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23 provisions
Art. 1
Geltungsbereich
1 Dieser Normalarbeitsvertrag ist auf das ganze Gebiet des Kantons Wallis
anwendbar.
2 Er regelt die Arbeitsverhältnisse zwischen Arbeitgebern der Luftseilbahnen,
Sesselbahnen, Skiliften und ähnlichen Betrieben und ihren Mitarbeitern unabhängig von der Art der Entlöhnung und dem Beschäftigungsgrad. Die Einzelarbeitsverträge werden auf Grund dieses Normalarbeitsvertrages abgeschlossen.
Art. 2 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
Wirkungen
1 Dieser Normalarbeitsvertrag drückt den Willen zwischen den Vertragsparteien aus, es sei denn sie weichen mit einer schriftlichen Vereinbarung im
Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen der Artikel 361 und 362 des Obligationenrechts (OR) davon ab.
2 Von den Artikeln 10 Absatz 2 (Arbeitszeit) und 12 Absatz 1 (Ferienanspruch) des vorliegenden Normalarbeitsvertrages kann nicht abgewichen
werden, da sie sich auf Vorschriften des Bundesgesetzes über die Arbeit in
Unternehmen des öffentlichen Verkehrs (AZG) und der Verordnung zum
Arbeitszeitgesetz (AZGV) beziehen.
3 Mit Beschluss vom 23. November 2022 (SGS 221.605) hat der Staatsrat zwingende Mindestlöhne bis zum 31. Mai 2027 erlassen. Es kann daher
nicht von Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 14 Absatz 1, 2 und 4 des vorliegenden Normalarbeitsvertrags sowie von dessen Anhang abgewichen werden,
d.h. vom Lohn von 4'005 Franken ab dem 1. Januar 2023 und von den Löhnen des 1., 3. und 5. Jahres in der Branche ab dem 1. Juni 2023. *
2 Allgemeine Bestimmungen
Art. 3
Pflichten des Arbeitgebers
1 Der Arbeitgeber hat im Arbeitsverhältnis die Persönlichkeit des Arbeitnehmers zu achten und zu schützen, auf dessen Gesundheit gebührend Rücksicht zu nehmen und für die Wahrung der Sittlichkeit zu sorgen (Art. 328
Abs. 1 OR).
2 Er hat zum Schutz von Leben und Gesundheit des Arbeitnehmers die
Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand
der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebes angemessen
sind, soweit es mit Rücksicht auf das einzelne Arbeitsverhältnis und die Natur der Arbeitsleistung ihm billigerweise zugemutet werden kann (Art. 328
Abs. 2 OR).
3 Er garantiert den Arbeitnehmern die Verbandsfreiheit, wie sie in der Bundesverfassung vorgesehen ist.
4 Jede Art der Diskriminierung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern
aufgrund ihres Geschlechts, ihrer sexuellen Orientierung, ihres Alters, ihrer
Herkunft, ihres Beschäftigungsgrades, ihres Zivilstandes oder ihres Gesundheitszustandes ist untersagt. Dasselbe gilt für sexuelle Belästigung oder
Mobbing.
5 Der Arbeitgeber ist verantwortlich für die spezifische Ausbildung und berufliche Weiterbildung seiner Arbeitnehmer. Er ist im Rahmen des Artikel 321e
OR für die Folgen mechanischer und anderer Schäden verantwortlich, wenn
sie nicht nachweisbar durch den Arbeitnehmer verschuldet wurden.
Art. 4
Pflichten des Arbeitnehmers
1 Der Arbeitnehmer hat die ihm übertragene Arbeit sorgfältig auszuführen
und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers in guten Treuen zu wahren (Art. 321a Abs. 1 OR).
2 Der Arbeitnehmer befolgt nach Treu und Glauben die allgemeinen Anordnungen und besonderen Weisungen, die er durch den Arbeitgeber erhält
(Art. 321d Abs. 2 OR).
3 Der Arbeitnehmer hat Maschinen, Arbeitsgeräte, technische Einrichtungen
und Anlagen sowie Fahrzeuge des Arbeitgebers fachgerecht zu bedienen
und diese sowie Material, das ihm zur Ausführung der Arbeit zur Verfügung
gestellt wird, sorgfältig zu behandeln (Art. 321a Abs. 2 OR).
