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Standeskommissionsbeschluss über die Naturschutzbeiträge

Appenzell Innerrhoden · 450.014 · other

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Contents: 17 provisions
  1. Art. 1 I. Mähwiesen
  2. Art. 2
  3. Art. 4
  4. Art. 5 Kanton Appenzell Innerrhoden 450.014
  5. Art. 6
  6. Art. 7
  7. Art. 8 II. Beweidung
  8. Art. 9 Kanton Appenzell Innerrhoden 450.014
  9. Art. 10 III. Stundenabgeltung
  10. Art. 11 IV. Sanktionen
  11. Art. 12
  12. Art. 13
  13. Art. 14 V. Dauer der Vereinbarung
  14. Art. 15 Kanton Appenzell Innerrhoden 450.014
  15. Art. 16 VI. Allgemeine Verfahrensvorschriften
  16. Art. 17
  17. Art. 18 VII. Schlussbestimmung

17 provisions

Art. 1 I. Mähwiesen

Zeitfenster 1 Für das Einhalten bestimmter Zeitfenster, während der Mähwiesen in Naturschutzflächen gemäht werden, können folgende Abgeltungen vereinbart werden: a) 15. Juli bis 15. August: 2.-- pro Are abis) * 1. August bis 1. September: 2.50 pro Are b) 15. August bis 15. September: 3.-- pro Are c) 1. September bis 15. Oktober: 4.-- pro Are d) Anderweitige, individuell vereinbarte Schnittperiode: max. 4.-- pro Are 2 Die Einstufung in die Schnittperiode erfolgt aufgrund einer fachlichen Einzelbeurteilung der Flächen durch die Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz. 3 Wird nach der Schnittperiode gemäht, werden die Abgeltungen für das laufende Jahr gestrichen. Sie werden gestrichen, und der Kanton hat zusätzlich eine Forderung gegen den Bewirtschafter in Höhe der Abgeltungen: a) wenn vor der Schnittperiode gemäht wird; b) wenn wiederholt nach der Schnittperiode gemäht wird und dadurch Schäden beispielsweise durch Fahrspuren entstehen; c) wenn überhaupt nicht gemäht wird. 4 Je eine delegierte Person jedes Bezirksrates und eine Vertretung der Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz bilden die Arbeitsgruppe Schnittperioden. * * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses 450.014 Kanton Appenzell Innerrhoden 5 Die Arbeitsgruppe Schnittperioden kann Abweichungen von den Schnittperioden oder einen Verzicht auf das Mähen bewilligen, wenn sich das Einhalten der Schnittperioden wegen der Witterung, insbesondere bei aussergewöhnlich niederschlagsreichen Zeiten, ungünstig auf die Naturschutzflächen auswirken würde. Erfolgt die Bewirtschaftung im Rahmen bewilligter Abweichungen und Verzichte, werden keine Beitragskürzungen vorgenommen. *

Art. 2

Weitere Massnahmen a) Grundsatz 1 Wird eine Vereinbarung über das Einhalten bestimmter Zeitfenster getroffen, können Abgeltungen für die folgenden weiteren Massnahmen vereinbart werden. Art. 3 b) erschwerte Bewirtschaftung 1 Für die erschwerte Bewirtschaftung von Mähwiesen können folgende Abgeltungen vereinbart werden: a) Einsatz eines Einachs-Motormähers: 2.-- pro Are b) Schnittgut von Hand (Rechen, Blachen usw.) zusammennehmen und verladen: 4.-- pro Are c) Alle Arbeitsschritte, einschliesslich Handmahd, von Hand: 6.-- pro Are d) Zusätzliche Erschwernisse: max. 2.-- pro Are 2 Erfolgt die Bewirtschaftung nicht wie vereinbart, werden keine Abgeltungen für das laufende Jahr geleistet. Erfolgt die Bewirtschaftung wiederholt nicht wie vereinbart, werden für den Rest der Vereinbarungsdauer keine Abgeltungen geleistet.

Art. 4

c) Trocknung 1 Für die Trocknung von Schnittgut auf dem Boden der gemähten oder einer anderen Fläche kann eine Abgeltung von Fr. 1.50 pro Are vereinbart werden. 2 Erfolgt die Trocknung nicht wie vereinbart, werden keine Abgeltungen für das laufende Jahr geleistet. Erfolgt die Trocknung wiederholt nicht wie vereinbart, werden für den Rest der Vereinbarungsdauer keine Abgeltungen geleistet.

Art. 5 Kanton Appenzell Innerrhoden 450.014

d) Blasgeräte 1 Für den Verzicht auf den Einsatz von Blasgeräten kann eine Abgeltung von Fr. 1.50 pro Are vereinbart werden. 2 Wird ein Blasgerät eingesetzt, werden für das laufende Jahr und den Rest der Vereinbarungsdauer keine Abgeltungen für den Verzicht auf den Einsatz von Blasgeräten geleistet.

