die geologischen Aufschlüsse im Gebiet Scheidnössli und die angrenzenden Trockenwiesen und Amphibienlaichgewässer in der Gemeinde Erstfeld
werden unter Schutz gestellt. Die folgenden im kantonalen Schutzinventar
inventarisierten Schutzobjekte (Gebiete) sind Bestandteile dieses Reglements:
Inventar Nr. Name Bedeutung
LS.1206.04 Landschaft Scheidnössli national (Nr.1610)
NS.1206.24 Trockenwiesen im Bereich
Neat-Portal
regional
Artikel 3 NS.1206.26 Geotop Scheidnössli regional
Gliederung und Zweck der Schutzzonen
1 Das Schutzgebiet wird in folgende Schutzzonen gegliedert:
a) Geotopschutzzone
b) Kernzone Geotop
c) Kernzone Trockenwiese
2 Die Lage und die Abgrenzung der Schutzzonen ergeben sich aus dem
Schutzzonenplan im Anhang, der Bestandteil dieses Reglements ist.
3 Die «Geotopschutzzone» bezweckt die Erhaltung von grösseren flächigen
Erscheinungen dieser Kontaktzone sowie deren Ansicht und Erlebbarkeit.
4 Die «Kernzone Geotop» bezweckt die ungeschmälerte Erhaltung der einmaligen geologischen Aufschlüsse.
5 Die «Kernzone Trockenwiese» bezweckt den Erhalt der artenreichen Trockenwiesen und der angrenzenden Waldränder sowie der Amphibienlaichgewässer mit ihren standorttypischen Pflanzengesellschaften und Tiergemeinschaften.
Artikel 4
Allgemeine Schutzbestimmungen
1 Verboten sind in den Schutzzonen gemäss Artikel 3 alle Massnahmen,
Bauten und Anlagen, die:
a) die Schutzobjekte gefährden oder beeinträchtigen
b) Pflanzen oder Tiere beeinträchtigen
c) die natürlichen Verhältnisse nachteilig verändern
d) im Landschaftsbild störend in Erscheinung treten
Kanton Uri 10.5135
2 Insbesondere ist es verboten:
a) Bauten und Anlagen aller Art zu errichten, sofern sie nicht dem
Schutzzweck oder der Schutzwaldbewirtschaftung dienen
b) Gelände zu verändern, insbesondere Material abzulagern, abzugraben und zu entnehmen
c) die geologischen Aufschlüsse zu verändern
d) das Gebiet ausserhalb der offiziellen Wege zu befahren, es sei denn
zu Pflege- und Unterhaltsmassnahmen im Sinne dieses Reglements
e) Abfälle jeglicher Art liegen zu lassen
3 Bestehende Beeinträchtigungen sind rückgängig zu machen oder zu vermindern. Ausgenommen davon sind alle Werke, die für die Waldbewirtschaftung errichtet wurden.
4 Massnahmen zur Abwehr von Naturgefahren bleiben unter Berücksichtigung der Schutzziele zulässig.
Artikel 5
Besondere Schutzbestimmungen «Kernzone Geotop»
1 In der «Kernzone Geotop» ist zusätzlich zu den allgemeinen Schutzbestimmungen nach Artikel 4 untersagt:
a) das Gelände ausserhalb der im Schutzzonenplan bezeichneten Wege zu betreten, es sei denn für Pflege- und Unterhaltsmassnahmen
im Sinne dieses Reglements
b) Gesteinsproben und Sammlerstücke zu entnehmen
Artikel 6 c) Werkzeuge aller Art zum Abbruch von Gesteinen zu verwenden
Besondere Schutzbestimmungen «Kernzone Trockenwiese»
1 In der «Kernzone Trockenwiese» ist zusätzlich zu den allgemeinen Schutzbestimmungen nach Artikel 4 untersagt:
a) wildlebende Tiere zu stören, zu fangen, zu verletzen oder zu töten;
ausgenommen bleibt die bewilligte Jagd
b) seltene oder geschützte Pflanzen zu pflücken, auszugraben oder zu
zerstören
c) standortfremde Tiere und Pflanzen anzusiedeln
d) Feuer anzufachen
e) Pflanzenbehandlungsmittel gemäss Anhang 2.5 oder Dünger und
diesen gleichgestellten Erzeugnissen gemäss Anhang 2.6 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (SR 814.81) zu verwenden
10.5135 Kanton Uri
Artikel 7
Pflege, Nutzung und Unterhalt
1 Das Schutzgebiet ist – falls notwendig – fachgerecht und standortgerecht
zu unterhalten und zu pflegen. Sämtliche Unterhalts- und Pflegearbeiten haben sich nach den Schutzzielen zu richten. Das Amt für Raumentwicklung
erstellt dazu in Zusammenarbeit mit dem Amt für Forst und Jagd und nach
Anhörung der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern
einen separaten Bewirtschaftungs- und Pflegeplan.
