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Km vom 8. Juni 1999 des Beschlusses Nr. 38/1999 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Liechtenstein · 0.110.032.33 · treaty

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Contents: 6 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6

6 provisions

Art. 1

In Anhang XIII (Verkehr) des Abkommens werden "Anlage 1" durch "Anlage 2", "Anlage 2" durch "Anlage 3", "Anlage 3" durch "Anlage 4" und "Anlage 4" durch "Anlage 5" ersetzt.

Art. 2

In Anhang XIII des Abkommens erhält Nummer 5 (Entscheidung 78/174/EWG des Rates) folgende Fassung: "5. 396 D 1692: Entscheidung Nr. 1692/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 1996 über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes (ABl. L 228 vom 9.9.1996, S. 1, berichtigt durch ABl. L 15 vom 17.1.1997, S. 1). Die Entscheidung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen: a) in Art. 1 Abs. 2 werden die Worte "der Mitgliedstaaten und gegebenenfalls die gemeinschaftlichen Massnahmen" durch "der Vertragsparteien des EWR-Abkommens" und die Worte "die finanzielle Beteiligung der einzelnen Mitgliedstaaten oder der Gemeinschaft wird dabei jedoch nicht präjudiziert" durch "die finanzielle Beteiligung einer Vertragspartei des EWR-Abkommens wird dabei jedoch nicht präjudiziert" ersetzt; b) in Art. 1 Abs. 3 wird der Ausdruck "Vertrag" durch den Ausdruck "EWR-Abkommen" ersetzt; c) in Art. 2 Abs. 2 Bst. a werden die Worte "der Ziele der Gemeinschaft" durch "der im EWR-Abkommen genannten Ziele" ersetzt; d) in Art. 2 Abs. 2 Bst. h werden die Worte "der Staaten der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA)" durch "der Schweiz" und die Worte "im Interesse der Gemeinschaft" durch "im Interesse der Vertragsparteien des EWR-Abkommens" ersetzt; e) in Art. 4 werden in Satz 1 der Ausdruck "Gemeinschaftsaktion" durch "Aktion der Vertragsparteien des EWR-Abkommens" und unter Bst. i die Worte "Ziele der Gemeinschaft" durch "Ziele der Vertragsparteien des EWR-Abkommens" ersetzt; f) in Art. 6 wird der Ausdruck "Gemeinschaft" durch "Vertragsparteien des EWR-Abkommens" ersetzt und findet der Halbsatz "nach den geeigneten Verfahren des Vertrags" keine Anwendung; g) in Art. 7 Abs. 1 wird der Ausdruck "des Vertrags" durch den Ausdruck "des EWR-Abkommens" ersetzt; h) in Art. 8 Abs. 1 finden die Worte "und indem sie die Richtlinie 92/43/EWG anwenden" keine Anwendung, und in Art. 8 Abs. 2 Bst. b wird der Ausdruck "Union" durch "Vertragsparteien des EWR-Abkommens" ersetzt; i) in Abschnitt 2 (Strassennetz) des Anhangs I der Entscheidung wird Folgendes angefügt und gemäss Anlage 1 dieses Anhangs durch Karten dargestellt: "2.15. Island 2.16. Norwegen"; j) in Abschnitt 3 (Eisenbahnnetz) des Anhangs I der Entscheidung wird Folgendes angefügt und gemäss Anlage 1 dieses Anhangs durch Karten dargestellt: "3.16. Norwegen"; k) in Abschnitt 6 (Flughäfen) des Anhangs I der Entscheidung wird Folgendes angefügt und gemäss Anlage 1 dieses Anhangs durch Karten dargestellt: "6.8. Island 6.9. Norwegen". Die Modalitäten der Beteiligung von EFTA-Staaten richten sich nach Art. 101 des Abkommens: Ein Sachverständiger aus jedem EFTA-Staat kann sich an den Arbeiten des Ausschusses für das transeuropäische Verkehrsnetz beteiligen. Die EG-Kommission unterrichtet die Teilnehmer rechtzeitig vom Termin der Ausschusssitzung und übermittelt die relevanten Unterlagen."

Art. 3

Nummer 4 (Ausschuss auf dem Gebiet der Verkehrsinfrastruktur) in Protokoll 37 erhält folgende Fassung: "4. Ausschuss auf dem Gebiet der Verkehrsinfrastruktur (Entscheidung Nr. 1692/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates)".

Art. 4

Der Wortlaut der Entscheidung Nr. 1692/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 5

Dieser Beschluss tritt am 31. März 1999 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.

Art. 6

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Brüssel, den 30. März 1999 (Es folgen die Unterschriften)

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