Art. 6

e) Ausmagerung 1 Für die Einhaltung von Vorgaben bei der Bewirtschaftung von Mähwiesen, die ausgemagert werden sollen, kann eine Abgeltung von höchstens Fr. 15.-- pro Are vereinbart werden. Sind vertraglich mehr als zwei Schnittnutzungen vorgesehen, können zusätzlich Fr. 2.-- pro Are vereinbart werden. Erreicht die Ausmagerungsfläche die Qualitätsstufe II nach der Direktzahlungsverordnung, wird die Abgeltung angemessen reduziert. 2 Die Abgeltung kann für die Dauer von höchstens zehn aufeinanderfolgenden Jahren erfolgen. 3 Eine Vereinbarung über die Ausmagerung kann getroffen werden, wenn a) die Eignung der Flächen für eine Ausmagerung aufgrund einer fachlichen Einzelbeurteilung durch die Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz oder eine von ihr beigezogene externe Stelle bestätigt wird, und b) die Fläche als extensive Wiese im Sinne der eidgenössischen Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 2013 gilt; und c) die Fläche nicht im Sömmerungsgebiet liegt. 4 Erfolgt die Bewirtschaftung nicht wie vereinbart, werden für das laufende Jahr und den Rest der Vereinbarungsdauer keine Abgeltungen geleistet.

Art. 7

f) Pufferzonen 1 Für die Einhaltung von Vorgaben bei der Bewirtschaftung von Pufferzonen kann eine Abgeltung von höchstens Fr. 15.-- pro Are vereinbart werden. Erreicht die Pufferzone die Qualitätsstufe II nach der Direktzahlungsverordnung, wird die Abgeltung angemessen reduziert. In Sömmerungsgebieten beträgt die Abgeltung höchstens Fr. 1.--. 450.014 Kanton Appenzell Innerrhoden 2 Eine Vereinbarung über Pufferzonen kann getroffen werden, wenn a) die Pufferzone aufgrund einer fachlichen Einzelbeurteilung auf der Grundlage des eidgenössischen Pufferzonenschlüssels durch die Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz oder eine von ihr beigezogene externe Stelle festgelegt worden ist; b) die Fläche als extensive Wiese im Sinne der Direktzahlungsverordnung gilt oder im Sömmerungsgebiet liegt. 3 Erfolgt die Bewirtschaftung nicht wie vereinbart, werden keine Abgeltungen für das laufende Jahr geleistet.

Art. 8 II. Beweidung

Sperrfristen 1 Werden für die Beweidung von Trocken- und Moorweiden Sperrfristen für die Beweidung vorgegeben, können folgende Abgeltungen vereinbart werden: a) Frühestmögliche Beweidung ab 1. Juni: 1.-- pro Are b) Frühestmögliche Beweidung ab 15. Juni: 2.-- pro Are c) Frühestmögliche Beweidung ab 1. Juli: 3.-- pro Are d) Zusätzliche Vorgaben (z.B. Besatzstärke, Nutzung nur mit Jungvieh): 2.-- pro Are 2 In Sömmerungsgebieten werden keine Sperrfristen für die Beweidung vorgegeben. 3 Erfolgt die Beweidung vor dem vereinbarten Zeitpunkt oder gar nicht, werden die Abgeltungen für das laufende Jahr gestrichen und der Kanton hat zusätzlich eine Forderung gegen den Bewirtschafter in Höhe der Abgeltungen. 4 Die Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz kann nach Anhören des Bezirks Abweichungen von den Sperrfristen für die Beweidung oder das gänzliche Unterlassen der Beweidung bewilligen, wenn sich das Einhalten der Sperrfristen für die Beweidung wegen der Witterung, insbesondere bei aussergewöhnlich niederschlagsreichen Vegetationszeiten, ungünstig auf die Weiden in Naturschutzflächen auswirken würde. Erfolgt die Bewirtschaftung in Übereinstimmung mit den bewilligten Abweichungen, werden keine Kürzungen vorgenommen

Art. 9 Kanton Appenzell Innerrhoden 450.014

Sömmerungsgebiete 1 Für die erschwerte Bewirtschaftung von Weiden in Sömmerungsgebieten können folgende Abgeltungen vereinbart werden: a) Auszäunen am Weiderand, wenn für den Weidegang der Tiere wenige Einschränkungen entstehen: 2.-- pro Are b) Auszäunen innerhalb der Weide: 4.-- pro Are c) Auszäunen von Hochmooren und anderen besonders sensiblen Flächen in Sömmerungsgebieten: 4.50 pro Are d) Pflegeschnitt ohne Abführung des Schnittgutes von Pflanzenbeständen, Horsten, vernässten Stellen und dergleichen, die vom Vieh schlecht oder nicht genutzt werden, bis 15. Oktober: 1.-- pro Are 2 Der Zaun ist im Herbst wegzuräumen oder abzulegen. Für den Zaun darf kein Stacheldraht verwendet werden. In Hochmooren und besonders sensiblen Flächen entfernt der Bewirtschafter einwachsende Gehölze. 3 Erfolgt die Bewirtschaftung nicht wie vereinbart, werden keine Abgeltungen für das laufende Jahr geleistet. Erfolgt die Bewirtschaftung wiederholt nicht wie vereinbart, werden für den Rest der Vereinbarungsdauer keine Abgeltungen geleistet.

