Art. 1
Geltungsbereich 1 Dieses Gesetz regelt den Erwerb und den Verlust des Kantons- und Gemeindebürgerrechts, soweit der Bund keine Regelung getroffen hat.
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Geltungsbereich 1 Dieses Gesetz regelt den Erwerb und den Verlust des Kantons- und Gemeindebürgerrechts, soweit der Bund keine Regelung getroffen hat.
Verhältnis von Kantons- und Gemeindebürgerrecht 1 Das Gemeindebürgerrecht und das Kantonsbürgerrecht bedingen sich gegenseitig.
Gemeinderecht 1 Soweit die Gesetzgebungen des Bundes und des Kantons keine Bestimmungen enthalten, haben die Bürgergemeinden Vorschriften über die Erteilung, Zusicherung und Verweigerung des Gemeindebürgerrechts zu erlassen. 2 Sie haben insbesondere die Zuständigkeiten, das Verfahren und die Gebühren zu regeln. 3 Artikel 86 Absatz 2 des Gemeindegesetzes4) findet entsprechende Anwendung. * 1) GRP 2016/2017, 980 2) BR 110.100 3) Seite 723 4) BR 175.050 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 2. Erwerb des Bürgerrechts 2.1. ERWERB DURCH ORDENTLICHE EINBÜRGERUNG 2.1.1. Voraussetzungen
Ausländerinnen und Ausländer 1. Wohnsitzerfordernisse 1 Der Erwerb des Kantons- und Gemeindebürgerrechts bedingt neben der Niederlassungsbewilligung einen Wohnsitz von mindestens fünf Jahren in der Einbürgerungsgemeinde, wovon zwei Jahre unmittelbar vor der Gesuchseinreichung. 2 Sofern die gesamte Wohnsitzdauer in der Gemeinde zwölf Jahre nicht überschreitet, können die Bürgergemeinden einen ununterbrochenen Wohnsitz bis zu fünf Jahren vor der Gesuchseinreichung verlangen. 3 Bei Personen, die mit einer Schweizer Bürgerin oder einem Schweizer Bürger in einer seit mindestens drei Jahren bestehenden eingetragenen Partnerschaft leben, genügt in jedem Fall ein Wohnsitz von zwei Jahren in der Einbürgerungsgemeinde unmittelbar vor der Gesuchseinreichung.
2. Materielle Voraussetzungen 1 Die Aufnahme in das Bürgerrecht setzt voraus, dass die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nach Prüfung der persönlichen Verhältnisse als geeignet erscheint. 2 Dies erfordert insbesondere, dass sie oder er: a) erfolgreich in die kantonale und kommunale Gemeinschaft integriert ist; b) mit den kantonalen und kommunalen Verhältnissen vertraut ist; und c) in den vergangenen zehn Jahren bezogene Sozialhilfegelder zurückbezahlt hat.
3. Integrationskriterien 1 Eine erfolgreiche Integration zeigt sich insbesondere: a) im Beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung; b) in der Respektierung der Werte der Bundesverfassung; c) in der Fähigkeit, sich im Alltag in Wort und Schrift in einer Kantonssprache zu verständigen; d) in der gesicherten Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung sowie geordneten finanziellen Verhältnissen; und e) in der Förderung und Unterstützung der Integration der Ehefrau oder des Ehemannes, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners oder der minderjährigen Kinder, über welche die elterliche Sorge ausgeübt wird.
Schweizerinnen und Schweizer 1 Schweizer Bürgerinnen und Bürger, die nicht schwerwiegend mit dem Strafrecht in Konflikt geraten sind und ihren finanziellen Verpflichtungen nachkommen, können um Aufnahme in das Kantons- und Gemeindebürgerrecht nachsuchen, wenn sie seit mindestens zwei Jahren in der Einbürgerungsgemeinde wohnen. 2 Die Bürgergemeinden können zusätzliche Voraussetzungen vorsehen, wobei diese nicht weiter gehen dürfen als jene für Ausländerinnen und Ausländer.
Ausnahmen 1 Kann eine Person einzelne Einbürgerungsvoraussetzungen aufgrund einer Behinderung oder Krankheit oder anderer gewichtiger persönlicher Umstände nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen, ist ihren Fähigkeiten angemessen Rechnung zu tragen. 2.1.2. Verfahren
Ausländerinnen und Ausländer 1. Gesuchseinreichung 1 Das Einbürgerungsgesuch ist mit den erforderlichen Unterlagen beim zuständigen kantonalen Amt einzureichen. 2 Das zuständige kantonale Amt leitet das Gesuch nach Prüfung der Wohnsitzfristen, des strafrechtlichen Leumunds und der sprachlichen Integration an die zuständige Bürgergemeinde weiter.