4 Der Arbeitnehmer darf geheim zu haltende Tatsachen, wie namentlich Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse, von denen er im Dienst des Arbeitgebers Kenntnis erlangt, während des Arbeitsverhältnisses nicht verwerten
oder anderen mitteilen; auch nach dessen Beendigung bleibt er zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit es zur Wahrung der berechtigten Interessen des Arbeitgebers erforderlich ist (Art. 321a Abs. 4 OR).
3 Arbeitsverhältnis
Art. 5
Probezeit und Kündigung
1 Beim Erstvertrag, sofern es sich nicht um einen wesentlichen Funktionswechsel handelt, gilt der erste Monat ab Beginn der Tätigkeit als Probezeit,
während der das Arbeitsverhältnis von beiden Seiten unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von 7 Kalendertagen gekündigt werden kann.
2 Die Probezeit kann schriftlich auf 3 Monate verlängert werden.
3 Bei einer effektiven Verkürzung der Probezeit infolge Krankheit, Unfall oder
Erfüllung einer nicht freiwillig übernommenen gesetzlichen Pflicht erfolgt eine entsprechende Verlängerung der Probezeit (Art. 335b Abs. 3 OR).
4 Bei Verträgen mit einer bestimmten Dauer beinhaltet nur der erste Vertrag
eine Probezeit, ausser wenn die Aufgaben grundliegend unterschiedlich sind
oder wenn zwischen den Verträgen der Parteien eine Dauer von 2 Jahren
dazwischenliegt.
5 Nach Ablauf der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist im ersten Dienstjahr
mindestens einen Monat im Voraus auf das Ende eines Monats, im zweiten
bis neunten Dienstjahr 2 Monate im Voraus auf das Ende eines Monats und
danach 3 Monate im Voraus auf denselben Termin.
Art. 6
Saisonaler Vertrag
1 Ein saisonaler Vertrag ist ein Vertrag mit bestimmter Zeitdauer, der für eine
Saison (Winter oder Sommer) abgeschlossen wird.
2 Die Vertragsparteien können schriftlich als Bedingung für den Beginn und
das Ende des Vertrages die Aufnahme der Beschneiung am Arbeitsort abhängig machen, sofern diese Bedingung anlässlich der Vertragsunterzeichnung in einer Bestimmung klar geregelt ist.
3 Wenn das voraussichtliche Ende des Vertrages am Ende der Saison von
den Schneeverhältnissen abhängt, ist der Arbeitgeber in allen Fällen gehalten, dem Arbeitnehmer das Ende des Arbeitsvertrages mit einer Frist von 14
Kalendertagen im Voraus anzugeben.
Art. 7
Missbräuchliche Kündigung
1 Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist missbräuchlich, wenn eine
Partei sie ausspricht (Art. 336 Abs.1 OR):
a) wegen einer Eigenschaft, die der anderen Partei kraft ihrer Persönlichkeit zusteht, es sei denn, diese Eigenschaft stehe in einem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis oder beeinträchtige wesentlich die
Zusammenarbeit im Betrieb;
b) weil die andere Partei ein verfassungsmässiges Recht ausübt, es sei
denn, die Rechtsausübung verletze eine Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis oder beeinträchtige in einem wesentlichen Punkt die Zusammenarbeit im Betrieb
c) ausschliesslich, um die Entstehung von Ansprüchen der anderen Partei aus dem Arbeitsverhältnis zu vereiteln;
d) weil die andere Partei nach Treu und Glauben Ansprüche aus dem
Arbeitsverhältnis geltend macht;
e) weil die andere Partei schweizerischen obligatorischen Militär- oder
Schutzdienst oder schweizerischen Zivildienst leistet oder eine nicht
freiwillig über-nommene gesetzliche Pflicht erfüllt.
2 Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ist im weiteren missbräuchlich, wenn sie ausgesprochen wird (Art. 336 Abs. 2 OR):
a) weil der Arbeitnehmer einem Arbeitnehmerverband angehört oder
nicht angehört oder weil er eine gewerkschaftliche Tätigkeit rechtmässig ausübt;
b) während der Arbeitnehmer gewählter Arbeitnehmervertreter in einer
betrieblichen oder in einer dem Unternehmen angeschlossenen Einrichtung ist, und der Arbeitgeber nicht beweisen kann, dass er einen
begründeten Anlass zur Kündigung hatte.