Art. 10 III. Stundenabgeltung

Abgeltung nach Zeitaufwand 1 Für die Abgeltung von Massnahmen, die durch die Vereinbarungen nach den Art. 1 bis 9 dieses Standeskommissionsbeschlusses nicht abgegolten werden, wie das Entbuschen, das Pflegen einer Hecke oder das Anlegen oder Pflegen von Feuchtgebieten, können Abgeltungen von höchstens Fr. 28.-- pro Stunde vereinbart werden. 2 Bei unsachgemässer Ausführung der Massnahmen können die Abgeltungen ganz oder teilweise gekürzt werden. 450.014 Kanton Appenzell Innerrhoden

Art. 11 IV. Sanktionen

Einsatz von Dünger oder Pflanzenschutzmitteln 1 Die gesamten in der Vereinbarung mit dem Eigentümer oder Bewirtschafter vereinbarten Abgeltungen werden gestrichen und der Kanton hat zusätzlich eine Forderung gegen den Bewirtschafter in doppelter Höhe dieser Abgeltungen, wenn Dünger oder Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden und die Vereinbarung keine Ausnahme vorsieht.

Art. 12

Mehrere Sanktionen 1 Sind für eine vertraglich vereinbarte Massnahme aus mehreren in diesem Standeskommissionsbeschluss vorgesehenen Gründen die Abgeltungen zu streichen oder Rückforderungen vorzunehmen, erfolgt keine Kumulation dieser Sanktionen. Es wird die schärfste Sanktion berücksichtigt.

Art. 13

Sanktion übersteigt Abgeltung 1 Übersteigen die Sanktionen die Abgeltungen, die einem Bewirtschafter insgesamt ausbezahlt werden können, hat der Kanton Appenzell I.Rh. gegen den Bewirtschafter eine Forderung im Ausmass der übersteigenden Sanktionen. Bis dahin werden die Sanktionen bei anderen Abgeltungsansprüchen abgezogen, auf die der Bewirtschafter nach diesem Standeskommissionsbeschluss Anspruch hat.

Art. 14 V. Dauer der Vereinbarung

Dauer 1 Vereinbarungen werden in der Regel für acht Jahre abgeschlossen. 2 Sie können unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten auf das Vereinbarungsende schriftlich gekündigt werden. 3 Werden sie nicht gekündigt, verlängern sie sich um weitere acht Jahre.

Art. 15 Kanton Appenzell Innerrhoden 450.014

Bewirtschafterwechsel 1 Endet das Bewirtschaftungsrecht des Bewirtschafters einer Vereinbarungsfläche, endet die Vereinbarung, sofern a) für die Vereinbarungsfläche eine Vereinbarung mit einem anderen Bewirtschafter vorliegt oder b) die Fachstelle bestätigt hat, dass für die Vereinbarungsfläche keine neue Vereinbarung abgeschlossen wird oder c) das Bewirtschaftungsrecht durch den Eigentümer der Vereinbarungsfläche aufgehoben oder trotz Verlängerungsbereitschaft des Bewirtschafters nicht verlängert wurde.

Art. 16 VI. Allgemeine Verfahrensvorschriften

Gesuche 1 Der Bewirtschafter oder Grundeigentümer hat der Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz zu Handen des Bezirks ein Begehren um Abschluss einer Vereinbarung über Abgeltungen von Mehrleistungen für den Naturschutz einzureichen. 2 Die Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz prüft das Gesuch und stellt den Parteien den Entwurf einer Vereinbarung zu. 3 Der Grundeigentümer oder Bewirtschafter, der Bezirk, die Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz und das Landwirtschaftsamt erhalten eine Kopie der unterzeichneten Vereinbarung. 4 Bei Streitigkeiten über Sanktionen erlässt die Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz eine Verfügung.

Art. 17

Mindestabgeltung * 1 Unterschreiten die jährlichen Abgeltungen an einen Bewirtschafter oder Grundeigentümer insgesamt Fr. 10.--, werden sie nicht ausbezahlt. 450.014 Kanton Appenzell Innerrhoden

Art. 18 VII. Schlussbestimmung

Inkrafttreten 1 Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. Kanton Appenzell Innerrhoden 450.014 Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation 20.12.2016 01.01.2017 Erlass Erstfassung - 02.01.2018 02.01.2018 Art. 1 Abs. 1, abis) eingefügt - 23.06.2020 01.07.2020 Art. 1 Abs. 4 geändert 2020-16 23.06.2020 01.07.2020 Art. 1 Abs. 5 eingefügt 2020-16 23.06.2020 01.07.2020 Art. 17 Titel geändert 2020-16 450.014 Kanton Appenzell Innerrhoden Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation Erlass 20.12.2016 01.01.2017 Erstfassung - Art. 1 Abs. 1, abis) 02.01.2018 02.01.2018 eingefügt - Art. 1 Abs. 4 23.06.2020 01.07.2020 geändert 2020-16 Art. 1 Abs. 5 23.06.2020 01.07.2020 eingefügt 2020-16 Art. 17 23.06.2020 01.07.2020 Titel geändert 2020-16

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