2. Gemeindebürgerrecht 1 Die Bürgergemeinde tätigt innert sechs Monaten nach Erhalt des Einbürgerungsgesuchs die Erhebungen, welche für die Beurteilung der Einbürgerungsvoraussetzungen nötig sind. 2 Innert weiterer sechs Monate entscheidet die Bürgergemeindeversammlung mit Mehrheitsbeschluss über die Zusicherung oder Verweigerung des Gemeindebürgerrechts. 3 Gegenanträge sind zu begründen. Die Begründung hat sich auf die gesetzlichen Einbürgerungsvoraussetzungen zu beziehen, für deren Beurteilung die Bürgergemeinde zuständig ist. 4 Die Bürgergemeinde kann diese Kompetenzen dem Bürgervorstand oder einer besonderen Kommission übertragen.
3. Kantonsbürgerrecht 1 Nach Einholung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung entscheidet die Regierung über die Erteilung oder Verweigerung des Kantonsbürgerrechts. Sie kann diese Kompetenzen dem zuständigen Departement übertragen. 2 Mit der Erteilung des Kantonsbürgerrechts wird auch das Gemeindebürgerrecht rechtswirksam.
Schweizerinnen und Schweizer 1 Das Einbürgerungsgesuch ist mit den erforderlichen Unterlagen bei der Bürgergemeinde einzureichen. 2 Bei Kantonsbürgerinnen und -bürgern entscheidet die Bürgergemeinde rechtswirksam über die Erteilung oder Verweigerung des Gemeindebürgerrechts. 3 Im Übrigen gelten die Artikel 10 und 11 sinngemäss.
Wohnsitzwechsel 1 Liegt die Zusicherung des Gemeindebürgerrechts vor, bleibt die bisherige Zuständigkeit auch bei einem Wegzug in eine andere Gemeinde oder einen anderen Kanton bestehen. 2 Das Verfahren wird gegenstandslos, wenn der Wohnsitz ins Ausland verlegt wird. 2.2. ANDERER ERWERB
Findelkind 1 Ein im Kanton gefundenes minderjähriges Kind unbekannter Abstammung erhält das Bürgerrecht derjenigen Gemeinde, auf deren Gebiet es gefunden wurde.
Ehrenbürgerrecht mit Wirkung auf den Personenstand 1. Voraussetzung 1 Die Bürgergemeinde kann Personen, welche sich besonders um die Öffentlichkeit oder das Gemeinwohl verdient gemacht haben, ehrenhalber das Gemeindebürgerrecht zusichern beziehungsweise wenn diese das Kantonsbürgerrecht bereits besitzen, verleihen.
2. Verzicht auf Wohnsitzerfordernisse 1 Es sind keine kommunalen Wohnsitzerfordernisse zu erfüllen. 2 Über den Verzicht auf die kantonalen Wohnsitzvoraussetzungen entscheidet die Regierung im Rahmen der Erteilung des Kantonsbürgerrechts.
3. Wirkung und Verfahren 1 Das Ehrenbürgerrecht hat die gleiche Wirkung wie das im ordentlichen Verfahren durch Einbürgerung erlangte Bürgerrecht. 2 Bei Ausländerinnen und Ausländern bleibt die Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung vorbehalten. 3 Das Ehrenbürgerrecht steht ausschliesslich der Person zu, der es verliehen wird. 4 Das Verfahren und die Zuständigkeit richten sich sinngemäss nach dem Bestimmungen der ordentlichen Einbürgerung.
Ehrenbürgerrecht ohne Wirkung auf den Personenstand 1 Die Bürgergemeinde und die Regierung sind frei, Personen, welche sich besonders um die Öffentlichkeit oder das Gemeinwohl verdient gemacht haben, ein kommunales beziehungsweise kantonales Ehrenbürgerrecht ohne Auswirkung auf den Personenstand zu verleihen.
Privilegierte Einbürgerung 1 Privilegiert eingebürgert werden kann, wer die Voraussetzungen von Artikel 7 Absatz 1 erfüllt, eng mit der Bürgergemeinde verbunden ist und: a) das Kantons- und/oder Gemeindebürgerrecht durch Entlassung oder von Gesetzes wegen verloren hat; b) während fünf Jahren im guten Glauben gelebt hat, das Bürgerrecht einer Bündner Gemeinde zu besitzen, und während dieser Zeit von kantonalen oder Gemeindebehörden tatsächlich als Bürgerin oder Bürger der entsprechenden Gemeinde behandelt worden ist; oder c) den Ledignamen eines Elternteils führt, welcher das Gemeindebürgerrecht durch Abstammung besitzt. 2 Wohnsitz im Kanton oder in der Bürgergemeinde ist nicht erforderlich. 3 Das Verfahren und die Zuständigkeit richten sich nach Artikel 12. 3. Entlassung aus dem Bürgerrecht
Voraussetzungen 1 Wer ein anderes Kantons- oder Gemeindebürgerrecht besitzt oder zugesichert erhalten hat, kann auf schriftliches Begehren hin aus dem Kantons- oder Gemeindebürgerrecht entlassen werden.