3 Die Partei, die das Arbeitsverhältnis missbräuchlich kündigt, hat der anderen Partei eine Entschädigung auszurichten, die vom Richter im Sinne von
Artikel 336a OR festgesetzt wird.
Art. 8
Kündigung zur Unzeit
1 Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis entsprechend Artikel 336c OR nicht kündigen:
a) während die andere Partei schweizerischen obligatorischen Militär-
oder Schutzdienst oder schweizerischen Zivildienst gemäss der eidgenössischen Gesetzgebung leistet, sofern die Dienstleistung mehr als
11 Tage dauert, während 4 Wochen vorher und nachher;
b) während der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden durch Krankheit
oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert
ist, und zwar im ersten Dienstjahr während 30 Tagen, ab zweitem bis
und mit fünftem Dienstjahr während 90 Tagen und ab sechstem
Dienstjahr während 180 Tagen;
c) während der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Niederkunft der Arbeitnehmerin;
d) während der Arbeitnehmer mit Zustimmung des Arbeitgebers an einer
von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für
eine Hilfsaktion im Ausland teilnimmt.
2 Die Kündigung, die während einer der im vorgenannten Absatz festgesetzten Sperrfristen erklärt wird, ist nichtig; ist dagegen die Kündigung vor Beginn einer solchen Frist erfolgt, aber die Kündigungsfrist bis dahin noch nicht
abgelaufen, so wird deren Ablauf unterbrochen und erst nach Beendigung
der Sperrfrist fortgesetzt.
3 Gilt für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Endtermin, wie das
Ende eines Monats oder einer Arbeitswoche, und fällt dieser nicht mit dem
Ende der fortgesetzten Kündigungsfrist zusammen, so verlängert sich diese
bis zum nächstfolgenden Endtermin.
Art. 9
Fristlose Auflösung
1 Aus wichtigen Gründen kann der Arbeitgeber wie der Arbeitnehmer jederzeit das Arbeitsverhältnis fristlos auflösen; er muss die fristlose Vertragsauflösung schriftlich begründen, wenn die andere Partei dies verlangt (Art. 337
Abs. 1 OR).
2 Als wichtiger Grund gilt namentlich jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein dem Kündigenden nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden darf (Art. 337 Abs. 2 OR).
3 Entlässt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer fristlos ohne wichtigen Grund,
so hat dieser Anspruch auf Ersatz dessen, was er verdient hätte, wenn das
Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist oder durch Ablauf der
bestimmten Vertragszeit beendigt worden wäre (Art. 337c Abs. 1 OR).
4 Der Arbeitnehmer muss sich daran anrechnen lassen, was er infolge der
Beendigung des Arbeitsverhältnisses erspart hat und was er durch anderweitige Arbeit verdient oder zu verdienen absichtlich unterlassen hat (Art.
337c Abs. 2 OR).
5 Der Richter kann den Arbeitgeber verpflichten, dem Arbeitnehmer eine Entschädigung zu bezahlen, die er nach freiem Ermessen unter Würdigung aller
Umstände festlegt; diese Entschädigung darf jedoch den Lohn des Arbeitnehmers für 6 Monate nicht übersteigen (Art. 337c Abs. 3 OR).
6 Tritt der Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund die Arbeitsstelle nicht an oder
verlässt er sie fristlos, so hat der Arbeitgeber Anspruch auf eine Entschädigung, die einem Viertel des Lohnes für einen Monat entspricht; ausserdem
hat er Anspruch auf Ersatz weiteren Schadens (Art. 337d Abs. 1 OR).
7 Liegt der wichtige Grund zur fristlosen Auflösung des Arbeitsverhältnisses
im vertragswidrigen Verhalten einer Vertragspartei, so hat diese vollen
Schadenersatz zu leisten, unter Berücksichtigung aller aus dem Arbeitsverhältnis entstehenden Forderungen (Art. 337b Abs. 1 OR).
4 Arbeitszeit, Ruhezeit, bezahlte arbeitsfreie Tage und Ferien
Art. 10
Arbeitszeit und Ruhezeit
1 Für Betriebe, die über mindestens eine Konzession des Bundes verfügen,
sind die Bestimmungen des AZG sowie dessen Ausführungsbestimmungen
anwendbar; für Betriebe, die nur über eine kantonale Konzession verfügen,
gelten für die vertraglichen Beziehungen die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (ArG) und dessen
Ausführungsverordnungen.