2 Die Planung und Kontrolle der Bewirtschaftung im Wald obliegen dem Amt
für Forst und Jagd.
3 Das Amt für Raumentwicklung und das Amt für Forst und Jagd sorgen mit
geeigneten Massnahmen für die Umsetzung des Bewirtschaftungs- und
Pflegeplans.
4 Die Justizdirektion kann im Rahmen dieses Reglements und der verfügbaren Kredite mit den betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern oder den Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern Verträge abschliessen, um die zweckmässige Pflege des Schutzgebiets sicherzustellen.
5 Können die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer oder die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter die Pflegearbeiten der Trockenwiesen und
der Amphibienlaichgebiete nicht selbst sicherstellen, sind sie verpflichtet,
Pflege und Unterhalt durch den Kanton Uri oder dessen Beauftragte zu dulden.
Artikel 8
Markierungen
1 Das Amt für Raumentwicklung markiert im Gelände in Absprache mit dem
Amt für Forst und Jagd und mit den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern die Grenzen der Schutzobjekte und der Bewirtschaftungseinheiten
sowie die für die Öffentlichkeit begehbaren Wege, soweit dies für den
Schutz der Objekte notwendig ist.
Artikel 9
Abgeltung von Leistungen
1 Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer oder die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter haben, gestützt auf Artikel 18c Absatz 2 NHG und
im Rahmen vertraglicher Vereinbarungen, Anspruch auf angemessene Abgeltung, wenn im Interesse der Schutzziele die bisherige Nutzung eingeschränkt oder eine Leistung ohne entsprechenden wirtschaftlichen Ertrag erbracht wird.
2 Angeordnete Zaunarbeiten zur Erreichung der Schutzziele werden durch
den Kanton finanziert.
Artikel 10 Kanton Uri 10.5135
Vollzug
1 Das Amt für Raumentwicklung vollzieht in Zusammenarbeit mit dem Amt
für Forst und Jagd dieses Reglement. Es beaufsichtigt die Schutzobjekte
und wacht über die Schutzziele. Es führt zur Qualitätssicherung Erfolgskontrollen durch.
2 Der Vollzug im Wald obliegt dem Amt für Forst und Jagd.
3 Wenn besondere Verhältnisse vorliegen, insbesondere wenn die Schutzziele nach Artikel 1 oder ein überwiegendes öffentliches oder wissenschaftliches Interesse es erfordern, kann die Justizdirektion in Absprache mit dem
Amt für Forst und Jagd unter sichernden Bedingungen Ausnahmen von den
Bestimmungen dieses Reglements bewilligen. Sie kann damit Bedingungen
und Auflagen verknüpfen.
4 Die Justizdirektion erlässt ein Konzept für die Besucherlenkung.
Artikel 11
Strafbestimmungen
1 Es gelten die kantonalen und bundesrechtlichen Strafbestimmungen.
Artikel 12
Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt am 1. Juli 2024 in Kraft.
10.5135 Kanton Uri
A1 Anhang 1: Schutzzonenplan Scheidnössli
Artikel A1-1
1 Schutzzonenplan Scheidnössli:
Kanton Uri 10.5135
10.5135 Kanton Uri
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
11.06.2024 01.07.2024 Erlass Erstfassung AB 21.06.2024
Kanton Uri 10.5135
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 11.06.2024 01.07.2024 Erstfassung AB 21.06.2024