Zuständigkeit 1 Das zuständige kantonale Amt verfügt die Entlassung aus dem Kantons- oder Gemeindebürgerrecht. 4. Gemeinsame Bestimmungen
Minderjährige 1. Einbezug 1 In die Einbürgerung oder die Entlassung aus dem Bürgerrecht werden in der Regel die minderjährigen Kinder der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers einbezogen, wenn sie mit dieser oder diesem zusammenleben. 2 Der Einbezug gilt auch bezüglich minderjähriger Kinder ohne Bündner Bürgerrecht, deren Bündner Elternteil um die Erteilung eines weiteren Gemeindebürgerrechts nachsucht. 3 Für Minderjährige über 16 Jahre gilt dies nur, wenn sie schriftlich zustimmen. 4 Bei Kindern ab vollendetem 12. Altersjahr sind die materiellen Voraussetzungen von Artikel 5 bis 7 eigenständig und altersgerecht zu prüfen.
2. Selbständiges Gesuch 1 Selbständige Gesuche von minderjährigen Kindern zur Einbürgerung oder Entlassung aus dem Bürgerrecht sind frühestens ab dem vollendeten 12. Altersjahr möglich und von der gesetzlichen Vertreterin oder dem gesetzlichen Vertreter einzureichen. Minderjährige über 16 Jahre haben schriftlich zuzustimmen. 2 Bei der altersgerechten Prüfung der materiellen Voraussetzungen nach den Artikeln 5 bis 7 kann auf die finanziellen Verhältnisse der Eltern abgestellt werden.
Bearbeitung von Personendaten 1 Die zuständigen kantonalen und kommunalen Behörden sowie die von ihnen beauftragten Stellen können für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz Daten bearbeiten, einschliesslich der Persönlichkeitsprofile und der besonders schützenswerten Personendaten über: * a) religiöse und weltanschauliche Ansichten; b) politische Tätigkeiten; c) die Gesundheit, soweit Ausnahmen von den Einbürgerungsvoraussetzungen geltend gemacht werden; d) die Vernachlässigung von familienrechtlichen Unterhaltspflichten; e) Massnahmen der Sozialhilfe; f) Betreibungs- und Konkursverfahren; g) Steuerakten, insbesondere Steuerrückstände und Steuerstrafen; h) administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen. 2 Kantonale und kommunale Behörden sowie Dritte sind verpflichtet, die dafür erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Gebühren 1 Der Kanton und die Bürgergemeinden können für ihre Arbeitsaufwendungen und Entscheide kostendeckende Gebühren erheben. 2 Die Gebühren des Kantons und der Bürgergemeinden dürfen je höchstens 2000 Franken pro ausländische Person und 1000 Franken pro schweizerische Person betragen. 3 Der Kanton und die Bürgergemeinden können angemessene Kostenvorschüsse verlangen. 4 Für die Verleihung des Ehrenbürgerrechts und die damit in Zusammenhang stehende Erteilung des Kantonsbürgerrechts dürfen keine Gebühren erhoben werden.
Rechtsschutz 1 Ablehnende Entscheide sind zu begründen. 2 Entscheide der Bürgergemeinde können mit Beschwerde an das Obergericht weitergezogen werden. * 3 Entscheide des zuständigen kantonalen Amtes oder Departements können mit Verwaltungsbeschwerde weitergezogen werden. Regierungsentscheide können mit Beschwerde beim Obergericht angefochten werden. * 5. Schlussbestimmungen
Übergangsbestimmungen 1. Anpassung der kommunalen Bürgerrechtsordnung 1 Die Bürgergemeinden haben innert eines Jahres seit Inkrafttreten dieses Gesetzes die bestehenden Bürgerrechtsordnungen anzupassen oder neue zu erlassen und diese dem zuständigen Amt zur Kenntnis zu zustellen.
2. Einbürgerungen 1 Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängigen Verfahren werden nach den Bestimmungen des bisherigen Rechts behandelt. 2 Gesuche von Schweizerinnen und Schweizern, welche während des ersten Jahres nach Inkrafttreten des Gesetzes, aber vor Erlass der angepassten oder neuen kommunalen Bürgerrechtsordnung eingereicht werden, sind in Anwendung des bisherigen Rechts zu beurteilen. Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle 13.06.2017 01.01.2018 Erlass Erstfassung 2017-045 17.10.2017 01.07.2018 Art. 3 Abs. 3 geändert 2018-002 14.06.2022 01.01.2025 Art. 26 Abs. 2 geändert 2023-008 14.06.2022 01.01.2025 Art. 26 Abs. 3 geändert 2023-008 10.02.2025 01.01.2026 Art. 24 Abs. 1 geändert 2025-049 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 13.06.2017 01.01.2018 Erstfassung 2017-045 Art. 3 Abs. 3 17.10.2017 01.07.2018 geändert 2018-002 Art. 24 Abs. 1 10.02.2025 01.01.2026 geändert 2025-049 Art. 26 Abs. 2 14.06.2022 01.01.2025 geändert 2023-008 Art. 26 Abs. 3 14.06.2022 01.01.2025 geändert 2023-008