2 Die Jahresarbeitszeit entspricht 2114 Stunden, einschliesslich Ferienstunden.
Art. 11
Bezahlte arbeitsfreie Tage
1 Bezahlte arbeitsfreie Tage werden den Arbeitnehmern gemäss dem folgenden Standard von allen Betrieben gewährt, die diesem Normalarbeitsvertrag
unterliegen. Dies in folgenden Fällen:
a) Heirat des Angestellten nach einem vollen
Dienstjahr 1 Woche
b) Hochzeit eines Kindes 1 Tag
c) Todesfall eines Ehepartners, eines Kindes 4 Tage
d) Todesfall des Vaters, der Mutter, des Bruders,
der Schwester 2 Tage
e) Todesfall der Schwiegereltern, des Schwagers,
der Schwägerin, der Grosseltern 1 Tag
f) Wohnungsumzug eines Jahresangestellten 1 Tag
g) Militärische Inspektion 1 Tag
h) Militärische Rekrutierung 1 Tag
i) Entgegennahme und Neuausgabe von militärischer Ausrüstung 1 Tag
j) Teilnahme an Sitzungen und Kursen der Zentralorgane der Arbeitnehmerverbände, für Mitglieder
der Personalkommissionen 3 Tage
k) bei einer Beerdigung eines Mitarbeiters des Betriebes wird im Einzelfall entschieden.
2 Die bezahlten arbeitsfreien Tage werden nicht gewährt, wenn sie laut
Dienstplan auf Ruhetage oder Ferientage fallen.
3 Die Arbeitnehmerin hat Anrecht auf 16 Wochen bezahlten Mutterschaftsurlaub vom Tag der Niederkunft an.
4 Der Arbeitnehmer hat Anrecht auf einen bezahlten Vaterschaftsurlaub von
2 Wochen bzw. 10 bezahlte arbeitsfreie Tage, der über die Erwerbsersatzordnung (EO) finanziert wird. Der Vaterschaftsurlaub kann als Block oder in
Form einzelner Tage innerhalb von 6 Monaten nach der Geburt des Kindes
genommen werden. Der Arbeitgeber darf diesen nicht auf die Ferien des
Arbeitnehmers anrechnen.
Art. 12
Ferien
1 Der Arbeitnehmer hat je Kalenderjahr Anspruch auf folgende bezahlte Ferien:
a) mindestens 4 Wochen pro Kalenderjahr;
b) 5 Wochen bis und mit dem Kalenderjahr, in dem er das 20. Altersjahr
vollendet;
c) 5 Wochen vom Beginn des Kalenderjahres, in dem er das 50. Altersjahr vollendet;
d) 6 Wochen vom Beginn des Kalenderjahres, in dem er das 60. Altersjahr vollendet.
2 Die Ferien werden im Verhältnis zur Dauer der Dienstabwesenheit herabgesetzt, wenn der Arbeitnehmer in einem Kalenderjahr insgesamt länger abwesend ist als:
a) 90 Tage infolge von Krankheit, Unfall, Militär- oder Zivilschutzdienst;
bei der Berechnung der Herabsetzung der Ferien werden die ersten 90
Abwesenheitstage nicht berücksichtigt;
b) 30 Tage infolge von unbezahltem Urlaub.
3 Die gemäss Artikel 11 gewährten bezahlten arbeitsfreie Tage berechtigen
zu keinem Ferienabzug.
4 Wenn das Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber gekündigt wird, darf dieser
grundsätzlich vom Arbeitnehmer nicht verlangen, dass dieser sein Ferienguthaben während der Kündigungsfrist bezieht. Dabei ist die Dauer der noch
zu beziehenden Ferien, die Länge der Kündigungsfrist und die vom Arbeitnehmer getätigte Stellensuche zu berücksichtigen.
