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5 provisions
Art. 1
In Anhang II Kapitel XVII des EWR-Abkommens wird nach Nummer 6b (Entscheidung 2002/159/EG der Kommission) Folgendes eingefügt:
"6c. 32011 D 0013: Beschluss 2011/13/EU der Kommission vom 12. Januar 2011 über bestimmte Arten von Informationen über Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe, die den Mitgliedstaaten von den Wirtschaftsbeteiligten zu übermitteln sind (ABl. L 9 vom 13.1.2011, S. 11)(1)
(1) Hier nur zu Informationszwecken aufgeführt; für die Durchführung siehe Anhang IV über Energie."
Art. 2
In Anhang IV des EWR-Abkommens wird nach Nummer 44 (Beschluss 2010/335/EU der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"45. 32011 D 0013: Beschluss 2011/13/EU der Kommission vom 12. Januar 2011 über bestimmte Arten von Informationen über Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe, die den Mitgliedstaaten von den Wirtschaftsbeteiligten zu übermitteln sind (ABl. L 9 vom 13.1.2011, S. 11)"
Art. 3
Der Wortlaut des Beschlusses 2011/13/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt am 15. Juni 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen, oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Aufnahme der Richtlinie 2009/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in das Abkommen, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Art. 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 14. Juni 2013.
(Es folgen die Unterschriften)