5 Löhne und Entschädigungen
Art. 13
Lohnklassen
1 Die Arbeitnehmer werden nach den im Anhang 1 zu diesem Beschluss
festgelegten Lohnklassen entlöhnt. Zu diesem Punkt wird auf Artikel 2 Absatz 3 des vorliegenden Normalarbeitsvertrages verwiesen. *
Art. 14
Löhne
1 Die Minimallöhne dieses Normalarbeitsvertrages sind im Anhang 2 zu diesem Normalarbeitsvertag ausgeführt. Zu diesem Punkt wird auf Artikel 2 Absatz 3 des vorliegenden Normalarbeitsvertrages verwiesen. *
2 Die Minimalstunden- und Minimalmonatslöhne verstehen sich ohne den
Anteil des 13. Monatslohnes. Dieser muss zusätzlich bezahlt werden, ebenso wie der Anteil an den Ferien für Arbeitnehmer, die im Stundenlohn bezahlt werden. Zu diesem Punkt wird auf Artikel 2 Absatz 3 des vorliegenden
Normalarbeitsvertrages verwiesen. *
3 Bei der Anstellung wird dem Arbeitnehmer schriftlich die Höhe des Lohnes
und die Lohnklasse seine Funktion gemäss Lohntabelle mitgeteilt. Wenn der
Arbeitnehmer später die Lohnklasse wechselt, wird er ebenfalls schriftlich
über die Neueinstufung und das Datum, an dem die Änderung in Kraft tritt,
benachrichtigt.
4 Als Erfahrungsjahr in der Branche gilt eine Beschäftigungsdauer von einem
Jahr oder 2 Saisons (Winter oder Sommer) mit jeweils einer Beschäftigungsdauer von mindestens 3 Monaten. Zu diesem Punkt wird auf Artikel 2 Absatz
3 des vorliegenden Normalarbeitsvertrages verwiesen. *
5 Diese Löhne sind Minimallöhne, die voraussetzen, dass der Arbeitnehmer
voll leistungsfähig ist. Sie können erhöht werden, je nach Fähigkeit, Hingabe, besonderer Verantwortung des Arbeitnehmers und den Vorteilen, die
seine Sprachkenntnisse dem Betrieb bringen.
6 Kann der Arbeitnehmer aus einem begründeten Grund keine ausreichende
Arbeitsleistung erbringen oder wird er in eine Lohnklasse eingestuft wird, die
nicht seinen beruflichen Fähigkeiten entspricht, muss der Arbeitgeber dies in
seinem schriftlichen Vertrag ausdrücklich festhalten. Dasselbe gilt, wenn der
Arbeitnehmer eine Teilrente wegen dauerhafter körperlicher oder psychischer Behinderung bezieht. Der Antrag muss vorab zur Vormeinung an die
Konsultativkommission (Art. 21 NAV) weitergeleitet werden.
7 Die Minimal- und Reallöhne werden jedes Jahr auf der Grundlage der Konsultation der Sozialpartner angepasst. Dabei werden insbesondere der
Lebenshaltungskostenindex von Ende Juni des laufenden Jahres und die
aktuelle Wirtschaftslage berücksichtigt. Die Anpassung der Löhne tritt am 1.
Oktober eines jeden Jahres in Kraft.
8 Den Arbeitnehmern muss nach 20, 30 und 40 Dienstjahren im Betrieb eine
Treueprämie in der Höhe eines Monatsgehalts ausbezahlt werden und nach
25, 35 und 45 Dienstjahren im Betrieb eine Treueprämie in der Höhe eines
halben Monatsgehalts.
Art. 15
Mahlzeitenentschädigung
1 Wenn der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz keine Mahlzeiten in den vom
Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Einrichtungen (z. B. Kantine) einnehmen kann, wird ihm eine Entschädigung von 12 Franken pro Mahlzeit ausgezahlt.
2 Arbeitnehmern, die aufgrund von Geschäftsreisen zusätzliche Kosten zu
tragen haben, werden folgende Entschädigungen ausbezahlt:
a) Frühstück Fr. 5.-
b) Mittagessen Fr. 18.-
c) Abendessen Fr. 18.-
d) Für die Übernachtung werden vom Betrieb die tatsächlichen Kosten in
einer Unterkunft der Standardkategorie (maximal 3* Hotel) übernommen.
Art. 16
Reiseentschädigung
1 Für jeden Weg vom Arbeitsplatz aus, der für die ordnungsgemässe Ausführung der Arbeit erforderlich ist, wird dem Arbeitnehmer eine Pauschalentschädigung oder eine Entschädigung in der Höhe der tatsächlichen Kosten
ausbezahlt.
2 Als Arbeitsort gilt der Ort, an dem der Arbeitnehmer seinen Dienst antritt.
Dieser wird dem Arbeitnehmer bei seiner Anstellung bekannt gegeben.
3 Wenn möglich werden Geschäftsreisen mit öffentlichen Verkehrsmitteln unternommen und der Betrieb erstattet dem Mitarbeiter den Gegenwert des
Fahrscheins zweiter Klasse.
4 In besonderen Fällen, in denen der Arbeitnehmer sein Privatfahrzeug benutzen muss und sofern er die vorherige Zustimmung des Betriebs hat, wird
die Kilometerentschädigung auf 0,70 Franken festgelegt.
Art. 17
Ausrüstungsentschädigung
1 Unter Berücksichtigung der ausgeübten Tätigkeit wird dem Arbeitnehmer,
der im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit persönliches Material verwendet,
eine Entschädigung gezahlt, damit er über eine Ausrüstung verfügt, die ein
Höchstmass an Sicherheit gewährleistet.
2 Das Material setzt sich wie folgt zusammen:
a) im Winter: Ski, Ski- oder Arbeitsschuhe;
b) im Sommer: Arbeitsschuhe.
3 Gegen Vorlage einer Rechnung und der erworbenen Ausrüstung kann jedem Arbeitnehmer folgender Betrag erstattet werden:
a) für das Jahrespersonal: maximal Fr. 300.- pro Jahr;
b) für das Saisonpersonal: maximal Fr. 100.- pro Saison.
4 Wenn der Betrieb dem Arbeitnehmer Material im Wert dieses Betrags zur
Verfügung stellt, entfällt diese Entschädigung. Wenn den Arbeitnehmern das
Tragen einer speziellen Ausrüstung (mit Logo) vorgeschrieben wird, muss
der Betrieb dafür aufkommen.
5 Wenn der Betrieb dies wünscht, kann er auch Ausrüstungsentschädigungen direkt an die Arbeitnehmer zahlen. Diese Entschädigungen basieren auf
den oben genannten Beträgen.
Art. 18
Bezahlung des Lohnes während des Militärdienstes
1 Arbeitnehmer unabhängig von der Art der Entlöhnung erhalten während
des obligatorischen Militärdienstes folgende Entschädigungen:
a) Jahresangestellte mit mindestens dreimonatiger ununterbrochener Tätigkeit im Betrieb haben Anrecht auf den vollen Lohn für den Militär-,
den Zivil- oder den Zivilschutzdienst, der 30 Tage nicht übersteigt. Der
Arbeitgeber hat für diese Zeit Anspruch auf die Entschädigung der
Ausgleichskasse. Bei einer Anstellungsdauer von mehr als einem Jahr
bleibt Artikel 324b OR vorbehalten;
b) Saisonangestellten wird der Lohn während des Militärdienstes gemäss
den Artikeln 324a und 324b OR bezahlt. Der Arbeitgeber hat unter
Vorbehalt, dass nicht längere Zeitabschnitte vereinbart worden sind,
im ersten Dienstjahr den Lohn für 3 Wochen und nachher für eine
angemessene längere Zeit zu entrichten, je nach Dauer des Arbeitsverhältnisses und den besonderen Umständen;
c) Arbeitnehmer mit mindestens dreimonatiger ununterbrochener Tätigkeit in der Unternehmung haben Anrecht während der Rekrutenschule
auf 50 Prozent des Lohnes, unter der Bedingung, dass sie sich verpflichten, den Arbeitsvertrag während 3 Monaten nach der Rekrutenschule nicht aufzulösen. Die Entschädigung der Ausgleichskasse, die
50 Prozent des Lohnes nicht übersteigt, verbleibt dem Arbeitgeber.
Art. 19
Bezahlung des Lohnes im Falle des Ablebens des Arbeitnehmers
1 Mit dem Tod des Arbeitnehmers erlischt das Arbeitsverhältnis. Der Arbeitgeber hat jedoch den Lohn für einen weiteren Monat und nach fünfjähriger
Dienstdauer für 2 weitere Monate, gerechnet vom Todestag an, zu entrichten, sofern der Arbeitnehmer den Ehegatten, die eingetragene Partnerin,
den eingetragenen Partner oder minderjährige Kinder oder bei Fehlen dieser
Erben andere Personen hinterlässt, denen gegenüber er eine Unterstützungspflicht erfüllt hat (Art. 338 OR).
6 Versicherung
Art. 20
Krankentaggeldversicherung
1 Der Arbeitgeber versichert den Arbeitnehmer bei einer Krankenkasse für
ein Taggeld von mindestens 80 Prozent des Lohnes ab dem ersten Tag für
eine Dauer von 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen.
Die Prämien werden zu gleichen Teilen vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer bezahlt.
7 Verschiedene Bestimmungen
Art. 21
Konsultativkommission
1 Durch das Departement für Gesundheit, Soziales und Kultur wird eine
berufliche Konsultativkommission eingesetzt. Diese besteht aus je 3 Vertretern der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer und einem Präsidenten.
2 Diese Kommission hat in Zusammenarbeit mit dem Departement für Gesundheit, Soziales und Kultur, durch seine Dienststelle für Arbeitnehmerschutz und Arbeitsverhältnisse, für die Einhaltung und Anpassung des Normalarbeitsvertrages besorgt zu sein.
Art. 22
Individuelle Arbeitsstreitigkeiten
1 Das Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten aus dem Arbeitsvertrag ist
in den Artikeln 202 fortfolgende der Zivilprozessordnung (ZPO) und in den
Artikeln 34 fortfolgende des kantonalen Arbeitsgesetzes festgelegt.
Art. 23
Verschiedenes
1 Für alle in diesem Normalarbeitsvertrag nicht geregelten Fragen gelten die
Bestimmungen des Obligationenrechts betreffend den Arbeitsvertrag.
2 Bereits bestehende günstigere Bedingungen für den Arbeitnehmer bleiben
auch nach Inkrafttreten dieses Normalarbeitsvertrages bestehen.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
31.08.2022 15.09.2022 Erlass Erstfassung RO/AGS 2022-063
23.11.2022 01.01.2023 Art. 2 Abs. 3 eingefügt RO/AGS 2022-084
23.11.2022 01.01.2023 Art. 13 Abs. 1 geändert RO/AGS 2022-084
23.11.2022 01.01.2023 Art. 14 Abs. 1 geändert RO/AGS 2022-084
23.11.2022 01.01.2023 Art. 14 Abs. 2 geändert RO/AGS 2022-084
23.11.2022 01.01.2023 Art. 14 Abs. 4 geändert RO/AGS 2022-084
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 31.08.2022 15.09.2022 Erstfassung RO/AGS 2022-063
Art. 2 Abs. 3 23.11.2022 01.01.2023 eingefügt RO/AGS 2022-084
Art. 13 Abs. 1 23.11.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2022-084
Art. 14 Abs. 1 23.11.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2022-084
Art. 14 Abs. 2 23.11.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2022-084
Art. 14 Abs. 4 23.11.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2022-084
221.604-A1
Anhang 1 zu Artikel 13 Absatz 1 des
Beschlusses über den Erlass eines
Normalarbeitsvertrages für das Personal der
Luftseilbahnen, Sesselbahnen, Skilifte und
ähnlicher Betriebe
(Stand 15.09.2022)
Art. A1-1 Lohnklassen
Funktion Klasse
Jugendliche
15 Jahre A
16 Jahre B
17 Jahre C
18 Jahre D
19 Jahre E
Bereich Betrieb
Betriebsmitarbeiter 1
Bereich Technik
Bergbahnen- / Pistenfahrzeugmechaniker/in
ohne EFZ
Bergbahnen- / Pistenfahrzeugmechaniker/in
mit EFZ
StV technische/r Leiter/in 7
Technische/r Leiter/in 10
Bereich Piste und Rettung
Snowmaker 1
Pistenfahrzeugfahrer/in 3
Patrouilleur/in A 2
Patrouilleur/in B 4
Patrouilleur/in C 6
Rettungsdienstchef/in 9
Bereich Administration
Verkaufsberater/in 1
Administrative/r Mitarbeiter/in ohne EFZ 1
Administrative/r Mitarbeiter/in mit EFZ 2
Administrative/r Leiter/in 8
Bergbahnen Manager/in 11
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